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Bern Verwaltungsgericht 15.09.2025 200 2025 297

15 settembre 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·902 parole·~5 min·13

Riassunto

Einspracheentscheid vom 25. März 2025

Testo integrale

ALV 200 2025 297 KNB/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. September 2025 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. März 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2025, ALV 200 2025 297 - 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 28. November 2024 stellte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Unia bzw. Beschwerdegegnerin) A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ab dem 8. Juni 2024 für die Dauer von 37 Tagen in ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ein und forderte zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 5'029.50 zurück (Akten der Unia [act. II] 110-114).  Die in der Folge von der Versicherten erhobene Einsprache (act. II 86- 88) wies die Unia mit Entscheid vom 25. März 2025 (act. II 71-80) ab.  Mit Beschwerde vom 10. Mai 2025 (Postaufgabe) an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragt die Versicherte sinngemäss, dass der Einspracheentscheid vom 25. März 2025 aufzuheben sei.  Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 teilte die Beschwerdegegnerin mit, aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde habe sie bei der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, der B.________ (nachfolgend: ehemalige Arbeitgeberin), nochmals eine Abklärung des Sachverhalts bezüglich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorgenommen. Die ehemalige Arbeitgeberin habe nicht innerhalb der gegebenen Frist eine Stellungnahme eingereicht, weshalb um Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort ersucht wurde.  Mit Schreiben vom 27. Juni 2025 setzte der Instruktionsrichter der Beschwerdegegnerin eine kurze Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur Wiedererwägung des angefochtenen Einspracheentscheids und Rückversetzung ins Einspracheverfahren. Es sei nicht an der Beschwerdegegnerin, nach erhobener Beschwerde der Versicherten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Einlegung eines devolutiven Rechtsmittels leite die Streitsache an die Rechtsmittelinstanz über. Das Verwaltungsgericht werde damit zuständig, sich mit der Sache zu befassen. Gleichzeitig verliere die Vorinstanz die Befugnis, sich der Angelegenheit weiterhin, bspw. durch selbständige Vornahme von zusätzlichen Abklärungen, anzunehmen. Bei Abklärungsbedarf sei die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2025, ALV 200 2025 297 - 3 - Angelegenheit somit ins Einspracheverfahren "zurückzuversetzen". Selbst wenn die Stellungnahme der Arbeitgeberin seither eingelangt sein sollte, sei es vorab wieder an der Beschwerdegegnerin, diese sorgfältig zu prüfen und zu entscheiden. Es sei nicht am Verwaltungsgericht diese neu eingeholten Unterlagen direkt in die Beurteilung einzubeziehen. Kommt hinzu, dass der Versicherten vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren sein wird.  Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2025 schloss die Beschwerdegegnerin, ohne Bezug auf die neu eingeholten Unterlagen zu nehmen, unter Beilage des Schreibens der ehemaligen Arbeitgeberin vom 2. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde.  Mit der Beschwerdeeinreichung vom 10. Mai 2025 (Postaufgabe) wurde der Beschwerdegegnerin – vorbehältlich der Wiedererwägung lite pendente – die Befugnis entzogen, weitere Abklärungen vorzunehmen, ging doch die Verfügungsbefugnis auf die Rechtsmittelinstanz über (sog. Devolutiveffekt; BGE 130 V 138 E. 4.2 S. 142). Indem die Beschwerdegegnerin (erst) im Beschwerdeverfahren der ehemaligen Arbeitgeberin einen Fragekatalog unterbreitet hat, der mit Stellungnahme vom 2. Juli 2025 beantwortet wurde, hat sie die Abklärungen unzulässigerweise ins Beschwerdeverfahren verlagert.  In der Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2025 nahm die Beschwerdegegnerin keinen Bezug auf die im Beschwerdeverfahren eingeholte Stellungnahme der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2025, zu der die Beschwerdeführerin bisher nicht Stellung nehmen konnte.  Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März 2025 (act. II 71- 80) ist nach dem Dargelegten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist ins Einspracheverfahren zurückzuversetzen, damit die Beschwerdegegnerin vorerst – entsprechend ihrer Aufgabe – vor Erlass eines neuen Einspracheentscheids und nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Akten in Kenntnis der gesamten Unterlagen prüft und neu entscheidet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2025, ALV 200 2025 297 - 4 -  In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1; Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.  Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat nach konstanter Praxis trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 47, 9C_714/2018 E. 9.2.1).  Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 25. März 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und einen neuen Einspracheentscheid erlasse. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2025, ALV 200 2025 297 - 5 - 3. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Schreiben des Gerichts vom 27. Juni 2025 und Eingabe der Unia vom 7. Juli 2025) - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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