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Bern Verwaltungsgericht 04.09.2025 200 2025 50

4 settembre 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,423 parole·~22 min·8

Riassunto

Verfügungen vom 10. und 16. Dezember 2024

Testo integrale

IV 200 2025 50 und IV 200 2025 51 (2) ISD/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. September 2025 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 10. und 16. Dezember 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2025 50 - 2 - Sachverhalt: A. Die am TT. MM 2005 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 182, 381 und 386 (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 3/5, 5/3; vgl. Verordnung vom 3. November 2021 des EDI über Geburtsgebrechen [GgV-EDI; SR 831.232.211]) Leistungen der Invalidenversicherung, darunter auch langjährig eine Hilflosenentschädigung sowie einen Assistenzbeitrag in variierender Höhe. Nach einer Revision im Jahr 2023 sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) der Versicherten zuletzt mit Verfügung vom 19. Juni 2023 (act. II 972) ab 1. Juni 2023 eine Erhöhung des Assistenzbeitrages und mit Verfügung vom 22. August 2023 (act. II 983) weiterhin eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades zu; die Verfügungen blieben unangefochten. Nachdem die Versicherte in ... das Gymnasium C.________ besucht und mit der Matura abgeschlossen hatte (act. II 952/5, 954, 961/2 Ziff. 1, 1019/2 f.), ersuchte sie um Kostengutsprache für ein Perspektivenjahr (D.________) in der E.________ AG (fortan E.________) vom 1. September 2024 bis 30. Juni 2025 (Kostenvoranschlag von monatlich Fr. 5'400.-- [act. II 1007/2 ff.]) und für einen Aufenthalt in der F.________ der E.________ vom 1. September 2024 bis 30 Juni 2025 (Kostenvoranschlag von monatlich Fr. 8'400.-- [act. II 1008/2]). Mit Mitteilung vom 7. Mai 2024 (act. II 1011) gewährte die IVB das Perspektivenjahr D.________ und das Wohnen in der F.________ gemäss Leistungsvereinbarung mit der E.________. Weiter holte die IVB Abklärungsberichte bezüglich des Assistenzbeitrags und der Hilflosenentschädigung jeweils vom 23. Oktober 2024 (act. II 1037/2 f., 1038/2 f.) ein. Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2024 (act. II 1039) stellte die IVB die Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 30. September 2024 in Aussicht, weil die Versicherte sich in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen befinde. Hiergegen erhob die Versicherte (act. II 1043) Einwand. Nachdem die IVB mit Vorbescheid vom 6. November 2024 (act. II 1041) die Aufhebung des Assistenz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2025 50 - 3 beitrages per 30. September 2024 in Aussicht gestellt hatte, erhob die Versicherte auch hiergegen Einwand (act. II 1053). Nach Stellungnahmen des Bereichs Abklärungen vom 4. Dezember 2024 (act. II 1048/2 ff.) und 12. Dezember 2024 (act. II 1056/2 f.) verfügte die IVB am 10. Dezember 2024 (act. II 1050) und 16. Dezember 2024 (act. II 1057) wie in Aussicht gestellt. B. Mit zwei Eingaben vom 23. Januar 2025 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2024 bezüglich der Aufhebung der Hilflosenentschädigung (IV 200 2025 50) und gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2024 bezüglich der Aufhebung des Assistenzbeitrags (IV 200 2025 51). Sie beantragt, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und ihr seien weiterhin, so namentlich auch während des Aufenthalts in der F.________, eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades und ein Assistenzbeitrag im bisherigen Umfang auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ferner stellt sie den Antrag auf Sistierung des Verfahrens bezüglich des Assistenzbeitrags bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend die Hilflosenentschädigung. Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 vereinigte der Instruktionsrichter die beiden Verfahren IV 200 2025 50 sowie IV 200 2025 51 und wies den Antrag auf Sistierung des Verfahrens IV 200 2025 51 ab. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerden. Mit Schlussbemerkungen vom 7. März 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Eingabe der Beschwerdeführerin wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. März 2025 zur Kenntnis gebracht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2025 50 - 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 10. und 16. Dezember 2024 (act. II 1050, 1057), mit welchen die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag per 30. September 2024 aufhob, da die Beschwerdeführerin sich in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen i.S.v. Art. 8 Abs. 3 IVG aufhalte. Streitig und zu prüfen ist, ob die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag ab 1. Oktober 2024 im Zusammenhang mit der Absolvierung des Perspektivenjahres D.________ mit Aufenthalt in der F.________ der E.________ weiterhin auszurichten sind. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2025 50 - 5 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Die Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 3 IVG) bestehen u.a. in Beratung und Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie Massnahmen beruflicher Art. Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung (Art. 15 Abs. 1 IVG). 2.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2025 50 - 6 - 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 5 IVG entfällt der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Versicherte, welche das 18. Altersjahr vollendet haben und sich zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG während mindestens 24 Tagen im Kalendermonat in einer Institution aufhalten, haben für den betreffenden Kalendermonat keinen Anspruch auf die Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Abs. 4 (Art. 35bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Als Aufenthalt in einer Institution gelten die Tage, für die die Invalidenversicherung die Kosten für den stationären Aufenthalt in einer Institution übernimmt (Art. 35bis Abs. 3 IVV). Für den Aufenthalt in einer Institution (Internat) sind jene Tage massgebend, für die Beiträge für die Übernachtung in Rechnung gestellt werden können. Wird eine monatliche Pauschalentschädigung mit der Institution vereinbart, wird keine Hilflosenentschädigung ausgerichtet, ausser es wird nur eine anteilmässige Pauschale bezahlt oder wenn die Monatspauschale gemäss Tarifvereinbarung explizit weniger als 24 Tage abdeckt (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH], Stand 1. Januar 2025, Rz. 6030; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.3.2 Ändert sich bei volljährigen Versicherten der für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebende Aufenthaltsort, so wird der neue Ansatz ab dem Folgemonat berücksichtigt (Art. 82 Abs. 2 IVV; KSH 4016 ff.; BSV, Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag [KSAB], Stand 1. Januar 2025, Rz. 7021).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2025 50 - 7 - 3. 3.1 Aufgrund eines Geburtsgebrechens leidet die Beschwerdeführerin an einer sensomotorischen kompletten Paraplegie sub Th12 mit Teilinnervation bis L3, einer autonomen Dysregulation mit Blasen- sowie Darmfunktionsstörung und einer langstreckigen Skoliose (vgl. act. II 985/1). In diesem Zusammenhang sprach ihr die Beschwerdegegnerin zuletzt mit rechtskräftiger Verfügung vom 19. Juni 2024 (act. II 972) ab 1. Juni 2023 einen Assistenzbeitrag, von monatlich Fr. 2'600.65 bzw. pro Kalenderjahr maximal Fr. 28'607.15, und mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. August 2023 (act. II 983) eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades von monatlich Fr. 1'225.-- zu; dabei stützten sich die Verfügungen auf die Abklärungsberichte Hilfslosenentschädigung und Assistenzbeitrag vom 9. Mai 2023 (act. II 961/2 ff., 967), wonach die Beschwerdeführerin (weiterhin) in fünf der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen sei (act. II 961/6 Ziff. 7) und ein Assistenzbedarf von monatlich 75.82 Stunden bestehe (act. II 967/2). Gestützt auf die Akten ist erstellt (act. II 1048/3, 1056/2) und von den Parteien nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin auf eine entsprechende Unterstützung angewiesen ist und sich hieran in der Zwischenzeit sowie in Bezug auf den hier massgebenden Zeitraum zwischen den obgenannten Verfügungen und den hier angefochtenen Verfügungen vom 10. und 16. Dezember 2024 (act. II 1050, 1057) in medizinischer Hinsicht nichts geändert hat. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit September 2024 als berufliche Eingliederungsmassnahme ein Perspektivenjahr D.________ in der E.________ absolviert, welches der vertieften Klärung der beruflichen Möglichkeiten dient und planmässig bis 30. Juni 2025 dauert (act. II 1007/2 f.). Laut Offerte der E.________ vom 26. März 2024 betreffend D.________ wohnen die Jugendlichen in der Regel während des Perspektivenjahrs zu Hause (act. II 1007/4). Die Leistungsträgerin bot jedoch als alternative Möglichkeit an, in der F.________ zu wohnen und stellte gleichentags ebenfalls eine Offerte für einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der F.________ Pflegestufe "…." (act. II 1008). Da zwischen den Parteien unbestritten ist (vgl. act. II 1011, Beschwerde, S.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2025 50 - 8 - 3 Rz. 8), dass der Beschwerdeführerin die Hin- und Rückfahrt zwischen ihrem Wohnort in ... und dem Durchführungsort des Perspektivenjahrs D.________ in der E.________ in ... aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist, hat die Beschwerdegegnerin das Perspektivenjahr in der E.________ inklusive Aufenthalt in der F.________ vom 1. September 2024 bis 30. Juni 2025 gemäss der Leistungsvereinbarung mit der E.________ (Perspektivenjahr Tarifziffer 905.052.2.2 und F.________ Tarifziffer 905.080.2; Mitteilung vom 7. Mai 2024 [act. II 1011]) gewährt. 3.2 Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin als Folge des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der F.________ die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 (act. II 1051) und den Assistenzbeitrag mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 (act. II 1057) zu Recht aufhob. Dabei ging sie davon aus, dass die D.________ und die F.________ zusammen eine Institution gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG zur Durchführung einer Eingliederungsmassnahme bilden und die Beschwerdeführerin deshalb gemäss Art. 42 Abs. 5 IVG keinen Anspruch (mehr) auf eine Hilflosenentschädigung bzw. einen Assistenzbeitrag hat (act. II 1048/3; vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 2 lit. C Ziff. 5). Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten (Beschwerde, S. 6 Rz. 17, S. 9 Rz. 25). 3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass in der F.________ (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4 f.) beim Wohntraining verschiedene Fachleistungen, u.a. Pflegeberatung, erbracht werden (act. I 5/3); laut Leistungsvereinbarung für die Durchführung von Massnahmen der Invalidenversicherung zwischen der Invalidenversicherung, vertreten durch G.________ und der E.________, geltend ab 1. Mai 2023, wird im Angebot F.________ "…." das Wohnen mit intensiver Betreuung angeboten (act. I 6) und in der vereinbarten Pauschale monatlich von Fr. 8'400.-- (act. I 6/2) werden sämtliche IV-relevanten Kosten der Massnahme eingeschlossen (act. I 6/3). Aus der Begründung des Kostenvoranschlags der E.________ vom 26. März 2024 (act. II 1008; vgl. auch Protokoll, S. 14) geht zudem hervor, dass das Wohntraining der F.________ an die berufliche Massnahme im D.________ gebunden ist und dieses der Stabilisierung der Kontextfaktoren während der beruflichen Massnahme sowie zur Erreichung grösstmög-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2025 50 - 9 licher Selbstständigkeit im Rahmen von Trainings zu den Aktivitäten des täglichen Lebens dient. Im Protokolleintrag vom 2. Mai 2024 hielt die Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin zur Begründung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen fest, aufgrund des Gesundheitsschadens und den daraus folgenden Einschränkungen hinsichtlich der Gehfähigkeit sei eine professionelle Vorbereitung auf ein Studium für die Beschwerdeführerin von grösster Wichtigkeit. Im D.________ werde sie unterstützt, den für sie richtigen Studiengang in Anbetracht der körperlichen Einschränkungen zu wählen. Zudem werde sie hinsichtlich der Selbstorganisation und Stressregulation auf das Studium vorbereitet. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin auf eine nahe Wohngelegenheit angewiesen. In der F.________ erlerne sie eine grösstmögliche Selbstständigkeit im Bereich Wohnen. Dies wiederum ermögliche ihr während des Studiums möglichst eigenständig zu wohnen und erhöhe je nach Situation die Auswahlmöglichkeit der Wohnform während des Studiums. Das Perspektivenjahr solle der Beschwerdeführerin so auf das Studium vorbereiten, dass sie anschliessend keine oder nur noch eine minimale Unterstützung benötige. 3.4 Dem Vorbringen in der Beschwerde (S. 9 Rz. 25) im Leistungsangebot der F.________ würden keine beruflichen Massnahmen durchgeführt werden, weshalb es sich nicht um eine Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen handle, kann mit Blick auf das voranstehend Dargelegte nicht gefolgt werden. Vielmehr weist die Ausgestaltung des Angebotes der Leistungserbringerin bezüglich der beruflichen Eingliederungsmassnahmen klar darauf hin, dass die F.________ zusammen mit der D.________ als Institution für die berufliche Eingliederung zu gelten hat. So bildet der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der F.________ Grundlage und Voraussetzung für die Absolvierung des Programms D.________, da ihr das tägliche Pendeln zwischen ihrem Wohnort und der D.________ organisatorisch bzw. wegen der gesundheitlichen Einschränkungen nicht zumutbar ist (vgl. Protokoll S. 14, Eintrag vom 2. Mai 2024). Weiter soll die Beschwerdeführerin mit der Kombination D.________ und F.________ auf die Wahl eines für sie geeigneten Studiengangs vorbereitet werden, dies ebenfalls im Hinblick auf eine grösstmögliche Selbstständigkeit im Studium und den Aufbau der Belastbarkeit und der Selbstorganisa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2025 50 - 10 tion. Mithin ist auch der – auf den gleichen Zeitraum wie das Perspektivenjahr im D.________ begrenzte – Aufenthalt in der F.________ Teil der beruflichen Massnahme (act. I 4 f.) und dient dem Ziel der beruflichen Eingliederung, denn die Massnahmen des Wohntrainings (Fachleistungen [act. I 5]) zielen ebenfalls auf die Erlangung einer möglichst grossen Autonomie in Bezug auf das nach Abschluss des Perspektivenjahres angestrebte universitäre Studium (act. II 1008; vgl. Protokoll, S. 15). An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Leistungserbringerin eine Zweiteilung des Leistungsangebotes in D.________ und F.________ vorgenommen hat und die Leistungsangebote gegenüber der Invalidenversicherung nach zwei separaten Pauschalen abrechnete. Vielmehr sind die durchgeführten Fachleistungen der F.________ Wohntraining mit dem im Perspektivenjahr D.________ angestrebten beruflichen Eingliederungsziel in der vorliegenden Situation der Beschwerdeführerin untrennbar, sich gegenseitig bedingend bzw. begründend verbunden. Für die Qualifikation des Aufenthalts in der F.________ als Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG ist nicht entscheidend, dass die Vergütung des Aufenthalts in der F.________ und das Perspektivenjahr in der D.________ auf zwei separaten Leistungsvereinbarungen (vgl. act. I 6) beruht und die Beschwerdegegnerin zwei Monatspauschalen gestützt auf verschiedene Tarifziffern bezahlt (act. II 1007 f. 1011), zumal nicht die Vergütungsgrundlage, sondern der mit der beruflichen Eingliederungsmassnahme angestrebte Eingliederungszweck in der D.________ ausschlaggebend ist und der Aufenthalt in der F.________ für die Beschwerdeführerin – wie erwähnt – untrennbar mit dem Perspektivenjahr in der D.________ verbunden ist, da ihr ansonsten das Perspektivenjahr D.________ aus gesundheitlichen Gründen gar nicht möglich gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin gewährte denn auch unbestritten beide Leistungsangebote gemeinsam unter dem Titel "Vertiefte Klärung im Rahmen der Berufsberatung/Perspektivenjahr" (act. II 1011). Damit steht fest, dass die F.________ vorliegend als Institution zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 IVG zu qualifizieren ist. Deshalb und mit Blick auf die konkrete Ausgestaltung des dortigen Betreuungs- und Trainingsangebots besteht keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2025 50 - 11 - Grundlage, um von der in Art. 42 Abs. 5 IVG vorgesehenen Aufhebung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung abzusehen. 3.5 Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor (Beschwerde, S. 9 Rz. 27, S. 10 Rz. 31 f., S. 12 Rz. 33 und 34), die monatliche Pauschalentschädigung von Fr. 8'400.-- für die F.________ sei mit der Hilflosenentschädigung nicht kongruent (deckungsgleich) und die von ihr (weiterhin) regelmässig benötigte Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen und der Pflege werde nicht von der F.________ übernommen, vielmehr nehme sie dafür die Leistungen des privaten SPITEX-Vereins H.________ (H.________) in Anspruch, weshalb ihr weiterhin eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen sei. Mit einer fehlenden Kongruenz lässt sich eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für Hilflosenentschädigung auch während des Aufenthalts in der F.________ als eine Institution gemäss Art. 8 Abs. 3 IVB indes nicht begründen. Der von der Beschwerdeführerin diesbezüglich genannte BGE 111 V 310 E. 2c ist hier nicht einschlägig, sind doch die massgeblichen Bestimmungen seither revidiert worden. In der Botschaft über die 4. Revision des IVG (Bundesblatt [BBl] 2001 3205, S. 3289 f.; <www.fedlex.admin.ch> unter Bundesblatt) nannte der Gesetzgeber als einzige Ausnahme, wonach ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung auch bei einem Aufenthalt der versicherten Person in einer Institution zur beruflichen Eingliederung vorgesehen werden könne, wenn eine versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur mittels regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen könne (vgl. Art. 42 Abs. 5 dritter Satz IVG). Unbestritten liegt dies bei der Beschwerdeführerin nicht vor (vgl. act. II 961/5 Ziff. 6.6 [keine erheblichen Dienstleistungen Dritter nötig], 969/2 ff.), weshalb sie sich nicht darauf berufen kann. Bei dieser Ausgangslage ist somit nicht zu prüfen, ob die Leistungen für die F.________, welche mit der Pauschale monatlich von Fr. 8'400.-abgegolten werden, kongruent zur Hilfslosenentschädigung sind oder nicht. Da der Gesetzgeber diesbezüglich bewusst keine Ausnahmen vorgesehen hat, vermag die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen zur geltend gemachten fehlenden Kongruenz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Nicht zu prüfen ist ebenfalls, ob die Beschwerdeführerin bei Zusprechung einer Hilflosenentschädigung allenfalls überentschädigt wäre. Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2025 50 - 12 aussetzung für die Aufhebung der Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 Abs. 5 IVG ist allein die Anknüpfung an den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einer Institution zur Durchführung der beruflichen Eingliederung gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG, was hier der Fall ist. Zu bemerken ist bezüglich der Spitexleistungen, dass eine ärztliche Anordnung eingereicht wurde (act. II 1034 f.) und die Beschwerdegegnerin daraufhin separat Kostengutsprache erteilte (act. II 1036), wobei der Anspruch auf Kinderspitex am Ende des Monats, in dem das 20. Altersjahr zurückgelegt werde, erlischt (vgl. Art. 13 Abs. 1 IVG und Art. 3ter Abs. 2 IVV; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 13 N. 11). Einem danach weiterhin zusätzlich anfallenden Mehraufwand durch die Eltern und/oder einem zusätzlichen Beitrag für die ambulante Pflege (Beschwerde, S. 12 Rz. 33) wäre gegebenenfalls wiederum mit einer Hilflosenentschädigung Rechnung zu tragen (vgl. MEY- ER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 13 N. 20). Diese kann hier jedoch – zumindest vorübergehend – nicht gewährt werden, da sich die Beschwerdeführerin seit September 2024 in einer Institution gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG zur Durchführung einer Eingliederungsmassnahme befindet und deshalb keinen Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung hat. 3.6 Sodann gibt die Beschwerdeführerin zur Begründung eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung an, sie halte sich während durchschnittlich fünf Nächten pro Woche und damit weniger als 24 Tage pro Monat (vgl. Art. 35bis Abs. 1 IVV) in der F.________ auf (Beschwerde, S. 15 Rz. 45). Zwar steht ihr die Gestaltung des Aufenthalts in der F.________ im Sinne eines Wochenaufenthalts frei, indessen rechtfertigt der von ihr selbst gewählte Aufenthalt von weniger als 24 Tagen keine Zusprache einer Hilflosenentschädigung. Denn die Vergütung des Aufenthalts in der F.________ erfolgt hier durch einen monatlichen Pauschalansatz (für F.________ "…." von monatlich Fr. 8'400.-- [act. I 6/2; act. II 1011]). Gemäss Art. 35bis Abs. 3 IVV gelten als Aufenthalt die Tage, für die die Invalidenversicherung die Kosten für den stationären Aufenthalt in einer Institution übernimmt, bei einer pauschalen Tarifausgestaltung pro Monat entspricht dies einer Abgeltung für den ganzen Monat. Hier sind denn auch explizit Monatspauschalen vorgesehen (act. II 1008; act. I 6). Das heisst,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2025 50 - 13 die F.________ steht der Beschwerdeführerin auch an den Wochenenden zur Verfügung, unbesehen davon, dass sie sich nur von Sonntagabend bis Freitag dort aufhält. 3.7 Soweit die Beschwerdegegnerin diesbezüglich geltend macht (Beschwerde, S. 14 f. Rz. 42 ff.), mit KSH Rz. 6029 und 6030 habe die Verwaltung eine Einschränkung des materiellen Anspruchs auf eine Hilfslosentschädigung eingeführt, welche über das Gesetz und die Bestimmungen im IVV hinausgehe, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber verwies in Art. 42 Abs. 5 zweiter Satz IVG ausdrücklich darauf, dass der Bundesrat den Aufenthalt zu definieren hat, wobei dieser dem Auftrag in Art. 35bis IVV nachgekommen ist. In KSH Rz. 6029 und Rz. 6030 werden die Voraussetzungen Art. 35bis Abs. 1 und Abs. 3 IVV gesetzes- und verordnungskonform umgesetzt, und es werden keine zusätzlichen unzulässigen Einschränkungen (vgl. BGE 148 102 E. 4.2 S. 107) vorgenommen, was auch für den Hinweis zur Ausgestaltung der Monatspauschale gilt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Anrechnung von Aufenthaltstagen nicht an den effektiven Aufenthalt, sondern die Vergütung anknüpft (Art. 35bis Abs. 3 IVV) und damit bei einer Pauschale der gesamte von dieser erfasste Zeitraum – d.h. hier der ganze Monat – aufgrund der Vergütung als Aufenthalt anzurechnen ist. Es liegen somit keinerlei Gründe vor, von den erwähnten Verwaltungsweisungen abzuweichen (vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). 3.8 Nach dem Dargelegten hält sich die Beschwerdeführerin seit Beginn des Perspektivenjahrs in der D.________ mit gleichzeitigem Aufenthalt in der F.________ im September 2024 in einer Institution im Sinne von Art. 8 Abs. 3 IVG auf. Damit hat sie ab 1. Oktober 2024 keinen Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 5 IVG). Die Verfügung vom 10. Dezember 2024 (act. II 1050), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung per 30. September 2024 aufgehoben hat, ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2025 50 - 14 - 4. 4.1 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwohnung (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Er wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 150 V 263 E. 4.2 S. 265, 140 V 113 E. 3 S. 114). 4.2 Mit Beschwerde vom 23. Januar 2025 (IV 200 2025 51) gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2024 (act. II 1057) macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei weiterhin auf Assistenz angewiesen, insbesondere an den Wochenenden, welche sie zu Hause in ... verbringe (Beschwerde, S. 4 Rz. 9). Mit Blick auf das oben Dargelegte (E. 3.8 hiervor) hat die Beschwerdeführerin zufolge des Aufenthalts in der F.________ ab 1. Oktober 2024 keinen Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung. Damit entfällt auch ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wird ein solcher doch nur bei einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet, welcher hier jedoch per 30. September 2024 weggefallen ist (vgl. Art. 42quater Abs. 1 lit. a [Umkehrschluss]; vgl. auch act. II 1037/2). 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 16. Dezember 2024 (act. II 1057), mit welcher die Beschwerdegegnerin den Assistenzbeitrag per 30. September 2024 aufgehoben hat (act. II 1057), nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2025 50 - 15 - 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und sind im betreffenden Umfang dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 200.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden gegen die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 10. Dezember 2024 (IV 200 2025 50) und vom 16. Dezember 2024 (IV 200 2025 51) werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2025 50 - 16 - 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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