Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 14.10.2025 200 2025 243

14 ottobre 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,505 parole·~8 min·8

Riassunto

Einspracheentscheid vom 18. März 2025

Testo integrale

FZ 200 2025 243 ACT/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse PANVICA Talstrasse 7, 3053 Münchenbuchsee Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. März 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, FZ 200 2025 243 - 2 - Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 stellte die Ausgleichskasse PANVICA (PANVICA bzw. Beschwerdegegnerin) die bisher an A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ausgerichteten Kinderzulagen für ihren Sohn B.________, geboren am tt.mm. 2004, per 31. Dezember 2024 ein (Akten der PANVICA [act. II] 5). Sie legte dar, ab 1. Januar 2023 sei B.________ eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden. Dementsprechend seien vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 Kinderzulagen ausgerichtet worden. Am tt.mm. 2024 habe B.________ das 20. Altersjahr erreicht und deshalb keinen Anspruch auf Kinderzulagen. Zudem gelte er, da er eine Invalidenrente beziehe, als nicht mehr in Ausbildung stehend und habe deshalb auch keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen. Folglich bestehe ab dem 1. Januar 2025 gar kein Anspruch mehr auf Familienzulagen. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 6) wies die PANVICA mit Einspracheentscheid vom 18. März 2025 (act. II 9) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte am 14. April 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Ausbildungszulagen für ihren Sohn ab dem 1. Januar 2025. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin (prozessleitende Verfügung vom 24. Juni 2025) reichte die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2025 die Verfügung der IV-Stelle Bern (IVB) vom 21. März 2023 ein, mit welcher ihrem Sohn bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, sowie eine Kostengutsprache vom 11. Juli 2023 für dessen erstmalige berufliche Ausbildung zum … in der C.________ (Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, FZ 200 2025 243 - 3 der Beschwerdeführerin [act. I] 3 f.). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdeführerin arbeitet bei der D.________ AG (act. II 1) mit Sitz in … (vgl. www.zefix.ch). Die örtliche Zuständigkeit ist somit gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. März 2025 (act. II 9). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ausbildungszulagen für den Sohn B.________ ab dem 1. Januar 2025. 1.3 Im Kanton Bern beträgt die Ausbildungszulage im Jahr 2025 Fr. 310.-- pro Monat (Art. 5 Abs. 2 FamZG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen [KFamZG; http://www.zefix.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, FZ 200 2025 243 - 4 - BSG 832.71]) und kann längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet, ausgerichtet werden (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Folglich können für B.________, geboren am tt.mm.2004 (act. II 1), längstens bis Ende 2029, mithin noch für fünf Jahre Ausbildungszulagen gewährt werden. Da der Streitwert von maximal Fr. 18'600.-- (60 Monate à Fr. 310.--) unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). 2.2 Die Familienzulagen umfassen die Kinderzulage und die Ausbildungszulage. Die Kinderzulage wird vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr erreicht; ist das Kind erwerbsunfähig, so wird die Kinderzulage bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem es das 20. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG). Die Ausbildungszulage wird ab dem Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet; die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). 2.3 Nach Art. 27 Abs. 1 FamZG ist der Bundesrat mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt und erlässt die für eine einheitliche Anwendung nötigen Ausführungsbestimmungen. In diesem Rahmen hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) festgehalten, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne der Art. 49bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, FZ 200 2025 243 - 5 und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) absolvieren. 2.4 Nach Art. 49ter Abs. 1 AHVV ist die Ausbildung mit einem Berufsoder Schulabschluss beendet. Gemäss Art. 49ter Abs. 2 AHVV gilt die Ausbildung auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht. 3. 3.1 Fest steht und zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seit Januar 2023 bis auf weiteres eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht (act. I 3). Zudem stand er im Rahmen einer Massnahme der Invalidenversicherung von August 2023 bis Ende Juli 2025 in Ausbildung zum … in der C.________ (act. I 4; act. II 4). Art. 49ter Abs. 2 AHVV legt fest, dass eine Ausbildung "auch als beendet" gilt, wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (vgl. E. 2.4 hiervor). Wie bereits dargelegt, hat diese Regelung durch den Verweis in Art. 1 Abs. 1 FamZV auch im Bereich der Ausbildungszulagen Geltung (vgl. E. 2.3 hiervor). Anders als in der Beschwerde ausgeführt, liegt folglich beim Bezug einer Invalidenrente durch das Kind im Rahmen der Ausbildungszulage rechtlich keine Ausbildung mehr vor, auch wenn das Kind – wie hier – tatsächlich noch in einer Ausbildung steht (vgl. ergänzend Rz. 204 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum Familienzulagengesetz [FamZWL]). Mangels rechtlich anrechenbarer Ausbildung besteht somit vorliegend kein Anspruch auf Ausbildungszulagen. 3.2 Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Regelung des Art. 49ter Abs. 2 AHVV gesetzes- oder verfassungswidrig sein sollte, insbesondere lässt das Gesetz dem Bundesrat in Art. 27 FamZG einen grossen Ermessensspielraum bei der Umsetzung offen. Mit dem Bezug einer Invalidenrente erzielt das Kind denn auch ein Ersatzeinkommen, so dass es rechtlich gesehen wirtschaftlich eigenständig ist (allenfalls unter zusätzlichem Bezug von Ergänzungsleistungen) und in der Folge die elterliche Unterhaltspflicht ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, FZ 200 2025 243 - 6 fällt, welche Grundlage des Anspruchs auf Familienzulagen ist (vgl. E. 2.1 hiervor; davon zu unterscheiden ist die familienrechtliche Unterstützungspflicht nach Art. 328 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210], welche unter Umständen weiterhin greift). Insoweit kann auch keine Diskriminierung vorliegen, da ein blosser Nebenerwerb – anders als der Bezug eines Ersatzeinkommens – rechtlich nicht zu einer wirtschaftlichen Eigenständigkeit des Kindes führt und somit ungleiche Sachverhalte resp. Ausgangslagen vorliegen. Ob es sich bei der Ausbildung … (act. II 4) überhaupt um eine Ausbildung im Sinne der Art. 49bis und 49ter AHVV handelt oder nicht, kann schliesslich mit Blick darauf, dass der Sohn der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente bezieht, offen bleiben. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2025 (act. II 9) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, FZ 200 2025 243 - 7 - 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse PANVICA - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2025 243 — Bern Verwaltungsgericht 14.10.2025 200 2025 243 — Swissrulings