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Bern Verwaltungsgericht 29.09.2025 200 2025 456

29 settembre 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,521 parole·~13 min·7

Riassunto

Einspracheentscheid vom 18. Juni 2025

Testo integrale

UeL 200 2025 456 KOJ/GET/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. September 2025 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Juni 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, UeL 200 2025 456 - 2 - Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Februar 2024 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (nachfolgend Überbrückungsleistungen) an (Akten der AKB [act. II] 1). Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 8. Mai 2024 (act. II 33) sprach die AKB der Versicherten ab 1. Februar 2024 Überbrückungsleistungen im Betrag von Fr. 2'512.-- bzw. – ab März 2024 – von Fr. 3'084.-- monatlich zu. Im Rahmen einer Neuanmeldung betreffend Ergänzungsleistungen (zur befristeten Rente der Invalidenversicherung [act. II 53 S. 1-3]) im September 2024 (act. II 34) gab die Versicherte an, dass ihr am 3. Juli 2024 ein Freizügigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 105'387.-- ausbezahlt wurde (act. II 42 S. 2; 52 S. 6). In der Folge forderte die AKB mit Verfügung vom 5. November 2024 (act. II 43) Fr. 12'336.-- für in der Zeit vom 1. August bis 30. November 2024 bezogene Überbrückungsleistungen zurück. In der Begründung erwog sie, das Vermögen liege ab August 2024 mit Blick auf das am 3. Juli 2024 an sie ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben über dem zulässigen Wert von Fr. 50'000.--. Folglich bestehe rückwirkend ab 1. August 2024 kein Anspruch auf Überbrückungsleistungen mehr. Dagegen erhob die Versicherte Einsprache (act. II 45 S. 1 f.; 65), woraufhin die AKB – insbesondere im Hinblick auf den Verwendungszweck diverser in der Zeit vom 11. Juli bis 2. November 2024 erfolgter Bargeldbezüge (act. II 65 S. 3) – weitere Abklärungen tätigte. Mit Entscheid vom 18. Juni 2025 (act. II 75 S. 1-4) wies sie die Einsprache ab. B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. bzw. 24. Juli 2025 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, UeL 200 2025 456 - 3 - Einspracheentscheids vom 18. Juni 2025 und ausdrücklich den Erlass der Rückforderung von Fr. 12'336.--. Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 sogleich) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 5. November 2024 (act. II 43) bestätigende Einspracheentscheid vom 18. Juni 2025 (act. II 75 S. 1-4). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Überbrückungsleistungen für die Zeit von August bis November 2024 im Betrag von Fr. 12'336.--. Soweit in der Beschwerde (insbesondere) der Erlass der Rückforderung (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 f. der Verordnung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, UeL 200 2025 456 - 4 - 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) beantragt wird, ist darüber mangels Vorliegens eines Anfechtungsobjekts nicht zu befinden (vgl. jedoch E. 3.3 hinten) und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 1.3 Umstritten ist die Rückforderung im Betrag von Fr. 12'336.-- (act. II 75 S. 3, 5). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG; SR 837.2) Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn: a. sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden; b. sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 % des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können; c. ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) liegt, welche bei – wie vorliegend (act. II 1 S. 4) – alleinstehenden Personen Fr. 50'000.-beträgt (Fr. 100'000.--/2; [Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG i.V.m. Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, UeL 200 2025 456 - 5 - 2.2 Zu dem für die Vermögensschwelle massgebenden Reinvermögen gehört gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c ÜLG auch das Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit es den Betrag von Fr. 522'600.-- übersteigt (vgl. Art. 4 der Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLV; SR 837.21] i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ÜLG in der bis 31. Dezember 2024 gültigen und hier anwendbaren Fassung). Ferner stellt eine ausbezahlte Freizügigkeitsleistung anrechenbares Vermögen dar (BGE 151 V 169 E. 4.3 S. 168). Im Weiteren sind bei der Berechnung des für die Vermögensschwelle massgebenden Reinvermögens auch jene Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist (BGE 151 V 169 E. 4.2 S. 172). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet worden ist, setzt sich zusammen aus dem Verzichtsvermögen aufgrund der Veräusserung von Vermögenswerten (Art. 13 Abs. 2 ÜLG i.V.m. Art. 24 lit. a ÜLV) und dem Verzichtsvermögen aufgrund des übermässigen Vermögensverbrauchs (Art. 13 Abs. 3 ÜLG i.V.m. Art. 24 lit. b ÜLV; Ziff. 3461.01 der Wegleitung über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [WÜL] in der ab 1. Januar 2024 gültigen und hier anwendbaren Fassung; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Ein Vermögensverzicht nach Art. 13 Abs. 2 ÜLG i.V.m. Art. 24 lit. a ÜLV liegt vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Werts der Leistung entspricht, während ein Vermögensverzicht wegen übermässigem Vermögensverbrauch dann gegeben ist, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100'000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10'000.-- pro Jahr (Art. 13 Abs. 3 ÜLG i.V.m. Art. 24 lit. b ÜLV). Das massgebende Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 21 Abs. 1 ÜLV). 2.3 Die Überbrückungsleistungen bestehen aus der jährlichen Überbrückungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 4 Abs. 1 ÜLG). Der Anspruch auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, UeL 200 2025 456 - 6 - Überbrückungsleistungen erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist (Art. 14 Abs. 2 ÜLG). 2.4 2.4.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 1 ÜLG i.V.m. Art 1 und Art. 25 Abs. 1 ATSG; Ziff. 4520.01 WÜL). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV). 2.4.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführerin wurden ab Februar 2024 monatliche Überbrückungsleistungen im Betrag von Fr. 2'512.-- bzw. ab März Fr. 3'084.-- zugesprochen (act. II 33). Weiter steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass ihr am 3. Juli 2024 das Freizügigkeitsguthaben von Fr. 105'387.68 ausbezahlt wurde (act. II 42 S. 2) und diese Freizügigkeitsleistung nach Abzug der Steuern von Fr. 5'038.90 (Fr. 617.25 + Fr. 4'421.65 [act. II 52 S. 9, 11]; vgl. Art. 21 Abs. 1 ÜLV sowie BGE 140 V 201 E. 2.2 S. 203 und E. 4.3 S. 205 betreffend den fiktiven Bezug des Freizügigkeitskontos) ein im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen massgebendes, anrechenbares Reinvermögen von Fr. 100'348.-- (Fr. 105'387.68 - Fr. 5'038.90 [act. II 75 S. 2]) darstellt (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, UeL 200 2025 456 - 7 - E. 2.2 vorne). Weiter ist erstellt und wird ebenso wenig bestritten, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juli, 8. August, 20. September und 2. November 2024 diverse Geldbezüge im Gesamtbetrag von Fr. 104'000.-- tätigte (act. II 65 S. 3), womit in diesem Umfang eine Veräusserung von Vermögenswerten bzw. ein Vermögensverbrauch vorliegt. Dabei handelt es sich entgegen der Beschwerdeführerin um einen unerklärlichen Vermögensrückgang: 3.1.1 So ist die von der Beschwerdeführerin (auch beschwerdeweise) behauptete Abzahlung einer angeblich seit dem Jahr 2017 bestehenden Darlehensschuld von Fr. 48'000.-- (bzw. €. 50'000.--) nicht erstellt. Das ins Recht gelegte, mit "Gelddarlehenvertrag" betitelte und – wie auch in der Beschwerde eingeräumt wurde (vgl. auch Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3 f.) – offenbar nachbearbeitete Dokument (act. II 45 S. 9) ist zwar unterzeichnet, jedoch nicht datiert. Zudem liegen keine Belege für eine Transaktion betreffend dem gemäss "Gelddarlehenvertrag" angeblich gewährten zinslosen Darlehen in der Höhe von €. 50'000.-- vor respektive ist nicht dokumentiert, ob und wenn ja wann die Beschwerdeführerin diesen Betrag erhalten hat. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin den angeblichen Darlehensbetrag in den Steuererklärungen als Schuld deklariert (act. II 68 S. 6, 29, 44, 57). In der Folge hat die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 48'000.-- deshalb zu Recht nicht als nachgewiesene Schuld im Sinne von Art. 21 Abs. 1 ÜLV qualifiziert und entsprechend auch nicht beim Reinvermögen von Fr. 100'348.-- in Abzug gebracht. 3.1.2 Was den Vermögensrückgang der restlichen rund Fr. 57'000.-anbelangt, so wird in der Beschwerde nicht (mehr) geltend gemacht, dieser sei hinreichend belegt. Trotz wiederholter Aufforderung der Beschwerdegegnerin, entsprechende Belege einzureichen (act. II 62; 70), bleibt im Dunkeln, wofür etwa der am 2. November 2024 bezogene Geldbetrag von Fr.14'000.-- (act. II 65 S. 3) verwendet wurde, womit auch insoweit mangels Nachweis des Verbrauchs ein unzulässiger Vermögensrückgang gegeben ist. Damit verblieb per 1. August 2024 mindestens ein anrechenbares Vermögen von fast Fr. 57'000.-- (Fr. 48'000.-- [vgl. E. 3.1.1 vorne] + Fr. 14'000.-- - Fr. 5'038.90 [vgl. E. 3.1 vorne]), welcher Betrag über der massgebenden Vermögensschwelle von Fr. 50'000.-- (vgl. E. 2.1 vorne)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, UeL 200 2025 456 - 8 liegt. Demnach kann offen bleiben, ob die ergänzungsleistungsrechtlich berücksichtigte Liegenschaft (act. II 80 S. 4) in Serbien tatsächlich – wie noch im Verwaltungsverfahren geltend gemacht – durch die Beschwerdeführerin mittels der im Kontoauszug vom 25. November 2024 dokumentierten Geldbezüge (act. II 65 S. 3) beglichen wurde (act. II 71 S. 28 f.), da dies am Ergebnis nichts änderte. Denn so oder anders überschritt das massgebliche Reinvermögen dem Dargelegten zufolge die Vermögensschwelle von Fr. 50'000.-- im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August bis 30. November 2024 deutlich (vgl. E. 1.2 vorne). 3.2 Damit sind die behaupteten Barzahlungen der Beschwerdeführerin bzw. die geltend gemachte Begleichung von Schulden nicht erstellt, womit der im Zeitraum vom 11. Juli bis 2. November 2024 dokumentierte Vermögensrückgang (act. II 65 S. 3) als unzulässiger Vermögensrückgang und damit als Vermögensverzicht (Art. 13 Abs. 2 und 3 ÜLG i.V.m. Art. 24 ÜLV) zu qualifizieren ist. Daraus folgt im Weiteren, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Veräusserung dieser Vermögenswerte mit gleichwertiger Gegenleistung nicht dargetan ist. Entsprechend war mit der Vergütung der Freizügigkeitsleistung an die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2024 (act. II 65 S. 3) die Voraussetzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG (vgl. E. 2.1 vorne) nicht mehr gegeben, womit die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen für die Zeit ab 1. August 2024 zu Recht verneint hat (Art. 14 Abs. 2 ÜLG; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern UeL 200 2022 691 vom 23. März 2023 E. 3.2). Stand die Weiterausrichtung der Überbrückungsleistungen vom 1. August bis 30. November 2024 (vgl. E. 1.2 vorne) bei im Übrigen unveränderten Berechnungsgrundlagen in Widerspruch zu Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG, ist sie als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren. Dementsprechend war die Beschwerdegegnerin berechtigt und verpflichtet, den (masslich nicht bestrittenen) Betrag von Fr. 12'336.-- (vier Monate à Fr. 3'084.-- [vgl. act. II 33 S. 1; 75 S. 3]) zurückzufordern, zumal die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. E. 2.4.2 vorne). 3.3 In der Beschwerde (S. 2) macht die Beschwerdeführerin ihre Gutgläubigkeit wie auch eine grosse Härte geltend und ersucht explizit um Erlass des Rückforderungsbetrags. Damit stellt die Eingabe vom 18. bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, UeL 200 2025 456 - 9 - 24. Juli 2025 ein Erlassgesuch dar, über welches die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu befinden hat. Zu diesem Zweck gehen die Akten an die Beschwerdegegnerin. 3.4 Zusammenfassend erging der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juni 2025 (act. II 75 S. 1-4) zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, UeL 200 2025 456 - 10 - 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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