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Bern Verwaltungsgericht 03.09.2025 200 2025 377

3 settembre 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,911 parole·~20 min·8

Riassunto

Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 16. Mai 2025 (vbv 60/2024)

Testo integrale

SH 200 2025 377 ISD/GET/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. September 2025 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 16. Mai 2025 (vbv 60/2024)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 377 - 2 - Sachverhalt: A. A.a. Der … geborene A.________ bezog im Zeitraum von 2009 bis 2022 vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde B.________ Sozialhilfe im Betrag von Fr. 258'289.40 (Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland [nachfolgend Vorinstanz], [act. II] 9). Nach dem Tod seines Vaters am 9. Februar 2020 (Akten der Vorinstanz [act. IIC] 10) verkaufte er im Dezember 2022 seinen internen Gesamteigentumsanteil an einer ins Gesamteigentum der Erbengemeinschaft übergegangenen Liegenschaft in … im Betrag von Fr. 190’000.-- (Kaufpreis von Fr. 240'000.-- abzüglich Hypothekardarlehen [Fr. 48'000.--] sowie Unterhaltskosten [Fr. 2'000.--]) an die Miterben (act. IIC 125). Die Begleichung des Kaufpreises erfolgte mit Überweisungen vom 31. Januar 2023 (Fr. 91'000.-- [nach Abzug der Grundstückgewinnsteuern; act. IIC 92]) und 18. Oktober 2024 (Fr. 90'000.-- [act. II 39; 41]). Mit Schreiben vom 24. Februar 2023 (act. IIC 81) stellte die Einwohnergemeinde B.________ A.________ eine "Rückerstattungsvereinbarung (Art. 40 Abs. 2 SHG)" zu (act. IIC 79 f.), wonach die Sozialleistungen nach dem Tod des Vaters bzw. ab März 2020 bis Januar 2022 (Zeitpunkt der Ablösung von der Sozialhilfe [vgl. act. II 1; 16; Beschwerde S. 2 Ziff. 2.1]) im Betrag von Fr. 52'263.25 innerhalb von 30 Tagen zurückzuerstatten seien. Gleichzeitig forderte sie ihn im Rahmen der Gehörsgewährung auf, die Rückerstattungsvereinbarung innert Frist unterzeichnet zu retournieren, andernfalls die Rückerstattung verfügt werde. Damit war A.________ nicht einverstanden (act. IIC 87-89), woraufhin die Einwohnergemeinde B.________ am 12. Januar 2024 (act. IIC 3 f.) folgende, auf der Abrechnung vom 21. Februar 2023 (act. IIC 5) basierende Verfügung erliess: "A.________ wird verpflichtet, dem Sozialamt B.________ innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung CHF 52'263.25 zurückzuerstatten […]."

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 377 - 3 - Auf ein entsprechendes Gesuch hin (act. IIC 56-66) bezog A.________ ab Februar 2024 erneut Sozialhilfe (act. IIC 266 f.), von welcher er sich per Ende September 2024 wiederum ablöste (vgl. act. II 46 lit. E). A.b. Die von A.________ gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde B.________ vom 12. Januar 2024 erhobene Beschwerde (act. II 1-5) wies die Vorinstanz mit Entscheid vbv 60/2024 vom 16. Mai 2025 (act. II 45 ff.) ab. B. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Juni 2025 Beschwerde. Er beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und auf die Rückforderung im Betrag von Fr. 52'263.25 sei aufgrund eines Härtefalls zu verzichten. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, wobei sie zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid vom 16. Mai 2025 verweist. Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 beantragt die Einwohnergemeinde B.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 16. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 377 - 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Rückerstattungsverfügung vom 12. Januar 2024 (act. IIC 3 f.) bestätigende Entscheid der Vorinstanz vom 16. Mai 2025 (act. II 45 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die in der Zeit von März 2020 bis Januar 2022 bezogene Sozialhilfe im Betrag von Fr. 52'263.25 zurückzuerstatten hat und in diesem Zusammenhang einzig das Bestehen eines Härtefalls. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 377 - 5 - 2. 2.1 2.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 BV) prinzipiell nur gewährt werden, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe) ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 150 I 6 E. 10.1.2 S. 11, 141 I 153 E. 4.2 S. 156). 2.1.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG sowie E. 2.1.1 vorne); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 377 - 6 - 2.2 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befreiungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Person entsteht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2020 352 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2). Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2017 193 vom 9. August 2017 E. 2.5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 377 - 7 - 2.3.2 Nach Art. 11c Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) liegt ein Härtefall namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert (lit. a), die Integration gefährdet (lit. b), aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheint (lit. c) oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (lit. d). Letzteres hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (VGE SH 100 2020 352 E. 3.2). 3. 3.1 Zur grundsätzlichen Rückerstattungspflicht erwog die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 16. Mai 2025 (act. II 45 ff.), die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer vom Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft bis zur Realisierbarkeit bzw. Realisierung der Vermögenswerte wirtschaftliche Hilfe bei vorhandenem Vermögen ausgerichtet, womit die dem Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zu seiner Ablösung am 31. Januar 2022 ausgerichtete Sozialhilfe von Fr. 52’263.25 als bevorschussend zu betrachten sei. Indem der Beschwerdeführer seinen internen Gesamteigentumsanteil von einem Fünftel an der Nachlassliegenschaft an die vier verbleibenden Gesamteigentümerinnen verkauft habe, habe er Vermögenswerte realisiert, die ihn gestützt auf Art. 40 Abs. 2 SHG zur Rückerstattung verpflichteten. Entsprechend sei der Beschwerdeführer vom Grundsatz her zur Rückerstattung der bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 52’263.25 verpflichtet (act. II 50 Ziff. 6.2 f.). Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geltend, diese Feststellungen beruhten auf einer fehlerhaften (unrichtigen oder unvollständigen) Sachverhaltsfeststellung oder seien sonstwie rechtsfehlerhaft (Art. 80 Abs. 1 lit. a und b VRPG). Derartiges ist auch nicht er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 377 - 8 sichtlich, so dass der Beschwerdeführer nach der Realisierung von vorhandenem Vermögen gestützt auf Art. 40 Abs. 2 SHG grundsätzlich verpflichtet ist, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zu seiner Ablösung am 31. Januar 2022 empfangene Sozialhilfe im Betrag von Fr. 52’263.25 zurückzuerstatten. Diese Rückerstattungsforderung ist – wie die Vorinstanz rechtskonform erwog – nicht verjährt (act. II 53 Ziff. 8). Der Beschwerdeführer stellt sich jedoch (und ausschliesslich) auf den Standpunkt, auf die Rückforderung sei aufgrund eines Härtefalls zu verzichten. 3.2 Wie in E. 2.3 vorne gezeigt, kann in Härtefällen auf Antrag sowie unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Gemäss Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (nachfolgend Handbuch BKSE), abrufbar unter <www.bernerkonferenz.ch>, Stichwort "Rückerstattungspflicht", Ziff. 4 (zur Bedeutung des Handbuchs BKSE vgl. BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1), ist bei der Anwendung von Härtefallregelungen "Vor allem" bei (hier nicht gegebenen) Rückerstattungsgründen nach Art. 40 Abs. 3 bis 5 SHG (vgl. E. 2.2 vorne) grösste Zurückhaltung zu üben. Die Wendung "Vor allem" weist jedoch klar darauf hin, dass im Rahmen der übrigen Rückerstattungsgründe, einschliesslich Art. 40 Abs. 2 SHG, das Bestehen eines Härtefalls nicht leichtfertig anzunehmen ist. Vielmehr ist dem Ausnahmecharakter dieses allgemeinen Befreiungstatbestandes (vgl. E. 2.3.1 vorne) Rechnung zu tragen und die Annahme eines Härtefalles auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen ein Härtefall aufgrund der Gesamtsituation der betroffenen Person klar hervorgeht. Im Einzelnen bzw. bezogen auf die jeweiligen Rückerstattungstatbestände nach Art. 11c Abs. 1 lit. a-d SHV ergibt sich demnach Folgendes: 3.2.1 Wie die Vorinstanz rechtskonform erwog, wird der Beschwerdeführer aktuell nicht mittels (wirtschaftlicher) Sozialhilfe unterstützt, womit auch keine Zielvereinbarung (Art. 27 SHG) besteht (vgl. auch Beschwerde S. 5 Ziff. 3), welche durch die verfügte Rückerstattung gefährdet sein könnte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 377 - 9 - (act. II 51 Ziff. 7.2). Es liegt somit kein Härtefall nach Art. 11c Abs. 1 lit. a SHV vor. 3.2.2 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, durch die Rückforderung der Beschwerdegegnerin sei seine Integration gefährdet (Art. 11c Abs. 1 lit. b SHV). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, setzt diese Bestimmung einen Kausalzusammenhang zwischen der verfügten Rückerstattung und der Gefährdung der Integration voraus (act. II 52 Ziff. 7.3.3). Anders gewendet bedingt die Norm, dass ohne Rückerstattung (mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit) eine (berufliche und soziale) Integration erfolgen würde bzw. könnte. Dies ist vorliegend zu verneinen: So steht gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers die "philosophische Forschung" (Arbeit in analytischer Handlungstheorie und Metaethik [act. IIC 134; 411]), die er als "[s]ein Leben" und "[s]eine Lebensaufgabe" bezeichnet bzw. die seit 25 Jahren andauernde Beschäftigung mit diesem Projekt, das er nicht aufzugeben gedenkt (act. IIC 226), seit jeher gänzlich im Vordergrund. Demgegenüber und ungeachtet der seit 2009 bestandenen Sozialhilfeabhängigkeit hatte die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit Erzielung eines die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit ausschliessenden Einkommens für den bestens ausgebildeten Beschwerdeführer (act. IIC 133) mit Blick auf die letzte (und auch nur vorübergehende) Anstellung mit einem namhaften Teilzeitpensum im Jahr 2009 (act. II 134) für ihn offenbar seit jeher eine nachrangige Bedeutung. Nichts Anderes folgt denn auch aus der Beschwerde im vorliegenden Verfahren, wenn der Beschwerdeführer festhält, dass er seit über 25 Jahren dabei sei, "Überlegungen auszuführen, die zu den bedeutenden der Philosophie dieses Jahrhunderts zählen werden", und dass die Frage, ob diese "kühne Behauptung" zutreffe, "Hoffentlich bald" seine Arbeit zeigen werde (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer erachtet denn auch eine Anstellung aufgrund seines Alters als illusionär und sah sich auch für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund seines laufenden Projekts (weiterhin) ausserstande (act. IIC 226) bzw. knüpft diese an den Abschluss seines philosophischen Schaffens (Beschwerde S. 3 Ziff. 2.2). Insofern ist nicht im Ansatz erkennbar, inwiefern die verfügte Rückerstattung – selbst wenn sie wieder in die Sozialhilfeab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 377 - 10 hängigkeit führen sollte – eine seit Jahren ohnehin nicht erfolgte Integration vereiteln oder allenfalls nur gefährden würde. Vor diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz denn auch überzeugend (act. II 51 Ziff. 7.3.2), dass dem Beschwerdeführer auch nach Erhalt der ersten namhaften Tranche des Erlöses aus dem Verkauf seines internen Gesamteigentumsanteils und der dadurch erfolgten Ablösung von der Sozialhilfe per Ende Januar 2022 die berufliche Reintegration nicht gelang bzw. eine solche nicht erfolgte, woran nichts ändert, dass der Beschwerdeführer den Verkaufserlös gemäss eigenen, allerdings unbelegten Angaben, auch für die (unter unbekannten Vorgaben und Bedingungen erfolgte) Rückzahlung von Schulden verwendete. Vielmehr meldete er sich nach Verbrauch dieser Teilzahlung bereits im Januar 2024 wieder zum Leistungsbezug an (act. IIC 56-66; 266 f.). Unter diesen Umständen schloss die Vorinstanz überzeugend darauf, dass der Beschwerdeführer angesichts der sehr langen Sozialhilfeabhängigkeit und der erneuten Bedürftigkeit nach Aufbrauchen der ersten Teilzahlung mit oder ohne den hier strittigen Rückerstattungsbetrag von Fr. 52'263.25 "über kurz oder lang […] erneut bedürftig werden dürfte" (act. II 52 Ziff. 7.3.3). Mit anderen Worten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit einem Erlass der Rückerstattungsforderung nunmehr in der Lage wäre, sein philosophisches Projekt abzuschliessen und/oder sich in beruflicher Hinsicht nachhaltig zu integrieren. Namentlich weisen auch seine Ausführungen im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht in eine solche Richtung, wenn er geltend macht, dass eine Reintegration nur aufgrund seiner wissenschaftlichen Tätigkeit realistisch sei. Auch wenn er den Abschluss seiner Arbeit – wenngleich vage – erneut in Aussicht stellt ("inzwischen fast vollendet" [Beschwerde S. 3 Ziff. 2.2]), so sind seine erwerblichen Absichten wenig konkret und ernsthaft, wenn er gleichzeitig festhält, dass er nach Durchsicht seiner Arbeit durch Dritte die Gelegenheit haben werde, sich erneut für eine bezahlte Arbeit "umzusehen" oder dass er eine selbständige "aber bezahlte Tätigkeit aufzunehmen versuchen" werde (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 2.2). Insbesondere aber ist seine (auch) im vorliegenden Beschwerdeverfahren unverändert zum Ausdruck gelangende Erwartung, basierend auf den Ergebnissen seines philosophischen Projekts dereinst eine die selbständige Bestreitung des Lebensunterhalts ermöglichende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 377 - 11 - Tätigkeit auszuüben, weiterhin von keiner erkennbaren Strategie geleitet. Vielmehr zeigen seine Ausführungen eindrücklich auf, dass letztlich das jahrelange und fortwährende Beharren des Beschwerdeführers auf der Weiterführung seines philosophischen Lebenswerks als subjektiv zwingende Voraussetzung und einzig möglicher Weg für eine künftige berufliche Integration (vgl. act. IIC 89; act. IIA blauer Faszikel, diverse Zielvereinbarungen ab 2012) einer eben solchen entgegensteht. Dass der Beschwerdeführer mit einem Erlass der Rückerstattungsforderung nunmehr in der Lage sein sollte, dieses Werk abzuschliessen und sich anschliessend nachhaltig zu integrieren, überzeugt nach dem Gesagten nicht ansatzweise. Vielmehr ist mit der Vorinstanz kein ernsthafter Wille für eine Integration ersichtlich, welcher durch die verfügte Rückerstattung in irgendeiner Form gefährdet werden könnte. 3.2.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, eine Rückerstattung sei auch unbillig. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass er nicht einfach ein leichtes Leben führe, sondern in beständiger Arbeit eine wissenschaftliche Tätigkeit zu Ende führe, die für die betreffenden Wissenschaften von überragender Bedeutung sei und von der er deshalb begründet annehmen dürfe, dass sie seine baldige Reintegration ermöglichen werde (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 3). Damit beruft er sich sinngemäss auf Art. 11c Abs. 1 lit. c SHV, wonach ein Härtefall vorliegt, wenn die Rückerstattung aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheint (vgl. E. 2.3.2 vorne). Unter Billigkeitsaspekten ist auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2024 714 vom 2. Juni 2025 E. 2.3.2). Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche die verfügte Rückerstattung als aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheinen liessen. Wie in E. 3.2.2 vorne gezeigt, bezog der Beschwerdeführer langjährig Sozialhilfe, ohne dass in diesem Zeitraum namhafte Integrationsbemühungen zu erblicken wären. Die nunmehr zurückverlangte Sozialhilfe erfolgte zudem gestützt auf Art. 40 Abs. 2 SHG, mithin bei ab März 2020 bereits potentiell vorhandenem, jedoch noch nicht realisiertem bzw. realisierbarem (Erbschafts-)Vermögen, wobei dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass diese Leistungen nach der Realisierung der die Rückforderung um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 377 - 12 ein Mehrfaches übersteigenden Vermögenswerte zurückzuerstatten waren (vgl. auch E. 3.2.4 sogleich). Dass die Rückerstattung gegebenenfalls die philosophische Beschäftigung des Beschwerdeführers tangieren könnte, lässt sie ebenfalls nicht als unbillig erscheinen, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer bereits während etlicher Jahre bei laufender Sozialhilfeunterstützung seinen philosophischen Überlegungen ungehindert nachgehen konnte, ohne dass dadurch eine Integration hätte erzielt werden können oder eine solche konkret in Aussicht steht. Die Folgerung der Vorinstanz, wonach die Rückerstattung nicht unbillig ist (act. II 53 Ziff. 7.5), ist daher nicht zu beanstanden. 3.2.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass eine Rückerstattung unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Verhältnisse unverhältnismässig wäre (Art. 11c Abs. 1 lit. d SHV). Dies zu Recht: Mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages im Dezember 2022 verpflichteten sich die Käuferinnen, dem Beschwerdeführer den Kaufpreis in zwei Tranchen, netto ausmachend insgesamt Fr. 190'000.--, zu begleichen. Die anschliessende Tilgung der Schuld bzw. die Realisierung der Vermögenswerte erfolgte betraglich vorbehaltlos und zeitlich weitgehend im Rahmen der vertraglichen Vorgaben (vgl. act. IIC 125), wobei die erste Tranche über Fr. 91'000.-- (Fr. 100'000.-- abzüglich Grundstückgewinnsteuern [act. IIC 92; 125]) am 31. Januar 2023 (act. IIC 92) ausbezahlt wurde. Bereits mit Schreiben vom 24. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer darüber ins Bild gesetzt, dass er die für die Zeit von März 2020 bis Januar 2022 bezogene Sozialhilfe im Betrag von Fr. 52'263.25 würde zurückerstatten müssen (act. II 79-81). Die darin statuierte 30tägige Rückerstattungsfrist (act. IIC 80) wurde jedoch gehemmt, nachdem der Beschwerdeführer gegen die Vereinbarung opponiert hatte (act. IIC 87-89). Gemäss eigenen Angaben verbrauchte der Beschwerdeführer die erste Tranche des Verkaufserlöses neben der Bestreitung seines Lebensunterhalts im Wesentlichen für die Begleichung von Schulden und anderweitigen Verpflichtungen (act. IIC 88), was jedoch keinen Verzicht auf die Rückerstattung im Sinne eines Härtefalls zu rechtfertigen vermag, ansonsten die Sozialhilfe indirekt bestehende Schulden übernehmen würde und die Befreiung letztlich den Gläubigerin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 377 - 13 nen und Gläubigern zugutekäme (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2021 59 vom 15. Dezember 2021 E. 4.6.3). Selbst jedoch, wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachte damalige anderweitige Schuldentilgung berücksichtigt würde, änderte dies nichts an seiner Pflicht zur Rückerstattung der Sozialhilfe: Denn massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich im Entscheidzeitpunkt darstellt (RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 32). Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin erst mit Verfügung vom 12. Januar 2024 (act. IIC 3 f.) über die Rückerstattung verbindlich befand, wobei sie den Beschwerdeführer zur Rückerstattung "innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung" verpflichtete (act. IIC 4). Durch die angehobenen Beschwerdeverfahren wurde die Rechtskraft der Verfügung und damit die Rückzahlungsverpflichtung aufgeschoben (Art. 68 und 82 VRPG), so dass im Lichte von Art. 11c Abs. 1 lit. d SHV – insbesondere unter finanziellem Gesichtspunkt – namentlich auch die zweite, erst im Oktober 2024 (act. II 41) ausbezahlte Tranche über Fr. 90'000.-- zu berücksichtigen ist. Damit stand im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids vom 16. Mai 2025 (act. II 45 ff.) zusätzliches Vermögen zur Tilgung der Rückforderung zur Verfügung. Hieran hat sich bis zum Zeitpunkt des vorliegenden Verwaltungsgerichtsurteils nichts geändert bzw. macht der Beschwerdeführer in Bezug auf die Ausrichtung der zweiten Tranche einzig geltend, davon sei inzwischen weniger als Fr. 53'000.-- übrig (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.3). Er bringt jedoch nichts vor und es sind auch anderweitig keine rechtserheblichen Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Rückerstattung des Rückforderungsbetrags von Fr. 52'263.25 als unverhältnismässig erscheinen liessen, zumal – wie eingangs dargelegt – der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit um die Rückforderung weiss und im Lichte des realisierten Nettovermögens von insgesamt Fr. 181'000.-- entsprechende Rücklagen hätte bilden können respektive keine rechtlich relevanten Gründe dargetan sind, die einem solchen Vorgehen entgegengestanden hätten. Demnach erweist sich die Rückerstattung von Fr. 52'263.25 als finanziell und aufgrund der persönlichen Situation als zumutbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 377 - 14 - 3.3 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für einen Härtefall nach Art. 11c Abs. 1 SHV offensichtlich nicht erfüllt. Der die Rückerstattungsverfügung vom 12. Januar 2024 (act. IIC 3 f.) bestätigende angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 16. Mai 2025 (act. II 45 ff.) hält der Rechtskontrolle stand. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Mangels berufsmässiger Vertretung liegen von vornherein auch keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 377 - 15 - 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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