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Bern Verwaltungsgericht 17.09.2025 200 2025 41

17 settembre 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,572 parole·~28 min·8

Riassunto

Verfügung vom 4. Dezember 2024

Testo integrale

IV 200 2025 41 FUE/SAW/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. September 2025 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. Dezember 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 41 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte ... sowie ... (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 11 S. 2 f.), zuletzt bis am 31. August 2022 als ... in einer ... zu 40 % erwerbstätig gewesen (act. II 30 S. 2 f. Ziff. 1 f.), meldete sich im Juli 2023 unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 9). Die IVB führte in der Folge erwerbliche sowie medizinische Erhebungen durch und legte das Dossier Dr. med. C.________, Praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Beurteilung vor (vgl. Aktenbericht vom 26. Oktober; act. II 38 S. 5 ff.). Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 (act. II 47 S. 2 ff.) sprach die IVB der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 43 % ab dem 1. Januar 2024 eine Rente von 32.5 % einer ganzen Rente zu. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 30. August 2024 machte die Versicherte unter Hinweis auf neue bildgebende Befunde (act. II 52 S. 1 ff.) geltend, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (act. II 52 S. 8 f.). Nach Einholung einer Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 24. September 2024 (act. II 54 S. 3 f.) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2024 (act. II 55) die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht. Zur Begründung legte sie dar, aufgrund der eingereichten Berichte sei eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens nicht ausgewiesen. Dagegen erhob die Versicherte am 23. Oktober 2024 Einwand (act. II 56 S. 1) und reichte einen Bericht ihrer Hausärztin, Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 19. Oktober 2024 (act. II 56 S. 2 ff.) ein. Nach Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 23. Oktober 2024 zum Bericht der Hausärztin reichte die Versicherte aufforderungsgemäss (act. II 60) zusätzliche Arztberichte ein (act. II 61 S. 3 ff.), die wiederum der RAD-Ärztin vorgelegt wurden (Stellungnahme vom 3. Dezember 2024; act. II 63 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 (act. II 64) wies die IVB das Rentenerhöhungsgesuch ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 41 - 3 - B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 20. Januar 2025 Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2024 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei durch die Beschwerdegegnerin erneut zu beurteilen. 3. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 13. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit der Kostennote diverse weitere Arztberichte ein (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 7-15) und hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Stellungnahme vom 7. April 2025 unter Hinweis auf eine Aktennotiz des RAD-Arztes Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie gestützt auf eine erneute Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. C.________, je datiert vom 27. März 2025 (in den Gerichtsakten), an ihrem Antrag auf Abweisung fest. Da es in den neu eingereichten Arztberichten aber Hinweise darauf gebe, dass sich der Gesundheitszustand im Januar 2025 verschlechtert haben könnte, werde die Eingabe vom 13. März 2025 als Neuanmeldung entgegengenommen. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 8. April 2025 zugestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 41 - 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 4. Dezember 2024 (act. II 64). Streitig und zu prüfen ist das Gesuch um Rentenerhöhung und dabei insbesondere, ob seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 13. Februar 2024 (act. II 47 S. 2 ff.) eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 41 - 5 - 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 41 - 6 ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.3.3 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.3.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 41 - 7 - 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf das Revisionsgesuch vom 30. August 2024 eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Nachfolgend ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 13. Februar 2024 (act. II 47 S. 2 ff.) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2024 (act. II 64) zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.2 und 2.3.4 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 13. Februar 2024 (act. II 47 S. 2 ff.) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der Stellungnahme der RAD- Ärztin Dr. med. C.________ vom 26. Oktober 2023 (act. II 38 S. 5 ff.). Darin führte sie die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 7): - Nebennierenrindeninsuffizienz - Asthma bronchiale - Beginnende Gonarthrose beidseits - Chronisches vertebrales Schmerzsyndrom und chronisches zerviko-spondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativer Wirbelsäulenerkrankung - Status nach Impingement-Syndrom der rechten Schulter (März 2022) - Status nach Sigmaresektion bei Adenokarzinom in situ 2013 Bleibend minder belastbar seien beide Knie und die Wirbelsäule der Versicherten. Ebenso bestünden eine Funktionsstörung der Lunge bei jedoch gut eingestelltem Asthma bronchiale und eine hormonelle Funktionsstörung bei Nebennierenrindeninsuffizienz mit notwendiger Hydrocortisonersatztherapie. Die gesamte körperliche Belastbarkeit, einschliesslich des Durchhaltevermögens, sei reduziert. Körperlich schwere und psychisch belastende Tätigkeiten seien nicht mehr leidensgerecht. Regelmässige Pausen seien notwendig (S. 6). Die zum Teil auch schwere und anstrengende körperliche Tätigkeit als ... sei ab September 2022 für die multimorbide Versicherte auf nicht absehbare Zeit nicht mehr möglich, oder allenfalls nur noch in einem sehr reduzierten Pensum. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten in wechselbelastender oder allenfalls überwiegend sitzender Position ganztags über 8.5 Stunden mit einer weiteren Leistungsminderung von 20 % für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 41 - 8 vermehrte Pausen (S. 7). Zu vermeiden seien Zwangshaltungen der Halswirbelsäule (HWS) und des Oberkörpers (z.B. längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend), stereotype Kopfbewegungen, Arbeiten mit sich wiederholenden Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Rotationen des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, überwiegendes Stehen und Gehen, Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Springen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition. Bei zusätzlich bestehendem Asthma bronchiale sei zudem die Exposition von Dämpfen, Stäuben, Rauch und Gasen zu vermeiden. Ebenso zu vermeiden seien unregelmässiger Schichtdienst, Akkordarbeit und Nachtdienst. Eine angepasste Tätigkeit sei ab April 2023, ca. sechs Wochen nach der postoperativen Kontrolle nach Kniegelenksarthroskopie links und Kniegelenksinfiltration rechts zumutbar (S. 8). 3.3 Zum Verlauf bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2024 (act. II 64) ist den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Bei der Beschwerdeführerin wurde am 15. August 2024 eine zwei Phasen-Skelett-Szintigraphie und ein SPECT/CT/CT-Rotation durchgeführt. Im Befundbericht vom 16. August 2024 (act. II 52 S. 1 ff.) hielt Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, fest, eindeutig entzündliche Gelenksveränderungen im Rahmen einer Psoriasis-Arthritis seien nicht fassbar. An der HWS spreche der Befund für degenerative Veränderungen mit einer aktivierten Spondylarthrose links auf Niveau HWK 3/4 sowie eine gering aktivierte Osteochondrose mit beginnender Unkarthrose auf Niveau HWK 5/6 links. An der Lendenwirbelsäule (LWS) lägen vor allem massive degenerative Veränderungen auf Niveau LWK 4/5 und auf Niveau LWK 5/S1 bei fast aufgehobenem Bandscheibenfach mit aktivierten Osteochondrosen und Spondylosen vor. Durch die Anbaureaktionen komme es auch zu foraminalen Engstellungen mit wahrscheinlicher Nervenwurzeltangierung auf diesen beiden Niveaus mit vor allem möglicher Kompression der Wurzel L5 links. Es fänden sich zusätz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 41 - 9 lich an der gesamten Wirbelsäule nicht entzündlich aktivierte degenerative Veränderungen. Im Übrigen bestünden degenerative Veränderungen im Bereich der beiden Kniegelenke (S. 3). 3.3.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ führte in der Stellungnahme vom 24. September 2024 (act. II 54 S. 3 f.) zur Bildgebung vom 15. August 2024 aus, in der Beurteilung der gesamten Wirbelsäule und der Hände und Füsse seien keine eindeutigen entzündlichen Gelenkveränderungen im Rahmen einer Psoriasis-Arthritis feststellbar gewesen. Degenerative Veränderungen an der HWS und der LWS mit aktivierten Osteochondrosen unterschiedlichen Ausmasses seien zu sehen gewesen. Auch an den beiden Kniegelenken seien degenerative Veränderungen sichtbar. Ferner liege eine Magnetresonanztomographie (MRI) der LWS vom 22. Dezember 2023 mit ebenso bekannter Segment Degeneration bei Chondrose L3/L4, Osteochondrose L4/5 sowie L5/S1 und Facettengelenksarthrose L3-S1 vor. Ebenso sei eine Illiosakralgelenk (ISG)-Degeneration vorhanden gewesen. Eine MRI-Untersuchung der HWS vom 25. Januar 2023 habe ebenso eine Facettengelenksarthrose HWK 3-5, eine Osteochondrose und eine Unkovertebralarthrose HWK 5/6 mit Spondylophyten links und begleitender Foramenstenose links gezeigt. Zusammenfassend handle es sich um die vorbekannten ausgeprägten degenerativen Veränderungen im gesamten Verlauf der Wirbelsäule, aber auch in den Knien (S. 3). Aufgrund der neu vorgelegten Befunde sei eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens nicht ausgewiesen. Es lägen keine neuen Diagnosen vor, welche die Arbeitsfähigkeit in einem höheren Masse beeinträchtigten als bisher (S. 4). 3.3.3 Am 19. Oktober 2024 (act. II 56 S. 2 ff.) legte die Hausärztin Dr. med. D.________ dar, seit dem gefällten Rentenentscheid sei es zu einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Exazerbation der starken Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, vor allem im Bereich der HWS verbunden mit Schwindelgefühl sowie der untersten LWS gekommen. Auch im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) komme es immer wieder zu starken Schmerzen. Am 21. Dezember 2023 sei eine MRI-Untersuchung der BWS, am 22. Dezember 2023 eine solche der LWS und am 15. August 2024 eine zwei Phasen-Skelett-Szintigraphie und ein SPECT/CT/CT-Rotation durchgeführt worden. Anhand dieser neu dokumentierten fortschreitenden degenerativen Veränderungen, insbesondere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 41 - 10 im Bereich der LWS und im Beckenbereich sowie bei beiden Kniegelenken, könne auch objektivierbar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht werden. Noch entscheidender sei aber, dass dem grossen Leidensdruck der Beschwerdeführerin (zusätzlich zur entzündlichdegenerativen Erkrankung des Skeletts bestünden enorm belastende chronische Erkrankungen eines schweren eosinophilen Asthmas, einer chronischen Nebenniereninsuffizienz und eines schweren Tinnitus) in der Gesamtbeurteilung betreffend das Ausmass der Gesundheitseinschränkung überhaupt keine Bedeutung zugemessen worden sei. Zur effektiven Erfassung der tatsächlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der dadurch resultierenden Einbusse des Einkommens müsse zur Plausibilisierung eine sorgfältige, umfassende, interdisziplinäre Begutachtung vorgenommen werden (S. 3 f.). 3.3.4 In der RAD-Beurteilung vom 23. Oktober 2024 (act. II 58 S. 2 f.) nahm Dr. med. C.________ zum Bericht der Hausärztin Stellung und legte dar, bis auf den vollständigen Befund über die BWS seien die weiteren Befunde der Bildgebung bereits vorgelegen und gewürdigt worden. Das MRI der BWS zeige keine schweren krankhaften Veränderungen. Die degenerativen Veränderungen im Verlauf der gesamten Wirbelsäule, insbesondere im Bereich der LWS, seien bekannt gewesen. Zusätzlich seien degenerative Veränderungen an beiden Kniegelenken dokumentiert. Die Hausärztin fasse nochmals die gesamte Krankengeschichte einschliesslich der Medikamentenliste zusammen. Die vollständige Krankengeschichte sei bereits zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Februar 2024 gewürdigt worden. Zusammenfassend lasse sich nochmals festhalten, dass sämtliche Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt der Verfügung im Februar 2024 bereits vorgelegen hätten und gewürdigt worden seien. Eine Verschlechterung mit Auswirkungen auf das Fähigkeitsprofil sei den Unterlagen nicht zu entnehmen (S. 2). 3.3.5 Nachdem die Beschwerdeführerin im Einwandverfahren mit Schreiben vom 28. November 2024 (act. II 61 S. 1 f.) diverse zusätzliche Arztberichte eingereicht hatte (act. II 61 S. 3 ff.), hielt die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 (act. II 63 S. 2 f.) fest, in den Befundberichten aus dem Jahre 2024 würden noch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 41 - 11 mals die chronischen Schmerzen bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen im gesamten Verlauf und Hüftschmerzen sowie Knieschmerzen beschrieben. Zudem seien Befundberichte betreffend ein Ekzem am Ohr und ein Augenarztbericht betreffend eine Keratokonjunktivitis beigelegt worden. Die Behandlungsberichte der Sprechstunde für Adipositas beschrieben eine Gewichtsreduktion unter Saxenda. Eine Dosierung des Hydrocortisons, welches bei Schmerzen und Asthma von der Versicherten genommen werde, sei in der Dosierung unterhalb der Cushingschwelle anzupassen, um Nebenwirkungen gering zu halten. Ein pneumologischer Bericht bei Asthma bronchiale zeige einen stabilen Verlauf unter monatlichen Nucala Injektionen. Ferner seien übergangsweise Montelukast, dann Fexofenadine, und Axotide und Seretide als Diskus zur Inhalation verordnet worden. Rheumatologische Befunde hätten eine Psoriasis-Arthropathie bei weitgehend unauffälligem Befundbericht in der körperlichen Untersuchung ausschliessen können. Eine Skelettszintigraphie habe degenerative Veränderungen zervikal und lumbal gezeigt. Entzündliche Prozesse hätten ausgeschlossen werden können. Die Diagnose eines Ehlers-Danlos-Syndroms habe nicht verifiziert werden können. Es lägen zusammengefasst keine neuen medizinischen Sachverhalte (Befunde) vor, welche hinsichtlich des relevanten Vergleichszeitpunkts eine veränderte medizinische Situation ergäben (S. 2 f.). 4. 4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 41 - 12 - 4.2 4.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 4.2.3 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 41 - 13 und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 4.2.4 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 39, 9C_244/2017 E. 4.2 und 4.2.1). 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2024 (act. II 64) massgeblich auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 24. September 2024 (act. II 54 S. 3 f.), vom 23. Oktober 2024 (act. II 58 S. 2 f.) und vom 3. Dezember 2024 (act. II 63 S. 2 f.) gestützt. Diese erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert solcher Aktenberichte gestellten Anforderungen und genügen insbesondere den revisionsrechtlichen Ansprüchen (vgl. E. 4.2.1 ff. hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf hat die RAD-Ärztin die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 41 - 14 heitszustand und dessen Verlauf nachvollziehbar begründet dargestellt. Dass Dr. med. C.________ keine klinische Exploration durchgeführt hat – wie die Beschwerdeführerin moniert (vgl. Beschwerde S. 9 f. Ziff. 16) –, ist nicht zu beanstanden. Der RAD-Ärztin lagen nebst diversen Bildgebungen bzw. entsprechenden Befundberichten (act. II 52 S. 1 ff., 61 S. 8, 44, 64 f., 73 ff.), Laborergebnissen (act. II 61 S. 9 f., 25 f., 32 f., 39 f.), Lungenfunktionsparametern (act. II 61 S. 60), akustischen Abklärungen (act. II 61 S. 47, 49 ff.) und ophthalmologischen Messungen (act. II 61 S. 15 ff.) auch die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen, namentlich in den Disziplinen der Orthopädie (act. II 61 S. 7), Dermatologie (act. II 61 S. 11 f.), Pneumologie (act. II 61 S. 54, 57) und Rheumatologie (act. II 61 S. 61 f.), vor. Die RAD-Ärztin konnte sich mithin aufgrund der vorhandenen umfassenden medizinischen Unterlagen ein vollständiges Bild verschaffen, womit es um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes ging (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Damit kommt den RAD-Berichten voller Beweiswert zu. 5.2 5.2.1 Die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ legte in den Stellungnahmen vom 24. September 2024 und 23. Oktober 2024 (act. II 54 S. 3 f., 58 S. 2 f.) schlüssig und einleuchtend dar, die in den bildgebenden Untersuchungen vom 15. August 2024 (Ganzkörper-Skelettszintigraphie und SPECT/CT der HWS und LWS sowie Spot-Aufnahmen der Hände und Füsse; act. II 61 S. 69) festgestellten ausgeprägten degenerativen Veränderungen im gesamten Verlauf der Wirbelsäule, namentlich im Bereich der LWS, seien bereits vorbekannt gewesen (MRI-Untersuchungen der HWS und LWS vom 25. Januar und 22. Dezember 2023), desgleichen die degenerativen Veränderungen an beiden Kniegelenken, und dass diese Veränderungen bzw. die sich dadurch ergebenden Beeinträchtigungen im Fähigkeitsprofil, das der Verfügung vom 13. Februar 2024 zugrunde lag, bereits berücksichtigt worden waren bzw. die Arbeitsfähigkeit nicht in einem höheren Masse beeinträchtigt wird als zuvor. Neu (in den Akten) sei einzig der vollständige Befund betreffend BWS, wobei die entsprechende Bildgebung keine schweren krankhaften Veränderungen zeige. Gestützt auf den Befundbericht von Prof. Dr. med. F.________ vom 16. August 2024 (act. II 52 S. 3)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 41 - 15 hob die RAD-Ärztin sodann hervor, dass in der gesamten Wirbelsäule, in den Händen und auch in den Füssen keine eindeutigen entzündlichen Gelenkveränderungen im Rahmen einer – von der Hausärztin Dr. med. D.________ in Betracht gezogenen (act. II 61 S. 62) – Psoriasis- Arthritis feststellbar waren (act. II 54 S. 3; vgl. auch act. II 61 S. 64), womit auch insoweit keine massgebliche Veränderung erstellt ist. Soweit die Hausärztin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im hier massgebenden Zeitraum (E. 3.1 hiervor) annahm (act. II 56 S. 2 ff.), überzeugt dies nicht. Zum einen ging Dr. med. D.________ bei ihrer Beurteilung offenkundig von einem unzutreffenden Vergleichszeitraum aus, nämlich von einem Rentenentscheid vom 2. September 2023 (act. II 56 S. 3). Folglich stützte sie sich bei ihrer Argumentation teilweise auf die bildgebend im Dezember 2023 dargestellten pathologischen Veränderungen an der BWS und der LWS (act. II 56 S. 3), die bereits vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 13. Februar 2024 (act. II 47 S. 2 ff.) bestanden. Zum anderen gründet ihre Einschätzung auf die im hier massgebenden Zeitraum erstellte Bildgebung vom 15. August 2024 und die dort festgestellten Pathologien. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzustellen, dass bildgebend nachgewiesene (pathologische) Befunde – namentlich MRI-Rückenbefunde – in der Regel für sich allein nicht den Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit zulassen resp. gerade keine Korrelation zwischen ärztlich gestellter Diagnose (auch bei somatisch dominierten Leiden) und Arbeitsunfähigkeit besteht (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195 mit Hinweis auf KLIPSTEIN/MICHEL/LÄUBLI ET. AL., Do MRI findings correlate with mobility tests?, Eur Spine 2007 S. 803-811). Deshalb stellt – worauf die Beschwerdeführerin zutreffend verwiesen hat (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 16) – die klinische Untersuchung im Bereich der Wirbelsäule die wichtigste und feinste Prüfung dar (Urteil des BGer 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 6.3.2). In den hier zeitlich massgeblichen Akten wurden jedoch keine relevanten klinisch-pathologischen Befunde (insbesondere keine radikulären Reiz- oder Ausfallsymptome) dokumentiert, die auf eine massgebende Gesundheitsverschlechterung schliessen liessen. Soweit die Hausärztin die medizinischen Abklärungen und das Zumutbarkeitsprofil im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung kritisiert und geltend macht, die Einschätzung der Beschwerdegegnerin sei (zu) optimistisch gewesen https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=mri-findings&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-V-193%3Ade&number_of_ranks=0#page193

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 41 - 16 - (act. II 56 S. 2 f.), ist dies vorliegend unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich, da hierüber bereits rechtskräftig entschieden wurde. 5.2.2 Auch die Schlussfolgerung der RAD-Ärztin vom 3. Dezember 2024 (act. II 63 S. 2 f.), wonach nach Würdigung der von der Beschwerdeführerin am 28. November 2024 eingereichten Arztberichte (act. II 61 S. 3 ff.) keine (anderweitigen) Befunde vorliegen, die mit Blick auf den hier relevanten Vergleichszeitpunkt eine veränderte medizinische Situation belegen, überzeugt. So konnte in Bezug auf die Keratokonjunktivitis sicca beidseits im Bericht vom 23. Februar 2024 nach Erweiterung der Lokaltherapie eine deutliche subjektive Linderung der Beschwerden und eine Regredienz der klinischen Befunde festgestellt werden (act. II 61 S. 17) und in der Verlaufskontrolle vom 24. Oktober 2024 zeigte sich ein voller Visus (act. II 61 S. 16). Am 19. August 2024 berichtete Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, betreffend das persistierende Asthma bronchiale von einem stabilen Verlauf (act. II 61 S. 55). Im Weiteren wurde im Sprechstundenbericht für Adipositas vom 8. Oktober 2024 vermerkt, dass das Gewicht seit der letzten Konsultation regredient sei und in Bezug auf die Nebenniereninsuffizienz in den letzten Wochen keine Erhöhung der Hydrocortison-Substitution erforderlich gewesen sei (act. II 61 S. 23). Schliesslich stellte Dr. med. H.________, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, mit Bericht vom 6. November 2024 auch in Bezug auf die Psoriasis in der Ohrschale und im äusseren Gehörgang sowie betreffend die rezidivierenden Ekzeme genital und perianal (Differentialdiagnose: Psoriasis inversa) aufgrund der durchgeführten Behandlung eine deutliche Besserung fest (act. II 61 S. 11 f.). Soweit die Beschwerdeführerin Unstimmigkeiten in der RAD-Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 in Bezug auf die Medikation bemängelt (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 15), legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese die Beurteilung von Dr. med. C.________ ändern und den Beweiswert ihrer Stellungnahme schmälern könnten. 5.2.3 Sodann führen auch die im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ins Recht gelegten Berichte zu keinem anderen Ergebnis. In Bezug auf den Arztbericht des Spitals I.________ vom 17. November 2023 (act. I 5), wonach die diagnostischen Kriterien eines Fibromyalgie-Syndroms erfüllt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 41 - 17 seien, ist anzumerken, dass dieser Bericht bereits vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 13. Februar 2024 (act. II 47 S. 2 ff.) datiert und damit einen Zeitraum betrifft, über den bereits rechtskräftig entschieden worden ist. In Bezug auf das vorliegende Revisionsverfahren kann die Beschwerdeführerin folglich aus diesem Bericht nichts zu ihren Gunsten ableiten, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 9). Was den Verlaufsbericht des PD Dr. med. J.________, Facharzt für Anästhesiologie, vom 23. Oktober 2024 (act. I 6) anbelangt, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft (Beschwerde S. 7 Ziff. 12), werden darin im Wesentlichen die geklagten Beschwerden (Schmerzen, rasche Erschöpfung bei körperlicher Aktivität) wiedergegeben und es wird eine praktisch vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Rein subjektiver Interpretation entspringende Aspekte (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 8) vermögen jedoch keinerlei Zweifel an den Aktenbeurteilungen des RAD zu wecken. 5.2.4 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf einen Befundbericht des Spitals K.________ vom 16. Januar 2025 und eine gleichentags durchgeführte MRI-Untersuchung der LWS (act. I 4), den Konsilbericht der Rehaklinik L.________ vom 13. März 2025 (act. I 7 S. 2 ff.) und einen Bericht des Instituts M.________ vom 5. März 2025 (act. I 10) eine zunehmende Schwäche im Bereich des linken Fusses bzw. eine Peroneusparese links seit 9. Januar 2025 geltend (Beschwerde S. 6 Ziff. 10). Diese Problematik ist jedoch unbestrittenermassen erst nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2024 (act. II 64) – dem für das Gericht massgebenden Überprüfungszeitpunkt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1) – entstanden und somit im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.4). Gleich verhält es sich mit den weiteren von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. März 2025 (in den Gerichtsakten) eingereichten Arztberichten, in denen seit Januar 2025 psychiatrische Diagnosen (ICD-10 F45.41, F41.2) gestellt werden und über eine Zunahme der psychischen Belastung mit beginnender Erschöpfung und Depression berichtet wird (act. I 7 S. 1 f., 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 41 - 18 - 5.2.5 Nach dem Dargelegten liegen keine medizinischen Berichte vor, die auch nur geringe Zweifel an den Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ (act. II 54 S. 3 f., 58 S. 2 f., 63 S. 2 f.) zu wecken vermögen. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass im hier zu beurteilenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten keine massgebliche Veränderung der medizinischen Verhältnisse vorliegt, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ebenso wenig ist in erwerblicher oder sonstiger Hinsicht eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich, hat doch die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit bereits per 31. August 2022 gekündigt (act. II 30 S. 3 Ziff. 2.1) und seither keine neue Arbeitsstelle mehr angetreten (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 6). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts – wie hier – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, verbietet sich eine umfassende Prüfung samt Neuermittlung des Invaliditätsgrades (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 5.4 Nach dem Dargelegten ist die mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 (act. II 64) erfolgte Verneinung eines Revisionsgrundes seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 13. Februar 2024 (act. II 47 S. 2 ff.) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Entsprechend der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2025 (S. 2; in den Gerichtsakten), wonach sie die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. März 2025 als Neuanmeldung (recte: Rentenerhöhungsgesuch) entgegennehmen werde, werden die Akten an die Beschwerdegegnerin überwiesen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 41 - 19 hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Akten werden an die Beschwerdegegnerin überwiesen zur Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. März 2025 als Rentenerhöhungsgesuch. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 41 - 20 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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