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Bern Verwaltungsgericht 16.05.2025 200 2025 224

16 maggio 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,822 parole·~14 min·6

Riassunto

Verfügung vom 3. März 2025

Testo integrale

IV 200 2025 224 JAP/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Mai 2025 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. März 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2025, IV 200 2025 224 -2- Sachverhalt: A. A.a Die C.________ richtet dem … geborenen, über keine Berufsausbildung verfügenden A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) seit Juli 2004 in Zusammenhang mit den verbliebenen Folgen eines Unfalls vom 21. Mai 2001 (insbesondere in Form eines neuropathischen Schmerzsyndroms betreffend den linken Fuss) bei einem Invaliditätsgrad von 20 % eine Invalidenrente der Unfallversicherung aus (Akten der IV- Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 8.60; 8.49; 8.42; 8.28; 8.5). Die damals zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) verneinte jeweils mit Verfügungen vom 14. April 2003 (act. II 8.112) und 3. Januar 2006 (act. II 8.32) einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung bei Invaliditätsgraden von 30 bzw. 20 %. A.b. Im März 2018 meldete sich Versicherte unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen – namentlich Rückenschmerzen – erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 2; 17 S. 3). Die infolge Wohnortswechsels des Versicherten neu zuständige IV-Stelle Solothurn klärte den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht ab, zog Berichte behandelnder Ärzte bei, liess den Versicherten durch die Medas D.________ (nachfolgend Medas) bidisziplinär (rheumatologisch-psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 4. April 2019 [act. II 31.1 ff.]) und durch ihren Abklärungsdienst einen Situationsbericht zu den erwerblichen Verhältnissen (Haushalt/Erwerb) erstellen (act. II 35). Mit (unangefochten) gebliebener Verfügung vom 30. September 2019 (act. II 38) verneinte die IV-Stelle Solothurn einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente, wobei sie der Ermittlung des Invaliditätsgrades ein Erwerbspensum von 30 % ohne Aufgabenbereich zugrunde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2025, IV 200 2025 224 -3legte und den Versicherten im Rahmen dieses Erwerbspensums als vollumfänglich arbeitsfähig erachtete. Auf ein weiteres, im September 2023 (act. II 40) eingereichtes Neuanmeldungsgesuch trat die (nach erneutem Wohnortwechsel des Versicherten zuständige) IVB mit Verfügung vom 10. Januar 2024 (act. II 56) nicht ein. A.c. Im Oktober 2024 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rücken-, Schulter- und Beinschmerzen sowie psychische Beschwerden (depressive Episode und posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]) erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 57 S. 1-10). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 63 ff.) trat die IVB mit Verfügung vom 3. März 2025 (act. II 75) mangels Glaubhaftmachung einer relevanten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das Leistungsbegehren nicht ein. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, mit undatierter, beim Verwaltungsgericht am 4. April 2025 eingegangener Eingabe Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch vom Oktober 2024 einzutreten. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2025, IV 200 2025 224 -4- Erwägungen: 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Nichteintretensverfügung vom 3. März 2025 (act. II 75). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom Oktober 2024 (act. II 57) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2025, IV 200 2025 224 -5- 2. 2.1 2.1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). 2.1.2 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2025, IV 200 2025 224 -6- Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die letzte umfassende Prüfung des Leistungsanspruchs erfolgte mit Verfügung vom 30. September 2019, mit welcher ein Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente verneint wurde (act. II 38). Diese Verfügung bildet die zeitliche Vergleichsbasis (vgl. E. 2.3 vorne) für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 3. März 2025 (act. II 75) eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts glaubhaft machen konnte. Nicht massgeblich ist demgegenüber die Nichteintretensverfügung vom 10. Januar 2024 (act. II 56), lag dieser doch keine umfassende sachverhaltliche Abklärung mit anschliessender Rentenprüfung zugrunde. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise ausschliesslich eine im Vergleich zur Referenzverfügung vom 30. September 2019 (vgl. E. 3.1 vorne) eingetretene Veränderung bzw. Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Bei Erlass der Verfügung vom 30. September 2019 (act. II 38) stellte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2025, IV 200 2025 224 -7- (rheumatologisch-psychiatrische) Medas-Gutachten vom 4. April 2019 (act. II 31.1 ff.) ab. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurden die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 31.1 S. 6): Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronifiziertes rechtsbetontes lumbosakrales Schmerzsyndrom mit Chondrose L4/5 und beginnenden Facettengelenks-Arthrosen L4 bis S1 beidseits 2. Status nach Algodystrophie (CRPS = Complex Regional Pain Syndrome) des linken Fusses mit chronifiziertem neuropathischem Schmerzsyndrom nach Quetschtrauma des linken Fusses mit instabiler Luxation im Interphalangeal-Gelenk der Grosszehe und nicht dislozierter Fraktur des Metatarsale-Köpfchens V 05/2001 Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit 3. Subacromiales Impingement-Syndrom links ohne Hinweise auf eine Rotatorenmanschetten-Läsion 4. Status nach Kokain-Abhängigkeit (ICD-10 F14.20) 5. Status nach Alkohol-Abhängigkeit (ICD-10 F10.20) 6. Akzentuierte Persönlichkeitsanteile mit hoher Selbstbezogenheit und Externalisierung von Verantwortung (ICD-10 Z73.1) Mit der Neuanmeldung vom Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer diverse Berichte behandelnder Ärzte ein (act. II 61; 65; 70). In den Arztberichten des Spitals E.________ (act. II 61) wurden im Wesentlichen und über den zeitlichen Verlauf gleichbleibend chronische Beinschmerzen rechts, chronische Rückenschmerzen rechts mit Ausstrahlung in die Leiste rechts, chronische Schulterschmerzen links sowie ein V.a. (= Verdacht auf) eine PTBS mit somatoformen Beschwerden diagnostiziert (S. 1, 3, 5, 13, 16 20, 22, 24, 27, 29, 31, 34, 36). Ferner wurden im von Dr. med. F.________ (gemäss Eintrag auf der Gesundheitsberufeplattform [<www.medregom.admin.ch>] verfügt diese über keinen fachmedizinischen Titel) mitunterzeichneten Bericht vom 18. Dezember 2024 (act. II 70) psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2), täglicher Konsum, psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2), eigenanamnestisch seit einem Monat abstinent, eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2025, IV 200 2025 224 -8chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) sowie eine PTBS (ICD-10 F43.1) "Aktenanamnestisch" diagnostiziert (S. 2). 3.2.2 Nach der Rechtsprechung genügt weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 2.3.2). Zwar sind an einen Bericht behandelnder Ärzte zur Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsveränderung keine strengen Anforderungen zu stellen. Gleichwohl ist auch von einem solchen Bericht zu verlangen, dass er nachvollziehbar aufzeigt, aufgrund welcher Befunde die behandelnden Fachpersonen von einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgehen (Urteil des BGer 8C_238/2023 vom 22. November 2023 E. 5.2). Ob in somatischer Hinsicht im Vergleich zur Referenzverfügung vom 30. September 2019 (vgl. E. 3.1 vorne) eine wesentliche Änderung glaubhaft gemacht ist, erscheint zumindest fraglich. Denn einerseits fehlt es weitgehend an einer schlüssig dokumentierten Befundlage, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne der Glaubhaftmachung als nachvollziehbar erscheinen lässt. Andererseits bewirkte die schmerztherapeutische Behandlung mittels Infiltrationen/Injektionen eine massgebliche Schmerzlinderung (vgl. act. II 61 S. 8, 18, 23 f.), so dass sich eine über das bestehende Ausmass dauerhafte Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens als nicht glaubhaft dargetan erweist. Sodann wurden in psychischer Hinsicht im Unterschied zum Medas-Gutachten vom 4. April 2019 (act. II 31.1 S. 6) namentlich zwar eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), diagnostiziert (act. II 70 S. 2). Ob dies in Anbetracht des Umstands, dass diese Diagnosen bislang nicht fachpsychiatrisch gestellt wurden – weder Dr. med. F.________ noch Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (act. II 69 S. 1), verfügen über einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2025, IV 200 2025 224 -9entsprechenden Facharzttitel – für die Annahme einer neunanmeldungsrechtlich relevanten Glaubhaftmachung eines veränderten (psychischen) Gesundheitszustandes genügt, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. Denn selbst wenn dies bejaht würde, so wären die geltend gemachten Veränderungen unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls nicht geeignet, den Grad der Invalidität in einer anspruchserheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.1.1 vorne). 3.3 3.3.1 Wie in E. 3.2.1 vorne gezeigt, macht der Beschwerdeführer ausschliesslich eine Veränderung bzw. Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, nicht jedoch auch eine Statusänderung geltend. Die Beschwerdegegnerin weist insoweit zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Referenzverfügung vom 30. September 2019 (act. II 38) im Rahmen der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätiger ohne zusätzlichen Aufgabenbereich (vgl. BGE 142 V 290) qualifiziert (act. II 35) und der (demnach allein versicherte) erwerbliche Bereich mit 30 % festgelegt wurde (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 5). Selbst wenn eine neunanmeldungsrechtlich relevante Änderung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht und in einer anschliessenden umfassenden und freien Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in einer Verweistätigkeit zu schliessen wäre, führte dies mit der Beschwerdegegnerin allein zu einem Invaliditätsgrad von maximal 30 % (100 % x 0.3 [vgl. BGE 142 V 290 E. 8.1 S. 298]), was keinen Rentenanspruch begründete (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). Bleibt es demnach ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftmachung einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes bei der Verneinung eines Rentenanspruchs, bedarf es keiner abschliessenden Prüfung der eingereichten medizinischen Berichte (vgl. Urteil des BGer 8C_4/2024 vom 27. November 2024 E. 5.2.1). 3.3.2 Allerdings galt die der Verfügung vom 30. September 2019 zugrundeliegende Rechtslage nur bis am 31. Dezember 2021. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2025, IV 200 2025 224 -10- 705). Neu wird bei Teilerwerbstätigen immer ein Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 IVV angerechnet und stets die gemischte Methode (BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23) angewandt (Art. 28a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 24septies Abs. 2 lit. c IVV; vgl. sodann Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Ziff. 3115 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR – zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6] sowie BSV, Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] vom 3. November 2021, S. 15 und S. 55 [unter: Sozialversicherungen/Invalidenversicherung IV/Reformen & Revisionen/Weiterentwicklung der IV/Erläuterungen]). Indessen sind im Rahmen einer Neuanmeldungsprüfung wie bei der Revision (Art. 17 ATSG) allein nachträgliche Änderungen im für die Entscheidfindung massgeblichen Sachverhalt bzw. Tatsachenspektrum zu berücksichtigen (vgl. E. 2.1.1 vorne; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 30 N. 123). Die nachträgliche Änderung des positiven Rechts stellt für sich jedoch weder einen Neuanmeldungs- (Art. 87 Abs. 2 f. IVV) noch einen Revisionsgrund (Art. 17 ATSG) dar, weil sie keine Veränderung des Sachverhalts, sondern allenfalls andere Rechtsfolgen bewirkt, was auch auf die seit 1. Januar 2022 zur Anwendung gelangende neue rechtliche Regelung betreffend die Bemessung der Invalidität von Teilerwerbstätigen zutrifft. Eine intertemporalrechtliche Bestimmung, welche in Bezug auf die besagte Änderung der Rechtsgrundlagen eine Regelung enthält, besteht jedoch nicht, so dass die Rechtsänderung im vorliegenden, nicht den materiellen Leistungsanspruch betreffenden Neuanmeldungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist. Namentlich liegt hier nicht der Fall einer ursprünglich rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung vor, welche im Lichte der neuen rechtlichen Regelung allenfalls zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen wäre (vgl. BGE 146 V 364). Schliesslich würde auch der per 1. Januar 2024 gültige Pauschalabzug nichts ändern, da die Anwendung der Regelung von Art. 26bis Abs. 3 IVV angesichts der maximalen erwerblichen Gewichtung von 30 % ebenfalls nicht zu einem Rentenanspruch führen kann, zumal für die Beurteilung der Glaubhaftmachung auf die für die Rentenablehnung damals massgebende Invaliditätsgradbemes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2025, IV 200 2025 224 -11sung abgestellt wird (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023; Ziff. 9202 f. KSIR). 3.4 Demnach führte auch eine allfällige, im Zuge eines glaubhaft gemachten veränderten Gesundheitszustandes uneingeschränkte materielle Überprüfung des Leistungsanspruchs zu keinem (rentenbegründenden) Invaliditätsgrad. Die Verfügung vom 3. März 2025 (act. II 75) erweist sich somit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2025, IV 200 2025 224 -12- 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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