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Bern Verwaltungsgericht 09.06.2026 200 2025 383

9 giugno 2026·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,612 parole·~28 min·22

Riassunto

Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun vom 14. Mai 2025 (vbv 1/2025)

Testo integrale

SH 200 2025 383 FRC/SVE/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 9. Juni 2026 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Schwitter Einwohnergemeinde A.________ Beschwerdeführerin gegen B.________ Beschwerdegegner Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun vom 14. Mai 2025 (vbv 1/2025)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2026, SH 200 2025 383 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1967 geborene B.________ wird seit dem 1. März 2015 durch die Einwohnergemeinde A.________ wirtschaftlich unterstützt (vgl. Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun [act. II, IIA, IIB], act. IIB Register 3 unpag.) Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 (Akten der Einwohnergemeinde A.________ [act. I, IA, IB], act. IA Register 2 unpag.) setzte die Einwohnergemeinde A.________, Abteilung Soziales, das Grundlagenbudget Sozialhilfe vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2025 fest. Darin berücksichtigte sie unter anderem einen ordentlichen Abzug vom Grundbedarf aufgrund eines Konkubinats Teilzeit, kürzte aufgrund grober Verletzung der Mitwirkungspflicht den Grundbedarf um 15 % und berücksichtigte Zuwendungen Dritter für das Auto. B. Gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2024 (act. IA Register 2 unpag.) erhob B.________ am 27. Dezember 2024 Beschwerde (act. IIA pag. 49- 51) bei der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun (Vorinstanz) mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die in der Verfügung über das Grundlagenbudget Sozialhilfe 01.01.2025 - 30.06.2025 vom 03.12.2024 durch den Sozialdienst vorgenommenen Kürzungen des Grundbedarfs sowie die Zuwendung Dritter sind zwingend zu prüfen und wo nötig unverzüglich anzupassen. 2. Die grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht kann gestützt auf die zum Teil akzeptierten und zum Teil nicht berücksichtigten Argumentationen meinerseits nicht nachvollzogen werden. Ich wünsche mir eine klare, nachvollziehbare Aufrechnung der Kürzung des Grundbetrages bzw. Gewichtung der Verletzung der Mitwirkung. Es ist nicht nachvollziehbar, wie sich die verhältnismässige Leistungskürzung gemäss SKOS zusammensetzt. 3. Allfällige bereits falsch in Abzug gebrachten Kürzungen sind umgehend zu korrigieren und die Differenz nachzubezahlen. 4. Die Auszahlung des Monats Dezember 2024 ist zu korrigieren, denn die Änderungen im Grundlagenbudget wurden erst ab 01.01.2025 verfügt. Mit Entscheid vom 14. Mai 2025 (act. IIA pag. 83-95) hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut. In Aufhebung der Verfügung vom 3. Dezem-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2026, SH 200 2025 383 - 3 ber 2024 wies sie die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung Grundlagenbudget Sozialhilfe 01.01.2025 - 30.06.2025 im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde A.________ zurück. Betreffend den Abzug aufgrund Konkubinat Teilzeit wies sie die Beschwerde als unbegründet ab. C. Am 13. Juni 2025 erhob die Einwohnergemeinde A.________ (Beschwerdeführerin) hiergegen Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 14. Mai 2025 sei betreffend der teilweisen Gutheissung, konkret betreffend Aufhebung und Rückweisung zum Erlass einer neuen Verfügung des Grundlagenbudgets Sozialhilfe 01.01.2025 - 30.06.2025 im Sinne der Erwägungen des Regierungsstatthalteramtes Thun, aufzuheben und die Verfügung der Einwohnergemeinde A.________ Abteilung Soziales vom 3. Dezember 2024 sei vollumfänglich zu bestätigen. - unter Kostenfolge - Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, wobei sie zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid vom 14. Mai 2025 verweist. B.________ (Beschwerdegegner) stellte mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2025 folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerde der Einwohnergemeinde A.________, Abteilung Soziales, vom 13.06.2025 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Entscheid vom 14.05.2025 des Regierungsstatthalteramtes Thun betreffend Aufhebung und Rückweisung zum Erlass einer neuen Verfügung des Grundlagenbudgets Sozialhilfe 01.01.2025 - 30.06.2025 sei zu bestätigen. 3. Die im Entscheid vom 14.05.2025 durch das Regierungsstatthalteramt Thun falsch interpretierten Angaben der Einwohnergemeinde A.________, Abteilung Soziales, seien zu prüfen, wo nötig zu korrigieren und in einem neuen Grundlagenbudget sachgerecht zu berücksichtigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2026, SH 200 2025 383 - 4 - Erwägungen: 1. 1.1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). 1.1.2 Die Vorinstanz wies die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2024 (act. IA Register 2 unpag.) zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdeführerin zurück. Damit richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid und es stellt sich die Frage, wie dieser zu qualifizieren ist (End-, Teil- oder Zwischenentscheid; vgl. BVR 2017 S. 205 E. 1.2; MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 7). Zwischenentscheide sind – soweit sie weder die Zuständigkeit noch den Ausstand oder die Ablehnung betreffen – vor Verwaltungsgericht nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerden sofort Endentscheide herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VR- PG). Die Begriffe End-, Teil- und Zwischenentscheid sind im bernischen Verfahrensrecht grundsätzlich gleich zu verstehen wie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]; BVR 2017 S. 205 E. 3.5). Die Anfechtbarkeit von Rückweisungsentschei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2026, SH 200 2025 383 - 5 den richtet sich deshalb grundsätzlich nach der Regelung für (andere) Zwischenentscheide gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VRPG. Anders verhält es sich bei Rückweisungsentscheiden, welche der unteren Instanz, an die die Sache zurückgewiesen wird, keinen Entscheidungsspielraum mehr belassen, weil die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient. Sie werden wie Endentscheide behandelt, obwohl das Verfahren (formell) nicht beendet wird (vgl. zum Ganzen etwa BGE 150 II 346 E. 1.3.4, 142 II 20 E. 1.2; BVR 2017 S. 205 E. 1.4; DAUM, a.a.O., Art. 61 N. 12). 1.1.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert, der angefochtene Entscheid schliesse das Verfahren formell zwar nicht ab, dennoch handle es sich um einen Endentscheid. Durch die verbindlichen Vorgaben der Vorinstanz bestehe kein Entscheidungsspielraum. Weitere Beweismassnahmen seien keine zu treffen. Es sei lediglich das Grundlagenbudget im Sinne der Erwägungen des Entscheides der Vorinstanz neu zu berechnen. Damit handle es sich materiell um einen Endentscheid (Beschwerde S. 2 Ziff. II Ziff. 2). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind zutreffend und sind denn auch unwidersprochen geblieben. Insofern kann offen bleiben, ob es sich beim angefochtenen Entscheid vom 14. Mai 2025 (act. IIA pag. 83-95) um einen End- oder Zwischenentscheid handelt. So oder anders ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid in ihren finanziellen Interessen und damit besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BGE 140 V 328 E. 6.5 S. 335 und E. 6.7 S. 336; BVR 2006 S. 408 E. 1). 1.1.4 Des Weiteren sind die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Mai 2025 (act. IIA pag. 83-95). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2025 und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2024 (act. IA Register 2 unpag.) zu Recht aufgehoben hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2026, SH 200 2025 383 - 6 - 1.3 Mit Blick auf das Grundlagenbudget vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2025 und die darin vorgenommene Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von 15 % in der Höhe von Fr. 140.75 sowie Anrechnung von Zuwendungen Dritter für das Auto im Betrag von Fr. 312.30 (vgl. act. IA Register 2 unpag.) liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 1.5 Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Vorschriften darf das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht über die Parteibegehren hinausgehen (Art. 84 Abs. 2 VRPG). Da das SHG keine hiervon abweichende Bestimmung enthält, kann vorliegend nur zugesprochen werden, was seitens der Beschwerdeführerin verlangt wird. 2. 2.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 BV) prinzipiell nur gewährt werden, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2026, SH 200 2025 383 - 7 nes Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe) ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 150 I 6 E. 10.1.2 S. 11, 141 I 153 E. 4.2 S. 156). 2.1.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 2.1.3 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung [SHV; BSG 860.111]) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter <www.bernerkonferenz.ch>) anwendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). Am 1. Mai 2021 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am 24. März 2021 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 21-029) eine geänderte Fassung von Art. 8 Abs. 1 SHV in Kraft getreten. Gemäss diesem sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der fünften überarbeiteten Ausgabe vom 1. Januar 2021 verbindlich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2026, SH 200 2025 383 - 8 - 2.2 2.2.1 Das individuelle Unterstützungsbudget umfasst stets die materielle Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung). Zusätzlich werden unter bestimmten Voraussetzungen situationsbedingte Leistungen (SIL) gewährt, Integrationszulagen (IZU) geleistet oder Einkommensfreibeträge (EFB) angerechnet (vgl. SKOS-Richtlinien C.1.). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2021 S. 159 E. 2.2). 2.2.2 Da bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen von den faktischen Verhältnissen auszugehen ist, können vor dem Hintergrund der Subsidiarität der staatlichen Leistungen auch freiwillige Leistungen Dritter zu den Mitteln der unterstützungsberechtigten Person gerechnet werden (BVR 2009 S. 225 E. 4). Nicht anrechenbar sind solche Leistungen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang bewegen, ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und bei einer Anrechnung entfallen würden (vgl. BVR 2014 S. 147 E. 4.1). 2.2.3 Ist die Bedürftigkeit infolge eines Mittelzuflusses nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang gegeben, können laufende Sozialhilfeleistungen eingestellt oder gekürzt werden. Die Leistungseinstellung stellt diesfalls keine Sanktion dar, sondern ist Folge der fehlenden Bedürftigkeit. Sie ist nicht zu befristen; vielmehr dauert sie an, bis die Betroffenen ein neues Gesuch um Unterstützung stellen, in dessen Rahmen die Bedürftigkeit unter Mitwirkung der Gesuchstellenden neu zu prüfen ist (BVR 2013 S. 45 E. 5.1, 2011 S. 368 E. 3.1). 2.3 2.3.1 Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach haben Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2026, SH 200 2025 383 - 9 gen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [VGer] SH 100 2010 242 vom 21. Dezember 2010 E. 3.1). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2016 S. 65 E. 2.3; Urteil des VGer SH 100 2011 215 vom 20. Januar 2012 E. 3.2). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden. Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.2). Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1). An die Mitwirkungspflicht dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. So können von der betroffenen Person etwa nicht Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat und die sie auch nicht mit vernünftigem Aufwand beschaffen kann (Urteil des VGer SH 100 2021 278 vom 14. November 2022 E. 2.4; FELIX WOLFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. unveränderte Aufl. 1999, S. 107; CLAUDIA HÄNZI, Die SKOS- Richtlinien, Diss. Basel 2011, S. 143 und 150). 2.3.2 Eine Tatsache kann als bewiesen gelten, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass diese Tatsache, so wie behauptet oder angenommen, besteht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Eine blosse Möglichkeit aber reicht nicht aus. Die Wahrheitsüberzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft beruhen (sog. Regelbeweismass; vgl. DAUM, a.a.O., Art. 19 N. 19).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2026, SH 200 2025 383 - 10 - 2.3.3 Kommen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Behörde in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 SHG eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe anordnen. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden. Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen (Art. 36 Abs. 2 SHG; BVR 2011 S. 448 E. 3.1). Das Verhältnismässigkeitsgebot verlangt, dass bei Pflichtverletzungen die Kürzung vorgängig angedroht und in der Regel nur nach erfolgloser Mahnung angeordnet wird. Art. 36 SHG bezweckt demnach, pflichtwidriges Verhalten, das nicht die Anspruchsberechtigung als solche in Frage stellt, zu sanktionieren. Eine sanktionsweise (vollständige) Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe kennt das SHG nicht; diese wäre auch mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Hilfe in Notlage (Art. 12 BV, Art. 29 KV) nicht zu vereinbaren (vgl. BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 448 E. 3.1). Eine betragsmässige Umschreibung der maximal möglichen Leistungskürzung kennt weder das Sozialhilfegesetz noch die Sozialhilfeverordnung. Das Verwaltungsgericht zieht die in F.2. Ziff. 2 der SKOS-Richtlinien enthaltene Kürzungsregelung heran, soweit diese mit der gesetzlichen Regelung vereinbar ist und diese in praxisnaher Weise konkretisiert (vgl. BVR 2010 S. 129 E. 4.2). Danach kann der Grundbedarf um 5 bis 30 % gekürzt werden. Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf max. zwölf Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 % und mehr ist auf max. sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen überprüft und gestützt darauf verlängert werden (SKOS-Richtlinien F.2. Ziff. 3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner mit Schreiben vom 21. September 2023 (act. IA Register 2 unpag.) darüber informierte, dass sein Sozialhilfedossier überprüft werde und ihn darum bat, das Formular "Überprüfung Sozialhil-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2026, SH 200 2025 383 - 11 feanspruch (Sozialrevision)" (act. IA Register 2 unpag.) vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 (act. IA Register 2 unpag.) teilte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner mit, weitere Unterlagen zu benötigen, wobei sie detailliert auflistete, welche Dokumente benötigt wurden (Belege für die Mietzinszahlungen von Januar bis Oktober 2023, Kontoauszug C.________ AG von Januar 2023 bis aktuell inkl. Saldo, schriftliche Stellungnahme mit konkreten Angaben zur Häufigkeit der Aufenthalte in ... mit genauen Angaben zur besuchten Person, Adresse, Dauer, Regelmässigkeit, wie auch zur Häufigkeit in ... [allein, zusammen] etc., schriftliche Stellungnahme zur Benutzung des Fahrzeugs von D.________ [beispielsweise wie häufig ihm das Fahrzeug zur Verfügung stehe, wer für Benzin aufkommen, wer Kosten für Parkgebühren übernehmen, inkl. Angabe der Autonummer etc.], Saldierungsbestätigung oder aktuelle Kontoauszüge über das Konto bei der E.________). Mit Schreiben vom 10. November 2023 (act. IA Register 2 unpag.) nahm der Beschwerdegegner Stellung und reichte Belege für die Mietzinszahlungen von Januar bis Oktober 2023 ein. Im Rahmen der Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs betraute die Beschwerdeführerin daraufhin die Sozialinspektion des Kantons Bern, Abteilung Soziales, mit vertieften Abklärungen betreffend Erwerbstätigkeit, Wohnsituation, Einkommens- und Vermögenswerten sowie Zuwendungen Dritter (vgl. Abschlussbericht über die Abklärung vom 8. Januar bis 23. April 2024 [act. IA Register 2 unpag.]). Die Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdegegner wöchentlich den Haushalt seines Partners führte, sich jeweils ab Donnerstag bzw. Freitag bei ihm aufhielt und ihm das Auto seines Partners zur freien Verfügung steht. Weiter wurde bekannt, dass der Beschwerdegegner über ein Konto bei der F.________ verfügt, wobei er darauf geflossene Einnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin verschwiegen hatte. Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 (act. IA Register 2 unpag.) informierte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner über die durchgeführte Sozialinspektion und den sich dadurch erhärteten Verdacht erheblicher Zweifel an seiner Bedürftigkeit. Ebenso forderte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner mit einem vom gleichen Tag datierenden und als "Weisung Unterlagen" betitelten Schreiben (act. IA Register 2 unpag.) auf, weitere Unterlagen einzureichen, welche sie wiederum detail-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2026, SH 200 2025 383 - 12 liert umschrieb (Darlegung der aktuellen Lebens- und Wohnsituation ab Mai 2024, eine schriftliche Stellungnahme zur Lebens- und Wohnsituation von 2018 bis April 2024, sämtliche Belege der nicht deklarierten Gutschriften auf das Konto bei der F.________, Stellungnahme zu erhaltenen Zuwendungen Dritter, Stellungnahme zum G.________ BE XXX). Daraufhin nahm der Beschwerdegegner am 18. Juni 2024 erneut Stellung (act. IA Register 2 unpag.). Mangels weiterhin teilweise zu wenig konkret oder unbelegten Angaben forderte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner mit als "Mahnung betreffend Einreichen von Unterlagen / Rechtliches Gehör" betiteltem Schreiben vom 24. Juli 2025 (act. IA Register 2 unpag.) erneut auf, die verlangten Unterlagen vollständig einzureichen und konkrete Angaben zu machen sowie weitere detailliert bezeichnete Unterlagen vorzulegen. Gleichzeitig machte sie den Beschwerdegegner auf seine Mitwirkungspflicht sowie auf die Rechtsfolgen bei nicht fristgerechtem Vorlegen der Unterlagen hin. Daraufhin nahm der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 31. August 2024 (act. IA Register 2 unpag.) erneut Stellung, ohne die verlangten Unterlagen einzureichen. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 (act. IA Register 2 unpag.) stellte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner einen Entwurf des Grundlagenbudgets in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör betreffend die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % während sechs Monaten wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflichten, die Anpassung der Höhe des Grundbedarfs an einen Zweipersonenhaushalt (Konkubinat) während den Wochenenden sowie Zuwendungen Dritter für das Fahrzeug. Mit Stellungnahme vom 8. November 2024 (act. IA Register 2 unpag.) machte der Beschwerdegegner von seinem rechtlichen Gehör Gebrauch. Weitere Unterlagen reichte er nicht ein. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 (act. IA Register 2 unpag.) setzte die Beschwerdeführerin das Grundlagenbudget Sozialhilfe vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2025 fest. Darin berücksichtigte sie einen ordentlichen Abzug vom Grundbedarf aufgrund eines Konkubinats Teilzeit, kürzte den Grundbedarf um 15 % aufgrund grober Verletzung der Mitwirkungspflicht im Betrag von Fr. 140.75 und berücksichtigte Zuwendungen Dritter für das Auto im Betrag von total Fr. 312.30.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2026, SH 200 2025 383 - 13 - Nachdem der Beschwerdegegner gegen diese Verfügung vom 3. Dezember 2024 (act. IA Register 2 unpag.) bei der Vorinstanz Beschwerde erhoben hatte, erwog diese im vorliegend angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdegegner seinen Mitwirkungspflichten zumindest seit der angedrohten Kürzung der Sozialhilfeleistungen mit Schreiben vom 31. Mai 2024 nicht verletzt habe, weshalb die durch die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 angeordnete Kürzung des Grundbedarfs um 15 % während sechs Monaten (vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2025) nicht zulässig sei (act. IIA pag. 83-95 Ziff. 3.7). Damit erklärt sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden und macht geltend, die Weisung vom 31. Mai 2024 sowie die Mahnung vom 24. Juli 2024 beträfen die ab Mai 2024 geltende Mitwirkungspflicht. Der Beschwerdegegner habe seine Pflicht, die Beschwerdeführerin unaufgefordert und unverzüglich über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse zu informieren, zuvor mehrfach und wiederholt verletzt. Eine Kürzung ohne vorherige Weisung erfolge dann, wenn eine zurückliegendes Verhalten eine Pflichtverletzung darstelle (Beschwerde S. 8 f. Ziff. III Ziff. 9). In Bezug auf die Zuwendungen Dritter (Auto) erwog die Vorinstanz, dass die Garagierungskosten hinsichtlich des Parkplatzes in ... nur an den Wochenenden, d.h. anteilsmässig an zwei von sieben Tagen, anzurechnen seien (act. IIA pag. 83-95 Ziff. 5.3). Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, der Parkplatz werde dauerhaft gemietet, weshalb sie vollumfänglich anzurechnen seien (Beschwere S. 10 Ziff. III Ziff. 10). Weiter hielt sie in Bezug auf die Zuwendungen Dritter (Auto) für Service und Reparaturen fest, die jährlichen Durchschnittskosten lägen gemäss den neu eingereichten Rechnungen bei Fr. 1'291.25 und nicht bloss bei Fr. 934.60 (act. IIA pag. 83-95 Ziff. 5.4), führte im Gegensatz hierzu anschliessend jedoch aus, die Berechnung der Position Service und Reparaturen sei nicht zu beanstanden (act. IIA pag. 83-95 Ziff. 5.6), womit sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden erklärt (Beschwerde S. 11 Ziff. III Ziff. 12). Schliesslich erwog die Vorinstanz hinsichtlich der Position Diverses für Steuern, die Motorfahrzeugsteuern seien nunmehr belegt, womit in dieser Position lediglich Fr. 279.20 für Steuern (zuzüglich Fr. 461.65 für Zinsen gemäss Annahmen des TCS) zu berücksichtigen seien. Damit erklärte sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2026, SH 200 2025 383 - 14 die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht einverstanden (Beschwerde S. 11 Ziff. III Ziff. 12). Die Vorinstanz wies die Beschwerde betreffend den Abzug aufgrund des Konkubinats Teilzeit sowie hinsichtlich der beantragten Korrektur der Auszahlung für den Monat Dezember 2024 als unbegründet ab (act. IIA pag. 83-95), was denn auch unbestritten geblieben ist (vgl. hierzu auch Beschwerdeantwort S. 3). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz eine Rechtsverletzung beging, indem sie in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2024 (act. IA Register 2 unpag.) aufhob und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung Grundlagenbudget Sozialhilfe vom 1. Januar bis 30. Juni 2025 im Sinne ihrer Erwägungen an die Beschwerdeführerin zurückwies. 3.2 Zunächst ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdegegners zu Recht verneinte und eine Kürzung des Grundbedarfs um 15 % daher als unzulässig erachtete. 3.2.1 Mit Blick auf die im Sozialhilferecht geltenden Prinzipien, insbesondere das Subsidiaritäts- und das Bedarfsdeckungsprinzip (Art. 9 Abs. 1 SHG), ist der Sozialdienst gehalten, anhand aktueller Angaben die Einkommens- und Vermögenssituation einer hilfesuchenden Person lückenlos abzuklären bzw. deren gegenwärtigen Bedarf festzustellen. Hilfeleistungen werden nur gewährt, wenn und soweit sich eine bedürftige Person nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 SHG und Art. 23 Abs. 2 SHG). Dies setzt regelmässig voraus, dass die gesuchstellende Person nicht nur einzelne Dokumente (Kontoauszüge, Steuerveranlagungen, Rechnungen und dgl.) einreicht, sondern auch Auskünfte erteilt und für allfällige Anschluss- und Ergänzungsfragen zur Verfügung steht. Nachdem die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner im September 2023 darüber informiert hatte, dass sein Sozialhilfedossier überprüft werde (act. IA Register 2 unpag.), gab dieser im Formular "Überprüfung Sozialhilfeanspruch (Sozialrevision)" (act. IA Register 2 unpag.) an, in ... zu übernachten, um die Partnerschaft (mit D.________) zu pflegen; Angaben zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2026, SH 200 2025 383 - 15 - Häufigkeit machte er keine. Weiter verneinte der Beschwerdegegner andere Einnahmen wie etwa Versicherungsleistungen bezogen, Darlehen aufgenommen und sonstige Zuwendungen finanzieller oder materieller Art erhalten zu haben. Bei den Bank- und Postkonti führte er einzig ein Konto bei der C.________ AG auf. Mithin verschwieg er das Konto bei der F.________ sowie die zu seinen Gunsten darauf eingegangen Zahlungen der H.________ AG im Betrag von Fr. 2'447.-- sowie der I.________ AG im Betrag von Fr. 2'217.--. Davon erhielt die Beschwerdeführerin erst durch den Abschlussbericht der Sozialinspektion des Kantons Bern (Abklärung vom 8. Januar bis 23. April 2024 [act. IA Register 2 unpag.]) Kenntnis. Der Beschwerdegegner legte im Rahmen dieser Abklärung auch erstmals offen, dass er sich jeweils ab Donnerstag oder Freitag bei seinem Partner in ... aufhalte. Obwohl die Beschwerdeführerin ihn diesbezüglich bereits vorgängig mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 (act. IA Register 2 unpag.) um detailliertere Angaben gebeten hatte, verneinte er solche unter Hinweis auf seine Privatsphäre (vgl. Schreiben vom 10. November 2023 [act. IA Register 2 unpag.]). Zwar gab der Beschwerdegegner im Schreiben vom 10. November 2023 (act. IA Register 2 unpag.) an, dass der Zweitwagen (Kleinwagen G.________ BE XXX) auf seinen Partner eingelöst und dieser auch die Unterhaltskosten trage, er jedoch für Treibstoff, allfällige Parkgebühren und Bussen selbst aufkommen. Im Rahmen der Abklärung durch die Sozialinspektion stellte sich jedoch erstmals detailliert heraus, dass dem Beschwerdegegner das Zweitfahrzeug seines Partners zur freien Verfügung steht. Umfassende Unterlagen zu Unterhaltskosten, Versicherung und Fahrzeugsteuer wurden allerdings erst im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereicht (vgl. act. IIA 5-24). Auch wenn der Beschwerdegegner im Rahmen der ab September 2023 durchgeführten Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs teilweise Angaben machte, Unterlagen und Stellungnahmen einreichte – wie es die Vorinstanz erwog (vgl. act. IIA pag. 83-95 Ziff. 3.5) –, ändert dies nichts daran, dass er den Weisungen der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich nachgekommen ist. So hat er trotz mehrfacher Aufforderung (Schreiben vom 21. September und 20. Oktober 2023, Weisung vom 31. Mai 2024, Mahnung vom 24. Juli 2024, Schreiben vom 22. Oktober 2024 [act. IA Register 2 unpag.]) die von der Beschwerdeführerin als wesentlich erachteten und detailliert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2026, SH 200 2025 383 - 16 bezeichneten Unterlagen nicht vollständig eingereicht bzw. die von ihr verlangten Angaben nicht umfassend gemacht. Bei den einverlangten Unterlagen handelt es sich keineswegs um ungewöhnliche Dokumente. Weiter waren diese Angaben geeignet, die offenen Fragen bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu beantworten und wären vom Beschwerdegegner denn auch mit Leichtigkeit erhältlich zu machen gewesen. Soweit die Vorinstanz argumentiert, der Beschwerdegegner habe nach Erhalt des Schreibens vom 31. Mai 2024 ausführliche Angaben etwa zum Konto bei der F.________ gemacht (act. IIA pag. 83-95 Ziff. 3.6), verkennt sie den Gehalt und Umfang der Mitwirkungspflicht des Beschwerdegegners. Die vom Beschwerdegegner – trotz mehrfacher Aufforderung der Beschwerdeführerin – gemachten Angaben, genügten nicht, damit sich die Beschwerdeführerin ein umfassendes Gesamtbild über die erfolgten Zuwendungen machen konnte. Gleiches gilt für die verlangten Informationen betreffend Partnerschaft. Überdies ist davon auszugehen, dass das Konkubinat des Beschwerdegegners schon länger beim Grundbedarf anteilsmässig hätte berücksichtigt werden können, der Beschwerdegegner aber auch diesbezüglich seine Mitwirkungspflicht verletzte. Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner es mit seinem unkooperativen Verhalten verunmöglicht, die offenen Fragen und Unklarheiten hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse zu klären. Durch seine Weigerung, die von der Beschwerdeführerin verlangten Unterlagen einzureichen und erforderlichen Angaben zu machen, hat der Beschwerdegegner seine Mitwirkungspflicht mehrfacht verletzt und die daraus resultierenden Konsequenzen zu tragen (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin hat dem Verhältnismässigkeitsgebot entsprechend (vgl. E. 2.3.3 hiervor) die Kürzung mit Weisung vom 31. Mai 2024 (act. IA Register 2 unpag.) vorgängig angedroht und den Beschwerdegegner mit Schreiben vom 24. Juli 2024 (act. IA Register 2 unpag.) gemahnt und ihm das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Schreiben des Beschwerdegegners vom 31. August 2024 [act. IA Register 2 unpag.]). Gestützt auf die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht durfte die Beschwerdeführerin demzufolge die Leistungen kürzen (vgl. E. 2.3.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2026, SH 200 2025 383 - 17 - Mit Blick darauf, dass es sich vorliegend weder um eine Bagatelle noch um ein geringes Verschulden handelt, kürzte die Beschwerdeführerin den Grundbedarf gestützt auf das Handbuch BKSE Stichwort "Kürzungen" Ziff. 3 während sechs Monaten um 15 %. 3.2.3 Zusammenfassend kürzte die Beschwerdeführerin aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdegegner den Grundbedarf zu Recht um 15 %. Mithin ist die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2024 (act. IA Register 2 unpag.) diesbezüglich nicht zu beanstanden und hätte die Vorinstanz die Sache nicht zur Leistungsfestsetzung an die Beschwerdeführerin zurückweisen dürfen. 3.3 Ferner ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin im Grundlagenbudget vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2025 berücksichtigten vollständigen Garagierungskosten (Zuwendungen Dritter; Auto) zu Recht nur im Umfang von 2/7 als anrechenbar erachtete. Es ist unbestritten und erstellt – wie auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 14. Mai 2025 (act. IIA pag. 83-95 Ziff. 5.3) erwog –, dass der Partner des Beschwerdegegners die Garagierungskosten in ... vollumfänglich übernimmt bzw. dauerhaft einen Parkplatz mietet (vgl. hierzu Schreiben des Beschwerdegegners vom 31. August 2024 [act. IA Register 2 unpag.]). Indem die Vorinstanz die Garagierungskosten nur im Umfang von 2/7 als anrechenbar erachtet (act. IIA pag. 83-95 Ziff. 5.3), lässt sie ausser Acht, dass der Parkplatz für das dem Beschwerdegegner zur Verfügung gestellte Auto ganzjährlich gemietet ist. Folglich fallen die Garagierungskosten auch dann an, wenn sich der Beschwerdegegner nicht bei seinem Partner in ... aufhält. Entsprechend sind die Garagierungskosten vollumfänglich anzurechnen. Somit ist die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2024 (act. IA Register 2 unpag.) auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden und hätte die Vorinstanz die Sache nicht zur Leistungsfestsetzung an die Beschwerdeführerin zurückweisen dürfen. 3.4 Die Vorinstanz errechnete in Bezug auf die Position "Service und Reparaturen" (Zuwendungen Dritter; Auto) gestützt auf die eingereichten Rechnungen (act. IIA 7-24) zu Recht jährliche Durchschnittskosten von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2026, SH 200 2025 383 - 18 - Fr. 1'291.25 (act. IIA pag. 83-95 Ziff. 5.4), wohingegen die Beschwerdeführerin nur solche in der Höhe von Fr. 934.60 berücksichtigte. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch insoweit sie anschliessend festhält, die Berechnung der Position "Service und Reparaturen" (Zuwendungen Dritter; Auto) sei nicht zu beanstanden. 3.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin im Grundlagenbudget vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2025 berücksichtigte Position "Diverse für Steuern" (Zuwendungen Dritter; Auto) im Betrag von Fr. 833.25 von der Vorinstanz zu Recht als zu hoch erachtet wurde. Gemäss den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen betragen die Motorfahrzeugsteuern für das Jahr 2025 Fr. 279.20 (vgl. act. IIA 5). Hinzu kommen gestützt auf die Ausführungen des TCS "Betriebskosten; Was kostet mich mein Auto" (act. IA Register 2 unpag.) Fr. 461.65 (vgl. act. IIA pag. 83-95 Ziff. 5.5). Mithin beläuft sich die Position "Diverse für Steuern" (Zuwendungen Dritter; Auto) auf jährlich Fr. 740.85 und beträgt damit Fr. 92.40 jährlich weniger als von der Beschwerdeführerin errechnet. Mit Blick darauf, dass die Vorinstanz die Differenz bei der Position "Service und Reparaturen" (Zuwendungen Dritter; Auto) im Betrag von Fr. 365.65 nicht berücksichtigte, die Differenz bei der Position "Diverse für Steuern" (Zuwendungen Dritter; Auto) im Betrag von Fr. 92.40 hingegen schon, beging sie wiederum eine Rechtsverletzung. Damit ist abschliessend festzuhalten, dass bei der Festsetzung des Grundlagenbudgets vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2025 (zu Ungunsten) des Beschwerdegegners grundsätzlich höhere Zuwendungen Dritter (Auto) zu berücksichtigen gewesen wären. Mit Blick auf E. 1.5 hiervor kann das Verwaltungsgericht jedoch nicht über die Parteibegehren hinausgehen, womit es in der durch die Beschwerdeführerin beantragten Bestätigung der Verfügung vom 3. Dezember 2024 (act. IA Register 2 unpag.) sein Bewenden hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2026, SH 200 2025 383 - 19 - 4. Nach dem hiervor Dargelegten ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 14. Mai 2025 (act. IIA pag. 83-95) in Gutheissung der dagegen erhobenen begründeten Beschwerde aufzuheben und die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2024 (act. IA Register 2 unpag.) zu bestätigen. 5. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Ersatzfähige Parteikosten sind bei der obsiegenden Beschwerdeführerin nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun vom 14. Mai 2025 aufgehoben und die Verfügung der Einwohnergemeinde A.________ vom 3. Dezember 2024 bestätigt. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird ein Parteikostenersatz zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Einwohnergemeinde A.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2026, SH 200 2025 383 - 20 - - B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2026, SH 200 2025 383 - 21 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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