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Bern Verwaltungsgericht 04.12.2025 200 2025 325

4 dicembre 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·9,184 parole·~46 min·8

Riassunto

Verfügung vom 9. April 2025

Testo integrale

IV 200 2025 325 KOJ/SHE/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Dezember 2025 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. April 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1979 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Juli 2020 mit Verweis auf körperliche und psychische Probleme und einer seit dem 1. Juli 2020 bestehenden Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II 1]). In der Folge veranlasste die IVB medizinische (vgl. insbesondere interdisziplinäres Gutachten der C.________ (MEDAS) vom 25. Januar 2023 [act. II 68.1 ff.], deren ergänzende Stellungnahmen vom 27. Februar 2023 [act. II 71] und 1. Juni 2023 [act. II 88], Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 26. und 27. Juli 2023 [90 ff.] sowie 31. Januar 2024 [act. II 117 f.] und 5. September 2024 [act. II 135], bidisziplinäres psychiatrischorthopädisches Gutachten der Dres. med. D.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27. Dezember 2023 [act. II 113.1 ff.], psychiatrisches Gutachten von PD Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 26. Juli 2024 [act. II 133.1] samt neuropsychologischer Beurteilung von G.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 3. Juli 2024 [act. II 133.2]) und berufliche Abklärungen (vgl. insbesondere Abschlussbericht der Abklärungsstelle H.________ vom 6. Februar 2025 [act. II 178] betreffend vertiefte Klärung der beruflichen Möglichkeiten vom 4. November 2024 bis zum 3. Februar 2025). Mit Mitteilung vom 3. April 2025 (act. II 184) schloss die IVB die berufliche Eingliederung ab. Mit Verfügung vom 9. April 2025 (act. II 186) verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 180) bei Invaliditätsgraden von 16 % ab dem 1. Januar 2021 und 24 % ab dem 1. Januar 2024 einen Rentenanspruch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 3 - B. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2025 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Januar 2021 eine ganze Invalidenrente auszurichten. 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem stellte der Beschwerdeführer folgende prozessuale Anträge: 1. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es sei ihm rückwirkend per 17. April 2025 in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen; 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 teilte der Beschwerdeführer u.a. mit, sein psychischer Zustand habe sich verschlechtert. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juli 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin bei. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer u.a. zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2025.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 9. April 2025 (act. II 186). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 5 - 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 156 E. 7.2.1 S. 159, 146 V 364 E. 7.1 S. 371). Die Anmeldung zum Rentenbezug erfolgte vorliegend im Juli 2020 (act. II 1), womit ein Rentenanspruch frühestens im Januar 2021 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG). Damit sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung massgebend, dies auch über den 31. Dezember 2021 hinaus, da ein seit der Rechtsänderung eingetretener Revisionsgrund bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich ist (Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228; soweit die Änderung von Art. 26bis IVV Abs. 3 per 1. Januar 2024 betreffend vgl. E. 4.10 hiernach). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 6 - 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Aus medizinischer Sicht ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 In der interdisziplinären (allgemeininternistischen, orthopädischen, psychiatrischen und neuropsychologischen) Gesamtbeurteilung im ME- DAS-Gutachten vom 25. Januar 2023 (act. II 68.1) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 5 Ziff. 4.3.1): - verminderte Belastbarkeit der Kniegelenke beidseits - verminderte Belastbarkeit der rechten oberen Extremität bei Rechtshändigkeit - Status nach Operation des rechten Schultergelenks 2018, die Indikation ergab sich bei Impingement bei degenerativen Veränderungen - noch deutliche Einschränkungen in der Ebene Vorheben und Abduktion Aufgrund der Symptomvalidierung sei keine psychiatrische Diagnose gestellt worden. Am ehesten bestehe eine schwere narzisstische Persönlich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 7 keitsstörung, die jedoch wegen der Symptomvalidierung nur als Verdachtsdiagnose ausgesprochen werden könne. Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer in jedweder Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mithilfe von Massnahmen der Invalidenversicherung innerhalb der nächsten zwei Jahre stufenweise wieder eingegliedert werden mit dem Ziel eines 100%-Pensums (S. 4 f. Ziff. 4.3 f. sowie S. 7 Ziff. 4.8). Für die Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit sei die orthopädische Beurteilung führend (S. 6 Ziff. 4.5). Die Tätigkeit als ... sollte der Beschwerdeführer bei Beschwerden am Bewegungsapparat, konkret rechte Schulter und beide Kniegelenke, auf Dauer nicht mehr verrichten. Somit ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (S. 6 Ziff. 4.6). Ab sofort seien leichte überwiegend sitzende Tätigkeiten, wie zum Beispiel Kontrolltätigkeiten und/oder Bedienung eines Computers, in vollem Umfang, d.h. achteinhalb Stunden pro Arbeitstag ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zumutbar (S. 7 Ziff. 4.7) 3.1.2 In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme der MEDAS vom 27. Februar 2023 (act. II 71) wurde ausgeführt, aus orthopädischer Sicht sei nach der Operation des Kniegelenkes im August 2020 ab Juli 2021 für eine angepasste Tätigkeit Arbeitsfähigkeit gegeben. 3.1.3 In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme der MEDAS vom 1. Juni 2023 (act. II 88) wurde ausgeführt, anlässlich der gutachterlichen neuropsychologischen Exploration hätten sich mehrere Befunde und Inkonsistenzen ergeben, welche deutlich auf ein suboptimales Leistungsverhalten des Beschwerdeführers hingewiesen hätten. Dadurch habe die Validität der Testergebnisse als ungenügend beurteilt werden müssen. Auch anlässlich der psychiatrischen Begutachtung seien Diskrepanzen in der Konsistenz und Plausibilität aufgetreten. Aufgrund der Symptomvalidierung habe keine Basis bestanden, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Symptomkomplexe zu erheben, die nach ICD-10 F-Kategorien bestimmten Störungen hätten zugeordnet werden können. 3.1.4 Dr. phil. I.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP vom RAD, führte am 26. Juli 2023 (act. II 90) aus, das neuropsychologische Teilgutachten sei methodisch korrekt durchgeführt worden, inhaltlich umfassend und in Beurteilung und Schlussfolgerungen fachlich korrekt und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 8 nachvollziehbar. Allein aus neuropsychologischer Perspektive gebe es keine fachliche Begründung oder Notwendigkeit, die anlässlich der Begutachtung korrekt durchgeführte Untersuchung zu wiederholen. 3.1.5 Dr. med. J.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin vom RAD, führte in der Aktenbeurteilung vom 26. Juli 2023 (act. II 92) aus, das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS sei somatisch nur bedingt nachvollziehbar. Das orthopädische Teilgutachten weise einige Mängel auf (zu wenig ausgearbeitete Diagnoseliste, fehlende retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seit spätestens der Knieoperation rechts vom 17. August 2020, fehlende vertiefte Auseinandersetzung mit den relevanten orthopädischen Vorakten). Somatisch könne auf das orthopädische Teilgutachten deswegen nicht abgestützt werden. Das allgemein-internistische Teilgutachten stelle keine Funktionsstörungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest, daher sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet. 3.1.6 Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom RAD, führte in der Aktenbeurteilung vom 27. Juli 2023 (act. II 93) aus, die psychiatrische Gutachterin der MEDAS habe plausibel festgehalten, dass beim Beschwerdeführer "zweifellos eine psychische Erkrankung" vorliege, habe aber keine entsprechende Diagnose im psychiatrischen Fachgebiet genannt, was medizinisch nicht plausibel sei. Das Gleiche gelte, soweit in der ergänzenden Beurteilung vom 1. Juni 2023 ausgeführt werde, dass aufgrund der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers keine Diagnose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe abgeleitet werden können, zumal im psychiatrischen Gutachten durchaus Symptome mit Krankheitswert festgestellt worden seien. Es sei Aufgabe der psychiatrischen Gutachterin, sich mit den festgestellten psychischen Krankheitssymptomen und der im Kontext der neuropsychologisch festgestellten nicht-authentischen Anstrengungsbereitschaft differenziert auseinanderzusetzen. 3.1.7 In der interdisziplinären psychiatrisch-orthopädischen Gesamtbeurteilung der Dres. med. D.________ und E.________ vom 27. Dezember 2023 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (act. II 113.1/9 f. Ziff. 4.3.1):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 9 - - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Autismus-Spektrum-Störung (ASS) im Sinne high function autism (HFA; ICD-10 F84.5) - Impingementsyndrom Schulter rechts (ICD-10 M75.4) - Degenerative Veränderungen im medialen Kompartiment Knie links (Kellgren-Lawrence I; ICD-10 M17.9) - Status nach offenem Débridement Femurkondylus lateral, Defektfüllung mit Spongiosa und Knorpelrekonstruktion AMIC Knie rechts am 17. August 2020 bei akut dislozierter Osteochondrosis dissecans lateraler Femurkondylus (ICD-10 M93.25) - Chronische Nacken-, Rücken- und Kreuzschmerzen mit teils Ausstrahlung in das rechte Gesäss Die vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als ... könne schlüssig auf die im psychiatrischen Teilgutachten gemachten Einschränkungen (ADHS [Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung], ASS, leichte depressive Episode) abgestellt werden. Dies werde durch die Teilarbeitsunfähigkeit aufgrund der Einschränkungen des Bewegungsapparates gestützt. In angepasster Tätigkeit könne eine Teilarbeitsunfähigkeit aus den im psychiatrischen Teilgutachten gemachten Einschränkungen abgeleitet werden. Aufgrund der fehlenden orthopädischen Einschränkung in leidensadaptierter Tätigkeit komme es nicht zu einer Teilsummation fachspezifischer Arbeitsunfähigkeiten (act. II 113.1/12 Ziff. 4.5). Betreffend eine leidensangepasste Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit keine Tätigkeiten mit höherer nervlicher Belastung oder Konzentrationsanforderungen, keine Tätigkeiten mit eigener Entscheidungsbefugnis bzw. Überwachungsfunktion, keine Tätigkeiten mit engem Zeitlimit und in ausschliesslichem Personalkontakt sowie keine Tätigkeiten mit hohen visuellen Anforderungen zumutbar. Es sollten einfache Tätigkeiten ohne besondere eigene Verantwortung mit mehr vorgegebenen seriellen Arbeitsabläufen sein. Auch sollten keine Tätigkeiten mit Stressbelastung durchgeführt werden. Zu empfehlen sei daher eine wohlwollende Arbeitsatmosphäre ohne ausschliessliche Teamarbeit. Eine solche Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer bezogen auf einen 8.5-Stunden- Tag an 6.8 Stunden bei dabei bestehender zusätzlicher Einschränkung von 25 % aufgrund erhöhtem Pausenbedarf im Rahmen der Konzentration sowie beeinträchtigter Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, d.h. gesamthaft mit einer Arbeitsfähigkeit von 60 %, zumutbar. Diese Einschätzung gelte seit Juni 2019 (act. II 113.3/28 Ziff. 8.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 10 - Aus rein somatischer Sicht sei dem Beschwerdeführer seine letzte Tätigkeit als "..." noch zu 50 % zumutbar (act. II 113.2/32 Ziff. 8.1). Folgende Tätigkeiten sollten aus somatischer Sicht vermieden werden: Das Heben/Tragen von Gewichten über 10 kg, Arbeitszwangshaltungen mit vermehrten Belastungen der HWS, BWS und LWS, Arbeiten welche mit Bücken unter der Tischkante verbunden seien, Arbeitshaltungen im Knien oder in Hockestellung, mit Überwinden von Niveauunterschieden, höhenexponierte Tätigkeiten, Überkopfarbeiten sowie ausschliesslich stehend/gehende Tätigkeiten (act. II 113.2/31 Ziff. 7.2). Solche leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer an achteinhalb Stunden pro Tag ohne zusätzliche Leistungsminderung zumutbar. Diese Einschätzung gelte seit dem 17. August 2020 (act. II 113.2/32 f. Ziff. 8.2). 3.1.8 Dr. med. K.________ vom RAD nahm am 17. Januar 2024 (act. II 117) Stellung zum psychiatrischen Teilgutachten des Dr. med. D.________. In der Gesamtschau seien von diesem insbesondere die Diagnosen des ADHS und der Autismusspektrumstörung nicht unter Zugrundelegung der ICD-10 hergeleitet und durch ihn nicht dargelegt worden, welche Kriterien erfüllt seien. Zum Schweregrad dieser Störungen sei nicht Stellung genommen worden. Die Diagnosen ADHS und ASS seien aus Sicht des RAD medizinisch nicht plausibel. Damit könne aus diesen postulierten Diagnosen bzw. den damit einhergehenden Funktionseinschränkungen kein Einfluss auf das funktionelle Leistungsvermögen hergeleitet werden. 3.1.9 PD Dr. med. F.________ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 26. Juli 2024 (act. II 133.1) folgende Diagnosen (S. 24 Ziff. 6): - Rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht-mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) Beim Beschwerdeführer hätten mehrere psychiatrische Diagnosen bestätigt werden können. So bestehe aktuell eine leicht-mittelgradige depressive Episode, die vor dem Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung einzuordnen sei. Auch die Diagnose einer ADHS könne bestätigt werden. Zu beachten sei zudem, dass sich diese Diagnosen in ihren Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 11 wirkungen gegenseitig verstärkten: Durch das Scheitern der beruflichen Integration in der Schweiz und die Beziehungsschwierigkeiten werde die Depression aufrechterhalten und verstärkt. Der damit verbundene soziale Rückzug und die Resignation verstärkten dann wiederum die sozialen und interaktionellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, da dadurch seine Wahrnehmung "von niemandem unterstützt zu werden" und "immer zu kurz gekommen zu sein" weiter verfestigt werde. Es liege also fraglos eine komplexe Ausgangslage vor, die auch zweifelsfrei mit einem Gesundheitsschaden im Zusammenhang stehe. Die Tätigkeit als ... sei nicht mehr möglich, dies spätestens seit der Diagnosestellung des ADHS (2020; S. 25 Ziff. 7.2). In Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit sei zu beachten, dass die kognitiven Anforderungen an eine solche nicht zu hoch gewählt werden sollten. Eine einfache möglichst praktische Tätigkeit ohne grosse Anforderungen an Konzentration usw. wäre ideal. Eine gründliche Einführung unter ausreichender Betreuung wäre vermutlich hilfreich, da davon auszugehen wäre, dass er vor allem zu Beginn mehr Mühe mit den Anforderungen an ihn hätte. Es wäre daher vermutlich sinnvoll, die Art der Tätigkeit z.B. durch eine Potentialabklärung besser einzugrenzen. Ein Start mit sechs Stunden an fünf Tagen wäre möglich. Angesicht der langen Zeit ohne Anforderungen an ihn müsse man vermutlich auch von einer gewissen Dekonditionierung ausgehen, so dass initial von einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 75 % auszugehen wäre. Zu Beginn läge die Arbeitsfähigkeit daher bei 50- 60 %, könnte aber bei günstigem Verlauf und optimaler Anpassung weiter ansteigen. Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei in diesem Fall durch Inkonsistenzen usw. deutlich erschwert (S. 29 f. Ziff. 8). 3.1.10 Der behandelnde Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 2. April 2025 (act. II 185) aus, beim Beschwerdeführer sei in den letzten Wochen eine zunehmende Dekompensation des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten. Massgeblich hierzu beigetragen hätten mehrere psychosoziale Belastungsfaktoren, insbesondere die Trennung von der Ehefrau, der Abbruch der Arbeitseinsätze anlässlich der vertieften Klärung im Rahmen der Berufsberatung und damit der Verlust einer Tagesstruktur und der negative Vorbescheid betreffend Invalidenrente. Der Beschwerdeführer sei mit der aktuellen Situation massiv überfordert und dringend auf eine Behandlungsintensivierung und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 12 - Klärung seiner allgemeinen Lebenssituation und Zukunft angewiesen. Eine Anmeldung in der Akuttagesklinik sei erfolgt. In der aktuellen Situation sei er dringend behandlungsbedürftig, bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und er werde auch nach Abklingen der akuten Dekompensation auf längere Sicht auf eine psychiatrische Behandlung und Betreuung angewiesen sein. Auch das Leistungsniveau bezüglich Arbeit werde in Anbetracht der Vorgeschichte weiter eingeschränkt bleiben und er werde auf Hilfe bezüglich der Tagesstrukturierung, administrativer und finanzieller wie sozialer (familiärer) Angelegenheiten dauerhaft auf externe Hilfe angewiesen sei. In Anbetracht der aktuellen Situation wäre daher eine Neubeurteilung der Rentenfrage bzw. Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer bezüglich des aktuellen Vorbescheids notwendig. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 13 - 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht. Mit anderen Worten verletzt das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht allein schon deshalb, weil einem Teilgutachten der Beweiswert abgesprochen wird. Dies hat auch umgekehrt zu gelten, wenn sich die Schlussfolgerungen im Hauptgutachten, das nicht in einer interdisziplinären Konsensbesprechung der beteiligten Fachärzte entstand, nicht nachvollziehen und sich nicht mit den Teilgutachten vereinbaren lassen, die Beurteilungen in allen Teilgutachten jedoch als schlüssig zu bezeichnen sind. Eine Beweiswürdigung, welche überzeugenden Teilkonsilien vollen Beweiswert zuerkennt, kann somit nicht allein deshalb als bundesrechtswidrig bezeichnet werden, weil einem weiteren Teil des Gutachtens die Beweiskraft fehlt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 86, 8C_260/2017 E. 4.2.2). 3.3 Aus somatischer Sicht ist gestützt das orthopädisch-traumatologische Gutachten des Dr. med. E.________ vom 27. Dezember 2023 (act. II 113.3) erstellt und von den Parteien zu Recht unbestritten (Beschwerde S. 10 Ziff. 27), dass dem Beschwerdeführer seit dem 17. August 2020 leichte, wechselbelastende Tätigkeiten an achteinhalb Stunden pro Tag ohne Einschränkung zumutbar sind, d.h. eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorliegt (act. II 113.3/32 f. Ziff. 8.2). Bei bestehenden qualitativen Einschränkungen (eingeschränkte körperliche Belastbarkeit, vermindertes Arbeitstempo, vermehrte Pausen nach verstärkter Belastung etc.; act. II 113.2/32 Ziff. 8.1) ist weiter erstellt, dass der Beschwerdeführer die früher ausgeführte Tätigkeit als ... nicht mehr ausüben kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 14 - 3.4 3.4.1 Aus psychiatrischer Sicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von PD Dr. med. F.________ vom 26. Juli 2024 (act. II 133.1). Dieses erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugt. Die Feststellungen des Gutachters beruhen auf eigenen spezialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Der Gutachter hat seine Befunde und Diagnosen im Rahmen seiner Beurteilung umfassend und nachvollziehbar diskutiert und dargelegt sowie dabei auch früher gestellte (andere) Diagnosen mitberücksichtigt und sich hierzu geäussert (act. II 133.1/19 ff. Ziff. 6). Er hat begründet dargelegt, dass eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht-mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und paranoiden Anteilen (ICD-10 F33.2) sowie eine ADHS (ICD-10 F90) vorliegen (act. II 133.1/19 ff. Ziff. 6), und dem Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit als ... (spätestens seit der Diagnosestellung der ADHS 2020) nicht mehr möglich ist. Weiter hat der Gutachter in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit überzeugend erörtert, dass die kognitiven Anforderungen an eine solche nicht zu hoch gewählt werden sollten. Eine einfache möglichst praktische Tätigkeit ohne grosse Anforderungen an Konzentration usw. wäre ideal. Eine gründliche Einführung unter ausreichender Betreuung erachtet der Gutachter vermutlich als hilfreich, da davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer vor allem zu Beginn mehr Mühe mit den Anforderungen an eine solche Arbeit hätte. Daher – so der Gutachter – wäre vermutlich sinnvoll, die Art der Tätigkeit z.B. durch eine Potentialabklärung besser einzugrenzen. Ein Start mit sechs Stunden an fünf Tagen wäre möglich. Angesicht der langen Zeit ohne Anforderungen an ihn müsse man vermutlich auch von einer gewissen Dekonditionierung ausgehen, so dass initial von einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 75 % auszugehen wäre. Zu Beginn läge die Arbeitsfähigkeit daher bei 50-60 %, könnte aber bei günstigem Verlauf und optimaler Anpassung weiter ansteigen (act. II 133.1/29 f. Ziff. 8). Die gutachterlichen Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 15 einleuchtend begründet. Dem psychiatrischen Gutachten von PD Dr. med. F.________ vom 26. Juli 2024 (act. II 133.1) kommt damit auch unter Berücksichtigung der übrigen ärztlichen Berichte sowie der Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren – wie nachfolgend dargelegt – grundsätzlich (vgl. aber Ausführungen unter E. 3.4.6 hiernach) voller Beweiswert zu und es ist darauf abzustellen. 3.4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, keines der drei von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vermöge zu überzeugen (Beschwerde S. 11 Ziff. 28), kann ihm nicht gefolgt werden. Wie vom RAD nachvollziehbar dargelegt (vgl. Beurteilungen vom 27. Dezember 2023 [act. II 93] und vom 17. Januar 2024 [act. II 117]) und von den Parteien zu Recht unbestritten, bestehen in Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS vom 25. Januar 2023 (act. II 68.1), deren ergänzende Stellungnahme vom 1. Juni 2023 (act. II 88) sowie das psychiatrische Gutachten des Dr. med. D.________ vom 27. Dezember 2023 (act. II 113.1; vgl. hierzu auch act. II 133.1/22 Ziff. 6) konkrete Indizien, welche gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Demgegenüber ist auf das psychiatrische Gutachten des PD Dr. med. F.________ vom 26. Juli 2024 (act. II 133.1) wie erwähnt vollumfänglich abzustellen. Dass die vorherigen Gutachter wie auch die behandelnden Ärzte unterschiedliche Diagnosen stellten, ändert daran nichts, zumal für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht die Diagnosen, sondern die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen entscheidend sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_803/2021 vom 20. April 2022 E. 5.3.1). PD Dr. med. F.________ hat sich im Übrigen mit den diesbezüglich abweichenden Diagnosen eingehend auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen (vgl. auch Ausführungen hiernach) nachvollziehbar und begründet dargelegt (act. II 133.1/19 ff. Ziff. 6). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 14 Ziff. 33) war es PD Dr. med. F.________ keineswegs unmöglich, die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen und festzulegen. Vielmehr hat er gestützt auf seine Exploration inkl. Test, die dabei erhobenen Befunde, die zusätzlich veranlasste neuropsychologische Begutachtung (act. II 133.2) und die Vorakten die Einschränkungen klar begründet, nachvollziehbar erläutert und gestützt darauf das Leistungsprofil erstellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 16 - 3.4.3 Soweit der Beschwerdeführer selber bzw. seine Rechtsvertreterin von einer schweren depressiven Störung ausgehen (Beschwerde S. 11 f. Ziff. 30), handelt es sich hierbei nicht um eine medizinische, geschweige denn um eine fachmedizinische Einschätzung, und vermag dies die Feststellungen von PD Dr. med. F.________ per se nicht in Zweifel zu ziehen. Dieser hat im psychiatrischen Gutachten ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb maximal eine mittelgradige Depression diagnostiziert werden kann (act. II 133.1/20 f. Ziff. 6; vgl. diesbezüglich auch die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 5). Weiter vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei widersprüchlich, wenn im psychiatrischen Gutachten festgehalten worden sei, es bestünden keine Hinweise auf eine nicht authentische Beschwerdevalidierung und an anderer Seite ohne klare Begründung von auffälliger Symptomvalidierung gesprochen werde (Beschwerde S. 12 Ziff. 30), nicht zu überzeugen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, handelt es sich dabei um zwei verschiedene Feststellungen. Auch bei für den Untersucher authentisch erscheinender Beschwerdedarstellung kann das Symptomvalidierungsverfahren auffällig ausfallen und Inkonsistenzen objektivieren (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 4). So ergaben sich anlässlich der neuropsychologischen Abklärungen im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung in einem der vier eingesetzten Verfahren zur Symptomvalidierung Hinweise auf mögliche Verfälschungstendenzen bzw. eine ungenügende Leistungsbereitschaft, was zur Folge hatte, dass die von der Neuropsychologin erhobenen Befunde nicht abschliessend dargelegt und interpretiert werden konnten, die im Minimum vorliegenden kognitiven Ressourcen anhand der einzelnen mindestens durchschnittlich ausgefallenen Testverfahren jedoch zur Einschätzung des kognitiven Leistungspotentials herangezogen werden konnten (act. II 133.2/6). 3.4.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er leide an einem Asperger- Autismus (Beschwerde S. 12 f. Ziff. 31), ist ihm nicht beizupflichten. PD Dr. med. F.________ hat sich in seinem Gutachten mit den diesbezüglichen Vorakten auseinandergesetzt und insbesondere dargelegt, dass sich die von den psychiatrischen Diensten M.________ im Jahr 2021 gestellte Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) im Sinne eines high func-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 17 tioning autism (HFA; ICD-10 F84.5; vgl. Bericht vom 20. Dezember 2021 [act. II 51]) nicht nachvollziehen lässt und Dr. med. D.________, der im Gutachten vom 27. Dezember 2023 (act. II 113.1) die interaktionellen Probleme des Beschwerdeführers als Ausdruck einer Autismusspektrumstörung interpretierte, es versäumt hat, diese Diagnose alsdann herzuleiten und zu begründen (act. II 133.1/22 Ziff. 6). PD Dr. med. F.________ hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich anlässlich seiner Untersuchung keine überzeugenden Hinweise auf eine Autismusspektrumstörung finden liessen und sich zudem Inkonsistenzen hinsichtlich des Blutspiegels der in diesem Zusammenhang verordneten Medikamente ergaben. Dem Umstand, dass die psychiatrischen Dienste M.________ dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben hätten, sich in seiner Muttersprache auszudrücken (Beschwerde S. 12 Ziff. 31), kommt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Diagnose keine Bedeutung zu. Er bezeichnet seine Deutschkenntnisse selber als sehr gut (Niveau C1; act. II 179/2). Es ist denn auch anzunehmen, dass er, welcher seit 20 Jahren in der Schweiz wohnt (act. II 113.2/19 Ziff. 6.2), seit Oktober 2012 im Besitz des Schweizer Bürgerrechts ist (act. II 1/1 Ziff. 1.4), über 14 Jahre mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet (act. II 1/2 Ziff. 2.2) und über viele Jahre im Schweizer Arbeitsmarkt integriert war (act. II 9), über zumindest gute Kenntnisse der Deutschen Sprache verfügt, die keinen Einsatz eines Dolmetschers erfordern. Dies wurde denn auch in den drei Gutachten festgestellt (vgl. etwa act. II 68.4/8 Ziff. 4.2, 68.3/5 Ziff. 4.2, 68.2/3 Ziff. 4.2, 113.3/11 Ziff. 4.2, 113.2/31 Ziff. 7.2, 133.1/14 Ziff. 4.2). Auch wurde der Beschwerdeführer im Vorfeld der Begutachtung bei PD Dr. med. F.________ explizit von der Beschwerdegegnerin auf die Möglichkeit hingewiesen, bei Bedarf frühzeitig beim Gutachter einen Dolmetscher zu verlangen (act. II 120), was offensichtlich nicht erfolgte. Weiter lässt sein Argument, anlässlich der Abklärung in den psychiatrischen Diensten M.________ hätten drei Gespräche stattgefunden (Beschwerde S. 12 Ziff. 31), keinen Rückschluss auf die Qualität des Abklärungsergebnisses zu. Zudem ist zu berücksichtigen, dass anlässlich der Begutachtung bei PD Dr. med. F.________ ebenfalls während dreier Tage Abklärungen stattfanden (act. II 133.1/1). Der Vollständigkeit halber ist auf die Begutachtung der MEDAS zu verweisen. Auch wenn dem Gutachten in der Folge zu Recht kein abschliessender Beweiswert beigemessen wurde, hat der damalige psychiatrische Gutach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 18 ter auf der Befundebene nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Symptomkomplexe des Autismus und des ADHS vom Beschwerdeführer wie auswendig referiert worden seien und einem Lehrbuchwissen entsprochen hätten. Seine Interaktion und sein Verhalten seien aber untypisch für diese Störungen gewesen (act. II 68.4/9 Ziff. 4.3). Diese Selbstdarstellung des Beschwerdeführers setzte sich auch bei den weiteren Gutachtern fort und führte denn auch zu Auffälligkeiten in der Symptomvalidierung. 3.4.5 Was die Potentialabklärung betrifft, regte PD Dr. med. F.________ eine solche an, um abzuklären bzw. einzugrenzen, in welchen Bereichen der Beschwerdeführer gemäss seinen (verbliebenen) Fähigkeiten am besten eingegliedert werden könnte (act. II 133.1/29 f. Ziff. 8). Dieses Ziel der Abklärung (Eruieren der konkreten Verweistätigkeiten aufgrund des erstellten Zumutbarkeitsprofils) konnte anlässlich der Abklärung bei der Abklärungsstelle H.________ vom 4. November 2024 bis zum 3. Februar 2025 (act. II 178) zumindest teilweise erreicht werden, indem sich zeigte, dass für den Beschwerdeführer einfache ...-, ...- oder ... geeignet sind (act. II 178/4 Ziff. 2.2, 178/8 Ziff. 4.1). All das ändert aber nichts an der Massgeblichkeit der von PD Dr. med. F.________ medizinisch-theoretisch festgesetzten Arbeitsfähigkeit in einer (solchen, dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden) angepassten Tätigkeit. Denn es ging bei der Potentialabklärung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 13 f. Ziff. 33 f.) nicht darum, abzuklären, ob er seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwerten kann (vgl. hierzu E. 4.8 hiernach). Damit erübrigen sich diesbezügliche Ausführungen zu seinem Vorbringen, wonach das Ergebnis der Potentialabklärung von der Beschwerdegegnerin nicht medizinisch abgeklärt worden sei, sie sich mit den Ergebnissen dieser Abklärung nicht auseinandergesetzt habe und er dem während dieser Massnahme innegehabten Pensum von 35 % nur mit "Mühe und Not" habe standhalten können (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 23 sowie S. 14 f. Ziff. 34 f.). Während der Potentialabklärung war die Motivation des Beschwerdeführers fraglich (vgl. etwa act. II 173, 175/6 Ziff. 2.1, 178/2 Ziff. 2.1 sowie Protokoll per 17. Juni 2025 [im Gerichtsdossier] Einträge vom 26. November 2024, 22. Januar 2025 und 2. April 2025) und die zahlreichen zuvor und während der Potentialabklärung durchgeführten Laborkontrollen zeigten, dass er die Medikamente nicht regelmässig bzw. nicht in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 19 der verordneten Dosis einnimmt (vgl. etwa act. II 133.1/26 Ziff. 7.2, 148, 154, 166/3 f., 169, 174/3 f., 177), was – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7) – für einen geringen Leidensdruck spricht. Auch wurde der Erfolg der Potentialabklärung massgeblich durch die ungelöste Kinderbetreuungssituation mitbeeinflusst, weshalb gestützt auf diese Abklärung nicht davon ausgegangen werden kann, die Restarbeitsfähigkeit sei gesundheitsbedingt unverwertbar (184, 178/3 Ziff. 2.1, 178/9 Ziff. 6.1, 175/7 Ziff. 2.1, 175/13 Ziff. 6.1; vgl. auch Protokoll per 17. Juni 2024 [in den Gerichtsakten] Einträge vom 26. November 2024, 2. April 2025). Damit widerspricht die festgesetzte Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche den Ergebnissen der Potentialabklärung entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 13 Ziff. 33) nicht. 3.4.6 Soweit PD Dr. med. F.________ davon ausgeht, dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit an sechs Stunden pro Tag zumutbar, kann ihm gefolgt werden und es ist darauf abzustellen. Anders verhält es sich, soweit der Gutachter wegen der Dekonditionierung angesichts der langen Zeit ohne Anforderungen von einer anfänglichen Einschränkung um 25 % bzw. einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 50-60 % ausgeht (act. II 133.1/30 Ziff. 8). Eine Dekonditionierung, insbesondere eine wie im vorliegenden Fall durch Untätigkeit bzw. Arbeitslosigkeit bedingte, stellt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Urteile des BGer 8C_793/2021 vom 30. März 2022 E. 4.2.1, 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen und 9C_780/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3.3.2) kein in der Invalidenversicherung versichertes Risiko dar, weshalb eine solche bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen ist. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob sich die gutachterlich attestierte Einschränkung auf eine tägliche Arbeitszeit von sechs Stunden insbesondere mit Blick auf die wiederholt festgestellten Inkonsistenzen im Rahmen einer Indikatorenprüfung überhaupt bestätigen liesse. Es besteht so oder anders kein Anspruch auf eine Rente. 3.4.7 Soweit der behandelnde Psychiater Dr. med. L.________ im Bericht vom 2. April 2025 (act. II 185) von einer "in den letzten Wochen" aufgetretenen Dekompensation ausgeht, ist diese nicht zu berücksichtigen. Wie er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 20 selbst ausführt, haben psychosoziale Belastungsfaktoren zur Dekompensation beigetragen. Solche sind jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (Urteil des BGer 9C_902/2012 vom 17. Juli 2012 E. 4.1). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 15 f. Ziff. 36 f.) sind damit unbegründet. Für das vorliegende Verfahren ebenfalls nicht von Relevanz ist die angeblich ab 30. Juni 2025 begonnene teilstationäre Behandlung (vgl. Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6), da diese nicht den vorliegend massgebenden Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom 9. April 2025 (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1) betrifft und daher nicht zu berücksichtigten ist. 3.4.8 Insgesamt erweist sich der massgebende medizinische Sachverhalt als liquide. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Beschwerde S. 10 Ziff. 26), ist unbegründet. In antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E.4) ist auf weitere Abklärungen zu verzichten 3.5 Damit ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als ... nicht mehr zumutbar ist, er jedoch eine leidensangepasste Tätigkeit mindestens während sechs Stunden pro Tag ohne zusätzliche Leistungsminderung ausführen kann. Gestützt auf diese Schlussfolgerungen ist in der Folge die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Invaliditätsbemessung anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorgenommen (100 % Erwerb). Ob aufgrund der Betreuungssituation der Kinder des Beschwerdeführers (dieser betreut drei Tage pro Woche die Kinder [vgl. etwa act. II 26/12, 50/2, 68.4/2 Ziff. 3.2.1, 145/3]) nicht eher die Anwendung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 21 gemischten Methode zutreffender wäre, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Selbst bei Anwendung der für den Beschwerdeführer günstigeren Methode des Einkommensvergleichs hat dies keine Auswirkung auf das Ergebnis (kein Rentenanspruch, vgl. E. 4.9 f. hiernach), da die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers im Aufgabenbereich offensichtlich zu keinen massgeblichen Einschränkungen führen würde. 4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). 4.4 4.4.1 Soweit die Zeit bis am 31. Dezember 2021 betreffend, ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 22 sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). 4.4.2 Soweit das Invalideneinkommen betreffend, ergibt die seit dem 1. Januar 2024 gültige Rechtslage das Folgende: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 23 - Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 4.4.3 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 65, 8C_458/2018 E. 4.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). 4.5 Unter Herrschaft der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage galt das Folgende: Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 24 - ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 148 V 174 E. 6.4 S. 183; SVR 2024 UV Nr. 17 S. 68, 8C_756/2022 E. 5.1.1). Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 148 V 174 E. 6.4 S. 183, 135 V 297 E. 6.1.2 S. 303 und E. 6.1.3 S. 304). Seit dem 1. Januar 2022 ergibt die seither gültige Rechtslage das Folgende: Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen 5 % oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Art. 25 Abs. 3 IVV, so entspricht gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität 95 % dieses Zentralwertes. Diese Bestimmung findet gemäss Art. 26 Abs. 3 IVV keine Anwendung, wenn das Einkommen mit Invalidität nach Art. 26bis Abs. 1 IVV ebenfalls 5 % oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Art. 25 Abs. 3 IVV liegt (lit. a) oder das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde (lit. b). 4.6 Aufgrund des unter E. 2.1 hiervor Dargelegten fällt der frühestmögliche Rentenbeginn vorliegend auf den Januar 2021. Ob das Wartejahr (vgl. E. 2.3. hiervor) in jenem Zeitpunkt erfüllt war, kann offen bleiben, denn selbst unter entsprechender Annahme zu Gunsten des Beschwerdeführers ändert sich am Ergebnis (vgl. E. 4.9 f. hiernach) nichts.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 25 - 4.7 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf das zuletzt bei der N.________ AG ab dem 1. Juli 2019 als "..." erzielte Einkommen abgestellt (act. II 186). Die dagegen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände (Beschwerde S. 16 f. Ziff. 38 f.) vermögen nicht zu überzeugen. Entgegen seinem Vorbringen hat er die davor lediglich unterjährig innegehabten Stellen als ... bei der O.________ AG (act. II 9/3) sowie beim P.________ und Umgebung (vgl. act. II 9/3, act. I 3) nicht wegen mangelnder Anpassungsfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit (Beschwerde S. 13 Ziff. 32, Eingabe vom 21. Juli 2025) und daher nicht invaliditätsbedingt verloren, sondern weil er Unfälle nicht gemeldet hatte (act. II 51/6, 68.4/2, 113.4/77, 113.4/47, 113.3/8, 113.3/2; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 8). Der Beschwerdeführer wäre daher auch ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr als ... beschäftigt. Somit hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen zu Recht gestützt auf die Verhältnisse des letzten Arbeitsverhältnisses (N.________ AG), welches aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde (act. II 133.1/12, 113.2/5), ermittelt. Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung lediglich aus, das Valideneinkommen richte sich nach den Angaben der N.________ AG und betrage Fr. 53'452.--. Weitere diesbezügliche Berechnungen oder Angaben seitens der Beschwerdegegnerin fehlen. Ab Stellenantritt bei der N.________ AG im Juli 2019 betrug der monatliche Bruttolohn Fr. 4'000.-- bzw. der jährliche Bruttolohn Fr. 48'000.-- (act. II 21 f.). Ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens unzulässigerweise (vgl. statt vieler Urteil des BGer 8C_194/2020 vom 12. Mai 2020 E. 4.5) die im Lohnkonto (act. II 22.1) ausgewiesenen Pauschalspesen von monatlich Fr. 464.-- bzw. jährlich von Fr. 5'568.-- berücksichtigt hat, lässt sich den Angaben in der Verfügung nicht entnehmen. Auch nicht gestützt auf welche Zahlen sie zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer hätte bei der N.________ AG ein um 10 % unterdurchschnittliches Einkommen erzielt. Auch diese Frage braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Zahlen sowie die von ihr vorgenommene Parallelisierung um 5 % (vgl. E. 4.8 hiernach) abgestellt wird, ändert sich am Ergebnis (vgl. E. 4.9 f. hiernach) nichts.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 26 - 4.8 4.8.1 Was das Invalideneinkommen betrifft, ist dem Beschwerdeführer gestützt auf das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil eine leidensangepasste Tätigkeit an sechs Stunden pro Tag zumutbar. Zumutbar sind leichte, wechselbelastende Tätigkeiten. Folgende Tätigkeiten sollten vermieden werden: Das Heben/Tragen von Gewichten über 10 kg, Arbeitszwangshaltungen mit vermehrten Belastungen der HWS, BWS und LWS, Arbeiten welche mit Bücken unter der Tischkante verbunden sind, Arbeitshaltungen im Knien oder in Hockestellung, mit Überwinden von Niveauunterschieden, höhenexponierte Tätigkeiten, Überkopfarbeiten sowie ausschliesslich stehende/gehende Tätigkeiten (act. II 113.2/31 Ziff. 7.2). Weiter muss es sich um eine Tätigkeit ohne hohe kognitive Anforderungen handeln. Eine einfache möglichst praktische Tätigkeit ohne grosse Anforderungen an Konzentration usw. wäre ideal (act. II 133.1/29 Ziff. 8). Die gutachterlich attestierte hohe Restarbeitsfähigkeit ist auf dem hier massgebenden, hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar, ist die adaptierte Tätigkeit doch nicht derart formuliert, dass dem Beschwerdeführer derartige Arbeiten in nur so eingeschränkter Form möglich wären, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wären und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; SVR 2024 IV Nr. 18 S. 59, 8C_346/2023 E. 2.3). Sodann wirkt sich eine fehlende Ausbildung etwa in Form einer Berufslehre im Kompetenzniveau 1 nicht negativ aus bzw. steht einer solchen nicht entgegen (Urteil des BGer 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.2). Damit bestehen hier auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der überdies auch sogenannte Nischenarbeitsplätze mitumfasst (E. 4.4.3 hiervor), ausreichende Beschäftigungsmöglichkeiten. 4.8.2 Im Abschlussbericht der Abklärungsstelle H.________ vom 6. Februar 2025 (act. II 178) wurde die Vermittelbarkeit für den ersten Arbeitsmarkt mit Verweis auf das reduzierte Arbeitspensum, die unüblichen Arbeitszeiten sowie die Anforderungen an das Arbeitsumfeld verneint (act. II 178/8 Ziff. 4.1). Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 27 selber sich auf eine Steigerung des 35%-Pensums "nicht einlassen" konnte bzw. eine solche Steigerung von ihm abgelehnt wurde (act. II 178/7 f. Ziff. 3.2). In Bezug auf die "unüblichen Arbeitszeiten" betrafen diese lediglich den Einsatz im Bereich Logistik (act. II 178./4 Ziff. 2.2). Die postulierten Einschränkungen bezüglich Arbeitsumfeld beruhen lediglich auf den Angaben des Beschwerdeführers (act. II 178/8 Ziff. 4.1) und somit nicht auf objektivierten Tatsachen. Die Schlussfolgerungen im Abschlussbericht der Abklärungsstelle H.________ vermögen daher nicht, die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Zweifel zu ziehen. Da der Beschwerdeführer seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, obwohl ihm dies zumutbar wäre, ist das Invalideneinkommen gestützt auf statistische Zahlen zu bestimmen (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Gemäss dem Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2020, Männer, Kompetenzniveau 1, betrug das monatliche Einkommen im Jahr 2020 Fr. 5'261.--. Bei Aufrechnung auf ein Jahr und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Totalwert der Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche), einer zumutbaren wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung per 2021 (vgl. Totalwert Tabelle Nominallohnindex, Männer, 2016-2024, T1.1.15; 103.2 [2020], 102.5 [2021]) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 47'028.-- (Fr. 5'261.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 30 Stunden / 103.2 x 102.5). Hiervon hat die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen, was entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 17 Ziff. 40) nicht zu beanstanden ist: Die gesundheitlichen Einschränkungen wurden allesamt bereits im medizinischen Zumutbarkeitsprofil genügend berücksichtigt und dürfen nicht ein weiteres Mal zu einem Abzug führen (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Auch die übrigen Faktoren (Alter und Dienstjahre) vermögen keinen Abzug zu begründen. Da Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden, wirkt sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend, sondern im Kompetenzniveau 1 sogar lohnerhöhend aus (Urteil des BGer 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 6.3). Weiter gilt es zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 28 ger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verweistätigkeit keine Dienstjahre und kein Erfahrungswissen aufweist, keine relevante Bedeutung zu (vgl. hierzu u.a. Urteil des BGer 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.2). Schliesslich ist in Bezug auf das Kriterium Nationalität zu berücksichtigen, dass er am 5. Oktober 2012 das Schweizer Bürgerrecht erlangt hat (act. II 1/1 Ziff. 1.4) und sich daher ein diesbezüglicher Abzug rechtsprechungsgemäss (vgl. SVR 2025 IV Nr. 6 S. 27, 8C_621/2023 E. 5.2.3) nicht rechtfertigt. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Beschwerdeführers vorgenommenen Parallelisierung um 5 % (vgl. E. 4.7 hiervor) ergibt sich per 1. Januar 2021 ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 44'677.-- (Fr. 47'028.-- x 95 %) per 2021. 4.9 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert ein abgerundeter (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1) Invaliditätsgrad von 16 % ([Fr. 53'452.-- ./. Fr. 44'677.--] / Fr. 53'452.-- x 100). Mithin besteht per Januar 2021 kein Rentenanspruch (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.10 Infolge der per 1. Januar 2024 erfolgten Änderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (Pauschalabzug; vgl. Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023 [AS 2023 635]) ist eine Invaliditätsbemessung anhand der bisherigen Faktoren ohne Berücksichtigung eines allfällig erfolgten leidensbedingten Abzugs, jedoch unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs vorzunehmen (vgl. Rz. 9203 KSIR). Die Rechtsänderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV stellt einen eigenständigen Änderungstitel dar (Rz. 9210 KSIR). Demnach ist beim vorerwähnten Invalideneinkommen nunmehr ein Pauschalabzug von 10 % vorzunehmen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Es resultiert damit ein Invalideneinkommen von Fr. 40'209.-- (Fr. 44'677.-- x 90 %). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 53'452.-- und einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 13'243.-- (Fr. 40'209.-- ./. Fr. 53'452.--) resultiert per 1. Januar 2024 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von aufgerundet 25 % (Fr. 13'243.-- / Fr. 53'452.-- x 100).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 29 - 5. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 9. April 2025 (act. II 186) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 7. Juli 2025 wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Der Beschwerdeführer ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 6.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin (vgl. Verfügung vom 7. Juli 2025) bleibt das amtliche Honorar festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 30 - Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 21. Juli 2025 macht Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von total Fr. 3'026.30 (Fr. 2'718.-- [13.59 Stunden à Fr. 200.--] zuzüglich Auslagen von pauschal 3 %, ausmachend Fr. 81.55, und Mehrwertsteuer [MWST] von Fr. 226.75 [8.1 % von Fr. 2'799.55]) geltend, was nicht zu beanstanden ist (zur Zulässigkeit eines pauschalierten Auslagenersatzes vgl. BVR 2024 S. 390 E. 4.2). Dieser Betrag ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Rechtsanwältin B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'026.30 festgesetzte Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2025 325 - 31 schädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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