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Bern Verwaltungsgericht 29.09.2025 200 2025 370

29 settembre 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·8,068 parole·~40 min·7

Riassunto

Verfügung vom 15. Mai 2025

Testo integrale

IV 200 2025 370 KOJ/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. September 2025 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. Mai 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370 - 2 - Sachverhalt: A. A.a. Die … geborene A.________, gelernte ..., Mutter zweier in den Jahren 1997 und 2000 geborener ..., meldete sich erstmals im September 2010 unter Hinweis auf ein am 28. August 2009 erlittenes Schleudertrauma bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin] [act. II] 2; 5; 97 S. 10). Die IVB gewährte nach Abklärung des Sachverhalts Eingliederungsmassnahmen in Form eines Arbeitstrainings (act. II 43) sowie eines ...kurses (act. II 44). Nachdem die Versicherte eine Stelle als ... mit einem Beschäftigungsgrad von 30 % angetreten hatte (act. II 50 S. 7 f.), schloss die IVB die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 18. April 2012 unter Hinweis auf eine rentenausschliessende Eingliederung ab (act. II 51). A.b. Nach einer weiteren Anmeldung zum Leistungsbezug im Januar 2015, mit welcher die Versicherte Nacken-, Rücken-, Hüft- und Beinschmerzen links geltend machte (act. II 58), gewährte die IVB nach Vorlage des Dossiers beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [act. II 92]) Arbeitsvermittlung (act. II 93) sowie einen Einarbeitungszuschuss während der Anlern- oder Einarbeitungszeit in der C.________ (act. II 113). Nachdem die Versicherte per 18. Januar 2016 bei der C.________ eine befristete Teilzeitstelle als ... angetreten hatte, schloss die IVB die Arbeitsvermittlung ab (act. II 125). In der Folge liess sie durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erstellen (act. II 141) und verneinte anschliessend mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 3. November 2016 (act. II 144) bei einem unter Zugrundelegung der gemischten Methode (Erwerb 60 %/Haushalt 40 %) ermittelten Invaliditätsgrad von 18 % einen Rentenanspruch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370 - 3 - A.c. Im September 2020 meldete sich die bis Ende Dezember 2020 beim D.________ als ... und ... in einem Pensum vom 50-70 % bzw. ab 1. Januar 2021 unbefristet an der E.________ als ... (Beschäftigungsgrad 50 %) tätige Versicherte (act. II 149 S. 2; 159 S. 1; 182 S. 49 f.) unter Hinweis auf diverse Operationen (act. II 148) erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 146). Die IVB klärte den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht ab, holte die Akten des Krankentaggeldversicherers ein, zog Berichte behandelnder Ärzte bei, verneinte einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (act. II 171) und stellte mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2021 (act. II 177) mangels langandauernder Arbeitsunfähigkeit die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (act. II 182), woraufhin die IVB nach Rücksprache mit dem RAD (act. II 190-193) die F.________ (F.________; nachfolgend MEDAS) mit der Durchführung einer bidisziplinären (neurochirurgisch-orthopädischen) Begutachtung beauftragte und daran auch nach geltend gemachter Ablehnung der vorgesehenen Gutachter durch die Versicherte (act. II 203) mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 2. September 2022 festhielt (act. II 204). Weil die Versicherte am 3. September 2022 einen Sturz erlitten hatte (act. II 273.2 S. 9) und sich im Januar 2023 einer Hüftoperation unterziehen liess (act. II 232 S. 9), musste die Begutachtung verschoben werden. Nachdem die IVB die Versicherte nach weiteren Verzögerungen unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten aufgefordert hatte, an der Begutachtung teilzunehmen (act. II 259), erstattete die MEDAS am 6. November 2023 die Expertise (act. II 261.1 ff.). Mit neuerlichem Vorbescheid vom 1. Dezember 2023 (act. II 264) stellte die IVB der Versicherten wiederum die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwand und liess u.a. ein zu Handen deren Rechtsvertreters erstelltes Gutachten vom 8. Juni 2023 von PD Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zu den Akten reichen (act. II 267 S. 68-126). Im Rahmen des Einwandschreibens wiederholte sie zudem den Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung vom 3. November 2016 (act. II 144; 182; 267 S. 3), auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370 - 4 welchen die IVB mit Schreiben vom 26. März 2024 (act. II 270) nicht eintrat. In der Folge holte die IVB die Akten des Krankentaggeld- und des Unfallversicherers ein, während die Versicherte ihrerseits weitere Arztberichte, u.a. ein weiteres Gutachten von PD Dr. med. G.________ vom 1. September 2024 (act. II 306 S. 4-18), einreichen liess und woraufhin die IVB Rückfragen bei der MEDAS stellte (act. II 314). Nachdem der IVB ein weiterer Unfall vom 21. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht worden war (act. II 318.3 S. 3) und sie auch diesbezüglich weitere Abklärungen getätigt und namentlich die Akten des obligatorischen Unfallversicherers beigezogen hatte (act. II 318.1 S. 4 ff.), verneinte sie nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 321 ff.) mit Verfügung vom 15. Mai 2025 (act. II 326) bei einem nach der Einkommensvergleichsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 10 % bzw. (ab 1. Januar 2024) 19 % einen Rentenanspruch. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, mit Eingabe vom 5. Juni 2025 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 15. Mai 2025 sei aufzuheben. 2. a) Die Beschwerdesache sei zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens unter Einbezug der Fachrichtungen Neurochirurgie, Orthopädie, Pulmologie und Psychiatrie, zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. b) Eventualiter: Es seien der Beschwerdeführerin ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % (inkl. berufliche Eingliederungsmassnahmen) zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten. 3. Es seien die vollständigen Unfallakten der H.________ AG, als gesetzliche Unfallversicherung nach UVG (Schadennummer ...), von Amtes wegen beizuziehen (Beweisthema: Aktenvollständigkeit). 4. Es seien die E-Mails der MEDAS-Gutachter hinsichtlich der behaupteten "Konsensbesprechung" per HIN-Mail vom 25. Oktober 2023 von Amtes wegen zu edieren und diese dem unterzeichneten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370 - 5 - Rechtsanwalt zur schriftlichen Stellungnahme zukommen zu lassen (Beweisthema: Aktenvollständigkeit). 5. Es seien dem unterzeichneten Rechtsanwalt die Transkriptionen der vollständigen Tonaufnahmen der gutachterlichen Explorationsgespräche vom 19. September und vom 27. September 2023 zukommen zu lassen; nach Zustellung sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt eine angemessene Frist zur schriftlichen Stellungnahme anzusetzen (Beweisthema: Aktenvollständigkeit). 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit (unaufgefordert eingereichter) Eingabe vom 14. Juli 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwerdeweisen Anträgen und Standpunkten fest. In Nachachtung des Editionsbegehrens des Instruktionsrichters vom 8. Juli 2025 reichte die H.________ AG mit Schreiben vom 26. Juli 2025 dem Gericht die Akten betreffend den Unfall der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2024 (Unfall-Nr. ...) ein (Akten der H.________ AG [act. III]). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370 - 6 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Mai 2025 (act. II 326). Darin verneinte die Beschwerdegegnerin ausschliesslich einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Nichts Anderes bildete auch Beurteilungsgegenstand des zugrundeliegenden Vorbescheids vom 13. März 2025 (act. II 321). Soweit die Beschwerdeführerin – ohne weitere Präzisierung und Begründung des Rechtsbegehrens – eventualiter auch berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragt (vgl. Ziff. 2b der Rechtsbegehren), ist deshalb auf die Beschwerde mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, ob der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 42 ATSG), weil ihr Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370 - 7 - 3. November 2016 (act. II 144) nicht behandelt worden sei (Beschwerde S. 23). Diese Rüge ist unbegründet, da die Beschwerdegegnerin entgegen der Beschwerdeführerin über den Antrag befunden hat, indem sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (act. II 270). Im Übrigen ist den Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegen der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 4) kein sinngemässer Antrag auf Wiedererwägung jener Verfügung im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wozu die Beschwerdegegnerin vom Gericht ohnehin nicht verhalten werden könnte (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 106, 8C_634/2017 E. 5.4, 2014 IV Nr. 7 S. 27, 8C_33/2013 E. 3.3) – zu erblicken, womit sich auch ein diesbezügliches Nichteintreten erübrigt. Wenn die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die ihres Erachtens notwendige Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung weiter geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2025 (act. II 326) nicht mit allen in den Einwänden vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt (Beschwerde S. 24 Ziff. 8), so trifft dies nicht zu, hat sie doch festgehalten, dass weitere medizinische Abklärungen nicht notwendig seien und der Sachverhalt umfassend erhoben sei (act. II 326 S. 3). Damit enthält die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2025 die wesentlichen Überlegungen zur aufgeworfenen Frage betreffend die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen, wobei sich die Beschwerdegegnerin praxisgemäss auf die wesentlichen Punkte beschränken durfte. Entsprechend war es der Beschwerdeführerin auch möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436). Es liegt somit keine Gehörsverletzung vor. 3. 3.1 Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 (act. II 326). Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370 - 8 des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, ist der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_771/2023, 8C_826/2023 vom 28. August 2024 E. 5.1). In Anbetracht der im September 2020 (act. II 146) erfolgten Neuanmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung sind Leistungen mit Anspruchsbeginn per 1. April 2021 streitig (vgl. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Für deren Beurteilung ist damit vorab die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. Sie wird, soweit nicht anders vermerkt, im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 3.2 3.2.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370 - 9 wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.3 3.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 3.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370 - 10 den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370 - 11 - 4. 4.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom September 2020 (act. II 146) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Massgebende Vergleichszeitpunkte bilden die Verfügung vom 3. November 2016 (act. II 144) – mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 18 % verneint hatte – und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2025 (act. II 326; vgl. E. 3.3.3 vorne). 4.2 Bei Erlass der Verfügung vom 3. November 2016 (act. II 144) präsentierte sich die medizinische Situation im Wesentlichen wie folgt: 4.2.1 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Tropen- und Reisemedizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt im Bericht vom 16. Juli 2015 (act. II 92) die folgenden Diagnosen fest: Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Impingement Hüfte links, ohne Hinweis auf Knorpelschäden Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Panvertebralsyndrom bei muskulärer Dysbalance und mit funktioneller Überlagerung, im Anschluss an Auffahrunfall am 28. August 2009 und an ein Verhebetrauma am 5. Mai 2014 Status nach Schulteroperation rechts Status nach CTS-Operation (CTS = Karpaltunnelsyndrom) beidseits Status nach Ulnaris-Operation links 2010 Status nach Hysterektomie wegen Myom am 19. September 2014 In der Beurteilung hielt Dr. med. I.________ fest, leichte bis mittelschwere wechselbelastende oder sitzende Tätigkeiten seien vollzeitig und ohne Leistungseinschränkung zumutbar (S. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370 - 12 - 4.2.2 Am 1. Juni 2016 (act. II 134 S. 5) erfolgte eine transpedikuläre dynamische Stabilisation der Rückenwirbel L4-S1 SpineShape (elastisch), wobei die folgenden Diagnosen gestellt wurden: - Leicht entzündlich veränderte Fazettenarthrosen LWK2-SWK1, Schmerzreduktion durch Fazetteninfiltration, vor allem L4-S1 (Dezember 2015/Januar 2016) - ISG-Reizung beidseits - Muskuloskelettale Verspannungen Nacken und oberer Brustkorb Auffahrkollision 2009 (von hinten angefahren, seither Schmerzsyndrom und nicht mehr sportlich aktiv, zuvor sehr aktiv) 4.2.3 Am 13. September 2016 (act. II 137) berichtete Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Neurochirurgie, das dominante ISG-Reizsyndrom habe sich zwischenzeitlich unter Physiotherapie und Belastungspause stark zurückgebildet. Insgesamt sei der Verlauf gut, die radiologische Kontrolle ebenfalls. Nach dem 30. September 2016 sei wieder eine normale Teilzeitbelastung wie vorbestehend möglich. 4.3 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2025 (act. II 326) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 4.3.1 Am 3. Juni 2020 erfolgte bei diagnostizierter Coxarthrose links die Implantation einer Hüfttotalprothese (act. II 161.2 S. 3). Ferner wurde am 16. September 2020 bei diagnostizierter Rotatorenmanschettenruptur superior (Supra- und Infraspinatussehne) Schulter rechts eine Schulterarthroskopie rechts mit Refixation der Rotatorenmanschette durchgeführt (act. II 166 S. 9). 4.3.2 Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 18. Januar 2021 (act. II 169.2 S. 1) fest, ab Anfang Januar 2021 sollte die Arbeitsfähigkeit von Seiten der rechten Schulter gegeben sein. 4.3.3 Dr. med. L.________, Facharzt für Neurochirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 1. Juni 2021 (act. II 166 S. 6 f.) u.a. eine linksbetonte Lumbalgie bei linksseitigem Facettensyndrom L5/S1, wegen inkorrekter intraar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370 - 13 tikulärer Schraubenlage S1 linksseitig. Die Beschwerdeführerin habe ihn im Sinne einer Zweitmeinung kontaktiert. Sie leide bereits seit über sechs Monaten an linksseitigen Schmerzen im lumbosakralen Übergang (S. 6). Zur Erhärtung der Diagnose habe er der Beschwerdeführerin eine diagnostische Infiltration der Schraube S1 links empfohlen. Mit weiterem Bericht vom 28. Juni 2021 (act. II 170 S. 2 f.) führte Dr. med. L.________ aus, die (am 14. Juni 2021 erfolgte [act. II 170 S. 4]) Infiltration der Schraube S1 bestätige, dass diese hauptsächlich für die Rückenbeschwerden verantwortlich sei. Die Schraube S1 verlaufe durchs Gelenk L5/S1 auf der linken Seite und verursache dadurch eine schmerzhafte Entzündung (act. II 170 S. 3). 4.3.4 Am 30. Juli 2021 erfolgte eine Spondylodesenrevision L5/S1 und dynamische Stabilisation L3-S1 (act. II 176 S. 5). Am 1. November 2021 (act. II 176 S. 1 f.) berichtete Dr. med. L.________, die Beschwerdeführerin sei zufrieden. Seit der Operation seien die starken Schmerzen im Bereich der LWS (= Lendenwirbelsäule) unter Kontrolle. Bereits seit einem Monat sei die Beschwerdeführerin wieder am Arbeiten. Sie habe die Arbeitsfähigkeit gesteigert und arbeite ab dieser Woche wieder normal. 4.3.5 Im Bericht vom 4. April 2022 (act. II 189 S. 7 f.) diagnostizierte Dr. med. L.________ u.a. intermittierende beidseitige rechtsbetonte Zervikalgien, bei leichter muskulärer Insuffizienz in der oberen HWS (= Halswirbelsäule) sowie einen rechtsseitigen geringen Beckentiefstand. Im Bereich der LWS fänden sich keine wesentlichen Beschwerden. Insbesondere die linksseitigen starken Schmerzen im lumbosakralen Übergang seien weiterhin verschwunden (S. 7). Die Beschwerdeführerin sei normal zu 50 % arbeitsfähig. Es liege ein günstiger Verlauf nach Fusion L5/S1 vor. Vorgesehen sei ab jetzt eine Physiotherapie mit kombinierter Medizinischer Trainingstherapie (S. 8). Mit weiterem Bericht vom 24. Oktober 2022 (act. II 221 S. 6 f.) stellte Dr. med. L.________ u.a. die folgenden Diagnosen: - 3. September 2022: Sturz auf rechte Hand und rechtes Knie, aktuell mit rechtsseitigen Hüftbeschwerden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370 - 14 - - Regrediente beidseitige rechtsbetonte Zervikalgien, bei leichter muskulärer Insuffizienz in der oberen HWS - Beidseitige linksbetonte Beckenkammansatztendinitis; rechtsseitiger geringer Beckentiefstand, Empfehlung für rechtsseitige Ferseneinlage von 6 mm, ab 1. November 2021 Aktuell fänden sich nach einem Sturz vom 3. September 2022 noch geringe rechtsseitige Beschwerden im Bereich des Handgelenkes und deutliche Beschwerden noch im Bereich der rechten Hüfte, welche bewegungsabhängig seien. Es liege ein günstiger Verlauf vor nach Stabilisierung durch Rückenoperation vom Juli 2021. Die Beschwerdeführerin sei im Alltag beschwerdefrei (S. 7). 4.3.6 Am 20. Januar 2023 wurde bei diagnostizierter Coxarthrose rechts (act. II 232 S. 12) eine Hüfttotalprothese rechts implantiert (act. II 232 S. 7 f). Der postoperative Verlauf war seitens der Hüftprothese normal (act. II 232 S. 5). 4.3.7 Dr. med. G.________ hielt im zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten und namentlich die Frage nach dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers betreffenden Gutachten vom 8. Juni 2023 (act. II 267 S. 68-126) im Wesentlichen die folgenden Diagnosen fest (S. 91): - Chronisches lokales lumbales Schmerzsyndrom sowie intermittierend radikuläres Reizsyndrom L5 links - Integrierte Hüfttotalendoprothese links vom 3. Juni 2020 bei mutmasslich Coxarthrose - Mutmasslich erfolgte Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts 4.3.8 Im bidisziplinären, eine orthopädische und neurochirurgische Untersuchung umfassenden MEDAS-Gutachten vom 6. November 2023 (act. II 261.1 ff.) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (S. 6 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Rezidivierende belastungsabhängige linksbetonte Lumbago bei degenerativen Veränderungen der lumbalen Lendenwirbelsäule mit Facettengelenksarthrosen L2/3 bis L5/S1 (ICD-10: M54.5, M48.86, M48.87) und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370 - 15 - - Status nach transpedikulärer dynamischer Stabilisation L4-S1 am 1. Juni 2016 - Status nach Spondylodese-Revision bei Stabbruch und Verlängerung des Stabes bis LWK3 und Stabwechsel von elastisch auf mittelhart am 23. November 2018 - Status nach tiefer Wundrevision L3-S1 bei Infekt am 11. Dezember 2018 - Status nach erneuter Revisions-Operation am 30. Juli 2021 mit ALIF L5/S1 und ventraler Platte und Revisions-Spondylodese L3-S1 mit dorsaler Fusion L5/S1 und beidseitigem Facettensyndrom L5/S1 2. Verminderte Belastbarkeit der rechten Hand, belastungsabhängig bei Status nach Karpaltunnel-Operation rechts 2007 und Revision 2009 (ICD-10: G56.1) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Zustand nach mehrfachen Bandrissen am linken und rechten Sprunggelenk, operativ versorgt (ICD-10: S93.2 und Z98.8) 2. Zustand nach Meniskus-OP links (ICD-10: M23.09 und Z.98.8) 3. Zustand nach Hallux valgus-OP rechts 1989 (ICD-10: Z98.8) 4. Status nach Karpaltunnel-Operation und Ulnarisverlagerung im Bereich des Ellenbogens links 2010 (ICD-10: G56.1, G56.2) 5. Zustand nach Hüft-Totalendoprothesen-Implantation beidseits (ICD-10: Z96.64) 6. Zustand nach Schulter-Arthroskopie rechts mit Bewegungseinschränkung (ICD-10: Z98.8) 7. Nachweis von degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule in HWK 4/5, HWK 5/6 sowie BWK 3/4 und bei BWK 8 im Verlauf (ICD-10: M42.10) 8. Zustand nach Fraktur des Endgliedes D4 links (ICD-10: S62.63) In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, die Gesamtarbeitsunfähigkeit begründe sich aufgrund der neurochirurgischen Erkrankungen. Die bisherige Tätigkeit als ... sei als angepasste Tätigkeit anzusehen, aus gesamtgutachterlicher Sicht liege eine 90%ige Arbeitsfähigkeit (10 % Pausenbedarf) vor (act. II 261.1 S. 7 f.). Diese Einschätzung gelte auch für eine angepasste Tätigkeit (S. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370 - 16 - Die Einschränkung für das rechte Handgelenk bzw. die rechte Hand bestehe aus neurochirurgischer Sicht bereits seit mindestens 2010. Bezüglich des Rückens bestehe "die Einschätzung" spätestens seit der ersten lumbalen Operation am 1. Juni 2016. Im Anschluss sei von einer Rekonvaleszenzzeit von etwa drei Monaten auszugehen. Nach den Operationen am 23. November 2018, 11. Dezember 2018 und 30. Juli 2021 sei von einer etwa sechsmonatigen Rekonvaleszenz auszugehen. Dazwischen könne aus neurochirurgischer Sicht retrospektiv die "o.g. Einschätzung" gelten (S. 8), mithin eine 90%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. act. II 261.4 S. 19 f.). 4.3.9 Mit weiterem Gutachten vom 1. September 2024 (act. II 306 S. 4-18) nahm PD Dr. med. G.________ zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erneut Stellung zur Frage nach dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers. 4.3.10 In ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 (act. II 314) hielten die MEDAS-Gutachter auch unter Berücksichtigung der Gutachten von PD Dr. med. G.________ an ihren in der Expertise vom 6. November 2023 getroffenen Einschätzungen fest. 4.3.11 Am 21. Mai 2024 erlitt die Beschwerdeführerin als Autolenkerin einen Heckauffahrunfall (act. II 318.3 S. 3). Dr. med. M.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 3. Januar 2025 (act. II 320 S. 1) fest, die Beschwerdeführerin habe sich beim Unfall ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma Grad I mit zusätzlicher Zahnkontusion und persistierenden lumbalen Myogelosen zugezogen. Es seien diverse (Telefon-)Konsultationen erfolgt, die initiale Beurteilung im Spital N.________. Ossäre Läsionen hätten nicht gefunden werden können, aber muskuläre Verspannungen bei vorbestehender Rückenproblematik. Durch Physiotherapie und Analgesie hätten die Beschwerden gelindert werden können, die Beschwerdeführerin könne aktuell wieder in ihrem normalen Pensum arbeiten. Mit weiterem, zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfasstem Bericht vom 12. Mai 2025 (act. II 327 S. 4) hielt Dr. med. M.________ fest, seit dem ersten Autounfall könne die Beschwerdeführerin maximal 50 % arbeiten. Eine höhere Arbeitsfähigkeit erachte sie, Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370 - 17 - M.________, als nicht realistisch aufgrund der ausführlich beschriebenen Beschwerden der Beschwerdeführerin. Aus ihrer Sicht arbeite die Beschwerdeführerin bereits in einer angepassten Tätigkeit. Eine andere Aufgabe als ... komme aufgrund der multiplen Beschwerden am Bewegungsapparat nicht in Frage. 4.4 4.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370 - 18 - E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 4.5 Das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 6. November 2023 (act. II 261.1 ff.) einschliesslich der Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 (act. II 314) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 4.4.2 vorne). Danach bestehen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende belastungsabhängige linksbetonte Lumbago bei degenerativen Veränderungen der lumbalen Lendenwirbelsäule mit Facettengelenksarthrosen L2/3 bis L5/S1 sowie eine verminderte Belastbarkeit der rechten Hand. Diese Beeinträchtigungen schränken die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl in der bisher ausgeübten Tätigkeit als ... als auch in einer den Leiden angepassten Tätigkeit um 10 % ein (Arbeitsfähigkeit 90 %). Daran ändern die diversen Einwände der Beschwerdeführerin – wie nachstehend im Wesentlichen dem Aufbau in der Beschwerde folgend zu zeigen ist – nichts: 4.5.1 In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass kein fachärztlich-orthopädischer oder -neurochirurgischer Bericht im Recht liegt, welcher sich (allenfalls kritisch) zu den Ergebnissen im MEDAS-Gutachten äussert. Im Gegenteil stimmen die Einschätzungen der Gutachter in befundmässiger und diagnostischer Hinsicht weitgehend mit jenen der Behandler überein (vgl. E. 4.3 vorne), was auch auf die Parteigutachten von PD Dr. med. G.________ vom 8. Juni 2023 (act. II 267 S. 68-126) und 1. September 2024 (act. II 306 S. 4-18) zutrifft. Darüber hinaus behandeln Letztere ausschliesslich die Frage nach dem Vorliegen eines allfälligen Behandlungsfehlers und betreffen damit einzig die hier nicht streitige Regressfrage (vgl. act. II 284 S. 117 f.), nicht jedoch den vorliegend rechtlich relevanten Sachverhalt. Schliesslich äusserte sich zwar die Internistin und behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. M.________, dahingehend, dass sie eine höhere als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der multiplen Beschwerden nicht als realistisch erachte (act. II 324 S. 37; 327 S. 4), setzte sich dabei aber nicht mit der anderslautenden Einschätzung im MEDAS-Gutachten bzw. der darin postulierten 90%igen Arbeitsfähigkeit auseinander. Insbesondere stellt der pauschale Hinweis auf nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370 - 19 näher bezeichnete "Beschwerden" mangels befundmässiger Untermauerung kein konkretes Indiz dar (vgl. E. 4.4.2 vorne), um die Zuverlässigkeit der Expertise in Frage zu stellen. 4.5.2 Im Weiteren trifft es zwar zu, dass die medizinischen Unterlagen betreffend den Unfall vom 21. Mai 2024 den MEDAS-Gutachtern nicht unterbreitet wurden (Beschwerde S. 11-13 Ziff. 6). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) ist in diesem Vorgehen aber nicht zu erblicken: Dem Bericht von Dr. med. M.________ vom 3. Januar 2025 (act. II 320 S. 1) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin beim Heckauffahrunfall vom 21. Mai 2024 (act. II 318.3 S. 3) ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule Grad I gemäss Québec Task Force (QTF) zuzog, welches einzig mit Nackenbeschwerden ohne strukturelle Schädigungen einhergeht (vgl. u.a. <flexikon.doccheck.com/de/ Schleudertrauma>). Es bestehen weder in den von der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren beigezogenen – und damit bei Verfügungserlass bekannten (vgl. act. II 318.1 S. 4 ff.) – noch in den gerichtlich edierten Unfallakten des obligatorischen Unfallversicherers (act. III) Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 21. Mai 2024 eine das funktionelle Leistungsvermögen nachhaltig beeinflussende Verletzung zugezogen hätte. Dr. med. M.________ hielt denn auch bereits im Bericht vom 3. Januar 2025 fest, die Beschwerdeführerin könne wieder "in ihrem normalen Pensum" arbeiten (act. II 320 S. 1). Dass sie weiterhin angibt, an Rückenbeschwerden zu leiden (vgl. act. II 324 S. 37), stellt keine wesentliche Änderung zum Gesundheitszustand dar, wie er sich bereits den MEDAS-Gutachtern darbot, denen gegenüber sie angab, persistierend an Rückenbeschwerden zu leiden (vgl. act. II 261.3 S. 4). Mithin haben die Gutachter die Rückenbeschwerden im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Unter diesen Voraussetzungen bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass für weitere Sachverhaltserhebungen betreffend den Unfall vom 21. Mai 2024. 4.5.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, es hätte eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung erfolgen müssen (Beschwerde S. 13-15 Ziff. 7). Dem kann nicht gefolgt werden. Insbesondere lassen die in der Beschwerde zitierten Angaben aus dem MEDAS-Gutachten (vgl. Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370 - 20 - S. 14), der Hinweis auf frühere Traumata sowie der Beizug eines Coachs in der Vergangenheit (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2025 S. 3) nicht schon auf einen in psychischer Hinsicht abklärungsbedürftigen Sachverhalt schliessen, nachdem in den zeitlich ab der Neuanmeldung vom September 2020 datierenden Akten und auch in den anamnestischen Erhebungen im Parteigutachten von PD Dr. med. G.________ (vgl. act. II 267 S. 78-83) keine Anhaltspunkte für eine relevante, das funktionelle Leistungsvermögen beeinträchtigende Psychopathologie bestehen. Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283; SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 8.1; AHI 1994 S. 212 E. 4a). Es ist folglich nicht die Aufgabe der Beschwerdegegnerin und entspricht nicht Sinn und Zweck des Untersuchungsgrundsatzes, nach möglichen Gesundheitsschäden zu forschen, wenn dazu in den Akten keine einen Abklärungsbedarf dokumentierende Hinweise bestehen. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht geltend macht (S. 3 Ziff. 12), wäre es vielmehr Sache der Beschwerdeführerin gewesen, im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht entsprechende Angaben zu machen. Hierzu hätte sie Gelegenheit gehabt, nachdem die Beschwerdegegnerin sie mit Schreiben vom 26. März 2024 (act. II 270) aufgefordert hatte, die einwandweise geltend gemachten Einschränkungen in psychiatrischer (und pulmologischer) Hinsicht zu belegen, was in der Folge jedoch unterblieb. Im Übrigen geht aus dem MEDAS-Gutachten klar hervor, dass die Beschwerdeführerin keine Psychotherapie oder psychologische Unterstützung wahrnimmt (act. II 261.4 S. 9) und auch keine wünscht, weil sie sich "im Moment stark" fühle und anderweitig (im partnerschaftlichen und familiären Bereich) Unterstützung habe (act. II 261.4 S. 12, 14). In dieselbe Richtung weisen die Ausführungen von Dr. med. M.________ im Bericht vom 12. Mai 2025 (act. II 327 S. 4), wonach die Beschwerdeführerin keine Aufarbeitung vergangener Traumata wünsche, weil sie diese aufgearbeitet habe. Damit ist es nicht zu beanstanden und es stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, wenn die Beschwerdegegnerin auf eine zusätzliche psychiatrische Abklärung bzw. Begutachtung verzichtete.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370 - 21 - Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch in Bezug auf die beschwerdeweise geltend gemachte Notwendigkeit einer zusätzlichen pulmologischen Abklärung (Beschwerde S. 17). Zwar wurde im MEDAS-Gutachten aus neurochirurgischer Sicht eine pulmologische Abklärung als "sinnvoll" erachtet (act. II 261.4 S. 14), jedoch ergeben sich im weiteren Verlauf bzw. in den Akten auch insoweit keine Hinweise auf eine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Problematik. 4.5.4 Sodann folgt aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Begutachtung Zusatzfragen stellte (act. II 197) und die Beschwerdegegnerin diese den Gutachtern vorlegte (act. II 205). Entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 15 f. Ziff. 8) haben diese die Zusatzfragen nicht übersehen, sondern zur Kenntnis genommen (vgl. act. II 261.2 S. 19 Ziff. 124), in der Folge jedoch – gemäss Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 mangels Relevanz (act. II 314) – nicht beantwortet. Dies schadet dem Beweiswert der MEDAS-Expertise jedoch nicht, nachdem sich gestützt auf die Konsensbeurteilung (act. II 261.1 S. 5-10) alle rechtserheblichen Fragen zuverlässig beantworten lassen (vgl. E. 4.4.1 vorne). Im Übrigen wurden die detaillierten – und teils geschlossen formulierten – Zusatzfragen vom 24. Juni 2022 (act. II 197) im Gutachten dahingehend beantwortet, dass ein Zumutbarkeitsprofil für angepasste Tätigkeiten (im Sinne eines positiven und negativen Leistungsprofils) formuliert und innerhalb desselben bis auf einen erhöhten Pausenbedarf keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit (durch Faktoren wie kompetitives Umfeld, zusätzliche Pausen, Einteilung der Arbeitszeit, Arbeitstempo, Arbeitsklima oder anderes) festgestellt wurde (act. II 261.1 S. 8 f.). 4.5.5 Ferner geht aus dem MEDAS-Gutachten klar hervor, dass als Sachverständige Dr. med. O.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. P.________, Fachärztin für Neurochirurgie, fungierten (act. II 261.1 S. 3). Diese haben sowohl die Konsensbeurteilung (S. 11) als auch die jeweils von ihnen erstellten Teilgutachten (act. II 261.3 S. 15; 261.4 S. 23) sowie (gemeinsam) die Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 (act. II 314 S. 2) unterzeichnet. Damit ist erstellt, dass das MEDAS-Gutachten die Beurteilungen der zwei beteiligten Sachverständigen korrekt wiedergibt. Der in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370 - 22 - Beschwerde genannte Dr. med. Q.________ (S. 16) wirkte – wie unschwer zu erkennen ist – bei der Begutachtung nicht mit, weshalb er das Gutachten auch nicht unterzeichnen musste. Wohl wäre es wünschenswert gewesen, wenn Dr. med. Q.________ die Expertise in seiner Eigenschaft als medizinischer Supervisor mitunterzeichnet hätte (vgl. Urteil des BGer 8C_374/2024 vom 24. Dezember 2024 E. 6.1.2). An deren Beweiswert ändert die fehlende Unterschrift jedoch nichts. 4.5.6 Soweit die Beschwerdeführerin sodann das angebliche Fehlen einer Konsensbesprechung rügt (Beschwerde S. 17), ist festzuhalten, dass das Gutachten eingangs eine bidisziplinäre Gesamtbeurteilung beinhaltet (act. II 261.1). Ob diese anlässlich einer Besprechung, per E-Mail oder durch anderweitigen Austausch zustande kam, ist nicht relevant. Wie bereits gezeigt, ist vielmehr entscheidend, dass das Gutachten von allen beteiligten Sachverständigen unterzeichnet wurde und damit ein gemeinsamer Konsens erstellt ist (Urteil des BGer 8C_208/2022 vom 3. August 2022 E. 6.3). Auf die Herausgabe der E-Mails (Beschwerde S. 17), welche gemäss Gutachten zum Zwecke der Konsensbesprechung verfasst wurden (act. II 261.1 S. 10), besteht kein Anspruch, da es sich hierbei um interne Dokumente handelt (vgl. Urteil des BGer 8C_723/2022 vom 6. Oktober 2023 E. 5.2). Auch eine Herausgabe im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen ist vorliegend nicht angezeigt, nachdem der orthopädische Gutachter und die neurochirurgische Gutachterin betreffend die Arbeitsfähigkeit jeweils zu nur marginal unterschiedlichen Einschätzungen gelangten (act. II 261.3 S. 11 f.; 261.4 S. 19 f.) bzw. die neurochirurgische Fachdisziplin mit Blick auf die geringfügig höhere Arbeits- und Leistungsunfähigkeit von 10 % klar erkennbar führend ist, womit sich die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung ohne weiteres nachvollziehen lässt. Dementsprechend war im Instruktionsverfahren dem Beweisantrag, die fraglichen E-Mails seien zu edieren und dem Rechtsvertreter zur Stellungnahme zuzustellen (Rechtsbegehren Ziff. 4), nicht zu entsprechen. 4.5.7 Sodann schadet auch nicht, dass im Hinblick auf die Begutachtung in der MEDAS das Parteigutachten von PD Dr. med. G.________ nicht abgewartet wurde (Beschwerde S. 17), betrifft Letzteres dem bereits Dar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370 - 23 gelegten zufolge (vgl. E. 4.5.1 vorne) doch die Frage nach dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers und damit nicht die streitbetroffene Problematik (vgl. E. 1.2 vorne), wie die Beschwerdegegnerin bereits mit Schreiben vom 2. Mai 2024 (act. II 282) korrekt festhielt. Im Übrigen finden sich in den Gutachten von PD Dr. med. G.________ vom 8. Juni 2023 (act. II 267 S. 68-126) und 1. September 2024 (act. II 306 S. 4-18) keine Anhaltspunkte für einen Verlust an funktionellem Leistungsvermögen, welcher über die von den MEDAS-Gutachtern im Längs- und Querschnitt bescheinigte Arbeits- und Leistungsunfähigkeit hinausgeht. 4.5.8 Ferner ist nicht erkennbar und wird in der Beschwerde auch nicht substantiiert (S. 19), inwiefern die Weglassung des Kurzberichts des Zentrums R.________ vom 12. Juni 2023 (act. II 245 S. 13) im MEDAS- Gutachten zu falschen medizinischen Schlussfolgerungen geführt haben könnte (vgl. Urteil des BGer 9C_203/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.3.1.2). Darüber hinaus waren die wesentlichen Berichte der behandelnden Ärzte Prof. Dr. med. J.________ bzw. Dres. med. K.________, L.________ und M.________ den Gutachtern bekannt (act. II 261.2) und wurden dementsprechend von ihnen berücksichtigt. Damit lag entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 19) bei der Begutachtung auch unter diesem Blickwinkel keine unvollständige Aktenlage vor. 4.5.9 Im Weiteren geht aus dem MEDAS-Gutachten klar hervor, dass die Sachverständigen bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausdrücklich ein 100%-Pensum zugrunde legten (act. II 261.1 S. 8 f.) und sich der Begriff der bisherigen (angepassten) Tätigkeit auf die Tätigkeit als ..., nicht jedoch auf das Pensum bezieht. Der in der Beschwerde insoweit konstruierte "Widerspruch" (S. 20) besteht offensichtlich nicht. 4.5.10 Sodann statuieren weder das Gesetz (Art. 44 Abs. 6 ATSG) noch die Art. 7k und 7l der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) einen Anspruch auf Transkription von während der Begutachtung gemachten Tonaufnahmen (Beschwerde S. 20). Im Übrigen wurden die Tonaufnahmen der Explorationsgespräche nicht nur dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und ihr selber, sondern auch den behandelnden Ärzten und dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370 - 24 - Privatgutachter PD Dr. med. G.________ zur Verfügung gestellt (act. II 271; 278; 288-295). Demnach war auch Ziff. 5 der beschwerdeweisen Rechtsbegehren im Instruktionsverfahren nicht zu entsprechen. 4.5.11 Schliesslich vermag auch die Kritik der Beschwerdeführerin am gutachterlich beurteilten zeitlichen Verlauf der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (Beschwerde S. 21-23) nicht durchzudringen: In orthopädischer Hinsicht bescheinigte Dr. med. O.________ nach den Hüftoperationen vom 3. Juni 2020 (act. II 161.2 S. 3) und vom 20. Januar 2023 (act. II 232 S. 9) jeweils eine dreimonatige und für die Zeit nach der Operation der rechten Schulter eine sechs- bis zwölfwöchige Arbeitsunfähigkeit (act. II 261.3 S. 12). In neurochirurgischer Hinsicht attestierte Dr. med. P.________ ab dem Eingriff vom 1. Juni 2016 (act. II 134 S. 5) eine dreimonatige sowie ab den zwei Operationen von 2018 und dem Eingriff vom 30. Juli 2021 (act. II 176 S. 5) jeweils eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit (act. II 261.4 S. 19). Diese retrospektive Einschätzung überzeugt im Lichte der Aktenlage (vgl. E. 4.3 vorne), zumal sich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Behandler offensichtlich am effektiv ausgeübten Arbeitspensum der Beschwerdeführerin, nicht jedoch an der ihr zumutbaren Arbeitsfähigkeit orientierten (vgl. etwa act. II 189 S. 8; 221 S. 7). Entgegen der Beschwerdeführerin kann sodann hinsichtlich der Zeiten, während welcher sie in keiner Anstellung stand, nicht ohne weiteres auf "Regenerationszeiten" im Sinne einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden (Beschwerde S. 21). 4.6 Demnach bestehen weder in formeller Hinsicht Einwände noch gestützt auf die Berichte der Behandler konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der MEDAS-Expertise (vgl. E. 4.4.2 vorne). Der beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung (Ziff. 2a der Rechtsbegehren) bedarf es demnach nicht. 4.7 Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 6. November 2023 ergibt sich somit Folgendes: 4.7.1 Betreffend Vorliegen eines Revisionsgrundes führten die Experten im Gutachten interdisziplinär aus, die in den Fachgutachten beschriebenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370 - 25 - Krankheiten sowie die notwendigen Prozeduren mit der erfolgten Rückenoperation und beidseitigen Hüfttotalendoprothesen-Implantationen stellten im Vergleich zum Gesundheitszustand, wie er der Verfügung vom 3. November 2016 (act. II 144) zugrunde lag, eine wesentliche Veränderung dar (act. II 261.1 S. 9). Allerdings lagen Rückenbeschwerden bereits im Zeitpunkt der Referenzverfügung vor (vgl. E. 3.2 vorne) und die Hüftbeschwerden zeitigen gemäss MEDAS-Gutachten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. act. II 261.1 S. 6). Weil die Beschwerdegegnerin der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2025 neu einen Erwerbsstatus von 100 % zugrunde legte, ist die Vergleichbarkeit mit der medizinischen Sachlage im Zeitpunkt der Referenzverfügung vom 3. November 2016 (act. II 144) erschwert, zumal Prof. Dr. med. J.________ im Bericht vom 13. September 2016 ab 1. Oktober 2016 eine "normale Teilzeitbelastung" (act. II 137) bescheinigte. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da sich am Ergebnis nichts ändert, wenn von einer seit der Neuanmeldung vom September 2020 potentiell anspruchsrelevanten Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen mit anschliessender umfassender Prüfung des Rentenanspruchs (vgl. E. 3.3.4 vorne) ausgegangen und somit auch offen gelassen wird, ob allenfalls aufgrund der – wenngleich ohne nähere Abklärung vorgenommenen – anderweitigen Statusfestlegung in der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2025 (act. II 326) von einem (weiteren) Revisionsgrund auszugehen wäre. 4.7.2 Schliesslich beträgt gemäss Gutachten die medizinischtheoretische Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit für den gesamten Beurteilungszeitraum 90 % (Arbeitsunfähigkeit 10 % [act. II 261.1 S. 8 f.]). Auf dieser medizinisch-theoretischen Grundlage ist nachfolgend die Rentenfrage zu prüfen. 5. 5.1 Mit Blick auf die im September 2020 erfolgte Neuanmeldung (act. II 146) ist der frühestmögliche Rentenbeginn grundsätzlich auf den 1. April 2021 festzulegen (vgl. E. 3.1 vorne). Angesichts des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. II 261.1 S. 8; vgl. E. 4.5.11 vorne) ist die Anspruchs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370 - 26 voraussetzung (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) indes nicht erfüllt, womit bereits aus diesem Grund kein Rentenanspruch besteht. 5.2 Doch selbst wenn die Voraussetzung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gegeben wäre, änderte sich am Ergebnis nichts: 5.2.1 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 5.2.2 Die Beschwerdegegnerin legte bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sowohl hinsichtlich des Valideneinkommens als auch bezüglich des Invalideneinkommens Tabelle TA1_skill-level, Position 77-82 (Sonst. wirtschaftliche Dienstleistungen), Kompetenzniveau 1, Frauen, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 zugrunde (act. II 326 S. 1). Dies ist korrekt, nachdem sich im Lichte der in der Vergangenheit wiederholten Berufswechsel das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern lässt (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 70, 8C_276/2021 E. 4.2). Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen angesichts der von der Beschwerdeführerin seit 1996 im Wesentlichen ausgeübten Sekretariatstätigkeiten (act. II 261.7 S. 1) nicht vom Kompetenzniveau 4 ausging, wie dies beschwerdeweise moniert wird (S. 25). Bezüglich des Invalideneinkommens steht fest, dass die Beschwerdeführerin aktuell keine Erwerbstätigkeit zu einem ihr zumutbaren Pensum ausübt (act. II 182 S. 49), indes die bisherige Tätigkeit als ... wie auch jede andere den Leiden angepasste Tätigkeit im Umfang von 90 % (act. II 261.1 S. 7-9)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370 - 27 zumutbar wäre. Entsprechend legte die Beschwerdegegnerin zu Recht dieselbe Tabellenposition wie beim Valideneinkommen zugrunde. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn, wobei offen bleiben kann, ob der von der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1. Januar 2024 vorgenommene Abzug von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung) auch für die Zeit davor zu berücksichtigen wäre. So oder anders beläuft sich der Invaliditätsgrad auf (maximal) 19 % (100 % - [90 % x 0.9]), womit kein Rentenanspruch besteht (vgl. E. 3.2.2 vorne). 6. Zusammenfassend besteht die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2025 zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe zu entnehmen. 7.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370 - 28 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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