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Bern Verwaltungsgericht 16.07.2025 200 2025 263

16 luglio 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,916 parole·~15 min·7

Riassunto

Zwischenentscheid zum Entscheid Nr. 16357 // 36 ET vom 8. April 2025

Testo integrale

ALV 200 2025 263 FRC/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 16. Juli 2025 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Zwischenentscheid zum Entscheid Nr. 16357 // 36 ET vom 8. April 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2025, ALV 200 2025 263 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stand ab 1. Januar 2024 als ... bei verschiedenen ... in einem unbefristeten vollzeitlichen öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis mit dem Kanton B.________ (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA], Dossier Arbeitslosenkasse … [act. II] 115-117). Am 17. Juli 2024 verfügte der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen, ohne Einhaltung von Fristen, per 25. Juli 2024 (act. II 68-73). In der Folge meldete sich der Versicherte am 15. Oktober 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 124) und stellte am 14. November 2024 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. Oktober 2024 (act. II 111-114). Nachdem das AVA, Arbeitslosenkasse, beim Arbeitgeber Auskünfte zum Kündigungsgrund eingeholt hatte (act. II 60), forderte sie den Versicherten auf, seinerseits zum Kündigungsgrund Stellung zu nehmen, und setzte ihn über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Falle einer Arbeitslosigkeit durch eigenes Verschulden in Kenntnis (act. II 54). Nach Erhalt der Stellungnahme des Versicherten (act. II 38 f.) stellte ihn das AVA, Arbeitslosenkasse, mit Verfügung vom 25. Februar 2025 (act. II 18-20) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen ab dem 26. Juli 2024 in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 21. März 2025 Einsprache (act. II 11 f.), in welcher er u.a. ausführte, das Arbeitsverhältnis sei bis aktuell nicht korrekt beendet worden, der Arbeitsvertrag sei grundsätzlich weiterhin "aktiv" und auf die nicht rechtskräftige Kündigung hinwies. Auf Nachfrage des AVA, Rechtsdienst (act. II 9), teilte der Arbeitgeber mit, dass das Verfahren betreffend die Kündigung vor dem Verwaltungsgerichts des Kantons B.________ hängig sei (act. II 6). Mit Zwischenentscheid vom 8. April 2025 (act. II 4 f.) sistierte das AVA, Rechtsdienst, das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens im Zusammenhang mit der Kündigung vom 17. Juli 2024.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2025, ALV 200 2025 263 - 3 - B. Mit Eingabe vom 29. April 2025 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt, der Zwischenentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung vom 8. April 2025 und der Entscheid der Arbeitslosenkasse, Zahlstelle … vom 25. Februar 2025 seien aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2025 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Zwischenentscheid vom 8. April 2025 (act. II 4 f.), mit welchem das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 25. Februar 2025 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens im Zusammenhang mit der Kündigung vom 17. Juli 2024 sistiert wurde, ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) und auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2025, ALV 200 2025 263 - 4 - Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.1.2 Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45). Das ATSG ordnet die Zwischenverfügung nur in einzelnen Punkten. So legt Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen keine Einsprache erhoben werden kann. Vielmehr muss gegen Zwischenverfügungen direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit werden indes keine genannt. Da sich der Verfügungsbegriff unter der Herrschaft des ATSG mangels näherer Konkretisierung nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG verweist, soweit die in den Art. 27-54 ATSG oder in den Einzelgesetzen enthaltenen Verfahrensbereiche nicht abschliessend geregelt sind, ist auch hinsichtlich der Frage, ob Zwischenverfügungen selbstständig angefochten werden können, auf das VwVG zurückzugreifen. Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG sind selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2025, ALV 200 2025 263 - 5 gung am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 369). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil i.S.v. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG muss nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr reicht auch ein rein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 125 II 613 E. 2a S. 620; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 1.1). Gemäss höchstrichterlicher Praxis stellt die zeitliche Verzögerung als Folge der vorläufigen Einstellung des Verfahrens allein in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369). Indessen unterscheidet die Rechtsprechung bei der Anfechtung einer angeordneten Sistierung des Verfahrens zwei Konstellationen: Entweder wird (qualifiziert substanziiert) die dadurch verursachte Verfahrensverzögerung gerügt (Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]); diesfalls erfordert das Eintreten keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Oder es werden anderweitige Gründe angeführt wie beispielsweise das Argument, die Sistierung bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens erweise sich als nicht gerechtfertigt. Wird ein derartiger Einwand vorgebracht, setzt das Eintreten auf die Beschwerde einen irreversiblen Nachteil voraus, der aufgrund der materiellrechtlichen Gegebenheiten zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_404/2024 vom 14. April 2025 E. 1.5). 1.2 Angefochten ist der Zwischenentscheid vom 8. April 2025 (act. II 4 f.). Streitig und zu prüfen ist (einzig) die Sistierung des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Einspracheverfahrens (hinsichtlich der mit Verfügung vom 25. Februar 2025 [act. II 18-20] angeordneten Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 36 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit) bis zur rechtskräftigen Beurteilung der arbeitsrechtlichen Streitigkeit (hinsichtlich bestrittener Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers). Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet hingegen die am 25. Februar 2025 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 Art. 2). Soweit in diesem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2025, ALV 200 2025 263 - 6 - Zusammenhang materielle Anträge gestellt werden ("… und der Entscheid der Arbeitslosenkasse, Zahlstelle …, vom 25. Februar 2025 seien aufzuheben."; vgl. Beschwerde [Antrag]), ist darauf von vornherein nicht einzutreten (eine gerichtliche Prüfung dieser Punkte wäre erst bei Anfechtung des entsprechenden Einspracheentscheids möglich). Der angefochtene Zwischenentscheid betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren, weshalb er grundsätzlich nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. E. 1.1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer ficht nicht allein die Verfahrenssistierung an, sondern macht geltend, die Arbeitslosenkasse sei anzuweisen, seinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 14. November 2024 umgehend zu entscheiden; die Arbeitslosenkasse möge aufhören das Verfahren weiterhin grundlos zu verschleppen (vgl. Beschwerde). Er rügt damit sinngemäss (auch) eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes (vgl. E. 1.1.2. hiervor) und damit gleichsam eine formelle Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung (vgl. dazu BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409 BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). Insoweit ist die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils praxisgemäss als entbehrlich zu betrachten und diesfalls auf die Beschwerde einzutreten. Dieser Zwischenentscheid ist direkt beim Gericht anfechtbar (E. 1.1.2 hiervor). 1.3 Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Sistierung des Einspracheverfahrens unter den gegebenen Umständen geboten war oder darin eine unzulässige Verfahrensverzögerung liegt. 1.4 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 2. In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2025, ALV 200 2025 263 - 7 - 2.1 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). 2.2 Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 108, 8C_1014/2012 E. 4). 2.3 Auch im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens sind das in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 ATSG verankerte Beschleunigungsgebot und der verfassungsrechtliche Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV zu beachten. Daraus ergibt sich, dass die vorläufige Einstellung des Prozesses zu erfolgen hat, sobald dies sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. Desgleichen ist das Verfahren fortzusetzen, sobald der Sistierungsgrund weggefallen ist (vgl. BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369). Grundsätzlich ist eine Verfahrenssistierung mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen. Insbesondere gilt die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung (BGE 130 V 90 E. 5 S. 95; BGer 8C_404/2024 E. 4.1). 3. 3.1 Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 8. April 2025 (act. II 4 f.) sistierte der Beschwerdegegner das hängige Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 25. Februar 2025 – mit welcher (act. II 18-20) der Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen ab dem 26. Juli 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde – bis zur rechtskräftigen Erledi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2025, ALV 200 2025 263 - 8 gung des arbeitsrechtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Kündigung vom 17. Juli 2024. 3.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausgedrückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen werden, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substanziell bestritten hat (ARV 2016 S. 60 E. 5, 1993/94 S. 188 E. 6b bb). 3.3 Mit Beschluss bzw. Verfügung vom 17. Juni 2024 löste der Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aus wichtigen Gründen, ohne Einhaltung von Fristen, per 25. Juli 2024 auf (act. II 68-73). Der Beschwerdeführer bestreitet das ihm vom Arbeitgeber zur Last gelegte Verhalten. Bereits im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung wies er darauf hin, dass diesbezüglich das Verfahren gegen den Arbeitgeber noch offen sei und kein Grund für die Kündigung bestehe bzw. diese grundlos erfolgt sei sowie er im laufenden Verfahren gegen seinen Arbeitgeber erkläre, unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert worden zu sein (act. II 112 Ziff. 16, 20, act. II 114 [Bemerkungen]). Darauf wies der Beschwerdeführer wiederum in seinem Schreiben an das AVA, Arbeitslosenkasse, vom 5. Dezember 2024 hin (act. II 88). Es finden sich auch entsprechende Schreiben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der arbeitsrechtlichen Streitigkeit in den Akten (act. II 74-85), mitunter ein solches vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2025, ALV 200 2025 263 - 9 - 13. August 2024 (act. II 80 f.), mit welchem er Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juli 2024 erhob und u.a. auf der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses besteht. Mit der gegen die Einstellungsverfügung des AVA, Arbeitslosenkasse, vom 25. Februar 2025 (act. II 18-20) erhobenen Einsprache vom 21. März 2025 macht der Beschwerdeführer sodann erneut geltend, dass das Arbeitsverhältnis bis aktuell nicht korrekt beendet worden, der Arbeitsvertrag grundsätzlich weiterhin "aktiv", der Grund der Kündigung offen sei und die Unschuldsvermutung gelte (act. II 11). Auf Nachfrage des Beschwerdegegners informierte der Arbeitgeber, dass das Verfahren betreffend die fristlose Kündigung beim Verwaltungsgericht des Kantons B.________ nach wie vor hängig sei (act. II 6). 3.4 Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung, wonach eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden kann, wenn das ihr zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht, ist der Ausgang des vor dem Verwaltungsgericht des Kanton B.________ hängigen arbeitsrechtlichen Verfahrens durchaus geeignet, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung (massgeblich) zu beeinflussen (vgl. E. 3.2 hiervor). Gemäss der vom Beschwerdegegner beim Arbeitgeber eingeholten Auskunft ist das arbeitsrechtliche Verfahren vor der besagten Instanz nach wie vor hängig, wobei jedoch (vorab) aktuell geklärt werde, ob die Beschwerde gegen die verfügte Kündigung rechtzeitig erfolgt sei (act. II 6). Sollte die Beschwerde gegen die Kündigung vom 17. Juli 2024 rechtzeitig erhoben worden sein und damit auf die Beschwerde eingetreten werden und sich diese anschliessend als (materiell) begründet erweisen, ist die Erfüllung des Tatbestands wegen selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit, mithin sowohl die Sanktion als auch deren Höhe, in Frage gestellt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Art. 3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich somit in Bezug auf die am 25. Februar 2025 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (act. II 18-20) gerade nicht bloss um eine Nebenfrage (vgl. Beschwerde). Vielmehr kann dem Ausgang des arbeitsrechtlichen Verfahren entscheidende Bedeutung zukommen. Des Weiteren gebietet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, sich widersprechende Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden (BGE 143 II 8 E. 7.3 S. 23). Es liegt damit ein zureichender Grund für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2025, ALV 200 2025 263 - 10 - Verfahrenssistierung vor (vgl. E. 2.3 hiervor). Das besagte arbeitslosenversicherungsrechtliche Einspracheverfahren wurde zudem auch nicht auf unbestimmte Zeit sistiert (vgl. Beschwerde), sondern lediglich bis zum rechtskräftigen Entscheid das arbeitsrechtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Kündigung vom 17. Juli 2024 (act. II 4), weshalb keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Beim Entscheid, ob eine Sistierung des Verfahrens sinnvoll und angebracht ist, verfügt die Behörde über ein breites Ermessen, in das die Gerichte nicht ohne Not eingreifen (Urteil des BGer vom 4. Februar 2013, 9C_994/2012, E. 3.2). Es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Im Übrigen liegt auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor, was denn beschwerdeweise auch nicht explizit geltend gemacht wird. Der Beschwerdegegner weist in der Beschwerdeantwort ausserdem zutreffend darauf hin, dass die Arbeitslosenentschädigungen für die Monate Oktober 2024 bis Januar 2025 zwischenzeitlich abgerechnet wurden (vgl. Abrechnungen im Gerichtsdossier) und die weiteren Monate (Februar bis April 2025) noch nicht haben abgerechnet werden können, weil vom Beschwerdeführern die entsprechenden Formulare ("Angaben der versicherten Person") noch nicht eingegangen seien (Beschwerdeantwort S. 3 Art. 2). 3.5 Zusammenfassend ist der Zwischenentscheid vom 8. April 2025 (act. II 4 f.), mit welcher der Beschwerdegegner das Verfahren hinsichtlich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit vorläufig sistiert hat, nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2025, ALV 200 2025 263 - 11 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.