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Bern Verwaltungsgericht 24.11.2025 200 2025 389

24 novembre 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,632 parole·~28 min·8

Riassunto

Verfügungen vom 19. Mai 2025 und 20. Mai 2025

Testo integrale

IV 200 2025 389 und IV 200 2025 390 (2) KOJ/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. November 2025 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 19. und 20. Mai 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, IV 200 2025 389 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im März 2022 unter Hinweis auf einen Herzfehler, Mikroinfarkte im Gehirn und einen Hirntumor bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Nach Abklärung des Leistungsanspruchs sprach die IVB der Versicherten mit Verfügungen vom 17. November und 18. Dezember 2023 (act. II 70, 73) ab dem 1. September 2022 eine ganze Rente zu, was im Rahmen einer Revision von Amtes wegen mit Mitteilung vom 20. September 2024 (act. II 86) bestätigt wurde. B. Am 6. Dezember 2024 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an und am 13. Februar 2025 stellte sie ein Gesuch um Ausrichtung eines Assistenzbeitrages (act. II 87, 93). Nach Erstellung von Abklärungsberichten Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag (Berichte je vom 11. März 2025 [act. II 94 f.]) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 96 f.) mit Einholung von Stellungnahmen des Abklärungsdienstes (act. II 105 f.), verneinte die IVB mit Verfügungen vom 19. und 20. Mai 2025 (act. II 107 f.) sowohl den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung als auch auf einen Assistenzbeitrag. C. Gegen die Verfügungen vom 19. und 20. Mai 2025 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 19. Juni 2025 Beschwerde (Verfahren IV 200 2025 389 und IV 200 2025 390). Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, IV 200 2025 389 - 3 - 1. In Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2025 sei der Beschwerdeführerin die gesetzliche Hilflosenentschädigung (zumindest leichter Grad) zuzusprechen. 2. In Aufhebung der Verfügung vom 20. Mai 2025 seien der Beschwerdeführerin Assistenzbeiträge zu bewilligen. 3. Eventualiter: Die Abklärung vor Ort sei zu wiederholen und ein neuer Abklärungsbericht zur Hilflosenentschädigung und zum Assistenzbeitrag zu erstellen. Basierend darauf sei über den Anspruch neu zu verfügen. – unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin – Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht mit Replik vom 25. Juli 2025 zusätzliche Ausführungen. Mit Duplik vom 11. (richtig: 10.) September 2025 hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 11. September 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, IV 200 2025 389 - 4 - Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten sind die Verfügungen vom 19. und 20. Mai 2025 (act. II 107 f.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung sowie einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, IV 200 2025 389 - 5 auf eine Rente hat. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 151 V 1 E. 6.6.2 S. 12, 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:  Ankleiden, Auskleiden;  Aufstehen, Absitzen, Abliegen;  Essen;  Körperpflege;  Verrichtung der Notdurft;  Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, IV 200 2025 389 - 6 cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.4 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Sie ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist demgegenüber die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht. Dennoch ist als Frage der Schadenminderungspflicht im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung in einem zweiten Schritt auch die tatsächlich erbrachte resp. zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen zu prüfen (BGE 150 V 334 E. 3.5 S. 336, 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 5 S. 461; SVR 2024 IV Nr. 26 S. 86, 9C_444/2023 E. 2.3). 2.5 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwohnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, IV 200 2025 389 - 7 - (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Er wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 150 V 263 E. 4.2 S. 265, 140 V 113 E. 3 S. 114). Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihr Hilfebedarf zur Anstellung einer oder mehrerer Assistenzpersonen für mehr als drei Monate führt (Art. 39d IVV). 2.6 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/2019 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Rechtsprechungsgemäss können Familienangehörigen im Rahmen der familienrechtlichen Beistandspflicht im Einzelfall umfangreiche Hilfestellungen zugemutet werden. Diese Mithilfe geht zwar weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen. Vielmehr ist bei der Mitarbeit von Familienangehörigen stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 29, 9C_410/2009 E. 5.5). Keinesfalls darf aber unter dem Titel der Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushaltstätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (BGE 141 V 642 E. 4.3 S. 648; SVR 2024 IV Nr. 10 S. 28, 9C_525/2023 E. 4.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, IV 200 2025 389 - 8 - 2.7 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3. Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1 Im Untersuchungsbericht Neuropsychologie des Spitals C.________ vom 14. April 2022 (act. II 40/8 ff.) wurden die folgenden (Haupt-) Diagnosen aufgeführt: 1. Unklare Raumforderung periventrikulär links im Bereich des Vorderhornes, DD Gliom 2. Multiple zerebrale Marklagerläsionen a.e. mikrovaskulär bedingt 3. Minimale Schlafapnoe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, IV 200 2025 389 - 9 - Zudem wurde die folgende neuropsychologische Diagnose aufgeführt:  Die Befunde seien insgesamt mit einer mittelschweren neuropsychologischen Funktionseinschränkung (DD im Rahmen der multiplen cerebralen Marklagerläsionen und zusätzlicher cerebraler Raumforderung) vereinbar. Der Schwerpunkt (der Funktionseinschränkungen) liege eher im Bereich räumlich-figuraler Funktionen sowie in einer deutlichen Verlangsamung und verminderten Flexibilität. Die Graphomotorik sei unauffällig. 3.2 Im Bericht der Klinik für Neurologie des Spitals C.________ vom 25. September 2023 (act. II 58) wurden die folgenden (Haupt-)Diagnosen aufgeführt: 1. Multiple zerebrale Marklagerläsionen a.e. mikrovaskulär bedingt 2. Ovarial-Ca rechts (Endometrioides Adenokarzinom von 20cm Durchmesser) pT1c3, pN0(0/2), L0, cMx, G1, V0, Pn0, FIGO: IC3 3. V.a. obstruktives Schlafapnoe-Syndrom 4. V.a. Restless-Legs Syndrom 5. St. n. tiefer Beinvenenthrombose ED 3. Juli 2023 6. Unklare Raumforderung periventrikulär links im Bereich des Vorderhornes, DD low grade Gliom 7. PFO Grad III Es gehe um die kognitive Funktionsstörung bei der Beschwerdeführerin, welche subjektiv schon seit langer Zeit Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwierigkeiten aufweise, zunehmend aber auch Schwierigkeiten habe mit dem Frischgedächtnis, indem sie unmittelbare Ereignisse nicht mehr erinnere, wenn diese nicht notiert worden seien, auf eine Agenda angewiesen sei, um keine Termine zu verpassen, aber auch immer häufiger Dinge vergesse oder liegen lasse (Herdplatte bleibe angestellt). In jüngster Zeit seien auch exekutive Funktionsstörungen aufgetreten. Im Rahmen der heutigen neuropsychologischen Testung werde ein insgesamt normales Ergebnis erzielt, wobei in einzelnen Aufgaben doch deutliche Defizite bestünden. Es zeichne sich nicht ein spezifisches Bild ab, vielmehr müsse angenommen werden, dass die zerebrovaskulären Ereignisse vor PFO- Verschluss sowie möglicherweise auch die zerebrale Raumforderung in Form eines Glioms eine Rolle spielen könnte. Die Auswirkungen auf alltagsrelevante Aktivitäten würden als derart erheblich erachtet, dass eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, IV 200 2025 389 - 10 quantitative neuropsychologische Testung auch im Hinblick auf die Festlegung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sei. Eine Arbeitsfähigkeit sei derzeit aus neurologischer Sicht nicht gegeben aufgrund der starken und raschen kognitiven Erschöpfbarkeit und psychomotorischen Verlangsamung. 3.3 Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, verwies im Bericht vom 4. Oktober 2023 (act. II 61/1 f.) auf einen verschlechterten Gesundheitszustand. Als zusätzliche Diagnose sei ein Ovarial-CA hinzugekommen. Er führte die folgenden Diagnosen auf:  Unklare Raumforderung im Gehirn, möglicherweise low grade Gliom, noch keine Histologie  Multiple, cerebrale Marklagerläsionen whs. mikro-CVI im Rahmen des jahrzehntelang offenen Foramen ovale  Ovarial-CA rechts  Vier-Etagen tiefe Venenthrombosen Bein rechts durch Kompression im Beckenbereich durch riesiges Ovarial-CA Als aktuelle Symptomatik zeigten sich ein verlangsamter, unsicherer Gang, eine Gleichgewichtsstörung und Schwindel. Die Beschwerdeführerin berichte von Konzentrations-, Auffassungs- und Gedächtnisstörungen. Es lägen auch Müdigkeit, Schmerzen in den Beinen und Kopf vor, nach fünf bis zehn Minuten Gehen beginne sie am ganzen Körper zu zittern. Seit September 2021 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund von Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefiziten, eingeschränkter Auffassungsgabe und Erschöpfung seien körperlich keine Tätigkeiten möglich, die Beschwerdeführerin könne nicht lange sitzen, nicht lange stehen und nicht lange gehen (Sitzen maximal 30 Minuten am Stück, Stehdauer wenige Minuten, Gehdauer maximal 10 Minuten, Gewichtheben maximal 2kg). Die Familie helfe ihr in allen Tätigkeiten des täglichen Lebens (Einkaufen, Kochen, Putzen, Waschen etc.). Die Beschwerdeführerin sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen und sie sei auch auf Dritthilfe angewiesen, um den Alltag für sich zu gestalten. 3.4 Im Bericht vom 26. Juni 2024 (act. II 89/5 f.) der Ergotherapeutin E.________ wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin zeige immer noch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, IV 200 2025 389 - 11 eine Verlangsamung bei allen kognitiven Übungen. Die Aufmerksamkeitsleistung und somit auch die sonstigen Hirnleistungen fluktuierten je nach Energielevel. Während der Chemo habe sich eine stetige Verschlechterung gezeigt, von der die Beschwerdeführerin sich aber nun wieder zu erholen scheine. Ihre chronische Müdigkeit und teilweise Rückenschmerzen beeinflussten die Leistungen zudem stark. Weiter sei ihr Ehemann seit September 2023 ebenfalls krankgeschrieben. Er unterstütze sie körperlich im Haushalt und beim Einkauf und helfe ihr am Morgen mit den Kompressionsstrümpfen. Zum Duschen hätten sie einen Hocker gekauft. Das Anziehen gelinge mit Hilfe einer Checkliste. Die ganze Administration versuche sie möglichst allein zu stemmen. Die Terminverwaltung gelinge ihr mittlerweile mit Hilfe einer übersichtlichen Wand-Agenda sehr gut. Die Beschwerdeführerin zeige im Moment eine genügende kognitive Belastbarkeit für zirka 40 Minuten. Wenn die Aufgaben zu komplex seien, v.a. im Bereich Handlungsplanung, blockiere sie teilweise und müsse durch eine externe Person gecoacht oder zu einer kurzen Pause aufgefordert werden. 3.5 Im Kostengutsprachegesuch für ein Dreiradvelo mit Elektroantriebunterstützung vom 9. April 2025 (act. II 111) führte Dr. med. D.________ aus, die Beschwerdeführerin mit Hirntumor sei wegen ihrem Rechtsdrall und Gleichgewichtsstörungen nicht mehr im Stande kürzere und mittlere Strecken zu Fuss zu bewältigen (zum Beispiel zum Einkaufen zu gehen). Mit Unterstützung durch ein Dreiradvelo mit Elektrounterstützung sollte dieses wieder möglich sein, so dass für sie die Bewältigung der alltäglichen Aktivitäten erheblich vereinfacht würde. 3.6 Dr. med. D.________ führte im ärztlichen Zeugnis vom 14. Mai 2025 (act. II 115) aus, die Beschwerdeführerin mit Hirntumor und Gehstörung benötige einen Rollator zwecks Sturzprävention und ein Dusch-WC, da sie koordinationsmässig auf einem normalen WC nicht klarkomme. 3.7 Im Sprechstundenbericht der Klinik Neurochirurgie des Spitals F.________ vom 18. Mai 2025 (act. II 116) wurden die folgenden (Haupt- )Diagnosen aufgeführt: 1. Unsichere Neubildung der Basalganglien links 2. Persistierendes Foramen ovale

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, IV 200 2025 389 - 12 - 3. Probleme und Beschwerden, insbesondere Ovarialkarzinom rechts sowie Endometriumkarzinom 4. Adipositas Grad III (WHO) 5. Polyneuropathie, anamnestisch der Finger beidseits Aktuell berichte die Beschwerdeführerin von progredienten Gleichgewichtsstörungen und Fallneigung nach rechts, sodass sie sich vermehrt abstützen müsse und meist Gehstöcke zur Hilfe nehme. Intermittierend träten Schwindel und Nausea auf, jedoch ohne sie weiter zu stören. Kopfschmerzen würden meist retroorbital selbstlimitierend seit zwei Monaten täglich auftreten. Ihre Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen hätten abgenommen. MR-graphisch zeige sich eine weitere Progredienz der Raumforderung im Bereich der Basalganglien links mit einer aktuellen Grösse von 34 x 24 mm. Der Beschwerdeführerin sei erneut eine stereotaktische Biopsie zur Diagnosesicherung und anschliessender Einleitung der geeigneten Therapie empfohlen worden. Sie zeige sich nun mit dem Vorgehen einverstanden. Zur Kraft und Koordination der oberen Extremitäten wurde Folgendes festgehalten: Kein Absinken im Armvorhalteversuch bds., Finger-Nase- Versuch metrisch bds.; Arm Abd re/li: 5/5 Arm Add re/li: 5/5 Ellenb Flex re/li: 5/5 Ellenb Ext re/li: 5/5 Handg Flex re/li: 5/5 Handg Ext re/li: 5/5 Finger Flex re/li: 4+/5 Finger Ext re/li: 5/5. 3.8 Im Austrittsbericht der Klinik Neurochirurgie des Spitals F.________ vom 30. Juni 2025 (act. II 131) wurden die folgenden (Haupt-) Diagnosen aufgeführt:  Postoperative Blutung  Unsichere Neubildung der Basalganglien links Bei der Beschwerdeführerin sei seit mehreren Jahren eine unklare Läsion im Caput nucleus caudatus links bekannt. Klinisch habe sich die Raumforderung mit neuer Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung manifestiert. Seither sei ihr bei Grössenprogredienz der Läsion eine Biopsie zur Diagnosesicherung empfohlen worden. Der Eingriff (Biopsie stereotaktisch rahmengestützt bei unklarer Läsion der Basalganglien links) sei am 26. Juni 2025 intraoperativ komplikationslos verlaufen. Der Schnellschnitt habe den Verdacht auf ein Gliom ergeben, die definitive histopathologische Dia-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, IV 200 2025 389 - 13 gnose habe zum Zeitpunkt des Austritts jedoch noch ausgestanden. Postoperativ habe sich die Beschwerdeführerin neurologisch mit einem GCS von 15 gezeigt, ohne neue Ausfälle. Die Beschwerdeführerin habe am 30. Juni 2025 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Zum Eintrittsbefund bezüglich Kraft und Koordination wurde Folgendes angegeben: Dysdiadochokinese (Hände). Es seien keine Faszikulationen festgestellt worden. Obere Extremitäten: kein Absinken im Armvorhalteversuch bds., Tonus bds. normal, keine Rigidität bds., keine Spastik bds., Finger-Nase-Versuch path bds.; Arm Abd re/li: 4+/4- Arm Add re/li: 4+/5 Ellenb Flex re/li: 4-/5 Ellenb Ext re/li: 4+/5 Finger Flex re/li: 4+/5 Finger Abd re/li: 4- /5. Zum Austrittsbefund bezüglich Kraft und Koordination der oberen Extremitäten wurde Folgendes festgehalten: Finger-Nase-Versuch path bds., Arm Abd re/li: 5/5 Arm Add re/li: 5/5 Ellenb Flex re/li: 4/5 Ellenb Ext re/li: 4/5 Handg Flex re/li: 4/5 Handg Ext re/li: 4/5 Finger Flex re/li: 4/5 Finger Ext re/li: 4/5 Finger Abd re/li: 4/5. 4. 4.1 Zu Recht unbestritten ist einerseits der Hilfsbedarf der Beschwerdeführerin bei der "Körperpflege" und andererseits ihre Selbstständigkeit beim "Aufstehen/Absitzen/Abliegen"; auch eine Hilflosigkeit beim "Essen" und bei der "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" wird nicht geltend gemacht. Umstritten ist der Hilfsbedarf in den alltäglichen Lebensverrichtungen "An-/Auskleiden", "Verrichten der Notdurft" sowie bei der "Lebenspraktischen Begleitung" (Beschwerde S. 6 IV./Ziff. 1). 4.2 Dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 11. März 2025 (act. II 94) ist zu den umstrittenen Punkten hauptsächlich Folgendes zu entnehmen: 4.2.1 Zum "An-/Auskleiden" wurden festgehalten (act. II 94/4 Ziff. 6.1), die Beschwerdeführerin ziehe die Hosen und einen Pullover selber an und aus.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, IV 200 2025 389 - 14 - Das Sockenanziehen falle ihr schwer, aufgrund der Schmerzen. Einen Strumpfanzieher der Rheumaliga habe sie noch nicht ausprobiert. Den Büstenhalter (BH) könne die Beschwerdeführerin nicht mehr selber schliessen. Im Sinne der Schadenminderungspflicht sei es zumutbar, BHs zu kaufen, die vorne verschlossen würden. Ebenso sei es zumutbar, einen Strumpfanzieher zu benutzen. 4.2.2 Zur "Verrichtung der Notdurft" wurde angegeben (act. II 94/6 Ziff. 6.5), die Beschwerdeführerin reinige sich mit Feuchttüchern selber. Sie könne sich die Hosen nach dem Toilettengang selber richten. 4.2.3 Zur "Lebenspraktischen Begleitung" bzw. zu den "Hilfeleistungen, ohne die das selbständige Wohnen nicht möglich wäre" wurde Folgendes ausgeführt (act. II 94/7 Ziff. 7.1): Haushalt: Die Beschwerdeführerin habe eine Liste, auf welcher sie abstreichen könne, was sie im Haushalt gemacht habe. Sie vergesse vorweg, was sie machen müsse. Das Staubsaugen und Bodenaufnehmen könne sie aus körperlichen Gründen nicht mehr machen. Putzen auf Oberkörperhöhe sei möglich. Die gründliche Reinigung im Badezimmer mache der Ehemann. Die Wäsche werde ebenfalls durch den Ehemann gewaschen. Das Zusammenlegen der Wäsche sei im Sitzen möglich. Ebenso könne sie die Wäsche wegräumen. Das Bett werde vom Mann frisch bezogen. Das Kochen werde von der Beschwerdeführerin alleine gemacht, sie koche nur, wenn der Ehemann zum Essen zu Hause sei. Das Kochen sei sehr chaotisch. Sie könne nur mit einer Herdplatte kochen, da sie sonst überfordert sei. Das Rüsten werde im Sitzen selber gemacht. Die Küche werde nach dem Essen mit dem Mann zusammen gemacht. Den Geschirrspüler räume sie in Etappen selber aus. Administratives und Termine: Das Administrative mache die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Ehemann. Alleine sei sie damit überfordert. Für Termine bei den Ärzten werde sie aufgeboten. Sie schreibe sich die Termine auf und halte sich daran. Ausserplanmässige Termine mache sie selber ab. Den Hundesitter bei Terminen organisiere die Beschwerdeführerin selber.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, IV 200 2025 389 - 15 - Weiter wurde zur "Lebenspraktischen Begleitung" bzw. zur "Begleitung durch Dritte bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten" festgehalten (act. II 94/8 Ziff. 7.2), die Beschwerdeführerin könne nicht autofahren. Mit dem Zug könne sie noch selber fahren, jedoch nur Strecken, welche sie kenne. Bis zum Bahnhof müsse sie 20 Minuten gehen. Sie gehe mit dem Zug nach ... in die Tagesstätte. Wenn sie vom Bahnhof nicht zu Fuss in die Tagesstätte möchte, könne sie sich abholen lassen. Das Treppensteigen sei mühsam, gehe aber noch. Auch die Wohnung sei nur über Treppen erreichbar. Termine nehme die Beschwerdeführerin selber wahr. Sie müsse immer jemanden organisieren, der in dieser Zeit auf den Hund schaue. Der Mann arbeite 80 %, damit er bei Terminen zum Hund schauen könne. Die Einkäufe mache die Beschwerdeführerin selber. Diese müsse sie auch von der Ergotherapeutin her selber machen. Veranstaltungen besuche die Beschwerdeführerin nur noch von G.________. 4.3 In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 15. Mai 2025 (act. II 106) wurde zu den umstrittenen Punkten hauptsächlich das Folgende ausgeführt: 4.3.1 Zum "An-/Auskleiden" wurde festgehalten (act. II 106/3), Hilflosigkeit liege vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder ausziehen könne. Gemäss Rz. 2027 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über Hilflosigkeit (KSH; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125) seien Hilfsmittel, die der medizinischen Behandlung dienten (z.B. Stützstrümpfe, Nachtschienen), nicht unter dieser Verrichtung, sondern bei der Pflege zu berücksichtigen. Aus diesem Grund sei im Abklärungsbericht vom 11. März 2024 (richtig: 2025) unter Punkt 4 (richtig: Punkt 3) die Behandlungspflege bejaht worden und die Stützstrümpfe seien korrekterweise unter diesem Punkt aufgeführt worden. 4.3.2 Zur "Verrichtung der Notdurft" wurde angegeben (act. II 106/4), es werde im Einwand nicht genauer beschrieben, wie genau die Beschwerdeführerin auf Hilfe angewiesen sei und wer diese Hilfe leiste. Laut den Aussagen der Beschwerdeführerin am Abklärungsgespräch könne sie sich mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, IV 200 2025 389 - 16 - Feuchttüchern selbstständig reinigen und die Kleider nach dem Toilettengang alleine richten. Es werde dazu auf die Aussagen der ersten Stundeverwiesen, die in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen seien, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungstechnischer oder anderer Art beeinflusst sein könnten. Weiter werde auch auf die Schadenminderungspflicht gemäss Rz. 10001 KSH verwiesen, wonach die versicherte Person im Sinne von Art. 7 IVG verpflichtet sei, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre Selbstständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Es sei somit zumutbar, sich beispielsweise ein H.________ Dusch-WC anzuschaffen, sollte die gründliche Körperreinigung mit den Feuchttüchern, wie im Abklärungsbericht beschrieben, nicht mehr möglich sein. 4.3.3 Zur "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" wurde festgehalten (act. II 106/4), die Beschwerdeführerin tätige gemäss ihren Aussagen am Abklärungsgespräch ihre Einkäufe selber. Sie müsse dies auch von der Ergotherapeutin aus selber machen. Dem Ehemann sei gestützt auf Rz. 2104 KSH im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar, schwere Einkäufe vorzunehmen; ebenso könne er oder die Beschwerdeführerin diese online bestellen und nach Hause liefern lassen. Dass das Treppenlaufen nur mit Mühe gelinge, werde nicht bestritten, dies sei auch im Abklärungsbericht so festgehalten worden. Die Wohnung sei nur über Treppen erreichbar. Eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung könne dabei aber nicht berücksichtigt werden. Die vorgebrachten Einwände seien geprüft worden. Es würden keine neuen Tatsachen geltend gemacht, welche zu einem anderen Entscheid führen würden. 5. 5.1 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 11. März 2025 (act. II 94) inklusive der Stellungnahme vom 15. Mai 2025 (act. II 106) erfüllt die an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.7 hiervor). Er wurde von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der konkreten Verhältnisse und der medizinischen Situation hatte. Der Bericht ist bezüglich des jeweiligen Hilfsbedarfs angemessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, IV 200 2025 389 - 17 detailliert und plausibel begründet. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsfachperson. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. 5.1.1 Bezüglich der Lebensverrichtung "An-/Auskleiden" ist es unbestritten, dass die Beschwerdeführerin beim Anlegen von Stützstrümpfen Hilfe benötigt. Solche Strümpfe sind jedoch nicht beim "An-/Auskleiden", sondern bei der Pflege zu berücksichtigen (Rz. 2027 KSH), was im vorliegenden Fall auch entsprechend erfolgt ist (act. II 94/3 Ziff. 3). Was das An- und Ausziehen des BHs betrifft (vgl. Beschwerde S. 6 IV./Ziff. 1; Replik S. 2), so ist es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. Rz. 2028 KSH und E. 2.6 hiervor) zumutbar, ein vorne verschliessbares Modell zu tragen. Dafür, dass sie einen solchen BH nicht selber schliessen könnte, enthalten die Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte; solches ist weder dem Bericht der Tagesstätte … vom 16. Juni 2025 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4) noch den medizinischen Unterlagen zu entnehmen. Zwar wird in den Akten eine Polyneuropathie der Finger beidseits (act. II 116/2), eine Dysdiadochokinese (Störung der Fähigkeit, rasch aufeinanderfolgende antagonistische [entgegengesetzte] Bewegungen koordiniert auszuführen [https://.pschyrembel.de/Dysdiadochokinese/K06D7]) der Hände (act. II 131/2) und eine leichte Kraftminderung der oberen Extremitäten erwähnt (act. II 131/3 f. [bei den oberen Extremitäten teilweise Kraftgrad vier von fünf bei einer Skala von 0 bis 5; vgl. <https://flexikon.doccheck.com/de/Kraftgrade_nach_Janda>]). Diese Hinweise lassen indes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin einen vorne verschliessbaren BH nicht selber schliessen könnte. Daran ändern auch die Hinweise in den Akten auf Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, exekutive Funktionsstörungen, Gleichgewichtsstörungen wie auch Schwindel und Nausea (vgl. z.B. act. II 25/2, 38/2, 58/3, 61/1, 116/2) nichts. Zudem wurde im ausführlichen Bericht des Spitals I.________ vom 8. November 2022 (act. II 38/2 f.) keine Einschränkung der Sensomotorik festgehalten und gemäss neuropsychologischem Bericht des Spitals C.________ vom 14. April 2022 (act. II 40/8) war die Graphomotorik unauffällig. Eine seitherige Verschlechterung ist nicht ersichtlich; vielmehr war gemäss dem Austrittsbericht des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, IV 200 2025 389 - 18 - Spitals F.________ vom 30. Juni 2025 (act. II 131/3) die Motorik bei einem GCS-Gesamtwert von 15 (maximale Punktezahl) neurologisch nicht eingeschränkt. Folglich ist ein Hilfsbedarf beim "An-/Auskleiden" zu verneinen. 5.1.2 Bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" (vgl. Beschwerde S. 5 f. IV./Ziff. 1; Replik S. 2) ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 11. März 2025 mit Feuchttüchern selber reinigen und nach dem Toilettengang auch die Hosen selber richten kann (act. II 94/6 Ziff. 6.5). Stützstrumpfhosen, welche nach dem WC-Gang mehrmals täglich Unterstützung nötig machen (act. I 4), trug die Beschwerdeführerin nach Angaben in der Replik, S. 1 f., nur vorübergehend. Gemäss der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 15. Mai 2025 (act. II 106/4) gab die Beschwerdeführerin am Abklärungsgespräch an, dass sie die Kleider allein richten könne. Dies deckt sich mit den Angaben am Abklärungsgespräch zum "An-/Auskleiden", wonach die Beschwerdeführerin die Hosen und einen Pullover selber an- und ausziehen kann (act. II 94/4 Ziff. 6.1). Gestützt auf diese Angaben der ersten Stunde, die in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), ist ein Hilfsbedarf bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" zu verneinen. 5.1.3 Bezüglich der Erledigung der Einkäufe (vgl. Beschwerde S. 6 IV./Ziff. 1) ist festzuhalten, dass dies entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort, S. 3 lit. C./Ziff. 8, nicht die "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" betrifft, sondern die "Lebenspraktische Begleitung" bzw. die "Begleitung durch Dritte bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten" (vgl. Rz. 2103 f. KSH). Gemäss dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 11. März 2025 kann die Beschwerdeführerin (kleine) Einkäufe selber erledigen (act. II 94/6 Ziff. 6.6 und 94/8 Ziff. 7.2). Für grössere Einkäufe ist die Mithilfe des Ehemannes unter dem Titel der Schadenminderungspflicht zumutbar (vgl. Rz. 2104 KSH und E. 2.6 sowie E. 4.3.3 hiervor). Gleiches gilt für nicht täglich anfallende Tätigkeiten wie Reinigungsarbeiten, Wäsche waschen, Betten beziehen und Administrati-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, IV 200 2025 389 - 19 ves, welche gemäss dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 11. März 2025 durch den Ehemann erledigt werden (act. II 94/7 Ziff. 7.1). Soweit in der Beschwerde, S. 5 IV./Ziff. 1, geltend gemacht wird, es könne unmöglich richtig sein, dass die Beschwerdeführerin noch alleine koche (mit Gehstöcken und einer Konzentrationsstörung), ist auf die Aussagen der ersten Stunde (zu deren Beweiswert vgl. E. 5.1.2 hiervor) gegenüber der Abklärungsfachperson zu verweisen, wonach das Kochen von der Beschwerdeführerin selber gemacht werde (act. II 94/7 Ziff. 7.1). Damit ist ein Hilfsbedarf auch bei der "Lebenspraktischen Begleitung" zu verneinen. 5.2 Nach dem Dargelegten ist der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Auf weitere Beweismassnahmen und damit die eventualiter beantragte Rückweisung (Beschwerde S. 2 I./Ziff. 3) kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publizierte E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 5.3 Damit bleibt es jedenfalls im hier massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1) beim Hilfsbedarf in einer Lebensverrichtung ("Körperpflege"), womit kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht (vgl. E. 2.2 hiervor). 5.4 Mangels eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung hat die Beschwerdegegnerin auch einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag zu Recht verneint (Art. 42quater Abs. 1 lit. a IVG [Umkehrschluss]; vgl. E. 2.5 hiervor sowie Rz. 2002 des Kreisschreibens des BSV über den Assistenzbeitrag [KSAB]). 5.5 Folglich ist die Beschwerde in den Verfahren IV 200 2025 389 und IV 200 2025 390 abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. der Zunahme des Hilfsbedarfs für die Beschwerdeführerin gegebenenfalls die Möglichkeit einer Neuanmeldung besteht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, IV 200 2025 389 - 20 - 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Nachdem vorliegend die beiden angefochtenen Verfügungen von vornherein in einem einzelnen Beschwerdefahren behandelt wurden und für das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verfügung vom 20. Mai 2025 (act. II 108; Assistenzbeitrag) kein nennenswerter Aufwand angefallen ist, sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 200.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, IV 200 2025 389 - 21 - 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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