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Bern Verwaltungsgericht 03.11.2025 200 2025 476

3 novembre 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,938 parole·~25 min·8

Riassunto

Verfügung vom 30. Juni 2025

Testo integrale

IV 200 2025 476 JAP/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. November 2025 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. Juni 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2025 476 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1988 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im August 2024 unter Hinweis auf psychische Probleme seit ca. 2020 und somatische Probleme ab 2022 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und legte die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (act. II 37). Gestützt auf dessen Bericht vom 8. Januar 2025 (act. II 39) sowie die Aktennotiz vom 20. Februar 2025 (act. II 48) forderte die IVB die Versicherte am 24. Februar 2025 (act. II 50) zur Schadenminderung im Sinne einer Suchtmittelabstinenz (insbesondere Cannabis) auf. Mit undatierter "Einsprache" (eingegangen bei der IVB am 17. März 2025 [act. II 51]) gab die Versicherte bekannt, der Aufforderung zur Cannabisabstinenz nicht nachzukommen, woraufhin die IVB mit Vorbescheid vom 18. März 2025 (act. II 52) die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 24 % in Aussicht stellte. Nach dagegen erhobenen Einwänden (act. II 58, 62) und einer diesbezüglichen Stellungnahme des RAD vom 25. Juni 2025 (act. II 63) verfügte sie am 30. Juni 2025 (act. II 64) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 5. August 2025 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 30. Juni 2025 sei aufzuheben. 2. Die Akten seien zwecks vollständiger Erhebung des medizinisch relevanten Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, vorgängig dem Erlass einer verfahrensabschliessenden Verfügung eine medizinische Begutach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2025 476 - 3 tung bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und deren Arbeits- und Leistungsfähigkeit anzuordnen. 4. Eventualiter sei bezüglich des Gesundheitszustandes und daraus ableitend bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. 5. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand. - unter Kosten- Entschädigungsfolge - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Am 30. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Eingabe mit Beilage (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 6) beim Gericht ein. Diese wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 13. Oktober 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2025 476 - 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. Juni 2025 (act. II 64). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2025 476 - 5 dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen bzw. Substanzkonsumstörungen kann nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden. Vielmehr ist – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (BGE 147 V 234 E. 2.2 S. 235, 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 und E. 7 S. 228). 2.4 Aufgrund der geänderten Rechtsprechung ist bei Abhängigkeitssyndromen die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweggenommen. Wie es sich damit verhält, ist indes erst im Abklärungsverfahren zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2025 476 - 6 untersuchen. Demgegenüber darf eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmassnahme – sofern im konkreten Fall zumutbar – (unverändert) jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden. Eine Verletzung von Schadenminderungspflichten berechtigt die Verwaltung indes nicht zum Nichteintreten auf das Leistungsersuchen, sondern allenfalls zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. d IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG; SVR 2020 IV Nr. 11 S. 41, 9C_309/2019 E. 4.2.2). 2.5 Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Es ist primär Sache des Einzelnen, sich um eine angemessene Eingliederung zu bemühen. Kann eine versicherte Person ihre erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidität, womit es an der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Invalidenversicherung – auch für Eingliederungsmassnahmen – fehlt. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (BGE 148 V 397, 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2023 IV Nr. 46 S. 156, 9C_248/2022 E. 5.3.1; AHI 2001 S. 282 E. 5a aa; RKUV 1987 U 26 S. 391). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2025 476 - 7 - 2.6 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende: 3.1.1 Am 8. September 2022 berührte die Beschwerdeführerin beim Reinigen eines Aufsitzrasenmähers die laufenden Messer mit der linken Hand (act. II 25.56). Dem Operationsbericht des C.________ vom 8./12. September 2022 (act. II 25.59) sind bezüglich der dabei erlittenen Verletzung die folgenden Diagnosen zu entnehmen: Rasenmäherverletzung Hand links mit/bei: Fingerkuppenamputation Dig. III, destruierender Amputation Endglied Dig. IV, sowie PIP-Gelenk und axiale Schuppenbildung distales bis mittleres Grundglied, Endglied Amputation Dig. V. Es wurde eine Wundversorgung Dig. III, eine verkürzende Arthrodese Dig. IV PIP und Stumpfversorgung und eine Stumpfversorgung Dig. V Höhe DIP durchgeführt. In der Folge wurden weitere chirurgische Eingriffe (16. [act. II 25.51]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2025 476 - 8 und 29. September 2022 [act. II 25.49], 27. Oktober 2022 [act. II 25.43] sowie 13. Juli 2023 [act. II 25.13]) notwendig. 3.1.2 Im Austrittsbericht der D.________ vom 6. Juni 2024 (act. II 18) betreffend Behandlung vom 27. Mai bis 7. Juni 2024 wurden Anpassungsstörungen (ICD-10: F43.2) nach Teilamputation von drei Fingern, DD PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung), und Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.2) diagnostiziert. Die Versicherte habe Ängste in Menschenmengen sowie seit dem Unfall im Jahr 2022 Angstreaktionen beim Hören von Ambulanzfahrzeugen. Es bestehe ein fraglicher Putzzwang (täglich drei bis vier Stunden). In der Affektivität sei sie labil und innerlich unruhig. Der Antrieb sei erhöht. Die Versicherte sei zuverlässig in die Tagesklinik gekommen und habe regelmässig am Therapieprogramm teilgenommen. Sie habe jedoch grosse Mühe gehabt, sich in der Patientengruppe aufzuhalten und habe von Reizüberflutung aufgrund fehlender Rückzugsmöglichkeiten berichtet. In der zweiten Behandlungswoche habe sie berichtet, dass es für sie ein täglicher Kampf sei, in die Tagesklinik zu kommen und dass sie sich nicht am richtigen Ort fühle, weswegen sie sich für den Austritt entschieden habe. Aus Sicht des Behandlungsteams bestehe eine Indikation für eine weiterführende Behandlung. Im Bericht der D.________ vom 25. November 2024 (act. II 36) wurden neben den bisherigen neu die Diagnosen V.a. Zwangsgedanken und handlungen, gemischt (ICD-10: F42.2), aktuell noch in Abklärung und V.a. Persönlichkeitsstörung, aktuell noch in Abklärung, aufgeführt. Seit Behandlungsbeginn im September 2023 bestehe eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Über die Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne zum jetzigen Zeitpunkt keine konkrete Aussage gemacht werden. 3.1.3 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 8. Januar 2025 (act. II 39) Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.2). Er führte aus, neben der (nicht IV-relevanten) Anpassungsstörung würden als Verdachtsdiagnosen Zwangsstörung, PTBS und Persönlichkeitsstörung erwähnt. Diese Diagnosen (nach Angaben der Behandler "noch in Abklärung") seien demnach nicht ausgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2025 476 - 9 - Falls die anamnestisch geschilderte problematische Kindheitsentwicklung zu Störungen auf Persönlichkeitsebene geführt haben sollte, seien deren allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit durch das Drogenproblem modifiziert. Auch die durch die Versicherte angegebene Begründung für den Abbruch der Behandlung in der Tagesklinik sowie deren Ängste, das Haus zu verlassen, sollten am ehesten durch das Konsumverhalten modifiziert sein. Die durch die Behandler attestierte Arbeitsunfähigkeit könne somit nur durch die Cannabis-Abhängigkeit begründet werden. Hierfür sei aktenkundig noch kein störungsspezifisches Therapiesetting vorhanden. Da keine Objektivierung des Drogenkonsums vorliege, werde die Versicherte zum einmaligen Abstinenznachweis inklusive Serumspiegelbestimmung der verordneten Medikation Sertralin und Quetiapin im RAD aufgeboten. Sollte Substanzkonsum vorliegen, wäre eine Aufforderung zur Schadenminderung für kontrollierte Abstinenz, die zumutbar sei, zu empfehlen. In der Aktennotiz vom 20. Februar 2025 (act. II 48) hielt Dr. med. E.________ fest, der aktuelle Cannabiskonsum sei labormässig ausgewiesen. Vor der Durchführung von beruflichen Massnahmen sei die Versicherte zur Schadenminderung im Sinne einer monatlich im RAD kontrollierten Abstinenz von Alkohol und Suchtmitteln (insbesondere Cannabis) aufzufordern. Dies sei zumutbar. Medizinisch-theoretisch könne bei fortgesetzter Abstinenz und erfolgreicher Eingliederung ein volles Pensum mit einer Leistungsminderung von maximal 20 % in angepassten Tätigkeiten erreicht werden. 3.1.4 Die behandelnde F.________, Psychologin in Fachausbildung, führte in der Stellungnahme vom 21. Mai 2025 (act. II 62/2) zu Handen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aus, diagnostisch gebe es deutliche Hinweise auf eine Traumafolgestörung. Es werde dabei derzeit von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen. Aufgrund der aktuellen psychischen Zustandsverschlechterung sowie des ausgeprägten Vermeidungsverhaltens habe die Diagnostik bislang nicht vollumfänglich durchgeführt werden können. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung fokussiere aktuell auf Psychoedukation, das Schärfen eines eigenen Krankheitskonzeptes sowie die Bearbeitung und Reduktion des bestehenden Vermeidungsverhaltens.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2025 476 - 10 - 3.1.5 Im Bericht vom 25. Juni 2025 (act. II 63) hielt der RAD-Arzt Dr. med. E.________ fest, seitens der Behandler würden weiterhin nur Verdachtsdiagnosen geäussert. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass die Diagnostik innerhalb von 19 Monaten nicht habe abgeschlossen werden können. Insofern lägen keine neuen medizinischen Berichte und Befunde vor, welche die RAD-Beurteilung vom 8. Januar 2025 ändern könnten. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2025 476 - 11 nung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2025 (act. II 64) in medizinischer Hinsicht auf die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vom 8. Januar (act. II 39), vom 20. Februar (act. II 48) und vom 25. Juni 2025 (act. II 63). Sie führte aus, bei Einhaltung der Auflagen zur Schadenminderung (Suchtmittelabstinenz [act. II 50]) wäre der Beschwerdeführerin gemäss der RAD-Beurteilung eine angepasste Tätigkeit zu 100 % mit einer Leistungsminderung von maximal 20 % zumutbar. Da die Beschwerdeführerin sich weigere, ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen, werde die Invaliditätsbemessung in der Art vorgenommen, wie wenn sie die Auflagen eingehalten hätte. Bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 24 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin rügt diesen Entscheid als falsch und wirft der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen eine ungenügende Sachverhaltsabklärung in Bezug auf ihren Gesundheitszustand vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2025 476 - 12 - 3.4 Zwischen dem RAD-Arzt Dr. med. E.________ und den behandelnden Medizinern besteht hinsichtlich der Diagnose psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.2) Einigkeit (act. II 18/1, 36/3 Ziff. 2.5, 39/6). Der Cannabiskonsum ist labormässig dokumentiert (act. II 47/3) und von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt worden (act. II 51). Dr. med. E.________ erachtete eine diesbezügliche Abstinenz als zumutbar (act. II 48). Medizinische Berichte, die dieser Einschätzung entgegenstehen würden, finden sich in den Akten nicht. Die Beschwerdeführerin gab in der undatierten "Einsprache" (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 17. März 2025 [act. II 51/1]) an, sie sei bereit, den Cannabiskonsum stark zu reduzieren oder ganz auf Cannabidiol (CBD) zu wechseln. Die Zumutbarkeit einer Abstinenz – von Tetrahydrocannabinol (THC; vgl. dazu act. II 63/2) – wurde von der Beschwerdeführerin somit im Verwaltungsverfahren nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2025 (act. II 50) zur Schadenminderung in Form einer Suchtmittelabstinenz aufforderte, zumal diesem Vorgehen auch die mit BGE 147 V 234 erfolgte Praxisänderung (vgl. dazu E. 2.3 hiervor) nicht entgegensteht. Denn eine Entzugsbehandlung darf als Behandlungsmassnahme – sofern im konkreten Fall zumutbar – (unverändert) jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.5 Bereits im Protokoll zum Erstgespräch vom 9. September 2024 (act. II 21) hielt die fallführende Versicherungsfachperson fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe keine Bereitschaft zur Abstinenz vom Cannabiskonsum (act. II 21/3). Nach erfolgter Aufforderung zur Schadenminderung am 24. Februar 2025 (act. II 50) verdeutlichte die Beschwerdeführerin ihren fehlenden diesbezüglichen Willen mit undatiertem Schreiben (eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 17. März 2025), worin sie darauf hinwies, der entsprechenden Aufforderung nicht nachkommen zu wollen, da der Cannabiskonsum keinen Einfluss auf ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit habe (act. II 51/1). Damit ist eine Verletzung der Schadenminderungspflicht ausgewiesen, weswegen die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Rechtsfolgen im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 2.5 hiervor) zu gewärtigen hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2025 476 - 13 - 3.6 Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, die Invaliditätsbemessung bei erstellter Verletzung der Schadenminderungspflicht in der Art vorzunehmen, wie wenn die Beschwerdeführerin die Auflagen eingehalten hätte (act. II 64/1), ist in grundsätzlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Zwar genügt es, dass die angeordnete Vorkehr wenigstens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit geeignet wäre, die Erwerbsfähigkeit wesentlich zu steigern, was hier ausgewiesen erscheint. Die Rechtsfolge von Art. 21 Abs. 4 ATSG setzt jedoch voraus, dass mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) feststeht, welche medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit bei Befolgung der Schadenminderungspflicht hätte erreicht werden können. Denn die Sanktion darf nicht weiter gehen, als wenn die Schadenminderungspflicht befolgt worden wäre, d.h. es muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Schadenminderungspflicht und dem Schaden bestehen (SVR 2017 IV Nr. 65 S. 203, 9C_671/2016 E. 2.2 und 4.1.1). Die Beschwerdegegnerin setzte die hypothetische Arbeitsfähigkeit auf 80 % fest (act. II 64/1). Diese Annahme stützte sie auf die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vom 8. Januar (act. II 39), vom 20. Februar (act. II 48) und vom 25. Juni 2025 (act. II 63). An der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-ärztlichen Feststellungen bestehen jedoch zumindest geringe Zweifel, womit auf die Einschätzung des RAD-Arztes nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 3.2.3 hiervor): 3.6.1 Vorab fehlt eine nachvollziehbare Begründung des RAD-Arztes für seine Schlussfolgerung, wonach die durch die Behandler attestierte Arbeitsunfähigkeit nur durch die Cannabis-Abhängigkeit begründet werden könne (act. II 39/6). Denn es liegen nicht nur psychische, sondern auch somatische Beschwerden vor. Aufgrund der beim Rasenmäher-Unfall vom 8. September 2022 erlittenen Teilamputation von drei Fingern (vgl. dazu E. 3.1.1 hiervor) bestehen allenfalls funktionelle Einschränkungen, die geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit zumindest in qualitativer Hinsicht zu beeinflussen. Zwar trifft zu, dass die in diesem Zusammenhang von den Behandlern der D.________ diagnostizierte Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2; act. II 18) aufgrund ihrer vorübergehenden Natur mit nicht länger als sechs Monaten anhaltenden Symptomen (vgl. dazu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2025 476 - 14 - [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 209) grundsätzlich invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant ist (act. II 39/6). Die Behandler zogen jedoch differentialdiagnostisch auch eine PTBS (ICD-10: F43.1) in Betracht (act. II 26/9 Ziff. 1, 26/15 Ziff. 1, 36/3 Ziff. 2.5), ohne dass allerdings bis jetzt ein entsprechend schweres Trauma ersichtlich wäre. Jedoch figurieren im IV-Verlaufsbericht der D.________ vom 25. November 2024 als Verdachtsdiagnosen Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10: F42.2), sowie Persönlichkeitsstörung (act. II 36/3 Ziff. 2.5). Im Bericht vom 21. Mai 2025 (act. II 62/2) erklärte die Psychologin G.________ (vgl. zum Beweiswert von psychotherapeutischen Berichten: Urteil des BGer 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen), dass es diagnostisch deutliche Hinweise auf eine Traumafolgestörung gebe. Es werde derzeit von einer komplexen PTBS ausgegangen. Bezogen auf die Entstehung der Traumafolgestörung bestünden deutliche Hinweise auf eine Traumatisierung in der Kindheit; die Beschwerdeführerin berichte von langjähriger Gewalterfahrung sowie Deprivation im prägenden Kindheits- und Jugendalter. Man gehe davon aus, dass der Arbeitsunfall im Jahr 2022 – mit der Teilamputation mehrerer Finger als Folge – bestehende, frühere Traumatisierungen zusätzlich aktiviert habe und bisher bestehende Vermeidungsstrategien fördere. 3.6.2 Wenngleich es für die Belange der IV grundsätzlich nicht auf die genaue Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (statt vieler: Urteil des BGer 9C_867/2018 vom 28. Mai 2019 E. 5.2.1), ist im vorliegenden Kontext doch sehr wohl entscheidend, ob allein die Störungen durch psychotrope Substanzen die Arbeitsfähigkeit beeinflussen oder auch andere psychische Faktoren eine Rolle spielen. Denn die Rechtsfolgen von Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. dazu E. 2.5 hiervor) hängen allemal davon ab, ob mit der geforderten Abstinenz tatsächlich eine Restarbeitsfähigkeit von mindestens 80 % erreicht worden wäre. Allein aus dem Umstand, dass die Abklärung der genannten Verdachtsdiagnosen durch die D.________ bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. nunmehr act. I 6) noch nicht abgeschlossen werden konnte (act. II 62/2), ist – entgegen der Ansicht des RAD-Arztes Dr. med. E.________ (act. II 39/6, 63/2) – nicht von vornherein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2025 476 - 15 auf deren Irrelevanz zu schliessen. Jedenfalls ist allein mit der nicht näher begründeten Einschätzung des RAD-Arztes, wonach allfällige Auswirkungen von etwaigen Störungen auf Persönlichkeitsebene "durch das Drogenproblem modifiziert" würden (act. II 39/6), für die sich hier stellende Frage nichts gewonnen. Denn selbst wenn dies zuträfe, würden deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Falle einer Abstinenz zwar nicht mehr durch den Cannabiskonsum "modifiziert", ob sie jedoch gänzlich entfielen, bleibt offen. Bei dieser Ausgangslage wäre es an der Beschwerdegegnerin gewesen, im Rahmen der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt näher abzuklären. Sie kann sich davon nicht mit dem blossen Hinweis auf das Urteil des BGer 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.6 befreien, wonach es nicht an der IV liege, Erstabklärungen vorzunehmen und Gesundheitsschäden bzw. in casu nach Diagnosen zu forschen (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 8). Dieses Urteil ist für den hier zu beurteilenden Fall nicht einschlägig, erübrigten sich in jenem Fall doch weitere Abklärungen, weil gestützt auf eine beweiskräftige RAD-Beurteilung keine Indizien für eine ernsthafte psychische Erkrankung mit hohem Leidensdruck vorlagen. Dies ist hier nach dem Dargelegten nicht der Fall. 3.7 Mit Blick auf das Gesagte ist zusammenfassend festzuhalten, dass zumindest geringe Zweifel (vgl. E. 3.2.3 hiervor) an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vom 8. Januar (act. II 39), vom 20. Februar (act. II 48) und vom 25. Juni 2025 (act. II 63) gegeben sind und auch die vorhandenen medizinischen Akten keine hinreichend zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bilden. Infolgedessen ist die Sache antragsgemäss (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. I./2 f.) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die geltend gemachten psychischen und somatischen Beschwerden in geeigneter Form, mithin durch RAD-Untersuchungen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) oder eine verwaltungsexterne Begutachtung, abklärt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfügt. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2025 (act. II 64) in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2025 476 - 16 - Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Dementsprechend hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 4. September 2025 auf Fr. 3'016.40 (Honorar von Fr. 2'673.70 [10.2833 Stunden à Fr. 260.--], zzgl. Auslagen von Fr. 116.70 und Mehrwertsteuer von Fr. 226.-- [8.1 % von Fr. 2'790.40]) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2025 476 - 17 - 4.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Juni 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'016.40 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2025 476 - 18 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.