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Bern Verwaltungsgericht 25.08.2025 200 2025 428

25 agosto 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,914 parole·~15 min·12

Riassunto

Ablehnungsbegehren vom 2. Juli 2025

Testo integrale

KV 200 2025 428 SCI/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. August 2025 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Gesuchsteller gegen Verwaltungsrichterin B.________ Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern Gesuchsgegnerin betreffend Ablehnungsbegehren vom 2. Juli 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, KV 200 2025 428 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (Beschwerdeführer bzw. Gesuchsteller) erhob mit Eingabe vom 20. November 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der C.________ vom 18. Oktober 2024. Das Beschwerdeverfahren wurde im Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnummer KV 200 2024 XXX registriert und Verwaltungsrichterin B.________ (Instruktionsrichterin bzw. Gesuchsgegnerin) zur Verfahrensinstruktion zugewiesen. Mit der (nach dreimaliger Fristerstreckung eingereichten) Beschwerdeantwort vom 9. April 2025 verlangt die C.________, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei im Rahmen einer reformatio in peius (Schlechterstellung) der Beschwerdeführer zur Bezahlung der ganzen Behandlungskosten, ausmachend Fr. 474.75, zu verpflichten. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der angefochtene Entscheid zu seinen Ungunsten abgeändert werden könnte; zugleich wurde er auf die Möglichkeit des Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht und erhielt Gelegenheit zur entsprechenden Stellungnahme. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, nicht über die relevanten Unterlagen, insbesondere die von der C.________ angeführten Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), Krankenpflegeversicherung D.________ (KVG, gültig ab dem 1. Januar 2022 bzw. 2023; fortan: AVB), zu verfügen. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Juni 2025 wurden die dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme gesetzte Frist bis zum 16. Juni 2025 verlängert und ihm zugleich die Akten der C.________ in Kopie zugestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, KV 200 2025 428 - 3 - Mit Eingabe vom 15. Juni 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, er habe lediglich die Hälfte der Akten der C.________ erhalten, da beim Kopiervorgang offenbar irrtümlich nicht doppelseitig kopiert worden sei. In der Folge stellte das Gericht dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juni 2025 umgehend erneut eine Kopie der Verwaltungsakten zu. Gleichzeitig setzte die Instruktionsrichterin die erstmals mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2025 gesetzte Frist zur Stellungnahme betreffend die Frage der Schlechterstellung neu auf den 7. Juli 2025 fest. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristverlängerung um 30 Tage. Diese wurde von der Instruktionsrichterin bis zum 6. August 2025 letztmalig bewilligt. B. Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 beantragt der Beschwerdeführer, die Instruktionsrichterin habe in den Ausstand zu treten. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juli 2025 sistierte der Abteilungspräsident der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern das Verfahren KV 200 2024 XXX und wies das Ablehnungsbegehren – registriert unter der Verfahrensnummer KV 200 2025 428 – Verwaltungsrichter Schwegler zur Instruktion zu. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juli 2025 wurde der Gesuchsteller zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- aufgefordert. Dieser ging fristgerecht beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juli 2025 wurde der Gesuchsgegnerin Gelegenheit gegeben, zum Ablehnungsgesuch Stellung zu nehmen. Sie hat sich nicht geäussert. Am 6. August 2025 reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme im Verfahren KV 200 2024 XXX ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, KV 200 2025 428 - 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehrens ist eine Kammer der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts, bestehend aus drei Richterinnen und Richtern, unter Ausschluss des bzw. der Betroffenen (hier: Gesuchsgegnerin), zuständig (vgl. Art. 61 [Ingress] des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a und Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.2 Gegenstand des Ablehnungsverfahrens und damit zu prüfen ist ausschliesslich die Ablehnung der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren KV 200 2024 XXX und dabei insbesondere das Vorliegen von Ausstandsgründen gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG. 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, KV 200 2025 428 - 5 subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229; SVR 2021 UV Nr. 20 S. 97, 8C_491/2020 E. 7.3, 2018 UV Nr. 34 S. 119, 8C_709/2017 E. 2.1.1). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleistungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a). 2.2 Nach Art. 9 Abs. 1 VRPG (welcher aufgrund von Art. 61 [Ingress] ATSG auch im hier betroffenen Sozialversicherungsverfahren einschlägig ist) tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b), mit einer Partei in gerader oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in gleicher Sache tätig war (lit. e) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, KV 200 2025 428 - 6 - 3. 3.1 Ausstandsgründe gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a bis e VRPG (vgl. E. 2.2 hiervor) liegen hier offensichtlich nicht vor und werden vom Gesuchsteller zu Recht auch nicht geltend gemacht. Zu prüfen ist, ob die Gesuchsgegnerin aus anderen Gründen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG in der Sache KV 200 2024 XXX befangen sein könnte. Der Gesuchsteller macht diesbezüglich geltend, die Gesuchsgegnerin habe der C.________ lange Fristverlängerungen für die Einreichung einer Beschwerdeantwort gewährt, ihm dagegen nur eine kurze Frist eingeräumt, was den Anschein der Befangenheit erwecke (vgl. Eingabe vom 2. Juli 2025, S. 2 ff., insb. S. 7). 3.2 3.2.1 Soweit der Gesuchsteller in den der C.________ zur Einreichung der Beschwerdeantwort und der Akten gewährten Fristverlängerungen im Verfahren KV 200 2024 XXX (vgl. Bewilligungen der Fristerstreckungen vom 9. Januar 2025, 11. Februar 2025 und 11. März 2025) einen Anschein von Befangenheit erblicken will, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach Art. 43 Abs. 1 VRPG können behördlich angesetzte Fristen erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht wird; gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (vgl. auch MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 3). Das Gericht entscheidet innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Schranken nach pflichtgemässem Ermessen über Bewilligung und Verweigerung einer Fristverlängerung (ZAK 1986 S. 426 E. 1b; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100 2018 125 vom 12. September 2018 E. 2.2). Das Verlängern einer Frist setzt zureichende Gründe voraus. Sie sind zumindest glaubhaft zu machen und müssen damit nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheinen, eine fristgerechte Vornahme der fraglichen Prozesshandlung zu hindern (DAUM, a.a.O., Art. 43 N. 4). Vorliegend wurde die gerichtlich angesetzte Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort und der Akten aufgrund der von der C.________ darge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, KV 200 2025 428 - 7 legten längeren Abwesenheit ihres Dossierverantwortlichen, der anhaltenden ausserordentlichen Arbeitsauslastung sowie weiterer unaufschiebbarer Fristen dreimal jeweils um 30 Tage erstreckt. Diese Gründe werden in der Rechtsprechung als ausreichend anerkannt (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 43 N. 4). Die Erteilung der entsprechenden Fristverlängerungen entspricht denn auch der ständigen Praxis dieses Gerichts. Der Gesuchsteller hat diesen Fristverlängerungen zudem zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Unter diesen Umständen können die gewährten Fristverlängerungen bei objektiver Betrachtung weder den Anschein der Befangenheit (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG) noch eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK begründen (vgl. E. 2.1 f. hiervor). 3.2.2 Auch aus den Fristansetzungen gegenüber dem Gesuchsteller ergeben sich keine Anhaltspunkte, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegnerin begründen könnten. Dem Gesuchsteller wurde mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2025, welche er am Montag, 12. Mai 2025, in Empfang nahm (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, Sendungsnummer: 98.34.XXX), eine Frist bis zum 6. Juni 2025 gesetzt, innerhalb derer er sich zur möglichen Schlechterstellung äussern konnte. Erst mit der auf den 2. Juni 2025 datierten und am 3. Juni 2025 der Schweizerischen Post übergebenen Eingabe machte der Gesuchsteller geltend, nicht über die massgeblichen Unterlagen, insbesondere die von der C.________ angeführten AVB (gültig ab dem 1. Januar 2022 bzw. 2023), zu verfügen (S. 2). In der Folge wurde dem Gesuchsteller mit prozessleitender Verfügung vom 4. Juni 2025, d.h. am Tag des Eingangs seiner Eingabe, die Frist zur Stellungnahme bis zum 16. Juni 2025 verlängert und die Akten der C.________ in Kopie zugestellt. Diese hat der Gesuchsteller am 5. Juni 2025 in Empfang genommen (vgl. Sendungsnummer: 98.34.XXX der Schweizerischen Post). Mit Eingabe vom Sonntag, 15. Juni 2025 (Eingang beim Gericht am 17. Juni 2025), teilte der Gesuchsteller am Ende der Frist dem Gericht mit, er habe nur die Hälfte der Akten der C.________ erhalten, da diese offenbar einseitig und nicht doppelseitig kopiert worden seien. Anlässlich seiner telefonischen Anfrage bei der Gerichtskanzlei am 11. Juni 2025 hatte er das Fehlen von Unterlagen nicht erwähnt. In der Folge sand-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, KV 200 2025 428 - 8 te das Gericht dem Gesuchsteller mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juni 2025 umgehend erneut eine Kopie der Verwaltungsakten zu. Gleichzeitig setzte die Gesuchsgegnerin die erstmals mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2025 gesetzte Frist zur Stellungnahme zur Frage der Schlechterstellung neu auf den 7. Juli 2025 fest. Diese prozessleitende Verfügung sowie die Akten nahm der Gesuchsteller am 20. Juni 2025 in Empfang (vgl. Sendungsnummer: 98.34.XXX der Schweizerischen Post). Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 stellte er ein Gesuch um erstmalige Fristverlängerung um 30 Tage. Dieses Gesuch bewilligte die Gesuchsgegnerin bis zum 6. August 2025 und erklärte die Verlängerung als letztmalig. Die entsprechende Postsendung hat der Gesuchsteller nach eigenen Angaben am 26. Juni 2025 erhalten (vgl. Ablehnungsgesuch vom 2. Juli 2025, S. 6 Ziff. 14). 3.2.3 Bei den vorliegend massgeblichen Unterlagen der C.________, insbesondere den AVB (gültig ab dem 1. Januar 2022 bzw. 2023) handelt es sich um Versicherungsdokumente, die dem Gesuchsteller entweder direkt von der C.________ übermittelt wurden oder die er vor Vertragsschluss bei der C.________ hätte einsehen oder anfordern müssen. Die AVB sind integraler Bestandteil des Versicherungsvertrags und werden mit dem Vertragsabschluss vom Versicherungsnehmer ausdrücklich akzeptiert. Andernfalls würde das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht abschliessen (vgl. dazu Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 [VVG; SR 221.229.1]). Im vorliegenden Verfahren sind sie zudem Teil der Prozessakten der C.________. Zwischen dem Erhalt der prozessleitenden Verfügung vom 9. Mai 2025 und der letzten Fristverlängerung bis zum 6. August 2025 liegen rund drei Monate. Mit Erhalt der prozessleitenden Verfügung vom 9. Mai 2025 am 12. Mai 2025 unter Beilage der Beschwerdeantwort der C.________ erhielt der Gesuchsteller Kenntnis von der Ausgangslage hinsichtlich der möglichen Schlechterstellung und konnte sich mit der Argumentation der C.________ auseinandersetzen. Spätestens ab dem 20. Juni 2025, d.h. rund eineinhalb Monate vor Ablauf der letztlich gesetzten Frist, war er im Besitz der vollständigen Akten, insbesondere auch der zur Diskussion stehenden AVB. Vor diesem Hintergrund begründet die Entscheidung der Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, KV 200 2025 428 - 9 suchsgegnerin, das am 23. Juni 2025 gestellte Fristverlängerungsgesuch nicht wie vom Gesuchsteller verlangt als erstmaliges Gesuch zu bewilligen, sondern stattdessen eine letztmalige Fristverlängerung zu gewähren, nicht den Anschein ihrer Befangenheit (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG) oder eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. E. 2.1 f. hiervor). 3.3 Soweit der Gesuchsteller in seinen Ausführungen auf den Umstand der instruktionsrichterlichen Androhung einer möglichen Schlechterstellung vom 9. Mai 2025 Bezug nimmt, kann auch daraus keine Befangenheit abgeleitet werden. Die Gesuchsgegnerin hat über die Beschwerde im Verfahren KV 200 2024 XXX bisher nicht materiell entschieden und der Umstand, dass am 9. Mai 2025 die Möglichkeit einer drohenden Schlechterstellung aufgezeigt wurde, macht sie nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung allein deswegen nicht befangen (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] 9C_826/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2, 9C_821/2013 vom 29. Januar 2014 E. 6.1.2 und 8C_970/2010 vom 12. Januar 2011 E. 4.3). Um in diesem Zusammenhang von einer Befangenheit auszugehen, müssten weitere Gründe hinzutreten, namentlich z.B. konkrete Anhaltpunkte, dass sich die Gesuchsgegnerin bereits in einer Art festgelegt hat, dass sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (vgl. BGer 8C_970/2010 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 124). Derartige Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Gesuchsgegnerin ist mit der Androhung einer allfälligen reformatio in peius der ihrem Amt inhärenten gesetzlichen Pflicht (Art. 61 lit. d ATSG) nachgekommen. Der Gesuchsteller muss seinen Entscheid, die Beschwerde zurückzuziehen oder aufrechtzuerhalten, im Wissen um die ausschlaggebenden Gesichtspunkte treffen können. Denn er trägt das Risiko, dass sein Begehren vom Gericht nicht nur abgewiesen wird, sondern er gar schlechter gestellt wird als vor der Beschwerdeerhebung. Für das Gericht bedeutet dies, dass es bei der Ankündigung der reformatio in peius einen Mittelweg zu beschreiten hat, welcher den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Anspruch des Rechtsuchenden auf unbefangene gerichtliche Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, KV 200 2025 428 - 10 urteilung in gleicher Weise wahrt. Eine "überschiessende", da nicht mit den konkreten Erfordernissen der Verfahrensleitung begründbare Festlegung ist nicht leichthin anzunehmen, zumal der instruierenden Richterin bei der Ausgestaltung verfahrensleitender Verfügungen und ihrer Begründung ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht. Gleiches hat auch im Rahmen der Androhung einer reformatio in peius zu gelten (vgl. BGer 8C_970/2010 E. 4.3). In der besagten prozessleitenden Verfügung vom 9. Mai 2025 zeigte die Gesuchsgegnerin lediglich ihre vorläufigen und unpräjudiziellen Überlegungen auf, welche explizit auf einem ersten summarischen Aktenstudium basierten. 3.4 Nach dem Dargelegten bestehen keine Anhaltpunkte, welche einen Anschein der Befangenheit oder einer Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin zu erwecken vermöchten. Das Ablehnungsbegehren vom 2. Juli 2025 erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Fortsetzung des Verfahrens KV 200 2024 XXX an die Gesuchsgegnerin zurück. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, KV 200 2025 428 - 11 - 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die Gesuchsgegnerin war im Rahmen ihrer amtlichen Funktion Partei im Verfahren und es sind ihr keine Kosten entstanden, weshalb ebenfalls kein Entschädigungsanspruch besteht. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Das Gesuch vom 2. Juli 2025 um Ablehnung von Verwaltungsrichterin B.________ im Verfahren KV 200 2024 XXX wird abgewiesen. 2. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Fortsetzung des Verfahrens KV 200 2024 XXX an die Gesuchsgegnerin zurück. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - A.________ (R) - Verwaltungsrichterin B.________ - Bundesamt für Gesundheit (R) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, KV 200 2025 428 - 12 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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