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Bern Verwaltungsgericht 26.09.2025 200 2025 433

26 settembre 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,266 parole·~31 min·7

Riassunto

Verfügung vom 5. Juni 2025

Testo integrale

IV 200 2025 433 JAP/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. September 2025 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Juni 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2025 433 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1968 geborenen A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurden nach einer Anfang 2021 bei der IV-Stelle … erfolgten Anmeldung für Hilfsmittel am 22. Februar 2021 orthopädische Serienschuhe für die Zeit vom 22. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2030 zugesprochen (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 19.6, 19.8, 19.14). Nachdem die Versicherte ihren Wohnsitz von ... nach ... verlegt hatte, meldete sie sich im August 2023 unter Hinweis auf Fibromyalgie, Desorientierung, Schmerzen, Gedächtnisverlust und ein Post-OP Karpaltunnelsyndrom beidseits bei der IVB für die berufliche Integration bzw. den Rentenbezug an (act. II 1). Die IVB holte in der Folge die Akten der IV-Stelle … ein (act. II 6, 19.1 - 19.17), nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (act. II 12, 16, 27) und führte ein Erstgespräch durch (act. II 23). Am 2. Oktober 2023 (act. II 24) teilte die IVB mit, aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten seien zur Zeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt. Im weiteren Verlauf liess die IVB die Versicherte durch die C.________ (MEDAS) polydisziplinär begutachten (Expertise vom 24. Februar 2025 [act. II 89.1 - 89.8]). Mit Vorbescheid vom 3. März 2025 (act. II 92) stellte die IVB die Verneinung des "Anspruchs auf Leistungen der Invalidenrente" in Aussicht, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und die bisherige Erwerbstätigkeit der Versicherten im bisherigen Umfang möglich und zumutbar sei. Dagegen erhob die Versicherte Einwände (act. II 99, 102, 105). Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 106), verfügte die IVB am 5. Juni 2025 (act. II 107) wie vorbescheidweise angekündigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2025 433 - 3 - B. Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2025 (act. II 107) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 4. Juli 2025 Beschwerde. Sie beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Februar 2024 die gesetzlichen IV-Invalidenrentenleistungen (mindestens 50 %) zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2025 433 - 4 - 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. Juni 2025 (act. II 107). 1.2.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 165; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 53, C-2399/2006 E. 4.1). Streitgegenstand bildet das aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis. Anfechtungs- und Streitgegenstand beziehen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis, sei es auf eines (z.B. Rentenanspruch), sei es auf mehrere Rechtsverhältnisse (z.B. Eingliederungsund Rentenanspruch). Bezieht sich also die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). 1.2.2 Wenngleich der Titel der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2025 (act. II 107) allenfalls suggeriert, sie beziehe sich nur auf den Rentenanspruch ("Kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenrente"), geht aus dem Dispositiv und der Begründung ohne weiteres hervor, dass die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch integral verneinte. Weil die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren allerdings die "gesetzlichen IV-Invalidenrentenleistungen (mindestens 50 %)" fordert, ist der Streitgegenstand enger als der Anfechtungsgegenstand. Streitig und zu prüfen ist folglich einzig der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2025 433 - 5 - 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht einen Eröffnungsfehler und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Beschwerde S. 3 f. III.) Sie bringt vor, die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2025 (act. II 107) sei fälschlicherweise der vormaligen Rechtsvertretung, der D.________, eröffnet worden und trotz entsprechendem Ersuchen und Nachhaken sei der Zugang zur Tonaufnahme zum MEDAS-Gutachten erst nach Eröffnung der Verfügung erfolgt. 2.2 2.2.1 Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte (SVR 2019 IV Nr. 64 S. 206, 8C_485/2018 E. 5.3). 2.2.2 Aus dem im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfe (Art. 49 Abs. 3 ATSG), folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; SVR 2019 IV Nr. 64 S. 206, 8C_485/2018 E. 5.3). 2.3 2.3.1 Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es handelt sich um einen verfahrensrechtlich begründeten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2025 433 - 6 - Anspruch, welcher der versicherten Person, sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, für die sie betreffenden Daten zusteht und sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten bezieht (BGE 140 V 464 E. 4.1 S. 467). 2.3.2 Es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines ihm nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 388, 115 V 297 E. 2e S. 302; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c). 2.3.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 139, 9C_555/2020 E. 4.4.1). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 139, 9C_555/2020 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 193, 8C_25/2020 E. 3.3.1). 2.4 Die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2025 (act. II 107) wurde der D.________ eröffnet, obwohl diese ihre Vollmacht im April 2025 widerrufen (act. II 101; vgl. auch act. II 110/1), Rechtsanwältin B.________ ihre Mandatierung notifiziert und die Einwandschreiben verfasst hatte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2025 433 - 7 - (act. II 102 f.). Der Beschwerdeführerin erwuchs aus dem Eröffnungsfehler jedoch kein Nachteil (vgl. E. 2.2.2 hiervor), erhielt die Rechtsvertreterin doch rechtzeitig Kenntnis von der Verfügung und konnte sie innerhalb der Beschwerdefrist eine hinreichend begründete Beschwerde einreichen. Nicht gefolgt werden kann der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, wenn sie der Verwaltung vorwirft, ihr sei entgegen ihrem Antrag kein bzw. nur verspätet Zugang zu den Audiodateien der Begutachtung gewährt worden (Beschwerde S. 3 f.). Die Rechtsvertreterin erhob am 9. April 2025 Einwand (act. II 102) und ergänzte diesen mit Eingabe vom 6. Mai 2025 (act. II 105). In letzterer Eingabe führte sie aus, "Aufgrund dieser Ausführungen wird ergänzend zur eingereichten Stellungnahme beantragt: 1. Es sei eine neuropsychologische Abklärung durchzuführen und in die Beurteilung miteinzubeziehen. 2. Die Tonaufnahmen aus der Begutachtung bei der MEDAS seien zu edieren.". Damit wurden von der rechtskundigen Vertretung Beweisanträge gestellt. Ein derart formulierter Antrag stellt jedoch gerade kein Akteneinsichtsgesuch dar, was der Rechtsvertreterin hätte klar sein müssen. In den Schreiben vom 9. April wie 6. Mai 2025 finden sich denn auch anderweitig keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsvertreterin damals ein Akteneinsichtsgesuch für die Tonaufnahmen gestellt bzw. die Herausgabe überhaupt gewünscht hätte. Entgegen der Annahme der Rechtsvertreterin in ihrer E-Mail vom 10. Juni 2025 an die Beschwerdegegnerin (act. II 109) hatte sie deshalb bis zu diesem Zeitpunkt keinen Antrag auf Akteneinsicht im Sinne der Zustellung der Tonaufnahmen gestellt. Nach Erhalt der E-Mail vom 10. Juni 2025 stellte die Beschwerdegegnerin der Rechtsvertreterin am 11. Juni 2025 unverzüglich einen Streaming-Zugang zur Audiodatei zur Verfügung (act. II 111 f.). Damit liegt hinsichtlich der Zustellung der Audiodateien keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin vor. Abgesehen davon, war es der Rechtsvertreterin ohne weiteres möglich, innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift zu verfassen. Selbst wenn eine Gehörsverletzung erfolgt wäre, wäre diese deshalb nicht schwer und gälte angesichts der uneingeschränkten Kognition des angerufenen Gerichts als geheilt (vgl. E. 2.3.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2025 433 - 8 - 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2025 433 - 9 - 3.3 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 3.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Mass-gabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2025 433 - 10 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 4. Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 4.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 1. September 2023 (act. II 16/3 ff.; vgl. auch den Bericht vom 17. Januar 2024 [act. II 50]) die folgenden Dauerdiagnosen auf: 1. Vordere Kreuzbandruptur links [24. Februar 2020] 2. Vd. a. axiale Spondylarthritis [4. April 2018] 3. Fibromyalgie [2000] 4. Hypermobilitätssyndrom [4. April 2018] 5. St.n. CTS beidseitig [5. März 2020] Es bestehe eine extrem reduzierte Belastungsfähigkeit des ganzen Körpers (nur physisch). Aus diesem Grund könnten nur leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ausgeführt werden, initial wohl auch teilzeitlich. 4.2 Im (korrigierten) Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 2. Februar 2024 (act. II 35/3 ff.) im Zusammenhang mit dem Aufenthalt vom 12. Oktober bis 7. Dezember 2023 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) 2. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) 3. Fibromyalgie (ICD-10: M79.70) WPI: 10 (Ellenbogen bds., Abdomen [Flanke und Epigastrium], Hüfte bds., Handgelenke bds., BWS, retrosternal) SS: 7 (Müdigkeit, Abgeschlagenheit, unerholsamer Schlaf, Konzentrationsstörungen, Muskelschmerzen, Reizdarm mit Obstipation und Diarr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2025 433 - 11 hoe, Muskelschwäche links, Kopfschmerzen, Taubheitsgefühl, Juckreiz, trockene Augen, Hämatomneigung) Die Beschwerdeführerin berichte im Eintrittsgespräch über starke Überforderungsgefühle in Bezug auf ihre Arbeit und den Alltag vor dem Hintergrund ihrer jahrelang bestehenden Schmerzstörung. Sie sei aktuell arbeitslos, habe ihre Stelle als ... im ... gekündigt und sei vor kurzer Zeit nach ... umgezogen. Zudem berichte sie über ausgeprägte Trauergefühle über den Verlust ihrer besten Freundin vor etwa einem halben Jahr. Ihre grössten Sorgen seien existenziell: die Suche nach einer angemessenen Arbeit bei schneller Überforderung aufgrund starker Schmerzen. Ihre Ziele für den Aufenthalt beinhalteten unter anderem die Normalisierung des Schlafs. Die Beschwerdeführerin sei in verbessertem psychischem Zustand und in gegenseitigem Einvernehmen aus der Klinik in die vorbestehenden Wohnverhältnisse ausgetreten. Zum Entlassungszeitpunkt hätten keine Anhaltspunkte für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Die Beschwerdeführerin werde weiterhin als nur 20 % arbeitsfähig betrachtet. Eine Arbeitsunfähigkeit zu 80 % bis inklusive 17. Dezember 2023 sei attestiert worden. Es werde eine schrittweise Integration aufgrund der deutlichen Schmerzproblematik und daraus resultierenden psychischen Implikationen sowie dem zum Austritt noch vorhandenen depressiven Erleben empfohlen. 4.3 Lic. phil. G.________, eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut FSP, führte im Bericht vom 23. Juni 2024 (act. II 58/3 ff.) die folgenden Diagnosen auf:  Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)  Chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)  Fibromyalgie (aus Akten entnommen ICD-10: M79.70) Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 21. August 2023 in seiner psychotherapeutischen Behandlung, wobei bisher 18 ambulante Sitzungen stattgefunden hätten. Die schwerleidende Patientin habe aufgrund der chronischen Schmerzproblematik (bestehend seit zirka 2002) ihren geliebten Job als ... und ... im ... aufgeben müssen, da der Arbeitgeber nicht ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2025 433 - 12 willt gewesen sei, ein für die Beschwerdeführerin bewältigbares Aufgabenprofil zu errichten. Damit sei die wichtigste Ressource für die Bewältigung der chronischen Schmerzen sowie eine wichtige Quelle für den Selbstwert und eine identitätsstiftende Aufgabe weggebrochen. Die Konzentrationsprobleme, die Gedächtnisstörungen, der verminderte Antrieb reduzierten die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf sowie auch in einer leidangepassten Tätigkeit. Die schmerzbedingten Schlafstörungen, gepaart mit dem Morgentief, führten zu starker Tagesmüdigkeit und bedingten einen erhöhten Pausenbedarf und verlängerte Regenerationsphasen. Das Energieniveau sei generell sehr tief, weshalb die Belastbarkeit ebenso gering sei. Die Beschwerdeführerin werde im August ein 20%-Pensum als ... in ... antreten. Als prognostische Einschätzung könne die Beschwerdeführerin in dieser Funktion im besten Fall ein Arbeitspensum von 50 % erreichen. An dieses Pensum müsse sie aber sukzessive herangeführt werden, indem sie pro … eine Steigerung zwischen 5 - 10 % machen könne. Eine neuropsychologische Abklärung der kognitiven Beeinträchtigungen sei dringend indiziert. Um der Beschwerdeführerin den mentalen Druck zu nehmen, wäre eine, zumindest vorübergehende, Berentung sehr vorteilhaft. 4.4 Im Bericht des Spitals H.________ vom 30. August 2024 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3/6 - 11) zur neuropsychologischen Abklärung vom 29. August und 4. September 2024 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt: 1. Kognitiver Normalbefund bei deutlich reduzierter Belastbarkeit und erhöhter Ermüdbarkeit im Rahmen der Dg. 2 und whs. weiter akzentuiert durch Dg. 3 2. Aktenanamnestisch: Chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) 3. Aktenanamnestisch: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) In der neuropsychologischen Untersuchung liessen sich testpsychologisch keine relevanten Beeinträchtigungen in den untersuchten kognitiven Bereichen objektivieren, so dass die Befunde zusammenfassend als kognitiver Normalbefund interpretiert würden. Die Belastbarkeit sei jedoch deutlich reduziert und die Ermüdbarkeit erhöht. Aufgrund der stärkeren Schmerzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2025 433 - 13 der Beschwerdeführerin hätten vermehrt kürzere Pausen eingelegt werden müssen, in denen sie aufstehen oder sich habe bewegen können. Auch von der Beschwerdeführerin werde der Zusammenhang der kognitiven Leistungsfähigkeit mit den Schmerzen erläutert. 4.5 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 24. Februar 2025 (act. II 89.1 - 89.8) mit Untersuchungen in den Fachgebieten Orthopädie, Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie wurden in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung die folgenden objektivierbaren Diagnosen aufgeführt (act. II 89.1/5 f.):  Prae-Adipositas = Übergewicht (BMI 25.6 kg/m2)  St.n. Asthma bronchiale  anamnestisch seit Umzug ins … gebessert  Probleme in Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensgestaltung Z73 (ICD-10)  Persönlichkeitsakzentuierung (selbstunsicher-vermeidend) Z73.1  Chronisches Schmerzsyndrom R52.2 (ICD-10)  Impingement-Syndrom rechte Schulter mit Bursitis subacromialis bei Rundrücken  Chronisches Wirbelsäulensyndrom - funktional leichtgradig  mit Segmentdegeneration sowie Protrusion L4/5 bei Anulusruptur und Rezessusstenose links L3/4  St.n. VKB-Teilruptur linkes Knie 02/2020  Tractus-Iliotibialis-Syndrom rechtsseitig  Vastus medialis-lnsuffizienz beidseits  St.n. Karpaltunnelsyndrom beidseits 03/2020  St.n. Operation rechts 24. Juli 2020, links 28. August 2020  St.n. Radiusfraktur rechts  24. Februar 1999 operativ versorgt  folgenlos ausgeheilt  keine entzündlich-rheumatische Erkrankung Zum objektivierbaren Funktions- und Fähigkeitsprofil gaben die Sachverständigen an (act. II 89.1/6 f. Ziff. 4.3 f.), aus allgemein-internistischer Sicht bestünden keine Funktionsstörungen; die Ressourcen seien nicht beeinträchtigt. Es fänden sich keine medizinisch-psychiatrisch begründbaren Funktionsstörungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die jetzt vorgebrachten Beschwerden seien überwiegend auf die wirtschaftliche und soziale Situation der Beschwerdeführerin nach Aufgabe ihrer Beschäftigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2025 433 - 14 als ... zurückzuführen. Eine depressive Symptomatik sei zum Untersuchungszeitpunkt nicht nachweisbar. Es sei fraglich, ob in der Vergangenheit eine entsprechende depressive Symptomatik von eigenständigem Krankheitswert bestanden habe. Auf psychiatrischem Fachgebiet bestünden keine wesentlichen Einschränkungen des Zumutbarkeitsprofils. Jedoch seien erhöhte Kränkbarkeit und leicht erhöhte Stressvulnerabilität anzunehmen und dürften auch in der Vergangenheit immer wieder teilweise zu Symptombildung geführt haben. Dieses sei auch für berufliche Tätigkeiten zu beachten. Es sollte entsprechend auf eine gute Adaptation des Arbeitsumfeldes und der Arbeitsanforderungen geachtet werden mit wertschätzendem Arbeitsumfeld, mit Vermeidung von übermässigem Konflikt- und Stressniveau, keine Nachtschichtarbeit, die Tätigkeit sollte den körperlichen Ressourcen angemessen sein. Eine entzündlich rheumatische Erkrankung habe bis dato nicht diagnostiziert werden können, somit ergebe sich aus internistisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen. Die Bewertung gelte ebenso retrospektiv. Auf orthopädischem Gebiet zeige die Beschwerdeführerin eine Fehlhaltung der Wirbelsäule mit muskulärer Dysbalance und degenerative Veränderungen im Bereich der LWS. Entzündliche Veränderungen würden hier im MRT von Oktober 2023 nicht beschrieben. Es fänden sich eine Vastus medialis Insuffizienz sowie eine Tractus-Iliotibialis-Reizung rechtsseitig mit Bursitis trochanterica. Diese Gesundheitsbeschwerden seien aber physiotherapeutischen Massnahmen ausreichend gut zugänglich. Dies gelte auch für das Impingement-Syndrom im Bereich der rechten Schulter bei Scapuladyskinesie, das ebenso durch physiotherapeutische Massnahmen im Rahmen der Brustwirbelsäulen-Gymnastik in den Griff zu bekommen sein dürfte. Mit Hilfe einer guten technischen Versorgung könne die Mobilität in beiden Füssen, auch die Belastbarkeit gut kompensiert werden, so dass von dieser Seite keine Einschränkungen zu erwarten seien. Auf orthopädischem Gebiet ergebe sich folgendes Fähigkeitsprofil: Die Beschwerdeführerin sei in der Lage zumindest leichte, gelegentlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, mit Heben und Tragen von Gewichten von 10 bis gelegentlich 15 kg, in rückenschulgerechter Haltung in temperierten Räumen im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten. Vermieden werden sollten mittelschwere Tätigkeiten sowie schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten oberhalb von 15 kg ausser-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2025 433 - 15 halb des Körperlotes, ruckartige Bewegungen, ständiges Heben beider Arme über Schulterhöhe. Erschütterungen und ruckartige Bewegungen der Lendenwirbelsäule. Sie sollte keiner Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition ausgesetzt werden. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als ... wurde festgehalten (act. II 89.1/7 f. Ziff. 4.5 f.), es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (8.5 Stunden pro Tag ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit); es bestehe eine Arbeitsfähigkeit (Pensum x Leistung) von 100 %, entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 0 (in Worten Null) %. Dies gelte sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ... wie auch für die aktuelle Tätigkeit als ... . Diese Einschätzung gelte auch retrospektiv (ausgenommen Zeiten stationärer Massnahmen). Die …. , welche gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin zu tragen seien, könnten einzeln getragen werden, so dass hier keine grosse Belastung auftrete. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde angegeben (act. II 89.1/8 Ziff. 4.7), auch für allfällige angepasste Tätigkeiten bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, weder hinsichtlich Präsenzzeit noch in der Leistungsfähigkeit, sofern diese, wie die angestammten, nicht mit schweren körperlichen Belastungen verbunden seien. Arbeitsfähigkeit 100 %/Arbeitsunfähigkeit 0 %. 4.6 Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 9. April 2025 (act. I 5) aus, sie betreue die Beschwerdeführerin seit Mai 2024. Bei chronic widespread pain Syndrome und Fibromyalgiesyndrom habe sich eine intermittierend sehr schmerzgeplagte Patientin gezeigt, welche offen für medizinische und alternativmedizinische Verfahren sei. Die Schmerzen seien mal mehr und mal weniger im Griff, entsprechend sei auch der Gemütszustand der Beschwerdeführerin, jedoch sei sie stets bemüht, das Positive in der Sache zu sehen, was nicht immer gleich gut gelinge. Die Beschwerdeführerin berichte immer wieder glaubhaft von Konzentrationsstörungen und Mühe den (beruflichen) Alltag zu strukturieren. Ein in der Praxis durchgeführter MoCa(Montreal Cognitive Assessment)-Test sei grenzwertig normal ausgefallen. Sie sei letztes Jahr sehr besorgt gewesen bezüglich ihrer finanziellen Situation und habe sich über die Möglichkeit als ... zu arbeiten sehr gefreut. Gleichzeitig habe sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2025 433 - 16 aber auch gemerkt, wie stark sie diese Anstellung herausgefordert habe. Die Beschwerdeführerin benötige je … für .... Auch habe sie sich bis … noch nicht ... können. Die Kriterien für eine Depression seien aus hausärztlicher Sicht erfüllt (gedrückte Stimmung, Interessenlosigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, veränderter Appetit, Hoffnungslosigkeit in Bezug auf die Zukunft). Die Stimmung schwanke mit dem Verlauf der Schmerzen - es gebe bessere und schlechtere Tage. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei aus hausärztlicher Sicht auch mit Anpassung des Arbeitsplatzes aktuell unrealistisch. 4.7 Lic. phil. G.________ führte in der Stellungnahme vom 23. Juni 2025 (act. I 3) zum psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 21. August 2023 in seiner ambulanten psychotherapeutischen Behandlung. Die Behandlung erfolge aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10: F33.1), sowie einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Es hätten bisher 35 Sitzungen stattgefunden, wobei die zeitlichen Abstände zwischen den Sitzungen maximal vier Wochen betragen hätten. Lic. phil. G.________ beanstandet im Zusammenhang mit der Diskrepanz bezüglich der Einschätzung der vorhandenen depressiven Symptomatik durch die behandelnden Fachpersonen und die Gutachter, im Gutachten werde keine systematische Exploration der depressiven Symptomatik dokumentiert und es sei auch in der Testdiagnostik auf depressionsspezifische Selbst- und Fremdbeurteilungsinstrumente verzichtet worden. Weiter sei auch der Empfehlung einer umfassenden neuropsychologischen Abklärung nicht gefolgt respektive lediglich ein REY-Memory-Test durchgeführt worden. Im Weiteren werde im psychiatrischen Teilgutachten das Vorhandensein einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) in Abrede gestellt, mit der Begründung, dass kein psychiatrisch relevantes Beschwerdebild habe festgestellt werden können. Es gebe aber sehr wohl eine psychiatrisch bedeutsame Symptomatik, die mit der Diagnose Chronisches Schmerzsyndrom (ICD-10: R52.2) in enger Verbindung stehe. Diese beiden Syndrome beeinflussten sich in negativer Weise wechselseitig und seien somit hoch relevant für die Beurteilung der Belast-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2025 433 - 17 barkeit der Beschwerdeführerin. Es sei eine erneute psychiatrische Begutachtung mit Einbezug der neuen Erkenntnisse aus der neuropsychologischen Abklärung sowie ergänzender testdiagnostischer Untersuchungen unabdingbar. 5. 5.1 5.1.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.1.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 5.2 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 24. Februar 2025 (act. II 89.1 - 89.8) erfüllt die an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Das Gutachten ist voll beweiskräftig, da es – beruhend auf allseitigen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – die streitigen Punkte umfassend abhandelt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2025 433 - 18 - Weiter leuchtet es in der medizinischen Beurteilung ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen werden eingehend begründet. 5.2.1 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). Vorliegend sind den Stellungnahmen der Hausärztin Dr. med. I.________ vom 9. April 2025 (act. I 5) und des behandelnden lic. phil. G.________ vom 23. Juni 2025 (act. I 3) keine Aspekte zu entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Der psychiatrische Sachverständige Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, führte eine umfassende Anamneseerhebung durch (act. II 89.4/2 ff. Ziff. 3), erhob den psychopathologischen Befund in Anlehnung an das AMDP(Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie)-System (act. II 89.4/6 ff. Ziff. 4) und tätigte labortechnische Zusatzabklärungen sowie testpsychologische Zusatzuntersuchungen (act. II 89.4/8 Ziff. 4.3, 89.6/1). Dass keine testdiagnostische Abklärung der depressiven Symptomatik erfolgt ist (vgl. Beschwerde S. 6 IV.1. i.V.m. act. I 3 S. 2 f.), schadet nicht, da – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (Beschwerdeantwort S. 3 C./Ziff. 5) – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist. Den Testverfahren kommt im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung höchstens eine ergänzende Funktion zu (SVR 2022 IV Nr. 56 S. 181, 8C_804/2021 E. 4.1.3). Dr. med. J.________ setzte sich auch nachvollziehbar und überzeugend mit den Vorakten auseinander und nahm insbesondere zu den divergierenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte Stellung, welche das Vorliegen einer affektiven Symptomatik bzw. einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2025 433 - 19 chronischen Schmerzstörung postuliert hatten (act. II 89.4/10 ff. Ziff. 6.2). Zwar ist der Bericht des lic. phil. G.________ vom 23. Juni 2025 (act. I 3) nicht allein deshalb unbeachtlich, weil es sich nicht um eine fachärztliche Einschätzung handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_515/2024 [zur Publikation vorgesehen] vom 23. Mai 2025 E. 4.3), dessen Kritik am psychiatrischen Gutachten verfängt jedoch nicht (Beschwerde S. 6 IV.1.). So bedurfte es unter anderem nicht zwingend einer neuropsychologischen Abklärung (im Übrigen ergab der diesbezügliche Bericht des Spitals H.________ vom 30. August 2024 [act. I 3/6 - 11] denn auch einen kognitiven Normalbefund), denn die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen bzw. neurologischen Facharztes. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich – aber immerhin – eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil des BGer 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3). Vorliegend ist keine solche begründete Indikation ersichtlich. 5.2.2 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde, S. 5 f. IV.1., sind keine relevanten Differenzen zwischen den Tonaufnahmen und den schriftlichen Expertisen zu erkennen. Was das psychiatrische Teilgutachten vom 26. Dezember 2024 (act. II 89.4) anbelangt ist festzuhalten, dass der psychiatrische Sachverständige in Gegenwart der Beschwerdeführerin die im Gutachten wiedergegebenen Aussagen diktierte und sie die Möglichkeit hatte, bei Bedarf zu intervenieren bzw. allfällige unzutreffende Passagen zu korrigieren. Es wurde korrekt wiedergegeben, die Beschwerdeführerin benötige Unterstützung (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA; Psychiatrische Tonspur ab 5min 8sec; vgl. dazu auch ab 26min 10sec]; act. II 89.4/3 Ziff. 3.1) und sie sei seit 24 Jahren am Kämpfen, auf dem Arbeitsmarkt zu bestehen (act. IIA [Psychiatrische Tonspur ab 23min 18sec]; act. II 89.4/3 Ziff. 3.2). Die im Gutachten erwähnte längere Arbeitslosigkeit zwischen der Tätigkeitsaufgabe als ... Ende Mai 2023 und Beginn der Tätigkeit als ... am 10. August 2024 (act. II 89.4/4 f. Ziff. 3.2) wurde so von Dr. med. J.________ in Anwesenheit der Beschwerdeführerin diktiert und blieb von ihr unwidersprochen (act. IIA [Psychiatrische Tonspur ab 50min 19sec]); es ist nicht ersichtlich, inwiefern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2025 433 - 20 dies nicht korrekt sein soll, ist diese zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit doch aktenkundig (act. II 1/5 Ziff. 4.4, 17/1, 33/1 am Ende, 36/4). Schliesslich wurde auch die anlässlich des Explorationsgesprächs beschriebene Wohnsituation (act. IIA [Psychiatrische Tonspur ab 52min 47sec]) sehr wohl im schriftlichen Teilgutachten berücksichtigt (act. II 89.4/5 Ziff. 3.2). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, S. 5 IV.1., wird im rheumatologischen Teilgutachten vom 10. Oktober 2024 (act. II 89.2) festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit der körperlich anstrengenden Arbeit als ... nicht mehr zurechtgekommen sei (act. IIA [Rheumatologische Tonspur ab 4min 44 sec {act. II 89.2/4 Ziff. 3.2} und ab 10min 50sec und 11min 13sec {act. II 89.2/3 Ziff. 3.1}]). Bezüglich des allgemeininternistischen Teilgutachtens vom 23. September 2024 (act. II 89.1) ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, S. 5 IV.1., alle Medikamente, welche die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter erwähnt hat, im Gutachten aufgeführt wurden und auch festgehalten wurde, dass es nebst dem "Medikamenten-Plan" vom 6. August 2024 auch noch eine aktuellere Medikamentenliste vom 22. August 2024 gibt (act. IIA [Allgemeininternistische Tonspur 5min 1sec, von 5min 34sec bis 8min 29sec]; act. II 89.1/39 Ziff. 3.2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe dem Gutachter mitgeteilt, bei ihrer Arbeit als ... habe sie ... machen müssen (act. IIA [Allgemeininternistische Tonspur ab 26min 24sec]), der Gutachter schreibe aber nur von ... ("..."; act. II 89.1/38 Ziff. 3.2), ist festzuhalten, dass die Sachverständigen darauf hingewiesen haben (act. II 89.1/7 Ziff. 4.5), dass die … einzeln getragen werden könnten, so dass hier keine grosse Belastung auftrete. Was das orthopädische Teilgutachten vom 25. August 2024 (act. II 89.3) betrifft, erwähnte die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, S. 5 f. IV.1., nur einmal, dass "ihr das zu schnell" gegangen sei (act. IIA [Orthopädische Tonspur ab 17min 33sec]), als der Gutachter die Zukunftsvorstellungen der Beschwerdeführerin bezüglich des Krankheitsverlaufs diktierte bzw. wiedergab. Zu den Einwänden bezüglich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Beschwerde S. 6 IV.1) ist festzuhalten, dass physikalische Massnahmen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2025 433 - 21 wenn sie zu Hause durchgeführt werden, immer in "Eigenregie" erfolgen, da der Physiotherapeut oder die Physiotherapeutin zu Hause nicht anwesend ist. Somit wurde schriftlich von den mündlichen Ausführungen nichts Abweichendes festgehalten (act. IIA [Orthopädische Tonspur von 7min 57sec - 9min 51 sec]; act. II 89.1/4 Ziff. 4.2). Dass offenbar fälschlicherweise festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin könne sich in normalem Schuhwerk fortbewegen (act. II 89.1/4 Ziff. 4.2; der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2021 von Seiten der IV Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe erteilt [act. II 19.6]), schadet nicht, denn im orthopädischen Teilgutachten wurde festgehalten (act. II 89.3/12 Ziff. 7.2), mit Hilfe einer guten technischen Versorgung könne die Mobilität in beiden Füssen, auch die Belastbarkeit gut kompensiert werden, so dass von dieser Stelle keine Einschränkungen zu erwarten seien. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass "Pseudobeschwerden" erwähnt wurden (act. II 89.4/Ziff. 4.2), da sich Hinweise auf eine Beschwerdeausweitung ergaben und sich im Rahmen der Beschwerdevalidierung ein erhöhtes Ausmass an Scheinbeschwerden ergab. 5.2.3 Vorliegend ist gestützt auf das voll beweiskräftige MEDAS- Gutachten vom 24. Februar 2025 (act. II 89.1 - 89.8) erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit besteht und die gegenteiligen Einschätzungen der behandelnden Ärzte an dieser Beurteilung keine auch nur geringen Zweifel zu begründen vermögen. Folglich ist die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 (vgl. BGE 145 V 215 E. 7 S. 228 und E. 3.3 hiervor) nicht erforderlich. 5.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2025 433 - 22 - 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2025 433 - 23 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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