Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 22.12.2025 200 2025 362

22 dicembre 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,250 parole·~26 min·8

Riassunto

Verfügung vom 23. Mai 2025

Testo integrale

IV 200 2025 362 ISD/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Dezember 2025 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Mai 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2025 362 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete vom 1. März 2021 bis 30. April 2022 als … in einem Pensum von 100 % für die C.________ (Zefix [<www.zefix.ch>] C.________; Akten der Invalidenversicherung [act. II] 12, 14, 52/1, 54). Sie meldete sich im Oktober 2021 (act. II 1) wegen Atemproblemen nach Covid-19-Erkrankung bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IVB nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, führte ein Erstgespräch durch und holte die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung ein (act. II 10, 11.1-11.5, 12, 14, 18, 20, 22, 26, 33, 36). Am 16. März 2022 (act. II 25) teilte sie der Versicherten mit, aufgrund ihres Gesundheitszustandes seien zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich. Im weiteren Verlauf erfolgte eine polydisziplinäre Begutachtung durch das MEDAS-Gutachten D.________ (MEDAS-Gutachten vom 31. Dezember 2024, inkl. Teilgutachten [act. II 99.1-99.11]). Mit Vorbescheid vom 5. März 2025 (act. II 103) stellte die IVB die Verneinung des Rentenspruchs in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. April 2025 (act. II 109) Einwand. Am 23. Mai 2025 (act. II 110) verfügte die IVB wie vorbescheidweise angekündigt. B. Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt das Folgende: 1. Die Verfügung vom 23. Mai 2025 sei aufzuheben. 2. Es sei ihr vom 1. April bis 31. Dezember 2023 eine IV-Rente im Umfang von 55 % und ab 1. Januar 2024 eine IV-Rente im Umfang von 60 % einer ganzen Rente zuzusprechen. Eventualiter sei – nach weiteren medizinischen und tatsächlichen Abklärungen – neu über die gesetzlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin zu befinden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2025 362 - 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Mai 2025 (act. II 110). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2025 362 - 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die Beschwerdeführerin meldete sich im Oktober 2021 zum Leistungsbezug an und es wurde ihr ab April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit (von 100 %) attestiert (act. II 1, 11.2/29, 99.1/18), womit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch frühestens ab April 2022 und damit nach dem Inkrafttreten der WEIV am 1. Januar 2022 entstehen konnte, weshalb das neue Recht zur Anwendung gelangt (vgl. dazu auch Rz. 9100 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungsrecht über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2025 362 - 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 3. 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 17. Mai 2021 (act. II 18/17 ff.) – nach einer Hospitalisation vom 23. April bis 3. Mai 2021 in der Spital E.________ – wurde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2025 362 - 6 festgehalten, die notfallmässige Selbstvorstellung sei wegen Oberbauchschmerzen sowie Erbrechen seit fünf Tagen erfolgt. Ein konventionelles Röntgen des Thorax habe Covid-19-typische Veränderungen gezeigt. Es sei von einer Covid-19-Pneumonie mit assoziierter Gastritis auszugehen. Parallel dazu habe die Beschwerdeführerin eine vorübergehende Sauerstoffbedürftigkeit entwickelt. Am 3. Mai 2021 habe sie in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. 3.1.2 Im Bericht vom 23. Juni 2021 (act. II 11.2/38 f.) stellte Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, die folgenden (Haupt-)Diagnosen: - Leistungsintoleranz seit Covid-Erkrankung 04/21 - Covid-Erkrankung mit passagerer Sauerstoffbedürftigkeit - Unspezifische gastrointestinale Beschwerden - Anamnestisch Herpeszoster ED im Kleinkindesalter In der Beurteilung hielt er fest, in der aktuellen kardiologischen Standortbestimmung finde sich eine linksventrikuläre Funktion im unteren Normbereich, der übrige echokardiographische Befund sei unauffällig. Er nehme an, dass bei vorbestehendem Trainingsmangel die Covid-Erkrankung zu einer ausgeprägten Dekonditionierung geführt habe. Er habe der Beschwerdeführerin empfohlen, ein regelmässiges Ausdauertraining zu beginnen. 3.1.3 Im Bericht vom 11. August 2021 (act. II 18/11) nach Röntgen des Thorax hielt dipl. Arzt G.________, Facharzt für Radiologie, Spital E.________, fest, im Vergleich zur Voruntersuchung vom 23. April 2021 sei eine Rückbildung der infiltrativen Lungenveränderungen auf beiden Seiten erfolgt. Nach einem CT-Thorax vom 30. August 2021 (act. II 18/9) hielten dipl. Arzt G.________ und Dr. med. H.________, Spital E.________, fest, es bestünden periphere, bibasal betonte fibrotische Veränderungen des Lungenparenchyms und keine entzündlichen Infiltrate sowie keine intrathorakale Lymphadenopathie. 3.1.4 Im Bericht vom 22. Oktober 2021 (act. II 18/2 f.) hielt dipl. Arzt I.________, Facharzt für Pneumologie, Spital E.________, fest, die Befun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2025 362 - 7 de sprächen für ein starkes Erschöpfungssyndrom im Rahmen des Post- Covid-Syndroms. Eine eigentliche pulmonale Limitierung liege wahrscheinlich nicht vor. Die noch leichten interstitiellen Veränderungen trügen nur untergeordnet zu den Beschwerden bei. 3.1.5 Im Bericht vom 8. Februar 2022 (act. II 22/7 ff.) nach Untersuchung in der pneumologischen Long-Covid-Sprechstunde der Klinik J.________, wurde ausgeführt, es bestünden insgesamt diffuse Beschwerden bei nicht objektivierbarer pulmonaler Einschränkung. Am ehesten seien die Beschwerden multifaktoriell bei Status nach Covid-Infektion, chronischem Reflux und Rhinitis sowie bei nun deutlicher Dekonditionierung bedingt. Es werde eine ambulante pulmonale Rehabilitation empfohlen, insbesondere auch, da aktuell keinerlei körperliche Betätigung unternommen werde. 3.1.6 Im Bericht vom 19. August 2022 (act. II 74/14 ff.) stellten die Dres. med. K.________, Fachärztin für Neurologie, und L.________, Fachärztin für Neurologie, J.________, die folgenden (Haupt-)Diagnosen: 1. Post-Covid-19-Syndrom 2. Multisegmentale neuroforaminale osteodiskogene Stenosen mit V.a. Nervenwurzel-Kompression C5-7 rechts und weniger C4 und C5 links, ED 04.08.2022 Das zwischenzeitlich durchgeführte MRI des Schädels zur Abklärung einer Hypästhesie der linken Gesichtshälfte sowie des linken Armes, teilweise mit midline-splitting, sei unauffällig gewesen. Im MRI der Halswirbelsäule zeigten sich multisegmentale neuroforaminale osteodiskogene Stenosen mit Verdacht auf Nervenwurzel-Kompression C5-7 rechts und weniger C4 und C5 links. Die Beschwerden würden sich hierdurch jedoch höchstens teilweise erklären. Die Symptome seien am ehesten im Rahmen einer Symptomausweitung bei Post-Covid-19-Syndrom sowie degenerativen Veränderungen zu interpretieren. 3.1.7 Im Bericht vom 27. Oktober 2022 (act. II 74/11 ff.) zuhanden der Krankentaggeldversicherung hielt Dr. med. M.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, es bestehe unverändert eine ausgeprägte motorische und kognitive Fatigue-Symptomatik mit Leistungsintoleranz und Belastungsdyspnoe. Die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit sei seines Erachtens bei unverändertem Gesundheitszustand nicht gegeben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2025 362 - 8 - 3.1.8 Im Austrittsbericht vom 27. Februar 2023 (act. II 51/2 ff.), nach einem stationären Aufenthalt vom 20. Januar bis 23. Februar 2023 in der Klinik N.________, stellten die behandelnden Ärzte die folgenden (Haupt- )Diagnosen: 1. Anpassungsstörung im Rahmen Post-Covid-19-Syndrom 2. Rezidivierende Keratokonjunktivitiden i.R. Zoster ophthalmicus 3. Vitamin D3-Insuffizienz, ED 01/2023 Die Beschwerdeführerin berichte über eine Post-Covid-Symptomatik nach Sars-CoV-2 Infektionen. Aufgrund der stark ausgeprägten Fatigue könne sie ihren Alltag schlecht bewältigen. Sie sei in das multimodale Therapieprogramm integriert worden. Die Beschwerdeführerin habe sich angepasst gezeigt, sehr auf ihre körperliche Symptomatik fixiert und wiederkehrend im sozialen Rückzug. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin ihr primär an somatischen Faktoren ausgerichtetes Krankheitsmodell wenig um psychische Einflussfaktoren erweitern können. Bezüglich der Covid-Symptomatik werde ein fortgesetztes Bewegungsprogramm empfohlen. 3.1.9 Im Verlaufsbericht vom 3. Mai 2024 (act. II 74/2 f.) attestierte der Hausarzt Dr. med. M.________ in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ohne geringste körperliche Anstrengungen maximal eine 20%ige Arbeitsfähigkeit. 3.1.10 Im MEDAS-Gutachten vom 31. Dezember 2024 (act. II 99.1) stellten die Dres. med. O.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, P.________, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, Q.________, Fachärztin für Neurologie, R.________, Facharzt für Pneumologie, und Prof. Dr. med. S.________, Facharzt für Infektiologie und für Allgemeine Innere Medizin, sowie lic. phil. T.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden (Haupt-)Diagnosen (act. II 99.1/14 f.): 1. St.n. Covid-19-Infektion 04/2021 mit Anteilen einer Post-Covid-19- Erkrankung 2. Chronisches cerviko-thorakovertebrales Schmerzsyndrom 3. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom Mit vorübergehendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter das Folgende (act. II 99.1/15):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2025 362 - 9 - 1. St.n. Covid-19 Pneumonie, 22.04.2021 (Hospitalisation 23.04.- 03.05.2021) mit Begleitenteritis und Bizytopenie, ED 22.04.2021 Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter die folgenden (Haupt-)Diagnosen (act. II 99.1/15): 1. Formal leichte neuropsychologische Störung unklarer Ätiologie 2. V.a. obstruktive Schlafapnoe, bisher untherapiert (08/2024) 3. V.a. Karpaltunnelsyndrom beidseits (ICD-10: G56.0) 4. Beginnende Coxarthrose wahrscheinlich beidseits 5. Fingerpolyarthrosen und multiple Handgelenksganglien rechts (MRI rechts 19.12.2016) 6. Sicca-Symptomatik gemäss Angaben 7. Präadipositas BMI 27.2 kg/m2 8. Ungenügender Spiegel für 25-Hydroxy-Vitamin 9. Leichte Abweichungen im Eisenspiegel, Kontrolle empfohlen Zu den Befunden hielten sie aus infektiologischer Sicht fest, die Beschwerdeführerin sei im April 2021 an einer Covid-19-bedingten bilateralen Pneumonie erkrankt und sei für rund zehn Tage im Spital U.________ hospitalisiert gewesen. Die nachfolgende Leistungsminderung und Erschöpfbarkeit sei initial überwiegend wahrscheinlich auf die Covid-19-Erkrankung zurückzuführen gewesen. Aufgrund des Gesamtverlaufs und der objektivierbaren Befunde sei die Wahrscheinlichkeit, ob aktuell noch eine Post-Covid-19- Erkrankung vorliege oder nicht und wenn ja, in welchem Ausmass, rein infektiologisch schwierig einzuschätzen. Aufgrund des Verlaufs und der stattgehabten Verbesserung des Gesundheitszustandes im Jahr 2021 sei davon auszugehen, dass im Verlaufe weitere Aspekte eine Rolle spielten, insbesondere eine schwergradige Dekonditionierung eingetreten sei, welche die Anteile einer Post-Covid-19-Erkrankung überlagere (act. II 99.1/8 f.). Aus internistischer Sicht ergäben sich bezüglich der Lunge bis auf einen beobachtbaren gelegentlichen Reizhusten keine Auffälligkeiten. Bei führender Klage über eine allgemeine Erschöpfung und Müdigkeit sowie Belastungsintoleranz sei festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin nach der durchgemachten Covid-Infektion faktisch vollständig jeglicher körperlicher Aktivität enthalte. Sie berichte über eine Schlafsituation, wonach sie gegen 22.30 oder 23.00 Uhr schlafen gehe und bis 10.30 oder 11.00 Uhr durchschlafe und sich dann aber nicht erholt fühle. Die Schlafqualität sei bei aktueller Sleep-Study durchaus gut mit erhaltenem REM-Schlaf und ohne Hinweis auf Entsättigungen. Damit sei von einer ausgeprägten se-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2025 362 - 10 kundären allgemeinen Dekonditionierung auszugehen, bei vermutlich schon initial geringer körperlicher Leistungsfähigkeit (act. II 99.1/9 f.). In neuropsychologischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, es habe sich in der Testung formal eine leichte Störung unklarer Ätiologie gezeigt. Die Befunde seien unspezifisch und könnten durch diverse strukturelle Faktoren (mit)bedingt sein. Es fänden sich keine Hinweise auf eine strukturelle neurologische Ursache, welche die Einschränkungen erklären könnten. Insgesamt seien hier die strukturellen Faktoren (Bildung, Inaktivität, kognitive Dekonditionierung bei möglichen Restanteilen einer Post-Covid-19 Erkrankung [act. II 99.1/17]) und der Aspekt der Dekonditionierung führend und nicht eine spezifischere neurokognitive Störung (act. II 99.1/11 f.). Die erwähnten strukturellen Gegebenheiten stünden einer Berufstätigkeit (wie bisher) nicht entgegen (act. II 99.1/17). In pneumologischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, bei durchgemachter Pneumonie im Rahmen einer Covid-Infektion habe sich bildgebend eine Rückbildung der infiltrativen Lungenveränderungen gezeigt. Die im Verlauf normalisierte Hb-korrigierte CO-Diffusionskapazität spreche hier gegen eine funktionelle Relevanz des Befundes. Es zeige sich aktuell eine normale Lungenfunktion. Auch die Blutgasanalyse in Ruhe sei unauffällig (act. II 99.1/12). In rheumatologischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, es liessen sich degenerative Veränderungen des Achsenskeletts feststellen, ohne neurologische Beteiligung und ohne Hinweis auf eine rheumatologische Erkrankung. Es sei keine diesbezügliche Komplikation durch die Covid-19- Infektion erkennbar (act. II 99.1/13). In neurologischer Hinsicht führten die Gutachter aus, in Bezug auf die durchgemachte Covid-19-Infektion liessen sich keine einhergehenden objektivierbaren neurologischen Ursachen/Symptome/Erkrankungen feststellen, welche die beklagten Symptome erklären würden (act. II 99.1/13). In der Konsensbeurteilung der Konsistenz und Plausibilität hielten die Gutachter fest, sie würden von einem Mischbild einer initial fraglos durch die moderate Covid-19-Erkrankung mit Pneumonie und Hospitalisation bedingte Erschöpfbarkeit und körperlicher Leistungsintoleranz im Sinne einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2025 362 - 11 - Post-Covid-19-Erkrankung ausgehen. Im Verlaufe sei es zu subjektiv kleinstufig wahrgenommenen Verbesserungen (Skala 3 von 10) gekommen. Dies habe die Beschwerdeführerin indessen nicht in eine gesteigerte Tagesaktivität umsetzen können, sondern es habe sich eine relevante Dekonditionierung eingestellt, aufgrund des faktisch vollständig inaktiven Tagesablaufs der auch Aspekte einer Selbstlimitierung umfassen dürfte (act. II 99.1/14). Zu den Funktionseinschränkungen hielten sie fest, für die angestammte Tätigkeit müssten leicht vermehrt Pausen möglich sein. Die Beschwerdeführerin könne kognitiv einfache praktische Arbeiten ausführen. Geeignet seien Tätigkeiten die seriell erledigt werden könnten, mit geringen Anforderungen an die geteilte Aufmerksamkeit. Die bisher ausgeübte Tätigkeit in der … von … entspreche (weitgehend) dem Profil (vgl. nachfolgend). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, die angestammte Arbeit sei der Beschwerdeführerin für fünf Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche, mit einem erhöhten Pausenbedarf von einer Stunde pro Tag (bei Annahme einer regulären Pausenzeit von 15 Minuten pro Halbtag), d.h. 20 Stunden pro Woche (50 % bei 40-Stunden-Woche) zumutbar (act. II 99.1/17). Optimal angepasst seien körperlich leichte, wechselbelastende und nicht achsenskelettär belastende Tätigkeiten. Nicht zumutbar seien das Tragen von Lasten körpernah mehr als 5-7 kg, körperfern mehr als 3-5 kg und Arbeiten gehäuft gebückt oder über Kopf zu verrichtenden Tätigkeitsanteile sowie kniend oder kauernd. Zu vermeiden seien ausgesprochen handbelastende Arbeiten oder Tätigkeiten mit Notwendigkeit zum repetitiven Rotieren des Oberkörpers. Es sollten keine ausschliesslich stehenden oder gehenden Tätigkeiten sein. Die bisherige Tätigkeit entspreche weitgehend diesem Profil (act. II 99.1/18). Die Gutachter hielten fest, es würden eine vermehrte körperliche Aktivität und rekonditionierende Massnahmen empfohlen (act. II 99.1/19).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2025 362 - 12 - 3.2 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2025 (act. II 110) auf das MEDAS-Gutachten vom 31. Dezember 2024 samt (allgemeininternistischem, infektiologischem, neurologischem, pneumologischem, und neuropsychologischem sowie rheumatologischem) Teilgutachten ab (act. II 99.1-99.11). Dieses erfüllt – soweit die Befunderhebung und die Diagnostik betreffend – die Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise und erbringt insoweit vollen Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2025 362 - 13 weis (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Die Experten setzen sich mit den angegebenen gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinander (act. II 99.3/3 f., 99.4/2, 99.5/2 f., 99.6/2 f., 99.7/2 ff., 99.8/2 f.). Ihre Ausführungen und Feststellungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten (act. II 99.2) getroffen worden. Basierend darauf haben die Experten die medizinischen Befunde (act. II 99.1/8 ff., 99.3/7 f., 99.4/5, 99.5/6 f., 99.6/6 f., 99.7/6 ff., 99.8/5 ff.) nachvollziehbar dargestellt. Sie haben sich einlässlich mit der Konsistenz und Plausibilität der als subjektiv schwergradig beklagten Einschränkungen auseinandergesetzt und die Ressourcen sowie Belastungen genannt (act. II 99.1/14, 99.3/10, 99.4/12, 99.5/10, 99.6/9 ff., 99.7/11 f., 99.8/14). Die Schlussfolgerungen sind einlässlich und nachvollziehbar dargestellt (act. II 99.3/9 f., 99.4/4 f., 99.5/7 ff., 99.6/10, 99.7/9 ff., 99.8/10 ff.) und flossen in die Konsensbeurteilung ein (vgl. act. II 99.1/5 ff., vgl. dazu BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128, 137 V 2010 E. 1.2.4 S. 224). Gestützt auf die Ausführungen der Experten ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im April 2021 eine moderate Covid-19-Erkrankung mit Pneumonie erlitt, aufgrund derer sie vorübergehend (während 10 Tagen) hospitalisiert wurde, wobei bereits rund vier Monate nach der Infektion bildgebend und pneumologisch eine weitgehende Abheilung der objektivierbaren Befunde beschrieben wurde (vgl. act. II 99.1/15, 99.4/4 f.), welche sich im weiteren Verlauf vollständig normalisierte (act. II 99.1/16 f.). Zu den einzelnen Fachgebieten ist das Folgende erstellt: Infektiologisch wurde die Beurteilung, ob und wenn ja, in welchem Ausmass noch eine Post-Covid-19- Erkrankung vorliegt, als schwierig einzuschätzen beurteilt (act. II 99.1/9, 99.4/5). Für das Jahr 2021 wurde eine Post-Covid-19-Erkrankung noch als plausibel und überwiegend wahrscheinlich qualifiziert, während im weiteren Verlauf weitere Aspekte, insbesondere eine schwergradige Dekonditionierung eingetreten ist, welche allfällige Anteile einer Post-Covid-19- Erkrankung überlagerte (act. II 99.1/9, 99.3/10, 99.4/5; vgl. auch act. II 99.1/17 Ziff. 4.5). Internistisch liessen sich keine massgebenden Auffälligkeiten erheben (act. II 99.3/9), vielmehr stand die ausgeprägte sekundäre Dekonditionierung im Vordergrund (act. II 99.3/10). Hinsichtlich der hauptsächlich von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden allgemeinen Erschöpfung, Müdigkeit und Belastungsintoleranz ging der internistische Gutachter gestützt auf den erhobenen klinischen Befund, die statt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2025 362 - 14 gehabten Abklärungen und Leistungstestungen von einer fortbestehenden ausgeprägten sekundären allgemeinen Dekonditionierung bei vermutlich schon initial geringer körperlicher Leistungsfähigkeit aus (act. II 99.1/10, 99.3/9), was einleuchtet. Die auf dem neuropsychologischen Fachgebiet erhobenen Befunde interpretierten die Gutachter überzeugend begründet im Rahmen struktureller und damit IV-fremder Gegebenheiten, woraus sie zutreffend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiteten (act. II 99.1/15, 99.1/17, 99.7/11 f.). In neurologischer Hinsicht liessen sich in Bezug auf die durchgemachte Covid-19-Infektion keine damit einhergehenden objektivierbaren neurologischen Ursachen/Störung/Erkrankungen feststellen, welche die beklagten Symptome erklären könnten. Eine mit einer Covid-19-Erkrankung assoziierte neurologische Komplikation wurde ebenso nachvollziehbar verneint (act. II 99.1/13; 99.5/8 f.). In pneumologischer Hinsicht wurden für die angegebenen persistierenden Beschwerden nach dem Covid-19-Infekt funktionell und bildgebend keine Hinweise auf eine zugrunde liegende pneumologische Erkrankung gefunden (act. II 99.6/10); vielmehr wurde überzeugend davon ausgegangen, dass eine sicher vorhandene Dekonditionierung ein wesentlicher Faktor für die Limitation ist (act. II 99.6/11). In rheumatologischer Hinsicht legten die Gutachter nachvollziehbar dar, dass sich klinisch sowie bildgebend degenerative Veränderungen des Achsenskelettes, ohne neurologische Mitbeteiligung und Hinweis auf eine entzündliche rheumatologische Erkrankung, präsentieren, wobei keine diesbezügliche Komplikation durch die Covid-19lnfektion erkennbar ist (act. II 99.8/14). Aufgrund der rheumatologisch gestellten Diagnosen leiteten die Gutachter überzeugend primär qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und bezüglich der zuletzt ausgeübten (rheumatologisch nicht vollständig angepassten) Tätigkeit einen leichtgradig erhöhten Pausenbedarf ab (act. II 99.1/13 ff., 99.1/18, 99.8/13 f., 99.8/17). Zu diesen gutachterlichen Befunden und diagnostischen Beurteilungen ergeben sich aus den übrigen medizinischen Akten keine namhaften Diskrepanzen, was zwischen den Parteien unbestritten blieb. 3.4 Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist sodann den Teilgutachten zu entnehmen, dass in rheumatologischer Hinsicht in der angestammten Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von 88 % (vollschichtiges Pensum [40 Stunden] mit einer Stunde Zusatzpause [{40 ./. 5 x 1} / 40 x 100];

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2025 362 - 15 act. II 99.8/17 f.) und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert wurde (act. II 99.8/18). Diese somatischrheumatologische Einschätzung sowie das definierte Zumutbarkeitsprofil (act. II 99.1/18, 99.8/17) überzeugen und sind zu Recht unbestritten. Des Weiteren verneinten die Experten in den übrigen Fachgebieten bezogen auf das jeweilige Fachgebiet das Bestehen einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, entsprechend einer uneingeschränkten (quantitativen) Arbeitsfähigkeit bzw. wiesen keine entsprechende Arbeitsunfähigkeit aus (act. II 99.3/12 f., 99.4/4 ff., 99.5/11 f., 99.6/12, 99.7/12). Demgegenüber attestierten die Gutachter in der Konsensbeurteilung gleichwohl mit Blick auf den diagnostizierten Status nach Covid-19-lnfektion im April 2021 mit Anteilen einer Post-Covid-19-Erkrankung (act. II 99.1/14 Ziff. 4.3/1), unter Ausklammerung der Aspekte der Selbstlimitierung, aufgrund der bestehenden allgemeinen Dekonditionierung – obschon in der Konsensbeurteilung (vgl. act. II 99.1/9, 99.1/11 ff.) wiederholt ohne nachvollziehbares somatischen bzw. psychisches Korrelat beschrieben – ab Februar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für sämtliche Tätigkeiten, während sie für die davor liegende Zeit eine Arbeitsfähigkeit gänzlich verneinten (vgl. dazu act. II 99.1/16 f.). Dieser Einschätzung ist indessen aus rechtlicher Sicht nicht zu folgen. Denn nach der Rechtsprechung stellt eine stark ausgeprägte und verfestigte subjektive Krankheitsüberzeugung mit entsprechendem dysfunktionalem Verhalten, Selbstlimitierung, sekundärem Krankheitsgewinn und Dekonditionierung keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 7 Abs. 2 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.1). Ein fortwährendes Post-Covid-19-Syndrom wurde von den Gutachtern bloss noch als möglich, mithin nicht mehr überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3), angenommen (vgl. act. II 99.3/10, 99.4/5, 99.1/9 und 11). Eine Beeinträchtigung durch die Covid-19-Pneumonie bestand lediglich vorübergehend, wobei bereits im August 2021 keine massgebenden pathologischen Befunde mehr erhoben werden konnten (act. II 99.1/15). Eine fortwährende Beeinträchtigung bzw. eine massgebende Komplikation im Zusammenhang mit der Covid-19-Erkrankung wur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2025 362 - 16 de sodann in allen Fachrichtungen verneint (act. II 99.3/10, 99.4/5, 99.5/8, 99.6/10, 99.7/12, 99.8/14). Eine objektive medizinische Begründung für die sehr eindrückliche langanhaltende und praktisch vollständige Inaktivität bzw. Selbstlimitierung, quasi ab Krankheitsbeginn, wurde von den Gutachtern ebenfalls verneint (act. II 99.1/17). Entgegen der Beschwerde (S. 6 Ziff. 13) liegt damit nach durchgemachter Covid-19-Erkrankung keine somatische Ursache für die fortführende Dekonditionierung mehr vor (Beschwerde S. 6 Ziff. 13). Vielmehr ist die eingetretene erhebliche Dekonditionierung jedenfalls im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenanspruchs (April 2022, vgl. act. II 1, 11.2/29) angesichts der bereits ab August/Oktober 2021 eingetretenen Stabilisierung bzw. Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes (act. II 18/11, 18/9 18/2 f.) und umso mehr mit den spätestens seit Februar 2022 konstanten objektiven Befunden (act. II 99.1/10, 22/7), auf die subjektive Krankheitsüberzeugung (vgl. act. II 99.1/17) und erhebliche, nicht krankheitsbedingte Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin zurückzuführen; entsprechende objektivierbare bzw. plausibilisierbare Befunde (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2 S. 297) bestehen nicht. Folglich ist die mit der Dekonditionierung begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit (act. II 99.1/18) aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin – insbesondere auch mit Blick auf den Grundsatz der "Eingliederung statt Rente" bzw. vor Rente (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG i.V.m. Art 28 Abs. 1bis IVG) und die Selbsteingliederungslast der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 148 V 397, 138 I 205 E. 3.2 S. 209, 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 120, 8C_680/2018 E. 5.2) als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht (zum Grundsatz: BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/2019 E. 7.3.1) – ohne Weiteres zumutbar (gewesen), durch Befolgung der ärztlich wiederholt dringend empfohlenen Steigerung der körperlichen Aktivität (act. II 11.2/39, 22/8, 51/5, 74/14), was auch von den Gutachtern weiterhin empfohlen wurde (act. II 99.1/19), der sich bereits früh abzeichnenden, nicht (mehr) krankheitsbedingten Dekonditionierung entgegenzuwirken (Art. 7 Abs. 1 IVG; vgl. dazu Urteil des BGer 8C_597/2022 vom 11. Januar 2023 E. 6.2.3). Dass die Beschwerdeführerin dies unterliess, ist nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2025 362 - 17 - Gesagten nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen, sondern letztlich in der gravierenden IV-fremden Selbstlimitierung begründet. Einem Abweichen von der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rechtlicher Sicht steht schliesslich die vom RAD ohne weitere Begründung bestätigte Einhaltung der qualitativen Vorgaben gemäss Rz. 3133 f. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungsrecht über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) aus medizinischer Sicht (vgl. act. II 101/2) nicht entgegen, zumal dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) erfolgt. 3.5 Das MEDAS-Gutachten vom 31. Dezember 2024 (act. II 99.1) bildet nach dem Gesagten eine hinreichende medizinische Grundlage für die Beurteilung des anspruchsrelevanten Sachverhalts. Weitere medizinische Sachverhaltsabklärungen (vgl. Eventualantrag in der Beschwerde S. 2), erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Auszugehen ist daher von einer ab der Infektion im April 2021 bis längstens Februar 2022 aufgehobenen Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Anschliessend ist, da die Beschwerdegegnerin wegen der IV-fremden Dekonditionierung von der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit (act. II 99.1/18) aus rechtlicher Sicht abweichen durfte, der Beschwerdeführerin rein rheumatologisch bedingt die angestammte Arbeit zu 88 % zumutbar (vgl. act. II 99.8/16 f.) bzw. besteht darüber hinaus in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. 4. 4.1 Ausgehend von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten zwischen April 2021 (act. II 99.1/8 f.) und längstens Februar 2022 sowie einer anschliessenden (rein rheumatologisch bedingten) Einschränkung von 12 %, d.h. einer Arbeitsfähigkeit von 88 % (vgl. act. II 99.8/16 f.) in der angestammten Arbeit bzw. einer solchen von 100 % in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor), besteht ab April 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2025 362 - 18 - (frühestmöglicher Rentenbeginn) kein Rentenanspruch, da eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) allein keinen Rentenanspruch zu begründen vermag, sondern nur, wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in rentenbegründender Höhe anschliesst (vgl. BGE 148 V 397 E. 5.3 S. 403), was angesichts der spätestens ab März 2022 erstellten Leistungsfähigkeit von 88 % in der angestammten Tätigkeit klar zu verneinen ist. Im Übrigen resultierte unbesehen der von der IVB vorgenommenen Parallelisierung (vgl. act. II 110/2) und selbst wenn – anders als die erfolgte Ermittlung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin – zugunsten der Beschwerdeführerin für beide Vergleichseinkommen auf den Totalwert der Tabellengruppe A der LSE 2022 (Kompetenzniveau 1, Frauen) abgestellt sowie überdies unter der bis 31. Dezember 2023 geltenden Rechtslage der höchstmögliche Abzug von 25 % beim lohnstatischen Invalideneinkommen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) vorgenommen würde ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von maximal 25 % (100 % ./. 100 % x 0.75; zur Berechnung in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 26. Juni 2022). 4.2 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente, die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2025 (act. II 110) ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2025 362 - 19 lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2025 362 — Bern Verwaltungsgericht 22.12.2025 200 2025 362 — Swissrulings