Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 04.08.2025 200 2025 399

4 agosto 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,723 parole·~24 min·8

Riassunto

Zwischenverfügung vom 3. Juni 2025

Testo integrale

IV 200 2025 399 JAP/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. August 2025 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Zwischenverfügung vom 3. Juni 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, IV 200 2025 399 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juli 2024, unter Hinweis auf ein immobilisierendes postvirales Syndrom mit ausgeprägter Fatigue, bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1). Diese teilte der Versicherten nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 58-60) am 4. April 2025 mit, zur Klärung der Leistungsansprüche erachte sie eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung als notwendig (act. II 63). Nach einer daraufhin seitens der Versicherten geltend gemachten Transportunfähigkeit (act. II 65) legte die IVB die Akten dem RAD vor (act. II 67, 69) und erteilte der über die Plattform Suisse- MED@P per Zufall ausgewählten (act. II 71) MEDAS C.________ (ME- DAS) den Begutachtungsauftrag (act. II 72). Gegen die entsprechende Mitteilung vom 14. Mai 2025 (act. II 79) opponierte die Versicherte (act. II 86), worauf die IVB mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2025 (act. II 88) am Vorgehen festhielt. B. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 hat die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde erhoben und die folgenden Anträge gestellt: "1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 3. Juni 2025 sei aufzuheben und es sei die Rechtssache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell: Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 3. Juni 2025 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin unter Ausschluss einer Gesundheitsgefährdung und unter Berücksichtigung der Bettlägerigkeit durchzuführen. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin, dadurch, dass diese aktuell nicht persönlich an der polydisziplinären Begutachtung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, IV 200 2025 399 - 3 der MEDAS C.________ teilnimmt, keine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im IV-Verfahren verletzt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei der unterzeichnende Anwalt zum gegebenen Zeitpunkt aufzufordern sei, seine Honorarnote dem Gericht einzureichen." Am 27. Juni 2025 hat die Beschwerdeführerin ein weiteres Beweismittel (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 24) ins Recht gelegt. Die Beschwerdegegnerin hat mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2025 – unter Hinweis auf eine RAD-Stellungnahme vom 1. Juli 2025 (act. II 104) – auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.2 Bei der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2025 (act. II 88), welche die Anordnung einer medizinischen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, IV 200 2025 399 - 4 - Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Zwischenverfügungen betreffend Anordnung einer medizinischen Expertise können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Nach der bisherigen – unter Herrschaft der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage ergangenen – Rechtsprechung war diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten grundsätzlich zu bejahen (BGE 138 V 271 E. 1.2.3 S. 276), womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden konnte (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). 1.4.1 Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft (AS 2021 705). Laut Art. 43 Abs. 1bis ATSG bestimmt der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen. Damit der Versicherungsträger die notwendigen und massgebenden Abklärungen möglich rasch und ohne Verzögerungen anordnen kann, soll ihm die ausschliessliche Entscheidkompetenz zukommen. Damit soll verhindert werden, dass das Verfahren in die Länge gezogen wird (vgl. BBl 2017 S. 2682). Die Ausführungen in der Botschaft sprechen dafür, dass der Gesetzgeber Rechtsmittel, welche auch zur Verzögerung dienen können, eliminieren und damit auch den wichtigsten Beschwerdegrund, die Begutachtung sei nicht notwendig, habe ausschliessen wollen (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, Rechtsschutz im Sozialversicherungsrecht – Entwicklungen und Grenzen, in: UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2021, S. 69). Im Zweig der Invalidenversicherung hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) gestützt auf Art. 43 Abs. 1bis und Art. 44 Abs. 1 ATSG sowie Art. 57 Abs. 3 IVG zusätzlich im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, dass die IV-Stelle (mangels Beschwerdemöglichkeit) keine Zwischenverfügung zu erlassen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, IV 200 2025 399 - 5 hat, soweit die versicherte Person den Entscheid über die medizinische Begutachtung bzw. deren Form bestreitet (Rz. 3067.1 KSVI [zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228]; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 59 N. 7). Wenngleich mit der WEIV eine gesetzliche Grundlage zur Stärkung der Partizipationsrechte der versicherten Personen intendiert war (vgl. BBl 2017 2626), leuchtet es grundsätzlich ein, dass der Entscheid über die Notwendigkeit der Begutachtung nicht im Zwischenverfahren gerichtlich überprüft werden soll. Denn dieser Entscheid vermag kaum je einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (vgl. E. 1.4 vorne) zu bewirken, können die betroffenen Personen die entsprechenden Rügen doch im Rechtsmittelverfahrens gegen den späteren Leistungsentscheid erheben. 1.4.2 Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Verfahren geltend, die Begutachtung sei aus gesundheitlichen Gründen (fehlende Transportfähigkeit) unzumutbar. Diese Rüge beschlägt nicht direkt die Notwendigkeit der Begutachtung, erklärte die Beschwerdeführerin doch explizit, eine Sachverhaltsabklärung mittels polydisziplinärer Expertise sei notwendig und werde von ihr sogar gewünscht (Beschwerde S. 9 Ziff. III Ziff. 4). Im einzelrichterlichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2023 694 vom 13. Januar 2025 E. 1.2 wurde unter Herrschaft der WEIV ein nicht wieder gutzumachender Nachteil in Bezug auf die medizinische Zumutbarkeit einer Administrativbegutachtung bejaht. Wie es sich damit verhält, wurde – soweit ersichtlich – höchstrichterlich bisher nicht entschieden und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. E. 4.4 hinten). Angesichts der Subsidiarität von Feststellungs- gegenüber Leistungsbegehren (vgl. etwa MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73) und weil Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind (MICHEL DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 32 N. 12), ist dem Feststellungsbegehren Ziff. 2 keine selbständige Bedeutung beizumessen, würde dasselbe doch bereits durch eine Gutheissung des Hauptbegehren Ziff. 1 erreicht. Im Übrigen stünde der Beschwerdeführerin wiederum der Rechtsweg offen, so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, IV 200 2025 399 - 6 weit sie sich dereinst wegen des Vorwurfs einer Verletzung der Mitwirkungspflicht mit "negativen Konsequenzen gemäss Art. 43 III SchKG" (recte: ATSG) konfrontiert sähe (Beschwerde S. 13 Ziff. III Ziff. 5). 2. 2.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin vorab in Bezug auf die angefochtene Zwischenverfügung vom 3. Juni 2025 (act. II 88) einen Eröffnungsfehler. Der Beschwerdegegnerin sei mit Schreiben vom 23. Mai 2025 unter Beilage der Anwaltsvollmacht die Interessenwahrung durch Rechtsanwalt B.________ notifiziert worden (act. II 90/5 f. = act. I 2). Obwohl die Beschwerdegegnerin spätestens am 26. Mai 2025 von der anwaltlichen Vertretung gewusst habe, sei die besagte Verfügung an die Beschwerdeführerin statt an deren Anwalt adressiert worden. Sodann sei die Eröffnung mit B-Post statt eingeschrieben oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgt. Es frage sich, ob die Verfügung allenfalls nichtig sei. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin in den Akten wiederholt fälschlicherweise nicht Rechtsanwalt B.________, sondern dessen Kanzleipartner als Rechtsvertretung vermerkt. Schliesslich sei das Gesuch um Akteneinsicht nicht zeitnah bearbeitet worden, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Juni 2025 (act. II 90/2-4; act. I 5 f.) habe ermahnt werden müssen (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. III Ziff. 3). 2.2 2.2.1 Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Wird einer versicherten Person eine Verfügung direkt und nicht ihrem Rechtsvertreter eröffnet, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 37 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Nach der Rechtsprechung führt dieser Mangel nicht schlechthin zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit Kenntnis ihres Inhalts in Frage gestellt wird. In der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am 30. Tage nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, IV 200 2025 399 - 7 der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG zu laufen (SVR 2021 IV Nr. 39 S. 118, 9C_266/2020 E. 2.3). Aus dem im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfe, folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; SVR 2019 IV Nr. 64 S. 206, 8C_485/2018 E. 5.3). 2.2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2024 BVG Nr. 23 S. 79, 9C_437/2023 E. 5.2). Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es handelt sich um einen verfahrensrechtlich begründeten Anspruch, welcher der versicherten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, IV 200 2025 399 - 8 - Person, sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, für die sie betreffenden Daten zusteht und sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten bezieht (BGE 140 V 464 E. 4.1 S. 467). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort (S. 2 lit. C Ziff. 6) dargelegt, dass die Vollmacht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erst mit E-Mail vom 3. Juni 2023 eingetroffen sei, als die Postaufgabe der Zwischenverfügung bereits erfolgt gewesen sei. Diese Darstellung findet insoweit Rückhalt in den amtlichen Akten, als die offenbar mit normaler Post versandte Notifikation der Mandatierung vom 23. Mai 2025 (act. II 96) zwar einen Eingangsstempel vom 26. Mai 2025 trägt, die Vollmacht sich jedoch erstmals als Anhang der E-Mail vom 3. Juni 2025 (act. II 90) in den Akten findet. Allenfalls wurde das Schreiben vom 23. Mai 2025 (act. II 96) ohne die darin als Beilage aufgeführte Vollmacht versandt oder aufgrund eines Fehlers in der Aktenführung durch die Verwaltung nicht gescannt bzw. in die Akten eingebunden; beides lässt sich anhand der Akten nicht ohne weiteres eruieren. So oder anders erwuchs der Beschwerdeführerin aus einem allfälligen Eröffnungsfehler jedoch kein Nachteil (vgl. dazu E. 2.2.1 vorne), worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hingewiesen hat (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 6). Dasselbe gilt hinsichtlich der Verwechslung des Rechtsvertreters mit dem Kanzleipartner (vgl. act. II 91, 89) sowie der geltend gemachten Gehörsverletzung (Teilaspekt: Akteneinsicht). Dem Rechtsvertreter wurde spätestens am 5. Juni 2025 – mithin zwei Tage nach dem Versand des angefochtenen Verwaltungsaktes – Akteneinsicht gewährt (act. II 92) und es war ihm ohne weiteres möglich, innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist für die Beschwerdeführerin eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift zu verfassen. Ohnehin wöge eine allenfalls erfolgte Gehörsverletzung nicht schwer und gälte angesichts der uneingeschränkten Kognition des angerufenen Gerichts als geheilt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 139, 9C_555/2020 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 193, 8C_25/2020 E. 3.3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, IV 200 2025 399 - 9 - 3. 3.1 Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 Abs. 1 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 3.2 3.2.1 Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Abs. 1bis). Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: a. monodisziplinäres Gutachten; b. bidisziplinäres Gutachten; c. polydisziplinäres Gutachten (Art. 44 Abs. 1 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 3.2.2 Zumutbar ist die Mitwirkung, wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen steht. Für diese Beurteilung sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern darum, dass die subjektiven

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, IV 200 2025 399 - 10 - Umstände, etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen, in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Dabei hat eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beansprucht, auch eine gewisse Belastung durch die erforderlichen Abklärungen in Kauf zu nehmen. Die objektive Zumutbarkeit hängt unter anderem damit zusammen, dass eine medizinische Untersuchung oder gar eine Begutachtung die persönliche Freiheit einer versicherten Person tangieren kann, wobei lediglich leichte Eingriffe in die Grundrechte der persönlichen Freiheit von den Versicherten in Kauf genommen werden müssen. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4.2.1). Die Frage, ob eine gutachterliche Abklärung medizinisch verantwortbar (respektive zumutbar) ist, ist vom ärztlichen Sachverständigen zu beantworten (vgl. Urteil des BGer 9C_918/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2; vgl. auch CRISTINA SCHIAVI, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 22 f. zu Art. 43 ATSG). 4. 4.1 Die Notwendigkeit der angeordneten Begutachtung (vgl. dazu act. II 58-60 und E. 1.4.2 vorne) ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, womit das Kriterium der Notwendigkeit dieser Abklärungsmassnahme (vgl. E. 3.2.1 vorne) ohne weiteres erfüllt ist. Sodann wird weder vorgebracht noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachtensanordnung in verfahrensmässiger Hinsicht (vgl. Art. 44 ATSG; Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Rz. 3064 ff. und 3094 ff. KSVI) rechtsfehlerhaft erfolgt wäre. Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem RAD (act. II 58-60) eine polydisziplinäre Untersuchung, unter Beteiligung der Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie für notwendig erachtet, was die Beschwerdeführerin ebenso wenig beanstandet (zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, IV 200 2025 399 - 11 nunmehr fehlenden Anfechtbarkeit derartiger Einwände, vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2024 438 vom 25. Juli 2024 E. 1.4.1 f.; vgl. auch RENÉ WIEDERKEHR, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 44 N. 65). Auch erhebt sie keine materiellen oder formellen personenbezogenen Einwendungen gegen die in Aussicht gestellten Sachverständigen (act. II 51) der zufallsbasiert zugeteilten (act. II 71) MEDAS geltend. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, der Transport zur MEDAS sei ihr medizinisch unzumutbar. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 4.2.1 Der behandelnde Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 4. März 2025 (act. II 48) "long Covid mit schwerstem ME/CFS-Verlauf" und hielt fest, eine Begutachtung würde die Beschwerdeführerin dermassen belasten, dass "ein post exertional malaise (='Crash') zu befürchten" wäre. 4.2.2 In der RAD-Aktenbeurteilung vom 1. April 2025 (act. II 60) vermerkte Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Hämatologie, als Hauptdiagnose ein immobilisierendes ME/CFS bei Verdacht auf postvirales Syndrom (Differentialdiagnose: Post-COVID- Syndrom). Sie erklärte, einem allfälligen Transport zur Begutachtung könne aus medizinischer Sicht, um das Gutachten nicht zu gefährden, zugestimmt werden, auch wenn – bei möglicher Selbstlimitierung – Zweifel an der effektiven Indikation dafür nicht ausgeräumt werden könnten. Nachdem Dr. med. D.________ mit Schreiben vom 11. April 2025 (act. II 66) seine Auffassung bekräftigt hatte, wonach die Beschwerdeführerin weder transportfähig noch in der Lage sei sich einer länger dauernden Untersuchung zu unterziehen, hielt die RAD-Ärztin in der Aktennotiz vom 15. April 2025 (act. II 67) fest, es habe bei Austritt aus der Klinik F.________ im Februar 2025 (act. II 57/8-13) eine Transportfähigkeit bestanden, zudem sei die Beschwerdeführerin, trotz subjektiv massiver Limitierung, fähig gewesen, anlässlich des im Rahmen der Hospitalisation in ... durchgeführten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, IV 200 2025 399 - 12 psychiatrischen Konzils die Aufmerksamkeit über längere Zeit, ohne zu beobachtende relevante Ermüdungszeichen, aufrechtzuerhalten. 4.2.3 Im Bericht vom 16. April 2025 (act. II 68) gab Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, an, er betreue die Beschwerdeführerin seit März 2025 ambulant an deren Domizil, sie sei bettlägerig und lichtempfindlich, ein Transport zur Begutachtung sei nicht opportun. 4.2.4 In einer weiteren Aktennotiz vom 26. April 2025 (act. II 69) hielt Dr. med. E.________ fest, namentlich in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit dem Transport von ... nach Hause quasi den Tatbeweis ihrer Reisefähigkeit erbracht habe, sei eine Reiseunfähigkeit sehr unwahrscheinlich. 4.2.5 In der Stellungnahme der Klinik F.________ vom 2. Mai 2025 (act. II 76/2) erklärte der Oberarzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die Teilnahme an der üblichen polydisziplinären IV- Untersuchung halte er für unrealistisch bzw. gesundheitlich sogar gefährdend. Der kürzlich erfolgte Transport in die Klinik F.________ sei nur mit entsprechender Prämedikation und Nachbegleitung der dadurch ausgelösten Crashproblematik/Post-Exertional Malaise (PEM) möglich. Transporte inkl. Abklärungsgespräche und/oder diagnostische Belastungstests seien momentan nicht möglich. 4.2.6 Am 16. Mai 2025 bat Dr. med. D.________ nochmals darum, auf die "unzumutbare und vollkommen überflüssige Begutachtung" zu verzichten. Der Beschwerdeführerin sei es nicht zumutbar, die Wohnung zu verlassen und sich einer Abklärung zu unterziehen; sie sei aufgrund ihrer schweren Erkrankung vollkommen bettlägerig und nicht transportfähig (act. II 80). 4.2.7 Im Konsiliarbericht vom 27. Mai 2025 (act. II 90/8) über die gleichentags erfolgte telefonische Verlaufskontrolle führte Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie, aus, aktuell zeigte sich bei der Beschwerdeführerin ein schwergradiges Post-Covid-Syndrom mit im Vordergrund stehender autonomer Dysregulation bei gleichzeitig ausgeprägter Belastungs- und Reizintoleranz, welche eine komplette Bettlägerigkeit so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, IV 200 2025 399 - 13 wie eine Reizabschirmung zur Folge habe. Obwohl sich der Verlauf nach einem Tiefpunkt im November 2024 zwischenzeitlich leicht gebessert zeige, müsse eine erneute Überforderung und ein damit verbundener Crash unbedingt vermieden werden. Das von der IV verlangte externe Begutachtungsverfahren sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich bzw. für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin potenziell gefährlich. 4.2.8 Am 14. Juni 2025 erläuterte Dr. med. G.________ u.a., die Beschwerdeführerin ertrage keine physischen Belastungen, wegen sogenannter Crashgefahr. Dies sei der komplette physische Zusammenbruch bei Überlastung. Jeder Crash könne den Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtern und sogar irreversibel machen. Das Physiotherapieprogramm zuhause könne nur mit minimaler Belastung und vorwiegend passiven Massnahmen durchgeführt werden. Dass sie in dieser Verfassung zu einer mehrstündigen Untersuchung "auf die IV-Stelle Bern" gehen soll, sei unmöglich. Eine solche Untersuchung sei medizinisch kontraindiziert und ethisch nicht vertretbar (act. I 23). 4.2.9 Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2025 (act. II 104) hielt Dr. med. E.________ an ihrer bisherigen Beurteilung fest. Aus den seit den letzten RAD-Beurteilungen eingegangenen medizinischen Schreiben ergäben sich keine signifikanten neuen Aspekte. Die Angaben der Beschwerdeführerin wirkten zwar vordergründig scheinbar nachvollziehbar, unter Berücksichtigung der Beobachtungen in der Klinik F.________ seien daran allerdings doch relevante Zweifel erweckt worden, sodass die vorgebrachten Einschränkungen rein aufgrund der Akten nur schwer nachvollziehbar erscheinen würden. 4.3 Wie dargelegt (E. 3.2.2 vorne), sind die üblichen Untersuchungen in einer Gutachterstelle ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu erachten. Nach der derzeitigen Aktenlage ist weder eine objektive noch eine subjektive Unzumutbarkeit der angeordneten polydisziplinären Begutachtung ausgewiesen. Wie die von der Beschwerdeführerin geklagte Beschwerdesymptomatik diagnostisch einzuordnen ist bzw. ob die Kriterien für das Stellen der seitens der behandelnden Ärzte postulierten Diagnose ME/CFS (myalgische Encephalomyelitis bzw. Chronic Fatigue Syndrom [ICD-10 G93.3]) tatsächlich erfüllt sind, gilt es ebenso

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, IV 200 2025 399 - 14 gutachterlich zu klären wie die funktionellen Auswirkungen des fraglichen Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der im Raum stehenden Diagnose handelt es sich um ein rein klinisch definiertes Krankheitsbild ohne pathologisch klar fassbare Basis, welches sich einem Nachweis mit objektivierbaren Methoden etwa in Form von laborchemischen oder bildgebenden Untersuchungen entzieht, was denn auch die Anwendbarkeit des strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verdeutlicht (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2024 438 vom 25. Juli 2024 E. 1.4.2 und IV 200 2023 476 vom 3. August 2023 E. 3.3.3; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 4 N. 80). Vor diesem Hintergrund genügt es zur Annahme einer Unzumutbarkeit der Begutachtung nicht, dass die behandelnden Dres. med. D.________, G.________, H.________ und I.________ aus rein allgemeininternistischer bzw. neurologischer Optik einen möglichen Crash prognostizieren. Mangels konkreter diesbezüglicher Ausführungen legten die Behandler im Übrigen auch nicht ansatzweise dar, inwiefern sogar eine irreversible Zustandsverschlechterung drohen könnte. Wenngleich die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. E.________ ebenfalls aus allgemeininternistischer (bzw. hämatologischer) Sicht erfolgte, zeigte sie dennoch überzeugend auf, dass es der Beschwerdeführerin noch im Februar 2025 möglich war, mit Liegendtransport von der Klinik F.________ nach Hause zu reisen (act. II 57/10). Seither soll sich der Gesundheitszustand gemäss den behandelnden Therapeuten jedenfalls nicht verschlechtert haben, erklärten doch die Dres. med. H.________ und I.________, die Beschwerdeführerin habe in den letzten Monaten relevante Fortschritte gemacht (act. II 76/2) bzw. im Längsschnitt habe sich die Situation nach einem Tiefpunkt im November 2024 sogar leicht gebessert (act. II 90/8). Es wäre der Beschwerdeführerin bei dieser Ausgangslage – wie bereits vor dem Liegendtransport im Februar 2025 (act. II 76/2) – zumutbar, erneut eine Prämedikation einzunehmen. Seitens der Beschwerdegegnerin wurde ein Liegendtransport angeboten (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 9) und der geltend gemachten Licht- bzw. Lärmempfindlichkeit (act. II 68; Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 1) könnte ohne weiteres durch eine Reizabschirmung begegnet werden, wie dies die Beschwerdeführerin offenbar bereits zuhause (mittels Augenbinde und Kopfhörer) praktiziert (act. II 90/8; Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 1). Ob der Transport dabei erneut durch eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, IV 200 2025 399 - 15 abgedunkelte Ambulanz oder durch ein Fahrzeug der J.________ erfolgt (Beschwerde S. 9 Ziff. III Ziff. 4) ist nicht entscheidend, bietet doch auch die letztere eine Verlegung im Liegebett mit kompetenter Hilfestellung unterwegs an (vgl. <www.....ch>, unter: Angebot & Preise/Fahrt bestellen/Angebot). Überdies dauert der Transport zwischen Wohnort und ME- DAS rund halb so lang wie jener zwischen dem Wohnort und der Klinik F.________, womit die Belastung geringer ausfallen dürfte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bzw. die behandelnden Ärzte als einziges Gesundheitsrisiko des Krankentransports einen drohenden Crash bzw. PEM in Betracht ziehen (Beschwerde S. 5 f. Ziff. III Ziff. 2 und S. 11 Ziff. III Ziff. 4; act. I 23; act. II 48, 90/8). Eine entsprechende Verstärkung bestehender Symptome hält in der Regel mehrere Tage oder Wochen an, in schweren Fällen kann es jedoch zu einer dauerhaften Zustandsverschlechterung kommen (vgl. etwa LOTTE HABERMANN-HORSTMEIER, Das Handbuch ME/CFS, Patientenzentrierte Versorgung und interprofessionelle Handlungsempfehlungen, 1. Aufl. 2025, S. 29). Der durch den besagten Transport im Februar 2025 ausgelöste Crash/PEM hatte lediglich zur Folge, dass sich die Beschwerdeführerin "mehrere Tage erholen musste" (Beschwerde S. 5 Ziff. III Ziff. 2 und S. 9 Ziff. III Ziff. 4). Unter der Prämisse, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich an einem ME/CFS leidet (was es gutachterlich zu klären gilt), wöge das ins Feld geführte Gesundheitsrisiko nicht schwer. Denn nach dem Gesagten dürfte der geplante Transport weit weniger belastend ausfallen. Zudem könnte wiederum eine entsprechende Nachbegleitung durch die behandelnden Ärzte organisiert werden (act. II 76/2). Die Belastung durch die gutachterlichen Untersuchungen muss dabei unberücksichtigt bleiben, wäre diese doch auch im Rahmen des von der Beschwerdeführerin als denkbar bezeichneten Hausbesuchs (Beschwerde S. 11 Ziff. III Ziff. 4) vergleichbar. Die Beschwerdeführerin müsste sich in beiden Konstellationen allemal den Explorationsgesprächen bzw. klinischen Untersuchungen unterziehen, wobei ihr nötigenfalls Ruhepausen gewährt werden könnten. Eine allenfalls im Nachgang zur Begutachtung erforderliche mehrtägige Erholung würde keine Beeinträchtigung darstellen, die mit der Abklärung des anbegehrten Dauerleistungsanspruchs in völligem Missverhältnis stünde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, IV 200 2025 399 - 16 - 4.4 Nach dem vorstehend Dargelegten ist die geltend gemachte Transportunfähigkeit nicht ausgewiesen und die in Aussicht gestellte Begutachtung zumutbar. Der besonderen Situation kann mittels der erwähnten Rahmenbedingungen (Liegendtransport, Reizabschirmung) hinreichend Nachachtung verschafft werden. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2025 (act. II 88) an der (mit Schreiben vom 30. April 2025 [act. II 72]) in Auftrag gegebenen polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS festgehalten hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es obliegt demnach der Beschwerdeführerin, sich den entsprechenden Untersuchungen zu unterziehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Beschwerdeverfahren gegen Zwischenverfügungen betreffend Anordnung einer Begutachtung stellen Leistungsstreitigkeiten dar (Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts [eABK] vom 30. April 2013). Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, IV 200 2025 399 - 17 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2025 399 — Bern Verwaltungsgericht 04.08.2025 200 2025 399 — Swissrulings