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Bern Verwaltungsgericht 17.09.2025 200 2025 290

17 settembre 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,771 parole·~34 min·7

Riassunto

Verfügungen vom 27. März und 11. April 2025

Testo integrale

IV 200 2025 290 und IV 200 2025 291 (2) ISD/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. September 2025 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 27. März und 11. April 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 2 - Sachverhalt: A. A.a. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals im Mai 2003 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma, eine Endometriose sowie Schlafstörungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin] [act. II] 1). Nach Veranlassung eines bidisziplinären Gutachtens bei Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, und Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (act. II 16; 18), verneinte die IVB mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 19. Januar 2005 (act. II 27) bei einem Invaliditätsgrad von 14 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. A.b. Im Dezember 2021 meldete sich die (bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2023) in einem Teilpensum als ... erwerbstätige Versicherte unter Hinweis auf eine Pudendusneuralgie, Diskushernien sowie eine Refluxkrankheit erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 28; 110). Die IVB tätigte erwerbliche Abklärungen, zog Berichte behandelnder Ärzte bei, führte ein Assessment durch (act. II 39) und verneinte einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (act. II 40). Im Rahmen der anschliessenden Rentenprüfung legte die IVB das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (act. II 79-81) und liess die Versicherte anschliessend bei der E.________ (MEDAS) polydisziplinär begutachten (Expertise vom 23. Januar 2024 [act. II 174.1 ff.]). Nach Rückfragen an die Gutachter (act. II 178) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 179 ff.) sprach die IVB der Versicherten mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 18. Juli 2024 (act. II 191) für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2022 eine Invalidenrente (samt Kin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 3 derrenten) von 42.5 % einer ganzen Rente (IV-Grad 47 %) und für die Zeit ab 1. Januar 2023 eine ganze Invalidenrente (samt Kinderrenten) bei IV- Graden von 80 bzw. 100 % (ab 1. März 2023), 75 % (ab 1. Juli 2023) respektive 78 % (ab 1. Januar 2024) zu. Dabei legte sie für den Anspruchszeitraum bis 31. Dezember 2022 die gemischte Methode (Erwerb 80 %/Haushalt 20 %) und danach die Einkommensvergleichsmethode zugrunde. A.c. Bereits mit Schreiben vom 25. März 2024 (act. II 180) hatte die IVB der Versicherten mitgeteilt, dass sich gestützt auf das Gutachten der MEDAS die Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch eine Anpassung der Medikation und eine stationäre psychosomatische Behandlung sowie gewisse gynäkologische Vorkehren innerhalb von ca. neun Monaten verbessern lasse. Gleichzeitig forderte sie die Versicherte auf, sich den medizinischen Massnahmen zu unterziehen, widrigenfalls die Rente vorübergehend oder dauernd gekürzt oder aufgehoben werden könne. Damit war die Versicherte nicht einverstanden (act. II 189), woraufhin die IVB beim RAD eine Stellungnahme einholte (act. II 192) und mit Schreiben vom 21. August 2024 (act. II 193) an der Auflage zur Schadenminderung festhielt, wogegen die Versicherte erneut opponierte (act. II 196). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD (act. II 198) stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Januar 2025 (act. II 200) die Herabsetzung der Invalidenrente auf 56 % einer ganzen Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung in Aussicht. In der Begründung hielt sie fest, wären die Behandlungen wie empfohlen wahrgenommen worden, wäre medizinisch-theoretisch nach 8-10 Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zu erwarten gewesen. Dagegen erhob die Versicherte Einwand (act. II 202). Nachdem die IVB beim RAD eine weitere Stellungnahme eingeholt hatte (act. II 206), entschied sie mit Verfügung vom 27. März 2025 (act. II 207) wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. Mit weiterer Verfügung vom 11. April 2025 (act. II 208) setzte die IVB die (bei einem Invaliditätsgrad von 56 %) ab 1. Mai 2025 auszurichtende Invalidenrente betraglich fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 4 - B. Gegen die Verfügungen vom 27. März und 11. April 2025 liess die Versicherte, wie bereits im Vorbescheidverfahren vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 9. Mai 2025 Beschwerde erheben. Sie stellt das folgende Rechtsbegehren: Die Verfügungen vom 27. März und 11. April 2025 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die bisherige ganze Invalidenrente über den 30. April 2025 hinaus ungekürzt zu erbringen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin - Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 5 rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 27. März und 11. April 2025 (act. II 207 f.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente zu Recht auf 56 % einer ganzen Rente gekürzt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie u.a. zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 6 - Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.2 Im Sozialversicherungsrecht gilt der allgemeine Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/2019 E. 7.3.1) und daraus abgeleitet der Selbsteingliederungslast (BGE 138 V 457 E. 3.2 S. 461). Danach sind einer versicherten Person Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.2.1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Der Tatbestand des Art. 21 Abs. 4 ATSG enthält demnach verschiedene Elemente: Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt einerseits die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Zum andern muss diese Vorkehr geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Im Weiteren muss sich die versicherte Person einer solchen Massnahme widersetzt oder entzogen oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen haben; ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 7 rens abhängig. Im Übrigen muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhältnismässig sein, indem das Kürzungsmass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Massnahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen (SVR 2019 IV Nr. 16 S. 48, 8C_865/2017 E. 3.3, 2017 IV Nr. 65 S. 203, 9C_671/2016 E. 2.2 und 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3 und 5.2.2). Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst bzw. perpetuiert (Urteil des BGer 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2). 2.2.2 Art. 21 Abs. 4 ATSG ist auch auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1 IVG) und wird im IVG wie folgt ergänzt: Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10; Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt bei der versicherten Person (BGer 9C_155/2019 E. 2.2.2). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 8 - Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügungen vom 27. März und 11. April 2025 (act. II 207 f.) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Im polydisziplinären, auf einer internistischen, neurologischen, orthopädischen, gynäkologischen und psychiatrischen Untersuchung basierenden Gutachten der MEDAS vom 23. Januar 2024 (act. II 174.1 ff.) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 174.1 S. 14 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Somatoforme Störung mit anhaltenden Schmerzen (ICD-10 F45.1) (DSM-5 Definitionen) - Psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1) - Sonstige näher bezeichnete Krankheiten der Harnblase (überaktive Blase) (ICD-10 N32.8) - Capsulitis adhaesiva rechte Schulter (ICD-10 M75.0) o St.p. (= Status post) Arthroskopie der rechten Schulter mit Entfernung eines Kalkdepots und Sehnennaht (Supraspinatus), Tenodese der langen Bicepssehne, subacromialer Dekompression und milder Acromioplastik am 22. Dezember 2022 - Chronisches Lumbalsyndrom (degenerativ) (ICD-10 M 54.16) o St.p. dorsaler Dekompression L4/5 beidseits mit Laminotomie rechts sowie Flavektomie, Rezessotomie und over-the-top- Dekompression links. Über einen transglutealen Zugang partielle Resektion des Ligamentum Sacrotuberale, Dekompression mit Durchtrennung des Ligamentum sacrospinale und Neurolyse des Nervus pudendus 07/2021 - Chronisches HWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen (ICD-10 M54.2) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Senk-Spreizfuss beidseits (ICD-10 M21.67)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 9 - - Paroxysmale Tachykardien, wahrscheinlich supraventrikulär (ICD-10 I47.9) o Echokardiographie 02/2023 unauffällig o Laufbandergometrie 02/2023 klinisch und elektrisch negativ - St.p. laparoskopischer Hiatushernien-OP bei chronischer Refluxerkrankung 12/2017 (ICD-10 I21.9) - Anogenitales Schmerzsyndrom unklarer Ätiologie (ICD-10 R52) - Atypischer Gesichtsschmerz (ICD-10 G50.1) - Generalisierte Angststörung seit 2005 (ICD-10 F41.1) - Depressive Symptomatik im Sinne einer Dysthymie, angegeben seit 2021 (ICD-10 F34.1) - Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Angeblich St.p. postnataler Depression 2007 (ICD-10 F43.2) Aktenanamnestisch - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) (kann nicht bestätigt werden) - Depressive Störung (ICD-10 F33) (gegenwärtig nicht erfüllt) - ADHD (= Attention Deficit Hyperactivity Disorder; kann weder bestätigt noch ausgeschlossen werden, die vorliegende Untersuchung aus dem Jahr 2008 entspricht nicht den gängigen Methoden) (ICD-10 F90) In der Konsensbeurteilung wurde festgehalten, es bestehe eine Gesamtarbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 70 % und in einer Verweistätigkeit von 60 %. Dabei gelte das seitens des psychiatrischen und gynäkologischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil (S. 18). Hinsichtlich allfälliger Therapieoptionen hielten die Gutachter u.a. fest, aus rein gynäkologischer Sicht könne ein Therapieversuch mit weiteren Medikamenten zur Behandlung der überaktiven Blase wie Anticholinergika oder Botox-Instillationen, sowie die lokale vaginale Östrogenisierung versucht werden. Vorgängig empfehle sich die Durchführung einer urodynamischen Untersuchung inkl. erneuter Zysto-Ureteroskopie zur besseren Eingrenzung des Beschwerdebildes und Etablierung einer spezifischen Therapie. Diese Massnahmen könnten auf die Miktionsfrequenz und die Beschwerden, welcher der überaktiven Blase zugrunde lägen, positiv wirken (S. 22). Aus psychiatrischer Sicht wäre als erstes eine Anpassung der Medikation dringend erforderlich. Die Kombination von Pregabalin, Morphin und Benzodiazepinen sei ungünstig (schädlich). Es wäre ein weitgehender Entzug von diesen Medikamenten notwendig und dann nach Bedarf eine Medikation mit einem Antidepressivum. Eine stationäre psychosomatische Behandlung wäre dazu klar indiziert. Eine solche Therapie wäre zumutbar, gäbe der Beschwerdeführerin auch die Chance, sich von den Problemen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 10 - Tochter zu distanzieren. Es wäre für die Beschwerdeführerin auch wichtig, dass danach wieder eine Berufstätigkeit aufgenommen würde. Dies könnte die Eigenständigkeit und den Selbstwert klar stärken und die psychische Situation stabilisieren. Leicht eingeschränkte Ressourcen bei der Lebensbewältigung würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehen bleiben. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass kognitive Beeinträchtigungen bestehen blieben, diese müssten nach einem Entzug allenfalls durch eine geeignete Abklärung quantifiziert werden. Nach Durchführung dieser Therapiemassnahmen sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (S. 23). In der Stellungnahme der MEAS vom 15. März 2024 (act. II 178) wurde festgehalten, mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wäre bei Durchführung der Therapien aus psychiatrischer Sicht nach ca. neun Monaten zu rechnen. 3.1.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, berichtete am 26. April 2024 (act. II 189 S. 6), mit dem Ziel der Reduktion der vorbestehenden Opiatmedikation habe er der Beschwerdeführerin Pregabalin verschrieben. Unter Aufdosierung von Pregabalin habe sie eine Reduktion der Opiatmedikation erreichen können. Sicherlich sei eine Symptomtherapie mit Pregabalin einer Opiattherapie vorzuziehen. 3.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, hielt im Bericht vom 30. April 2024 (act. II 189 S. 7) fest, aufgrund der Harnmenge und aufgrund der Untersuchung könne eine hyperaktive Blase ausgeschlossen werden. 3.1.4 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 3. Juni 2024 (act. II 189 S. 4) fest, es werde seit mehreren Jahren eine analgetische Therapie durchgeführt mit MST, Trimipramin, Ibuprofen, Dalmadorm und Pregabalin, dies wegen neuropathischer Schmerzen multifaktorieller Ätiologie. Ein stationärer Aufenthalt sei weder sinnvoll noch medizinisch notwendig, da bereits seit mehreren Wochen resp. Monaten ambulant ein Ausschleichen der Medikation stattfinde. Insbesondere erfolge die Reduktion mit geplantem Sistieren des MSTs und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 11 - Trimipramins. Ein abruptes Absetzen dieser Therapie sei auch im stationären Setting kontraindiziert und führe zu einer möglichen Dekompensation der Gesamtsituation. Aus diesem Grunde sei eine von der Beschwerdegegnerin geforderte stationäre Hospitalisierung nicht sinnvoll. 3.1.5 Dr. med. I.________, Facharzt für Anästhesiologie, führte im Bericht vom 24. Juni 2024 (act. II 189 S. 5) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren als Schmerztherapeut und sehe die Absetzung der dazu notwenigen Medikamente, implementiert bereits vor mehreren Jahren, als absolut kontraindiziert. Die multifaktoriellen Schmerzen, sowohl seitens der Wirbelsäule als auch die trigeminal bedingten Schmerzen im Kopfbereich würden absolut adäquat mit den Medikamenten MST, Trimipramin und Pregabalin behandelt und die Beschwerdeführerin sei bereits am Ausschleichen der Medikamente, was aber erfahrungsgemäss über Monate geschehen sollte und nicht wie gefordert vor der geplanten Hospitalisation. Ein apruptes Beenden der medikamentösen Therapie sei absolut kontraindiziert und würde mit Sicherheit die Beschwerden massiv verstärken. Da die Beschwerden adäquat therapiert seien, erübrige sich ein stationärer Aufenthalt, wie von der Beschwerdegegnerin gefordert. 3.1.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 16. August 2024 (act. II 192) fest, es gebe keinen medizinischen Grund, warum der Empfehlung zur Schadenminderung, wie im Gutachten vom 14. Februar (richtig: 23. Januar) 2024 dargelegt, nicht Folge geleistet werden sollte (S. 5). 3.1.7 Lic. phil. K.________, Psychologin und Psychotherapeutin FSP, hielt im zu Handen der Rechtsvertreterin verfassten Bericht vom 4. April 2025 (act. II 209 S. 26) fest, die Beschwerdeführerin befinde sich in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung bei ihr. Derzeit sei sie dabei, ihre Schmerzmedikation schrittweise und kontrolliert zu reduzieren. Dieses Vorgehen erfolge in Eigenverantwortung, jedoch eng begleitet durch die therapeutische Arbeit. Die Reduktion der Medikamente verlaufe bislang stabil und ohne gravierende Krisen oder Rückfälle, was für ihre psychische Stabilität und ihre zunehmende Selbstwirksamkeit spreche. Aus therapeutischer Sicht sei ein stationärer Aufenthalt im aktuellen Stadium nicht ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 12 zeigt. Ein solcher Eingriff könnte vielmehr kontraproduktiv wirken, da er das aktuell gut funktionierende ambulante Vorgehen unterbrechen und die Autonomie der Beschwerdeführerin schwächen würde. Das stufenweise Ausschleichen unter ambulanter Begleitung stelle in diesem Fall die angemessene und erfolgversprechende Form der Behandlung dar. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 13 - E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 23. Januar 2024 (act. II 174.1 ff.) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 3.2.2 vorne). Gestützt darauf bestand bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung in somatischer respektive gynäkologischer Hinsicht eine überaktive Blase, welche die Arbeitsfähigkeit um 40 % (in der angestammten Tätigkeit) bzw. um 20 % (in einer Verweistätigkeit) einschränkte, sowie in psychischer Hinsicht eine somatoforme Störung mit anhaltenden Schmerzen (ICD-10 F45.1) und eine psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1), wofür eine Arbeitsunfähigkeit von 55 % für sämtliche Tätigkeiten bescheinigt wurde. Hieraus leiteten die Gutachter interdisziplinär eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von 70 % (angestammte Tätigkeit) bzw. 60 % (angepasste Tätigkeit) ab. Diese Einschätzungen überzeugen und sind denn auch unbestritten (act. II 174.1 S. 18). Ferner erachteten die Gutachter sowohl aus gynäkologischer als auch namentlich aus psychiatrischer Sicht die Durchführung weiterer medizinischer Massnahmen als klar indiziert (S. 22 f.), wobei sie in Bezug auf die psychiatrischen Behandlungen prognostisch eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit auf 30 % bzw. eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % innerhalb von neun Monaten in Aussicht stellten (S. 23; act. II 178 S. 2). Danach wäre gemäss der überzeugenden und auf der schlüssigen Einschätzung der Gutachterin, Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, basierenden Konsensbeurteilung (act. II 174.1 S. 23) als erstes eine Anpassung der Medikation dringend erforderlich gewesen, da die Kombination von Pregabalin, Morphin und Benzodiazepinen als ungünstig bzw. gar schädlich beurteilt wurde. Sodann wäre ein weitgehender Entzug von diesen Medikamenten notwendig gewesen mit – bei Bedarf – anschliessender Medikation mit einem Antidepressivum, wobei eine stationäre psychosomatische Behandlung dazu klar indiziert gewesen wäre (act. II 174.3 S. 36 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 14 - 3.4 Basierend auf diesen Erkenntnissen sowie nach wiederholter Rücksprache mit dem RAD (act. II 192; 198; 206) forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Schadenminderung in Form einer Anpassung der Medikation und einer stationären psychosomatischen Behandlung sowie zu diversen gynäkologischen Massnahmen auf (act. II 180; 193). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angeordneten Massnahmen seien sowohl aus medizinischen (Beschwerde S. 6 f.) als auch aus persönlichen Gründen nicht zumutbar (Beschwerde S. 7 f.). Es rechtfertigt sich, den Fokus im Folgenden auf die Auflagen in psychiatrischer Hinsicht zu richten, zumal die Auflagen betreffend gynäkologische Massnahmen für sich genommen gemäss Gutachten der MEDAS prognostisch keine massgebende quantitative Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermocht hätten (vgl. E. 3.3 vorne). Immerhin ist aber festzuhalten, dass zuletzt vom behandelnden Dr. med. G.________ eine hyperaktive Blase gar ausgeschlossen wurde (vgl. act. II 189 S. 7), womit zumindest fraglich erscheint, inwieweit die vormals gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit in gynäkologischer Hinsicht weiterhin Bestand hat. 3.5 Nach der Rechtsprechung sind für die Frage der Zumutbarkeit einer Behandlung die gesamten persönlichen Verhältnisse, insbesondere sowohl subjektive (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, familiäre Verhältnisse etc.) als auch objektive (Arbeitsmarkt, allgemeine Lebenserfahrung, noch zu erwartende Aktivitätsdauer etc.) Umstände zu berücksichtigen. Massgebend ist aber ein objektiver Massstab, subjektive Wertungen der versicherten Person müssen ausser Acht bleiben (Urteil des BGer 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1; BRUNNER/VOLLEWEIDER, in: FRÉSARD FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 21 N. 68). 3.6 Wie in E. 2.2.2 vorne gezeigt, ist in medizinischer Hinsicht eine der Eingliederung dienende Behandlung zumutbar, es sei denn, die Massnahme ist dem Gesundheitszustand nicht angemessen. Insbesondere gilt etwa eine intensive, engmaschige psychiatrische Behandlung mit Anbindung an eine Tagesklinik oder eine vollstationäre Behandlung als grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des BGer 8C_70/2014 vom 7. April 2014; BRUNNER/VOLLENWEIDER, a.a.O., N. 70).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 15 - Aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte besteht vorliegend kein Anlass für eine andere Betrachtungsweise: 3.6.1 Zunächst befindet sich unter den im Verwaltungsverfahren bzw. im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahmen der Behandler (act. II 189 S. 4-7; 209 S. 26) keine fachärztlich psychiatrische Einschätzung betreffend Zumutbarkeit und Gebotenheit der von der Beschwerdegegnerin angeordneten medizinischen Massnahmen. Dies fällt insofern ins Gewicht, als die von der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. L.________ und in der Folge auch interdisziplinär für notwendig erachtete Anpassung der Medikation sowie Durchführung einer stationären psychosomatischen Behandlung (act. II 174.3 S. 36 f.; 174.1 S. 23) im Wesentlichen der Behandlung der psychischen Gesundheit dient, hielt Dr. med. L.________ doch fest, die gezeigten Veränderungen der kognitiven Fähigkeiten, der Affektivität und in der Interaktion sowie die anhaltende Nervosität und Anspannung könnten gut mit Folgen von langanhaltendem Konsum von psychotropen Substanzen erklärt werden (act. II 174.3 S. 30). Insofern überzeugt es nicht, wenn die zur Behebung oder Linderung dieser Beeinträchtigungen hierfür notwendige Ausgestaltung der therapeutischen Massnahmen (Setting) aus fachfremder bzw. aus nicht fachpsychiatrischer Sicht in Frage gestellt wird (vgl. Urteil des BGer 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.3). 3.6.2 Ungeachtet dessen vermögen die Berichte jedoch auch inhaltlich keine medizinische Unzumutbarkeit der angeordneten Massnahmen zu belegen, zumal dem Grundsatz nach auch seitens der Behandler Konsens zu bestehen scheint, dass eine Anpassung der Medikation unter Weglassung gewisser Arzneimittel zu erfolgen hat (vgl. E. 3.1.2, E. 3.1.4 f. und E. 3.1.7 vorne). Soweit sie sich dennoch gegen die in der Schadenminderungsauflage vom 25. März 2024 (act. II 180) angeordneten Massnahmen und insbesondere gegen das stationäre Setting aussprachen, ist Folgendes festzuhalten: 3.6.2.1 Der Bericht des Gynäkologen Dr. med. G.________ vom 30. April 2024 (act. II 189 S. 7) betrifft die mit Schreiben vom 25. März 2024 (act. II 180) ebenfalls angeordneten gynäkologischen Massnahmen. Wie gezeigt (vgl. E. 3.3 f. vorne), beschlägt die vorliegende Streitigkeit die angeordne-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 16 ten psychiatrischen Massnahmen, weshalb aus diesem Bericht hinsichtlich deren Zumutbarkeit nichts gewonnen werden kann. Insbesondere ergeben sich aus diesem Bericht keine Anhaltspunkte dafür, dass eine stationäre Massnahme aufgrund gynäkologischer Beeinträchtigungen unzumutbar wäre. 3.6.2.2 Sodann äussert sich der Bericht des Neurologen Dr. med. F.________ vom 26. April 2024 (act. II 189 S. 6) nicht zur Indikation einer stationären Massnahme, stellt diese mithin auch nicht in Frage. Indessen befürwortet er eine weitere Applikation von Pregabalin, wohingegen gemäss Gutachten der MEDAS gerade die Abgabe dieses Medikaments in Kombination mit anderen Arzneimitteln ungünstig bzw. gar schädlich ist (act. II 174.1 S. 23). Dr. med. F.________ begründet seine von der psychiatrischen Gutachterin abweichende Auffassung nicht, weshalb darauf nicht abgestellt und folglich auch nicht auf eine Unzumutbarkeit des von Dr. med. L.________ im Rahmen eines stationären Settings befürworteten weitgehenden Entzugs von diesen Medikamenten geschlossen werden kann. 3.6.2.3 Der Internist Dr. med. H.________ hielt fest, dass ein "apruptes Abstoppen" der von ihm als analgetisch bezeichneten, auch die Abgabe von Pregabalin beinhaltenden Therapie im stationären Setting "kontraindiziert" sei und zu einer "möglichen Dekompensation" der Gesamtsituation führe, weshalb eine stationäre Therapie nicht sinnvoll sei (act. II 189 S. 4). In der Schadenminderungsauflage vom 25. März 2024 (act. II 180) und deren Bestätigung vom 21. August 2024 (act. II 193) wird indes "zur Anpassung der Medikation" aufgefordert, nicht zum übergangslosen Entzug. Dieser hat gemäss Gutachten der MEDAS vielmehr begleitet über einen Zeitraum von acht bis zehn Monaten und dabei teilweise im Rahmen einer stationären psychosomatischen Behandlung zu erfolgen (act. II 174.1 S. 23). Insofern beruht der Bericht von Dr. med. H.________ und die von ihm implizierte Unzumutbarkeit der Schadenminderungsauflage auf einem unzutreffenden Verständnis der Anordnungen vom 25. März und 21. August 2024. 3.6.2.4 Das in E. 3.6.2.3 hiervor Gesagte gilt auch in Bezug auf den Bericht des Anästhesiologen Dr. med. I.________ vom 24. Juni 2024 (act. II 189 S. 5), welcher sich aus den selben Gründen gegen eine stationäre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 17 - Therapie aussprach. Im Übrigen argumentiert er widersprüchlich, wenn er die Absetzung der Medikamente als "absolut kontraindiziert" bezeichnet, gleichzeitig aber angibt, die Beschwerdeführerin sei bereits "am Ausschleichen der Medikamente". Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die bisherige Medikation in ihrer Gesamtheit gemäss Gutachten der MEDAS und entgegen Dr. med. I.________ eben gerade nicht als "absolut adäquat" zu beurteilen ist, führte der kombinierte Substanzgebrauch doch zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen (act. II 174.3 S. 30) bzw. wurde dieser interdisziplinär als schädlich qualifiziert (act. II 174.1 S. 23). Anzufügen bleibt sodann, dass selbst wenn ein Ausschleichen der Medikamente auf ambulanten Wege erfolgen sollte, dies noch nicht auf Unzumutbarkeit einer stationären Massnahme schliessen liesse, zumal diese auch der Behandlung der somatoformen Problematik dienen würde bzw. gedient hätte. 3.6.2.5 Schliesslich führte die behandelnde Psychologin lic. phil. K.________ im Bericht vom 4. April 2025 (act. II 209 S. 26) ins Feld, dass ein stationärer Aufenthalt "kontraproduktiv wirken" könnte, weil er das "aktuell gut funktionierende ambulante Vorgehen" unterbrechen könnte. Dem ist entgegen zu halten, dass ein stationärer Entzug den Vorteil einer intensiveren Überwachung hat und eine stete Betreuung durch medizinisches Fachpersonal gewährleistet. Lic. phil. K.________ räumte selber ein, dass die gemäss ihren Angaben schrittweise Reduktion der Schmerzmedikation in Eigenverantwortung der Beschwerdeführerin erfolge, womit eine effektive Überwachung der Massnahme nicht erfolgte bzw. auch nicht möglich war, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Behandlerin das Ausschleichen der Medikamente etwa im Rahmen regelmässiger Erhebungen von Medikamentenspiegeln überprüft hätte. Selbst jedoch wenn dem so wäre, genügt es aus objektivem Blickwinkel nicht, dass die versicherte Person sämtliche Therapievorschläge der Behandler in kooperativer Weise umsetzt, solange – wie hier – aus fachärztlicher Sicht nicht oder nicht ausreichend genutzte zumutbare (ambulante oder stationäre) Behandlungsmöglichkeiten weiterhin indiziert sind (Urteil des BGer 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2). Mithin kann aus dem blossen – und letztlich nicht belegten – Geltendmachen einer aktuell gut funktionierenden ambulanten, jedoch nicht fachpsychiatrischen Behandlung nicht auf die Unzumutbarkeit einer stationären Therapie geschlossen werden, zumal Letztere im Lichte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 18 der Geeignetheit (vgl. E. 3.8 hinten) bessere Gewähr für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bietet. 3.6.3 Demnach ist die angeordnete Massnahme in medizinischer Hinsicht zumutbar respektive ist deren Unzumutbarkeit nicht erstellt. 3.7 Die Beschwerdeführerin macht sodann in Zusammenhang mit der Betreuungspflicht der Tochter, welche selbst gesundheitlich stark beeinträchtigt sei, eine persönliche Unzumutbarkeit geltend. Demnach dürfe nicht durch die Abwesenheit der Mutter das bisher mit der Tochter Erreichte gefährdet werden, gerade auch, weil es momentan um die Stabilisierung und Ermöglichung der Aufnahme einer Ausbildung der Tochter gehe, die Situation aber weiterhin labil sei (Beschwerde S. 7 f.; vgl. act. II 189 S. 8-11). 3.7.1 Wie in E. 3.5 vorne gezeigt, können nach der zu Art. 21 Abs. 4 letzter Satz ATSG ergangenen Rechtsprechung auch subjektive Gründe wie etwa familiäre Verhältnisse Unzumutbarkeit einer medizinischen Massnahme begründen (vgl. auch Ziffer 5028 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). In Bezug auf Art. 21 Abs. 4 letzter Satz ATSG, wonach Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, hielt das Bundesgericht fest, dies bedeute nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstelle, automatisch zumutbar sei; die gesetzliche Vorgabe weise aber doch daraufhin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen (BGer 8C_128/2007 E. 3.1). Inwieweit vorliegend im Rahmen von Art. 7a IVG diese grundsätzlich invaliditätsfremden persönlichen Faktoren (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.2) Berücksichtigung finden können (vgl. BBl 2005 4459 S. 4560; BGE 145 V 2 E. 4.2.3 S. 9; HANS- JAKOB MOSIMANN, Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten in der Invalidenversicherung, in: Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten, 4. Basler Sozialversicherungsrechtstagung, 2021, S. 29 ff.), kann dahingehend offen bleiben, als bei Zugrundelegung der zu Art. 21 Abs. 4 ATSG ergangenen Rechtsprechung die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 19 - 3.7.2 So verkennt wie schon die Beschwerdegegnerin auch das Gericht nicht, dass die Situation mit der Tochter für die Beschwerdeführerin herausfordernd ist. Indessen wendet die Beschwerdegegnerin zu Recht ein, die Beschwerdeführerin habe ihr gegenüber angegeben, im hypothetischen Gesundheitsfall vom Zeitpunkt an, da die Kinder aus der Schule seien, in einem 100%-Pensum erwerbstätig zu sein (act. II 39 S. 3). Entsprechend legte die Beschwerdegegnerin in der rentenzusprechenden Verfügung vom 18. Juli 2024 ab Januar 2023 einen Status als Vollerwerbstätige zugrunde (act. II 191 S. 8). Wäre die Beschwerdeführerin im besagten Umfang erwerbstätig gewesen, hätte sie für ihre dazumal bereits 16jährige Tochter nicht dauerhaft präsent sein können. Sodann ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht des Spitals M.________ (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 12) entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 8) kein Anhaltspunkt dafür, dass die zu einer Notfallkonsultation der Tochter führende Überdosierung von Medikamenten auf die (gemäss Angaben in der Beschwerde) dreitägige Abwesenheit von der Mutter zurückzuführen gewesen wäre. Im Weiteren geht aus dem Gutachten hervor, dass die Beschwerdeführerin übermässige Sorgen um das Wohl der Kinder hat, Auffälligkeiten in der Nähe-Distanzregulation zeigt, sich bedürftig und teilweise manipulativ gibt (act. II 174.3 S. 22) bzw. sich auch fremdanamnestisch nicht von ihrer Tochter abgrenzen kann (S. 24). Vor diesem Hintergrund hielt die psychiatrische Gutachterin explizit fest, dass die stationäre Therapie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gäbe, sich von den Problemen der Tochter zu distanzierten (S. 37). Zudem wäre die Tochter der Beschwerdeführerin während der Dauer einer stationären Behandlung der Beschwerdeführerin nicht auf sich gestellt, wird sie doch von der Beschwerdegegnerin (act. II 189 S. 10), der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; act. II 189 S. 11) und den behandelnden Ärzten unterstützt. Überdies war sie im Zeitpunkt der Aufforderung zur Schadenminderung bereits über 17 Jahre alt, womit sie auch unter Berücksichtigung der bestehenden psychischen Einschränkungen in der Lage gewesen sein dürfte, ihren Alltag zumindest vorübergehend selbstständig zu bestreiten. Eine stationäre Behandlung und insbesondere eine konsequente Medikamentenumstellung der Beschwerdeführerin wäre nicht zuletzt auch aufgrund des auch seitens ihrer Tochter betriebenen Medikamenten- und Betäubungsmittelmissbrauchs (vgl. act. I 12) wichtig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 20 und läge vielmehr im Interesse sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrer Tochter. 3.7.3 Zusammenfassend ist die Zumutbarkeit der angeordneten Massnahme (Anpassung der Medikation sowie stationäre psychosomatische Behandlung) sowohl in medizinischer als auch in persönlicher Hinsicht erstellt bzw. ist deren Unzumutbarkeit im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht bewiesen (vgl. E. 2.2.2 vorne). 3.8 Was im Weiteren die Geeignetheit der angeordneten Massnahme im Hinblick auf eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit anbelangt (vgl. E. 2.2.1 vorne), so steht gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 23. Januar 2024 fest, dass eine Anpassung der Medikation und ein weitgehender Entzug von Pregabalin, Morphin und Benzodiazepinen im Rahmen einer stationären psychosomatischen Behandlung eine Besserung des psychischen Gesundheitszustands bewirkt hätte (act. II 174.1 S. 23) und in der Folge prognostisch mit einer Erhöhung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit hätte gerechnet werden können (act. II 178 S. 2). Dies folgt auch aus dem Umstand, dass die bisher durchgeführte Psychotherapie auf die Behandlung einer – von der Gutachterin ausgeschlossenen (act. II 174.3 S. 30) – PTBS fokussierte (S. 24), obschon "In allen Berichten bis im März 2023 […] die traumatisierende Erfahrung in der Kindheit als verarbeitet angegeben" wurde (S. 28; vgl. auch act. II 174.1 S. 25), wohingegen die aufgrund langjähriger hoher Dosierungen verschiedener Medikamente erfolgten psychischen Beeinträchtigungen (act. II 174.3 S. 30) sowie die Schmerzstörung bisher nur – wenn überhaupt – untergeordnet behandelt wurden, deren Therapie jedoch viel dringender wäre (act. II 174.1 S. 25). Ferner ist auch unter dem Blickwinkel der Geeignetheit der Massnahme auf das in E. 3.6.2 vorne Gesagte zu verweisen, wonach es nicht nachvollziehbar ist, dass eine stationär erfolgende und damit kontrollierte Entzugsbehandlung mit gegebenenfalls Umstellung der Medikation mit psychosomatischer Therapie für die Beschwerdeführerin gefährlich sein könnte (vgl. act. II 189 S. 4 f.; 209 S. 26; vgl. namentlich E. 3.6.2.2 ff. vorne), war es doch vielmehr die bisherige Medikation, welche gemäss Gutachten der MEDAS als schädlich einzustufen ist (act. II 174.3 S. 38).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 21 - Für den durch die Eingliederungsmassnahme zu erwartenden Therapieerfolg bestand damit eine gemäss der Rechtsprechung genügende hinreichende Wahrscheinlichkeit (Urteil des BGer 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.4.2). Der durch die Behandlung erzielbare Nutzeffekt im Sinne der Wesentlichkeit ist denn auch bei einer prospektiv innerhalb von rund neun Monaten zu erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer 70%igen Arbeitsfähigkeit (act. II 174.1 S. 23) ohne weiteres zu bejahen. Demnach war die Anordnung der Massnahmen auch geeignet sowie erforderlich, die rechtsprechungsgemäss vorausgesetzte wesentliche Steigerung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu bewirken. 3.9 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin zweimal mit Schreiben vom 25. März 2024 (act. II 180) und 21. August 2024 (act. II 193) zur Schadenminderung im Sinne einer Anpassung der Medikation sowie Durchführung einer stationären psychosomatischen Behandlung unter jeweiligem Hinweis auf die Säumnisfolgen im Falle ungenügender Mitwirkung aufgefordert, womit sie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. E. 2.2.1 vorne) korrekt durchgeführt hat. Gegenteiliges wird auch nicht geltend gemacht. Weiter steht ausser Streit, dass die Beschwerdeführerin der Schadenminderungsauflage im Sinne der Anordnung nicht nachgekommen ist. Damit ist die Tatbestandsvoraussetzung gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG des "sich Entziehens" bzw. "Widersetzens" einer zumutbaren (vgl. E. 3.7.3 vorne) Behandlung erfüllt (vgl. E. 2.2.1 vorne), zumal das sanktionierte Verhalten aktiv oder – wie hier – passiv sein kann (vgl. ROTHENBERGER, a.a.O., N. 147 f.). 3.10 Aufgrund des Dargelegten hat die Beschwerdeführerin mit ihrem ihr zuzurechnenden Verhalten den mittels der angeordneten medizinischen Massnahmen angestrebten Erfolg im Sinne einer Steigerung der Arbeitsund Erwerbsfähigkeit vereitelt. Zwischen dem anordnungswidrigen Verhalten der Beschwerdeführerin und dem Fortbestehen der funktionellen Beeinträchtigungen im bisherigen (höhergradigen invalidisierenden) Ausmass besteht sodann ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang (vgl. MEYER/ REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, S. 89, Rz. 34). In der Folge ist die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. E. 2.2.1 vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 22 ne) so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen und die Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 27. März und 11. April 2025 (act. II 207 f.) realisiert hätte. Mithin hat eine Anpassung des Rentenanspruchs nach Massgabe einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu erfolgen. 4. In den angefochtenen Verfügungen vom 27. März und 11. April 2025 (act. II 207 f.) übernahm die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen (Art. 26 und 26bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) die Zahlen aus der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 5. (richtig: 18.) Juli 2024 (act. II 191). Dabei legte sie beim Invalideneinkommen korrekterweise eine medizinischtheoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % zugrunde (vgl. E. 3.10 vorne), woraus sie einen Invaliditätsgrad von 56 % berechnete (act. II 207 S. 2). In der Folge kürzte sie die Invalidenrente per 1. Mai 2025 (act. II 208 S. 1; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) auf 56 % einer ganzen Rente (Art. 28b Abs. 2 IVG; vgl. E. 2.1.2 vorne). Die Berechnungen sind nicht zu beanstanden und werden von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten, weshalb darauf verwiesen werden kann. 5. Zusammenfassend bestehen die angefochtenen Verfügungen vom 27. März und 11. April 2025 zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 23 - 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 24 - Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 25 - Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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