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Bern Verwaltungsgericht 06.10.2025 200 2025 45

6 ottobre 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,183 parole·~26 min·7

Riassunto

Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024

Testo integrale

EL 200 2025 45 ISD/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2025, EL 200 2025 45 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht langjährig Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner ganzen Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 4, 18, 21, 25, 34, 38, 40, 42, 44). Nachdem der Versicherte am 9. November 2023 geheiratet hatte (act. II 51; vgl. act. II 47), stellte die AKB die Ergänzungsleistungen per 30. November 2023 ein (act. II 49). Mit Verfügung vom 8. August 2024 (act. II 64) setzte die AKB den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2023 unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin des Versicherten von Fr. 36'050.-- pro Jahr neu fest. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 4. September 2024 Einsprache und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. II 67). Mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 (act. II 76) wies die AKB sowohl die Einsprache als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 (act. II 84) berechnete die AKB den EL- Anspruch ab 1. Dezember 2024 wiederum ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehegattin des Versicherten. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 21. Januar 2025 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2024 sei aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer angemessene Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau C.________ auszurichten. 3. Dem Beschwerdeführer sei sowohl im vorinstanzlichen Einspracheverfahren als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt, zu erteilen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2025, EL 200 2025 45 - 3 - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. März 2025 holte der Instruktionsrichter die IV-Akten ein (Akten der IV-Stelle Bern [IVB; act. III]). Diese gingen am 1. April 2025 beim Gericht ein. Hiervon wurden die Parteien mit proessleitender Verfügung vom 2. April 2025 informiert und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 9. April 2025 auf Schlussbemerkungen. Der Beschwerdeführer reichte am 29. April 2025 Schlussbemerkungen ein. Die Eingaben wurden den Parteien wechselseitig zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2025, EL 200 2025 45 - 4 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024 (act. II 76). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für den Zeitraum vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. November 2024 (vgl. auch act. II 84) und in diesem Zusammenhang einzig die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers im Betrag von jährlich netto Fr. 26'994.--. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Weiter zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtpflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im Verwaltungsverfahren verneint hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328; BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da die Eheschliessung des Beschwerdeführers im November 2023 (act. II 51) und ab Dezember 2029 ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, ist der EL-Anspruch fortan nach dem ab 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Recht zu prüfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2025, EL 200 2025 45 - 5 - 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören u.a. die Renten der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). 2.4 Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG entwickelten Praxis, ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2025, EL 200 2025 45 - 6 abzustellen (BGE 150 V 105 E. 6.4.4 S. 115, 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 51, 9C_293/2018 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 51, 9C_293/2018 E. 3.2.1). 2.5 Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1, 9C_265/2015 E. 3.2.1). Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/2019 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). In Anbetracht der familienrechtlichen Grundsätze zum Unterhalt der Familie (vgl. Art. 163 ZGB) ist dieses Prinzip auch auf die Ehegattin der versicherten Person anwendbar (JÖHL/USINGER- EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1809 f. N. 129). Dabei besteht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Schadenminderung möglich und zumutbar ist (vgl. zum Ganzen auch E. 2.4 f. hiervor). 2.6 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2025, EL 200 2025 45 - 7 - Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) feststeht (Urteile des BGer 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2 sowie 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer heiratete am TT November 2023 die 1988 geborene C.________, geb. D.________ (act. II 51), ... Staatsangehörige, welche sich als Flüchtling mit "..." seit dem 9. Mai 2023 in der Schweiz aufhält (act. II 52; vgl. act. II 50 S. 2). Nachdem die Beschwerdegegnerin aufgrund der Heirat die EL per 30. November 2023 (act. II 49) vorläufig eingestellt hatte, setzte sie den Anspruch auf EL ab 1. Dezember 2023 mit Verfügung vom 8. August 2024 (act. II 64) unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin neu fest. Gemäss der durch das Regionalgericht Jura – Berner Seeland am 22. November 2024 genehmigten Trennungsvereinbarung vom 25. Oktober bzw. 1. November 2024 (act. II 74) trennten sich die Ehegatten am 20. September 2024 und hoben den gemeinsamen Haushalt gleichentags dauerhaft auf. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 (act. II 84) nahm die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung der EL per 1. Dezember 2024 vor, wobei sie ab diesem Zeitpunkt kein hypothetisches Einkommen der Ehegattin mehr berücksichtigte. 3.2 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. November 2024 zu Recht ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers angerechnet hat (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2.1 Vorab ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass bei der Ehegattin keine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG ausgewiesen ist. Eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung wird denn auch nicht geltend gemacht. Mithin gilt die Vermutung, dass der Ehegattin des Beschwerdeführers eine Erwerbstätigkeit im streitigen Zeitraum gesundheitlich zumutbar gewesen wäre (vgl. E. 2.5 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2025, EL 200 2025 45 - 8 - Auch aus arbeitsmarktlicher Sicht kann nicht von einer Unverwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit gesprochen werden. Unbestrittenermassen tätigte die Ehegattin des Beschwerdeführers keine Arbeitsbemühungen, um eine Anstellung zu finden (vgl. dazu etwa BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024 (act. II 76 S. 2 E. 2.2) zutreffend festhielt, ist folglich der Nachweis der Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt von vornherein nicht erbracht, was zum Nachteil des diesbezüglich objektiv beweisbelasteten Leistungsansprechers geht (vgl. E. 2.6 hiervor). Vorbehältlich anderweitig erstellter Hinderungsgründe hat die Ehegattin des Beschwerdeführers damit ihre Schadenminderungspflicht verletzt (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2.2 Weiter bleibt zu prüfen, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers einer Verwertung der Arbeitskraft seiner Ehegattin entgegenstanden. So macht der Beschwerdeführer unter Verweis auf einen Bericht seines Hausarztes Dr. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 20. August 2024 (act. II 67 S. 15) geltend, aufgrund seines prekären Gesundheitszustandes habe sich seine Ehegattin während der Zeit des gemeinsamen ehelichen Haushalts durchgehend seiner Pflege und Betreuung gewidmet, womit es ihr nicht zumutbar gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Beschwerde S. 6 Ziff. III Art. 4). Dies werde durch die (mit Verfügung der IVB vom 7. Februar 2025 [act. III 195 S. 4 ff.] gewährte) Erhöhung der Hilflosenentschädigung leichten Grades auf eine solche mittleren Grades und den (mit Verfügung der IVB vom 4. April 2025 [Akten des Beschwerdeführers {act. I} 17] gewährten) Assistenzbeitrag untermauert (Schlussbemerkungen S. 1). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers steht der Umstand, dass eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ausgerichtet wird, einer Erwerbstätigkeit der Ehegattin nicht entgegen (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 560; vgl. BGE 150 V 105 E. 6.4.5 S. 116 f). Besondere Umstände, welche ein Absehen von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens aufgrund des Pflegebedarfs des Beschwerdeführers durch seine Ehegattin rechtfertigen würden, sind nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2025, EL 200 2025 45 - 9 ersichtlich. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem ärztlichen Zeugnis des behandelnden Arztes Dr. med. E.________ (act. II 67 S. 15). Dieses beschränkt sich im Wesentlichen darauf, einen dauernden Betreuungs- und Pflegebedarf pauschal festzuhalten, was allerdings nicht ausreicht. Vielmehr wäre die Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit mittels detailliertem Arztzeugnis, insbesondere auch die Art und den Zeitumfang der notwendigen Pflege/Betreuung, auszuweisen gewesen (CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 560). Ohnehin finden sich die Angaben des behandelnden Arztes wie auch des Beschwerdeführers und seiner Bezugspersonen im Abklärungsbericht der IVB vom 28. November 2024 (act. III 181) wieder, mithin wurden sie im Rahmen der revisionsweisen Beurteilung der Hilflosigkeit berücksichtigt. Auf diesen Bericht ist abzustellen, haben sich doch die EL- Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Feststellungen der IV zu halten (vgl. hierzu BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270). Gestützt auf den Abklärungsbericht ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer zwar seit 2019 lebenspraktischer Begleitung i.S.v. Art. 38 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) bedarf (act. III 181 S. 11 Ziff. 7.1), weshalb ihm ab Januar 2020 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen wurde (act. III 122 S. 2). Ein Bedarf an dauernder persönlicher Pflege oder Überwachung ist demgegenüber nicht erstellt (act. III 181 S. 4 Ziff. 4). In den alltäglichen Lebensverrichtungen besteht seit mindestens April 2024 eine Einschränkung in der Körperpflege (vgl. act. III 181 S. 7 f. Ziff. 6.4) und seit September 2024 eine Einschränkung in der Fortbewegung (im oder ausser Haus) bzw. der Kontaktaufnahme (act. III 181 S. 9 f. Ziff. 6.6), womit ab September 2024 eine Hilflosigkeit mittleren Grades (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV) vorlag, welche sich jedoch unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV erst per 1. Dezember 2024 auf den Anspruch auf Hilflosenentschädigung auswirkte (vgl. act. III 181 S. 12 f. Ziff. 8 f.) respektive dem Beschwerdeführer infolgedessen ab Dezember 2024 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades ausgerichtet wurde (act. III 195 S. 4). Der Umstand, dass bereits ab September 2024 eine mittlere Hilflosigkeit bestand, führt indes nicht ohne Weiteres dazu, dass von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin abzusehen wäre. So ist – wie bereits dargelegt – eine dauernde Pflegeund Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers, wie sie rechtspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2025, EL 200 2025 45 - 10 chungsgemäss für ein Absehen von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erforderlich wäre (BGE 150 V 105 E. 6.4.5 S. 116 f.; vgl. auch CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 560), nicht ausgewiesen. Die Hilflosigkeit mittleren Grades steht der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehegattin ausserdem bereits deshalb nicht entgegen, weil sie nach dem hiervor Dargelegten erst ab September 2024 erstellt ist, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin trennten bzw. den gemeinsamen Haushalt auflösten (vgl. act. II 74 S. 2 Ziff. 1) und die Ehegattin ohnehin keine entsprechenden Hilfeleistungen mehr übernommen haben dürfte (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. III Art. 4). Auch die im Abklärungsbericht vom 28. November 2024 (act. III 181) neu angenommene Hilflosigkeit in zwei der alltäglichen Lebensverrichtungen ab April/September 2024 wäre der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch die Ehegattin nicht entgegengestanden. Allfällige Hilfeleistungen wären auch diesfalls ohne Weiteres mit einer (teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit vereinbar gewesen, soweit der Beschwerdeführer auf eine Inanspruchnahme von Dritthilfe verzichtet hätte, und es ist auch nicht ersichtlich, dass eine jeweilige vorübergehende erwerblich begründete Abwesenheit der Ehegattin zu einer Vernachlässigung oder gar Gefährdung des Beschwerdeführers hätte führen können. Dies gilt umso mehr, als er zusätzlich Hilfeleistungen durch seine Mutter erhielt bzw. erhält (Schlussbemerkungen S. 2). Schliesslich ist für die Beantwortung der Frage, ob einer hilfsbedürftigen Person das Leben zu Hause noch möglich ist, nach dem Recht der IV bzw. der AHV nicht entscheidend, wer die notwendigen Hilfeleistungen erbringt, was zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer sich mit der Hilflosenentschädigung für die Hilflosigkeit leichten Grades die notwendigen Leistungen von Drittpersonen hätte einkaufen können, sofern seine Ehegattin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Denn die Hilflosenentschädigung bezweckt die Abgeltung für die von der IV bzw. AHV als notwendig anerkannte Drittleistungen bzw. werden damit die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten entschädigt (vgl. Urteil des BGer 8C_708/2018 vom 26. März 2019 E. 4.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2025, EL 200 2025 45 - 11 - Zusammenfassend war es der Ehegattin des Beschwerdeführers damit zumutbar, ihre Arbeitskraft zu verwerten und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Sinne eines Verzichtseinkommens nach Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG erfolgte damit grundsätzlich zu Recht. 3.2.3 Die Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehegattin von Fr. 36'050.-- brutto ist nicht zu beanstanden, nimmt die Beschwerdegegnerin damit doch auf die persönlichen Umstände Rücksicht und erscheint der Anrechnungsbetrag mit Blick auf die üblicherweise für die Bestimmung des hypothetischen Erwerbseinkommens heranzuziehenden Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS; vgl. hierzu Rz. 3521.07 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2024; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) zugunsten des Beschwerdeführers bemessen. 3.2.4 In zeitlicher Hinsicht rechnete die Beschwerdegegnerin das hypothetische Erwerbseinkommen ab dem Folgemonat der Heirat, mithin ab Dezember 2023 an, ohne die Gewährung einer Übergangsfrist zu prüfen und infolge dessen auch, ohne eine solche zu gewähren. Dem ist nicht zu folgen. Denn die Ehegattin des Beschwerdeführers lebt erst seit Mai 2023 in der Schweiz und wurde als Flüchtling unter dem "..." in der Schweiz aufgenommen (act. II 52; vgl. act. II 50 S. 2). Vor der Eheschliessung im November 2023 (act. II 51) hatte sie damit bereits wegen der kurzen Aufenthaltsdauer nur beschränkte Möglichkeiten, eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufzunehmen und im Rahmen dieser ein dem Anrechnungsbetrag entsprechendes tatsächliches Erwerbseinkommen zu erzielen. Zudem verfügt sie über sehr eingeschränkte Kenntnisse der Schweizerischen Landessprachen und dürfte mit dem Schweizerischen Arbeitsmarkt vorgängig nicht weiter vertraut gewesen sein. Auch wenn diese Umstände der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht entgegenstanden bzw. entgegenstehen, führen sie hier gleichwohl zu einer deutlichen Erschwernis und begründen eine notwendige Anpassungszeit für den Aufbau einer Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2025, EL 200 2025 45 - 12 werbstätigkeit in der Schweiz. Dies ist rechtsprechungsgemäss im Rahmen einer angemessenen Übergangsfrist zu berücksichtigen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14 und E. 5.4 S. 17; SVR 2021 EL Nr. 2 S. 5, 9C_118/2020 E. 2.3; vgl. auch E. 2.5 hiervor). Daran vermag der bereits vor der Eheschliessung bestandene EL-Bezug des langjährig nicht erwerbstätigen Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal die Ehegattin durch die Eheschliessung erstmals in die Berechnung des EL-Anspruchs miteinbezogen wurde und sich durch die Eheschliessung eine neue (finanzielle) Situation präsentierte. In Würdigung der gesamten persönlichen Umstände erscheint damit vorliegend im Nachgang zur Eheschliessung für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehegattin die Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist (vgl. Rz. 3521.21 WEL) von rund sechs Monaten, mithin bis zum 31. Mai 2024, angezeigt. Mit dieser Übergangsfrist wäre der Ehegattin ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, sich auf die neue Situation einzustellen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. zumindest entsprechende Bemühungen zu unternehmen, was sie indes nicht machte (vgl. dazu E. 3.2.1 hiervor). Aufgrund der zu gewährenden Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2024 ist der Ehegattin des Beschwerdeführers damit bis ebendann kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. 3.3 Zusammenfassend ist für den Zeitraum vom 1. Dezember 2023 bis zum 31. Mai 2024 noch kein hypothetischen Erwerbseinkommen der Ehegattin anzurechnen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024 (act. II 76) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den EL-Anspruch zwischen dem 1. Dezember 2023 und 31. Mai 2024 im Sinne der Erwägungen neu berechne. Nach Ablauf der Übergangsfrist per 31. Mai 2024 ist die erfolgte Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehegattin nicht zu beanstanden und die Beschwerde insoweit abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2025, EL 200 2025 45 - 13 - 4. 4.1 Weiter zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt zu Recht abgewiesen hat. 4.2 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; SVR 2020 IV Nr. 31 S. 110, 9C_786/2019 E. 3.2; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 144, 9C_991/2008 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 114, 8C_835/2016 E. 6.4.2). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2025, EL 200 2025 45 - 14 relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2020 EL Nr. 10 S. 37, 9C_688, 2019 E. 3.2; ARV 2015 S. 163 E. 2.2). 4.3 Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024 (act. II 76) mit der Begründung ab, es hätten sich keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen gestellt (S. 5). Dies überzeugt mit Blick darauf, dass das Verwaltungsverfahren einzig die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin während eines beschränkten Zeitraumes betraf. Zudem machte der Beschwerdeführer – wie auch nun im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren – hinsichtlich der bestrittenen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens einzig in seiner Person liegende gesundheitliche Gründe geltend. Die sich dabei stellenden tatsächlichen sowie rechtlichen Fragen waren und sind nicht komplex und die einschlägigen Akten wenig umfangreich. Bei solchen, relativ einfachen Sachverhalten kann die versicherte Person ihre Interessen durchaus selbst oder aber etwa mit Hilfe des zuständigen Sozialdienstes wahrnehmen (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 lit. d des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer erhielt denn auch bereits früher Unterstützung durch den regionalen Sozialdienst (vgl. etwa die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 6. Dezember 2023 [act. II 61]). Damit sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. III Art. 5) – die im Verwaltungsverfahren erforderlichen höheren Anforderungen an die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung (vgl. E. 4.2 hiervor) auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. III Art. 5) klar nicht erfüllt. Im Übrigen gelten – wie denn auch der in der Beschwerde S. 7 Ziff. III Art. 5 zitierten Kommentarstelle zu entnehmen ist – im Einspracheverfahren nicht weniger strenge Anforderungen als in den Verfahren, die mit einer Verfügung abgeschlossen wurden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2025, EL 200 2025 45 - 15 - 4.4 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren damit zu Recht, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde insoweit abzuweisen ist. 5. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024 (act. II 76) soweit den EL-Anspruch vom 1. Dezember 2023 bis zum 31. Mai 2024 betreffend aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des EL-Anspruchs im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Schliesslich bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Der Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich der strittigen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehegattin im Grundsatz, obsiegt indes betreffend die Dauer der Anrechnung eines solchen teilweise. Weiter unterliegt er bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren vollständig. Entsprechend diesem Verfahrensausgang ist insgesamt von einem Obsiegen im Umfang von einem Drittel auszugehen. 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2025, EL 200 2025 45 - 16 - Weil das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG), fehlt es dem Beschwerdeführer von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse hinsichtlich der anbegehrten unentgeltlichen Rechtspflege, soweit diese eine Befreiung von der Vorschuss- oder Kostenpflicht betrifft, weshalb insoweit auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten ist. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (act. I 15 f.). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung für das gerichtliche Beschwerdeverfahren ist zu bejahen. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gutzuheissen, sofern es aufgrund des teilweisen Obsiegens nicht gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist respektive nicht darauf einzutreten ist. 6.3 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 13, P 71/00 E. 4.1). Die Parteientschädigung wird im Umfang des Obsiegens von einem Drittel entsprechend der nicht zu beanstandenden Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 29. April 2025 von gesamthaft Fr. 3'903.90 (Honorar von Fr. 3'510.-- [13 h à Fr. 270.--], zuzüglich Auslagen von Fr. 101.40 und Mehrwertsteuer [MWST] von Fr. 292.50 [8.1 % von Fr. 3'611.40]) auf Fr. 1'301.30 (Fr. 3'903.90-- / 3; inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. 6.4 Festzusetzen bleibt im Umfang des Unterliegens von zwei Dritteln das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2025, EL 200 2025 45 - 17 gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Der tarifmässige Parteikostenersatz im Zusammenhang mit dem teilweisen Unterliegen wird auf Fr. 2'602.60 (inkl. Auslagen und MWST [entsprechend zwei Drittel von Fr. 3'903.90]) festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ – ausgehend vom geltend gemachten Aufwand von 13 Stunden – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein ausgangsgemäss auf zwei Dritte gekürztes amtliches Honorar von Fr. 1'733.33 (13 Stunden x Fr. 200.-- / 3 x 2), zuzüglich Auslagen von Fr. 67.60 (Fr. 101.40 / 3 x2) und MWST von Fr. 145.75 (8.1 % von Fr. 1'800.93), total somit eine Entschädigung von Fr. 1'946.80, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024 soweit den EL-Anspruch vom 1. Dezember 2023 bis zum 31. Mai 2024 betreffend aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen den EL-Anspruch neu berechne und verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2025, EL 200 2025 45 - 18 - 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die anteilsmässigen Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'301.30 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird, soweit darauf eingetreten wird und es nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird, gutgeheissen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'602.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'946.80 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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