ALV 200 2025 353 WIS/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 18. Mai 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 14. Mai 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, ALV 200 2025 353 - 2 - Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war ab 1. September 2021 bei der B.________ GmbH als "Hilfsarbeiter …" angestellt (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung [nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Gümligen [act. II] 224 f.). Nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses per 30. September 2024 durch die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 29. August 2024 (act. II 192) meldete sich der Versicherte am 5. September 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 218 f.) und stellte am 9. Oktober 2024 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 220-223). Ferner machte er mittels zweier Arztzeugnisse ab 3. Februar 2025 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit geltend (act. II 87; 93), woraufhin die Arbeitslosenkasse Taggelder bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit (nachfolgend Krankentaggelder) ausrichtete (act. II 88; 82). Mit Verfügung vom 26. März 2025 (act. II 83 f.) verneinte sie für die Zeit ab 5. März 2025 einen weiteren Anspruch auf Krankentaggelder mit der Begründung, dass ab diesem Zeitpunkt die maximale Leistungsdauer von 30 Tagen ausgeschöpft sei. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (act. II 63 f.) wies das AVA mit Entscheid vom 14. Mai 2025 ab (act. II 12-14). B. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Mai 2025 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Mai 2025 (Poststempel: 29. Mai 2025) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. die Weiterausrichtung von Krankentaggeldern. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2025 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, ALV 200 2025 353 - 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2025 (act. II 12-14). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ausrichtung von Krankentaggeldern über den 4. März 2025 hinaus. 1.3 Nachdem bis und mit 4. März 2025 Krankentaggelder ausgerichtet wurden (act. II 13) und eine über den 30. April 2025 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit (act. II 87) nicht dokumentiert ist, liegt der Streitwert bei einem Taggeld von Fr. 154.85 (act. II 82) unter Fr. 30'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, ALV 200 2025 353 - 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Art. 28 Abs. 1 AVIG weicht vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung ab, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG) der versicherten Person in Betracht kommen, und erfasst – im Unterschied zu Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG – Fälle bloss vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit infolge Krankheit, Unfall und Schwangerschaft (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_231/2008 vom 3. April 2009 E. 6.1.2). Ist eine versicherte Person nach 30 Tagen weiterhin arbeitsunfähig, fällt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ohne Weiteres dahin (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 156). 3. Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gemäss den Arztzeugnissen vom 3. Februar 2025 (act. II 93) bzw. 18. März 2025 (act. II 87) für die Zeit vom 3. Februar bis 16. März 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, ALV 200 2025 353 - 5 respektive vom 18. März bis 30. April 2025 und damit innerhalb der Rahmenfrist vom 1. November 2024 bis 31. Oktober 2026 (act. II 82) krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig war. Im Weiteren stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede, dass der Beschwerdegegner für die Zeit vom 3. Februar bis und mit 4. März 2025 – und damit für die Dauer von 30 Tagen – ununterbrochen Krankentaggelder geleistet hat (act. II 13; 82 f.; 88). Über diesen Zeitraum hinaus, mithin ab dem 5. März 2025, bestand kein Anspruch mehr auf Ausrichtung von Krankentaggeldern, weil sich die Leistungsdauer nach dem klaren Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 AVIG auf die ersten 30 Kalendertage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt und diese Leistungsdauer am 4. März 2025 erschöpft war (vgl. AVIG-Praxis ALE C166; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140). Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seitens des RAV (vgl. Beschwerdegrund Ziff. 1 "RAV-Berater") in Bezug auf die Anspruchsdauer anderweitig informiert worden wäre, so dass eine allfällige Berufung auf den Vertrauensschutz (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) und eine daraus abgeleitete abweichende Behandlung vom materiellen Recht zum Vornherein ausser Betracht fiele. 4. Demnach besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Mai 2025 zu Recht und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). http://www.arbeit.swiss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, ALV 200 2025 353 - 6 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.