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Bern Verwaltungsgericht 14.08.2025 200 2025 409

14 agosto 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,128 parole·~21 min·7

Riassunto

Einspracheentscheid vom 4. Juni 2025

Testo integrale

ALV 200 2025 409 KNB/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. August 2025 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 4. Juni 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2025, ALV 200 2025 409 - 2 - Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war ab 1. Mai 2023 bei der B.________ AG als … angestellt (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung [nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse … I [act. II] 129 f.). Nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per 31. Oktober 2024 (act. II 128) meldete sich der Versicherte am 1. November 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 137 f.) und stellte am 15. November 2024 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2024 (act. II 133-136). Nach Abklärungen bei der Arbeitgeberin zu den Kündigungsgründen und Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 43-48) stellte die Arbeitslosenkasse … den Versicherten mit Verfügung vom 14. Januar 2025 (act. II 31-33) für 36 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (act. II 22 f.) hiess das AVA nach weiteren Abklärungen (act. II 5-7) mit Entscheid vom 4. Juni 2025 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse … II [act. IIA] 7- 14) insoweit teilweise gut, als es die Einstelltage auf 31 reduzierte. Soweit weitergehend, wies es die Einsprache ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Juni 2025 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 4. Juni 2025 bzw. den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2025 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2025, ALV 200 2025 409 - 3 - Mit Schreiben vom 6. August 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und dargelegten Standpunkten fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2025 (act. IIA 7-14). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 31 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2025, ALV 200 2025 409 - 4 - 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 31 Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt (Fr. 364.50 [vgl. act. IIA 15] x 31 = Fr. 11'299.50), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2025, ALV 200 2025 409 - 5 untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51, C 223/05 E. 1). 2.2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (BGE 147 V 342 E. 6.1 S. 357; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). 2.2.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausgedrückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen werden, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 2016 S. 60 E. 5, 1993/94 S. 188 E. 6b bb). 2.3 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2025, ALV 200 2025 409 - 6 - ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die ehemalige Arbeitgeberin (B.________ AG) mit Schreiben vom 24. Juli 2024 das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 31. Oktober 2024 gekündigt hat (act. II 128). Als Grund für die Kündigung gab sie an, "Freistellung, da die Bedingung gemäss Personalreglement (Kap. 2.2) nicht erfüllt wurde" (act. II 131). 3.1.1 Im Rahmen der sachverhaltlichen Erhebungen im Verwaltungsverfahren (act. II 93; 99; 117) klärte die Arbeitslosenkasse die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, weiter ab. In ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2025 (act. II 46-48) hielt die ehemalige Arbeitgeberin im Wesentlichen was folgt fest: "[Der Beschwerdeführer] hat anfangs Juli mündlich 1 Woche Ferien von 26. bis zum 31. Juli 2024 bei seinem Vorgesetzten, […], beantragt. [Der Vorgesetzte] hat diese aufgrund der Kurzfristigkeit betriebsbedingt abgelehnt. Trotz der Ablehnung hat [der Beschwerdeführer] die Woche Ferien im Rapportierungstool vorerfasst. Der Vorgesetzte hat sich danach schriftlich (Mail) [beim Beschwerdeführer] gemeldet, um die Hintergründe zu klären. [Der Beschwerdeführer] antwortete, dass er die Ferien nehmen müsse, da er sonst in Lebensgefahr sei […]. Als … in …haben unsere Mitarbeitenden funktionsbezogen Zugriff auf kritische und per Gesetz besonders schützenswerte Daten (u.a. Bankkundendaten). Dies traf auch auf [den Beschwerdeführer] in seiner Rolle als … zu. Wir sind aus regulatorischen Gründen dazu verpflichtet bei erkannten, und möglichen kritischen Situationen entsprechende Folgeabklärungen einzuleiten. Aus diesem Grund hat die zuständige HR Business Partnerin, […], das Gespräch mit [dem Beschwerdeführer] gesucht, um seine Situation besser zu verstehen. Hierbei ist zu erwähnen, dass im besagten Zeitraum die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2025, ALV 200 2025 409 - 7 - Kontaktaufnahme anspruchsvoll war. Die zu erwartende Erreichbarkeit des Betroffenen während der Arbeitszeit war nicht gewährleistet. […]. [Der Beschwerdeführer] erklärte, dass er aus wichtigem Grund nach … reisen müsse und dass wenn er die Reise nicht antreten würde, sein Leben in Gefahr sei. Die Nachfrage, ob dies mit einem gesundheitlichen Zustand zusammenhänge, hat [der Beschwerdeführer] verneint. Er meinte, dass niemand vom Grund der Reise erfahren dürfe. […] [Die HR Business Partnerin] hat [dem Beschwerdeführer] mitgeteilt, dass dies sehr beunruhigende Aussagen seien und dass aus Sicht des Arbeitgebers geprüft werden müsse, ob er unter diesen Umständen – ohne weiterführende Informationen seitens [des Beschwerdeführers] – aus Sicht Risiko- und Compliancemanagement (Background-Check, Integritätsprüfung) weiter beschäftigt werden könne. [Der Beschwerdeführer] hat dies zur Kenntnis genommen und gemeint, er habe keine Wahl und dass es sich um einen kulturellen Umstand handle, den wir nicht nachvollziehen oder verstehen können. [Der Beschwerdeführer] meinte auch, dass er eine Kündigung dafür in Kauf nehmen würde/müsste. […] Danach wurde [der Beschwerdeführer] am 24. Juli um 09.00 Uhr zu einem physischen Termin an unserem Standort in … eingeladen. [Der Beschwerdeführer] hat die Einladung kurzfristig abgesagt und meinte, er könne nicht physisch vor Ort sein. Auf weitere Kontaktaufnahmen per Teams-Nachrichten, Mails, Anrufe oder SMS auf seinem privaten Handy damit das Gespräch online über Teams geführt werden konnte, hat [der Beschwerdeführer] nicht reagiert […]. Die für die Funktion [des Beschwerdeführers] zwingend und ohne Vorbehalt notwendige Integrität konnte aufgrund der gemachten Aussagen und dem erfahrenen Mitarbeiterverhalten (unbewilligte Ferienabwesenheit, schlechte Erreichbarkeit, offene Kommunikation/diffuse Rückmeldungen und unklare Aussagen) (Sicherheitsüberprüfung gemäss Kapitel 2.2 des Personalreglements) nicht mehr bestätigt werden. Daraufhin wurde [dem Beschwerdeführer] die Kündigung und Freistellungsvereinbarung per Einschreiben geschickt und sein Account mit sofortiger Wirkung gesperrt. […]." Hierzu nahm der Beschwerdeführer wie folgt Stellung (act. II 43-45): "Am 04. Juli 2024 habe ich meine Ferien (25.07.2024 - 31.07.2024) im Rapportierungstool beantragt. Ich habe dann [meinen Vorgesetzten] im Teammeeting über meinen Antrag informiert, damit er meinen Antrag genehmigen kann. Ich wollte mein Flugticket rechtzeitig kaufen. In unserer wöchentlichen Teambesprechung am 4. Juli 2024 teilte mir [mein Vorgesetzter] mit, dass 5 Arbeitstage für Ferien zu lang sind. Ich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2025, ALV 200 2025 409 - 8 habe ihm geantwortet, dass ich meine Ferien von 5 auf 4 Arbeitstage reduziere und das Gespräch über meine Ferien ist beendet. Am Nachmittag des 4. Juli 2024 habe ich im Rapportierungstool die Änderung vom 25.07.2024 - 31.07.2024 auf den 26.07.2024 - 31.07.2024 durchgeführt und ich habe auch im Rapportierungstool einen halben freien Tag beantragt, da ich viele Überstunden habe. Am 04. Juli 2024 abends habe ich mein Flugticket gekauft. Eine Woche später erfuhr ich in einem Gespräch mit [meinem Vorgesetzten], dass er meinen Ferienantrag abgelehnt, aber einen halben freien Tag genehmigt hat. Also schrieb ich ihm am 12. Juli 2024 eine E- Mail, um zu erklären warum ich reisen muss. Ich habe weder mit [der HR Business Partnerin] noch mit einer anderen Person der B.________ AG über die Mahnung oder die Kündigung gesprochen, weder telefonisch noch persönlich. […]. Soweit mir bekannt ist, werden unsere Meetings immer aufgezeichnet. [Die HR Business Partnerin] sollte wenigstens eine Tonaufnahme, Video, SMS, Chat im MS Team oder E- Mail für ein so wichtiges Gespräch zur Verfügung stellen, um eine falsche Behauptung zu vermeiden. Ich habe weder mit [der HR Business Partnerin] noch mit [meinem Vorgesetzten] über meine Krankheit gesprochen. Ich habe den beiden nur gesagt, dass mein Leben in Gefahr ist. […]. Ich war immer erreichbar, hatte immer eine offene Kommunikation mit meinen Kollegen und als einer der Besten im Team habe ich meinen Kollegen bei technischen Fragen immer geholfen, so gut ich konnte. […]. […] Als ich nachfragte, warum meine Ferien (26.07.2024 - 31.07.2024) abgelehnt wurden, bekam ich keine klare Antwort. Leider hat die B.________ AG um die Mittagszeit mein Konto gesperrt, so dass ich auf nichts mehr bei B.________ AG zugreifen kann." 3.1.2 Im Einspracheverfahren machte der Beschwerdeführer (act. II 22 f.) geltend, dass er aufgrund von "Arbeitsstress ernsthaft krank" geworden sei (Schlaflosigkeit, Bluthochdruck, Kopfschmerzen und Schwindelgefühl). Er habe seinen Augenarzt um eine Überweisung an ein kardiologisches Zentrum gebeten, weil er keinen Hausarzt gefunden habe. Der Augenarzt habe ihm gesagt, dass die Praxen zur Behandlung von Bluthochdruck im Moment keine neuen Patienten aufnähmen. In … habe er selbst keine Praxis für seine Behandlung finden können. Er habe eine (ihm

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2025, ALV 200 2025 409 - 9 bereits bekannte) Heilerin in … um Hilfe gebeten und sie habe ihm seinen Gesundheitszustand erklärt. Nach ihrer Empfehlung habe er dringend zur Behandlung nach … reisen müssen, bevor es zu spät gewesen sei. Aufgrund der stressbedingten Erkrankung habe er sich in Behandlung begeben müssen, da er Gefahr gelaufen sei, einen Herzinfarkt oder ein Burnout zu erleiden (act. II 23). 3.1.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits im Verwaltungsverfahren gemachten Vorbringen. Insbesondere macht er geltend, die Abwesenheit vom Arbeitsplatz sei nicht Ausdruck einer leichtfertigen oder böswilligen Pflichtverletzung gewesen, sondern die direkte Konsequenz einer schweren, durch den Arbeitgeber massgeblich mitverursachten gesundheitlichen Notlage. Die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten vor Ort hätten ihn zu dieser Reise als letztem Ausweg zur Bewahrung seiner Gesundheit gezwungen (Beschwerde S. 3 Ziff. 1; Eingabe vom 6. August 2025). 3.2 Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Juni 2025 (act. IIA 7-14) den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit als erfüllt beurteilt, da der Beschwerdeführer durch seine Handlungen den Stellenverlust zumindest in Kauf genommen habe. Dem ist mit Blick auf das Ergebnis der Abklärungen zu den Kündigungsgründen (vgl. E. 3.1.1 f. vorne) beizupflichten. Wie gezeigt, begründete die ehemalige Arbeitgeberin in der Stellungnahme vom 7. Januar 2025 die Kündigung dahingehend, dass in Anbetracht des Mitarbeiterverhaltens sowie aufgrund der gemachten Aussagen des Beschwerdeführers die für seine Funktion zwingend erforderliche und ohne Vorbehalt notwendige Integrität nicht mehr als gegeben habe erachtet werden können (vgl. E. 3.1.1 vorne; act. II 47). Diese Einschätzung ist ohne weiteres nachvollziehbar. Vorauszuschicken ist, dass der Sachverhalt entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 4 Ziff. 3) hinsichtlich der am meisten ins Gewicht fallenden Versäumnisse (nicht genehmigter Ferienbezug, potentiell besorgniserregende Mitteilungen zum Grund des Ferienbezugs bzw. der Reise) hinreichend erstellt ist und hinsichtlich der rechtserheblichen Aspekte auch ein konsistentes Bild ergibt (vgl. E. 2.2.3 vorne): So anerkennt der Beschwerdeführer, für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2025, ALV 200 2025 409 - 10 beantragten und in Anspruch genommenen Ferien keine Genehmigung gehabt zu haben bzw. macht lediglich geltend, die Ablehnung des Ferienantrags sei verspätet erfolgt (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 2; vgl. auch E. 3.3.1 hinten). Was sodann den angegebenen Grund für den Ferienbezug anbelangt, so hielt der Beschwerdeführer am 12. Juli 2024 in einer E-Mail an seinen Vorgesetzten fest, "Wenn ich jetzt nicht reise, werde ich bis Januar 2025 NICHT mehr am Leben sein. Ich habe also keine Wahl bei dieser Reise, wenn ich am Leben bleiben will" (act. II 50). Dass derlei Aussagen bei der Arbeitgeberin Bedenken hinsichtlich Unternehmens- und Mitarbeitersicherheit im Allgemeinen sowie der Integrität des Beschwerdeführers im Besonderen weckten, liegt auf der Hand, zumal sich der Beschwerdeführer weigerte, nähere Angaben zu den Hintergründen seiner Reise bzw. seines Ferienbezugs zu machen. Namentlich räumte er noch im Verwaltungsverfahren ausdrücklich selbst ein, mit der Arbeitgeberin nicht über seine Krankheit gesprochen bzw. ihr nur gesagt zu haben, dass sein Leben in Gefahr sei (act. II 44). Mithin ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass unter diesen Umständen eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer untragbar war (vgl. E. 2.2.1 vorne). Damit ist auch der Kausalzusammenhang zwischen dem von der Arbeitgeberin geltend gemachten Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, d.h. dem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers und der eingetretenen Arbeitslosigkeit, gegeben. Schliesslich musste dem Beschwerdeführer auch bewusst sein, dass er durch den eigenmächtigen Ferienbezug sowie den infolge seiner Aussagen geweckten Zweifel an seiner Integrität, an welche die Arbeitgeberin in Anbetracht seiner Tätigkeit als … zu Recht strenge Anforderungen stellte (vgl. act. II 47; Ziffer 3.3 des Personalreglements [act. II 59] f.), eine Kündigung mindestens eventualvorsätzlich provozierte (vgl. E. 2.2.2 vorne). 3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch: 3.3.1 So anerkennt er selbst – wie eben gezeigt (vgl. E. 3.2 vorne) –, dass der Ferienbezug vom 26. bis 31. Juli 2024 nicht bewilligt war (Beschwerde S. 1 Ziff. 2). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Ablehnung seitens des Vorgesetzten sei eine Woche nach dem Erwerb des Flugtickets am 4. Juli 2024 und damit "verspätet" erfolgt, ist dies nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2025, ALV 200 2025 409 - 11 massgebend. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten daraus abzuleiten, dass er den Ferienantrag gemäss eigenen Angaben regulär gestellt, er sich "kooperativ" gezeigt und sich bereit erklärt habe, die Ferien auf vier Arbeitstage zu reduzieren und das Gespräch mit dem Vorgesetzten gemäss seiner Auffassung damit "abgeschlossen schien" (Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Denn all dies ändert nichts daran, dass der Ferienbezug nicht genehmigt war und der Beschwerdeführer auch mit Blick auf den "positiven Gesprächsverlauf und der erfolgten Anpassung des Antrags" (Beschwerde S. 1 Ziff. 2) nicht einfach darauf vertrauen konnte und durfte, dass der Ferienbezug bewilligt werden würde. Aus dem Personalreglement ergibt sich denn auch, dass die Ferien "soweit wie möglich unter Berücksichtigung der Ferienwünsche des Mitarbeitenden festgelegt" werden (act. II 68 Ziff. 83), woraus folgt, dass die Ferien grundsätzlich nur nach Rücksprache bei der und Genehmigung durch die Arbeitgeberin bezogen werden können. 3.3.2 Gemäss den Akten erfasste der Beschwerdeführer die Ferien trotz fehlender Genehmigung im entsprechenden Rapportierungstool (act. II 51). Er begründete dies auf Nachfrage des Vorgesetzten dem Dargelegten zufolge (vgl. E. 3.2 vorne) damit, die Reise antreten zu müssen, weil er ansonsten im Januar 2025 nicht mehr am Leben sein werde (act. II 50). Im Einspracheverfahren machte er diesbezüglich erstmals geltend, aufgrund von Arbeitsstress ernsthaft krank geworden zu sein und die Hilfe einer Heilerin in … in Anspruch genommen zu haben (vgl. E. 3.1.2 vorne). Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren führt er "Gravierende gesundheitliche Gründe für die Reise" bzw. eine "Notlage" ins Feld, indem er vorbringt, der "Reisegrund" sei durch extremen Arbeitsdruck und eine ernsthafte gesundheitliche Krise verursacht worden (Beschwerde S. 2 Ziff. 4). Wie in E. 3.2 vorne gezeigt, informierte der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin – entgegen seiner (auch in der Stellungnahme vom 6. August 2025 gemachten) Darstellung – nicht über den Grund der Reise bzw. des Ferienbezugs, sondern konfrontierte sie mit beunruhigenden Aussagen, welche im Lichte seiner damaligen Funktion bei der ehemaligen Arbeitgeberin bzw. der dadurch geweckten Zweifel an der Integrität des Beschwerdeführers bereits für sich genommen den Tatbestand einer selbstverschuldeten Kündigung erfüllen (vgl. E. 3.2 vorne). Ungeachtet dessen ist das Vorbringen des Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2025, ALV 200 2025 409 - 12 führers, wonach seine Äusserung gegenüber der Arbeitgeberin, er "müsse die Ferien nehmen, da [er] sonst in Lebensgefahr sei", keine Ausrede, sondern ein verzweifelter Hilferuf und Ausdruck einer schwerwiegenden Gesundheitsbedrohung (Beschwerde S. 2 Ziff. 4) gewesen sei, nicht plausibel und namentlich nicht belegt (zur diesbezüglichen Beweispflicht des Arbeitnehmers vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 179). Die eingereichten Arztzeugnisse dokumentieren allein kurzzeitige, zudem in der Vergangenheit liegende und damit nicht den vorliegenden Zeitraum betreffende Arbeitsunfähigkeiten (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7a-7c). Namentlich lassen sich daraus nicht ansatzweise Rückschlüsse auf eine gesundheitsbedingte Notlage im hier relevanten Zeitraum ziehen. Solche Rückschlüsse ergeben sich auch nicht aus den beschwerdeweisen Ausführungen. Insbesondere sind seine Angaben, er habe in der Region … keinen Arzt gefunden (Beschwerde S. 2 Ziff. 4), angesichts der geltend gemachten medizinischen Notlage unglaubwürdig, was gleichermassen auf die (unbelegte) Behauptung zutrifft, die Arbeitgeberin habe seine gesundheitliche Notlage massgeblich mitverursacht (Beschwerde S. 3 Ziff. 1). Der Vorhalt, die Kündigung sei wegen seiner gesundheitlichen Probleme und damit missbräuchlich erfolgt (Beschwerde S. 3 Ziff. 2), geht schon deshalb fehl, weil die Arbeitgeberin im Zeitpunkt der Kündigung (act. II 128) über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seinen Beweggrund für den Ferienbezug bzw. die Reise nach … keine Kenntnisse hatte bzw. haben konnte, weil der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin ausdrücklich nicht darüber unterrichtet hatte (act. II 44). Schliesslich legt der Beschwerdegegner zutreffend dar, dass der Beschwerdeführer die von ihm als missbräuchlich bezeichnete Kündigung zivilrechtlich nicht angefochten habe (Beschwerdeantwort S. 3), was Letzterer in seiner Stellungnahme vom 6. August 2025 denn auch bestätigte. 3.3.3 Auch aus den übrigen beschwerdeweisen Einwänden kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten: So ist nicht massgebend, dass er alle Projekttermine eingehalten und seine übrigen Pflichten ordnungsgemäss erfüllt hat (Beschwerde S. 2 Ziff. 5 erster Punkt), ist es doch für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht erforderlich, dass Beanstandungen in be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2025, ALV 200 2025 409 - 13 ruflicher Hinsicht vorgelegen haben (vgl. E. 2.2.1 vorne). Entscheidend ist allein, dass der Beschwerdeführer durch das hier streitgegenständliche und dokumentierte Verhalten (vgl. E. 3.2 vorne) einen Grund für seine Entlassung gesetzt hat. Irrelevant ist weiter, ob er mit der Arbeitgeberin über eine Kündigung gesprochen hat und ob die Arbeitgeberin dies beweisen kann oder nicht (Beschwerde S. 2 Ziff. 5 zweiter Punkt), zumal eine der Kündigung vorausgehende Abmahnung für den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ohnehin nicht vorausgesetzt ist (KUPFER BUCHER, a.a.O.). 3.4 Demnach hat der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV selbst verschuldet, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte. 4. Zur Angemessenheit der verfügten Sanktion von 31 Einstelltagen (vgl. E. 2.3 vorne) ist Folgendes festzuhalten: Bei der mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2025 festgesetzten (act. IIA 13) Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen geht der Beschwerdegegner vom Mindestwert der Skala im Bereich des schweren Verschuldens aus, was in Würdigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände zwar als eher wohlwollend zu qualifizieren ist, einer Ermessensprüfung (vgl. E. 2.3 vorne) jedoch standhält: Zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschwerdeführer bei der infolge seines Verhaltens erfolgten Vertragsauflösung (vgl. E. 3.1.1 vorne) auf keine objektiven Faktoren berufen kann, welche sein Vorgehen rechtfertigten. Vielmehr liegt ein nach den persönlichen Verhältnissen und persönlichen Umständen vermeidbares Verhalten vor, indem der Beschwerdeführer durch seine höchst verunsichernden und auch auf Nachfrage hin nicht klärenden Angaben zum Grund des (eigenmächtigen) Ferienbezugs erhebliche Zweifel an seiner Integrität weckte, womit von einem schweren Verschulden auszugehen ist. Im Übrigen korrespondiert das Sanktionsmass mit den Weisungen des SECO (vgl. AVIG-Praxis ALE, Einstellraster, D75/1.B; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE http://www.arbeit.swiss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2025, ALV 200 2025 409 - 14 - 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6), wobei der Sanktionsrahmen bei Tatbeständen wie dem Vorliegenden von einem leichtem bis zu einem schwerem Verschulden reichen kann. Wie gezeigt, liegt hier ein schweres Verschulden vor, womit unter den dargelegten Umständen kein triftiger Grund gegeben ist, der ein Eingreifen ins Ermessen der Verwaltung rechtfertigen würde. 5. Zusammenfassend besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juni 2025 zu Recht und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2025, ALV 200 2025 409 - 15 - 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Eingabe vom 6. August 2025) - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2025, ALV 200 2025 409 - 16 - Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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