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Bern Verwaltungsgericht 12.11.2025 200 2025 193

12 novembre 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,663 parole·~28 min·8

Riassunto

Einspracheentscheid vom 17. Februar 2025

Testo integrale

UV 200 2025 193 JAP/SAW/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. November 2025 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführerin gegen Solida Versicherungen AG Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich vertreten durch C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Februar 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1981 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist über ihre Arbeitgeberin bei der Solida Versicherungen AG (Solida bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 12. Mai 2023 (Akten der Solida [act. II] 1) rutschte sie am 7. Mai 2023 beim Verlassen des hauseigenen … aus, fiel die Treppe hinunter und erlitt mehrere Prellungen. Die Solida anerkannte für dieses Ereignis ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Nach Beizug verschiedener Arztberichte und Einholung einer Beurteilung der beratenden Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 17. August 2023 (act. II 36) stellte die Solida die bisherigen Leistungen mit formlosem Schreiben vom 22. August 2023 (act. II 40) per 7. Juli 2023 ein, da der Status quo sine vel ante erreicht sei und die geltend gemachten Beschwerden (am linken Fuss) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr im Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. Mai 2023 stünden. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (act. II 47 S. 1) und reichte eine Beurteilung des behandelnden Orthopäden vom 23. Oktober 2023 (act. II 48) ein. Nachdem die Solida beim beratenden Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Stellungnahme vom 25. Januar 2024 (act. II 58) eingeholt hatte, hielt sie mit Verfügung vom 31. Januar 2024 (act. II 60) an ihrer Beurteilung fest und stellte die bislang erbrachten Versicherungsleistungen per 7. Juli 2023 ein. Die unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Hausarztes (act. II 74) und einen Sprechstundenbericht des behandelnden Orthopäden (act. II 75) dagegen erhobene Einsprache (act. II 68, 76) wies die Solida nach Einholung einer weiteren Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. E.________ vom 4. Februar 2025 (act. II 86) mit Entscheid vom 17. Februar 2025 (act. II 88) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 3 - B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, am 17. März 2025 Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2025 aufzuheben. 2. Es seien die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 7. Mai 2023 ab dem 8. Juli 2023 weiterhin auszurichten. 3. Eventualiter sei ein externes medizinisches Gutachten einzuholen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Als Beweismittel reichte sie drei weitere ärztliche Beurteilungen vom 12., 13. und 14. März 2025 ein (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3-5). Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 4 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2025 (act. II 88). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 7. Mai 2023 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen für die linksseitigen Fussbeschwerden zulässigerweise per 7. Juli 2023 einstellte und einen Anspruch auf weitere Leistungen verneinte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 5 - 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 6 allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.3.3 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). 2.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbesondere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass das in der Schadenmeldung UVG vom 12. Mai 2023 (act. ll 1) sowie im Fragebogen vom 17. Mai 2023 (act. II 8 S. 2 ff.) geschilderte Ereignis vom 7. Mai 2023 die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt (vgl. act. II 88 S. 10 E. 4 lit. b). Damit erübrigt sich eine Prüfung der Leistungspflicht unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 7 - (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70). Unbestritten ist ebenfalls die Versicherungsdeckung (act. II 8 S. 4 Ziff. 11, 15 S. 1). Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin über die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungseinstellung per 7. Juli 2023 (act. II 60) hinaus weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die darüber hinaus geklagten Beschwerden am linken Fuss in einem anspruchsbegründenden natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 7. Mai 2023 stehen. 3.2 Die massgeblichen medizinischen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgende Bild: 3.2.1 Im Notfallbericht des Spitals F.________, vom 8. Mai 2023 (act. II 7) wurden eine Fusskontusion links nach Stolpersturz am 7. Mai 2023 und ein Status nach Subkapitalfraktur des Os Metatarsala V links im Juni 2020 diagnostiziert (S. 1). Im radiologischen Befund wurden keine Fraktur, kongruente Gelenkverhältnisse, normal altersentsprechende ossäre Strukturen, die vorbekannte Os Metatarsale V-Fraktur links, zwischenzeitlich vollständig konsolidiert, und keine signifikanten degenerativen Veränderungen aufgeführt (S. 2). 3.2.2 Im ärztlichen Erstbericht vom 12. Juni 2023 (act. II 12) nannte der Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die gleichen objektiven Befunde und stellte die gleiche Diagnose, die dem Notfallbericht vom 8. Mai 2023 zu entnehmen ist (S. 1 Ziff. 4 f.). 3.2.3 Gestützt auf das am 12. Juli 2023 durchgeführte Röntgen des linken Fusses befundete Dr. med. H.________, Facharzt für Radiologie, unter anderem einen Verdacht auf einen kleinen knöchernen Kapselausriss dorsal im Bereich des Collum tali (act. II 30 S. 3). 3.2.4 Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Sprechstundenbericht vom 14. Juli 2023 (act. II 23) als Hauptdiagnose eine ligamentäre Chopart- Gelenksverletzung talonavikulär und calcaneocuboidal links (S. 1). Die Patientin habe sich einen ligamentären Ausriss der Gelenkkapsel am Talonavikulargelenk zugezogen mit Distorsion des Gelenks sowie des Calcaneo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 8 cuboidalgelenks. Dies erkläre die Schmerzangabe von medial bis lateral um den Mittelfuss (S. 2). 3.2.5 In der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 17. August 2023 (act. II 36) legte Dr. med. D.________ dar, mit dem Ereignis vom 7. Mai 2023 seien vorübergehende Beschwerden vereinbar, eine relevante Gesundheitsschädigung könne jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Anlässlich der vorliegenden Stellungnahme sei ein Facharzt für Radiologie zugezogen worden. Dieser verneine unmissverständlich strukturelle Organkorrelate einer unfallbedingten Läsion, die überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 7. Mai 2023 stünden (S. 3 Ziff. 1). Gemäss dessen Beurteilung lägen keine akut-posttraumatische, sondern alte, verheilte posttraumatische Veränderungen vor. Die Verkalkung über dem Talusrücken sei ansatzweise bereits im Jahr 2020 ersichtlich gewesen und im zeitlichen Verlauf progredient. Es handle sich dabei explizit nicht um eine akute Verletzung des Ligamentum talonaviculare dorsale (S. 4). Im Weiteren führte Dr. med. D.________ aus, die bildgebend zur Darstellung kommenden Pathologien entsprächen überwiegend wahrscheinlich einem Vorzustand (S. 5 Ziff. 2). Die initialen Beschwerden der Versicherten im Anschluss an das Sturzereignis vom 7. Mai 2023 seien durch eine Prellung erklärbar. Die Rehabilitationszeit einer Kontusion betrage jedoch nicht mehr als eine bis sechs Wochen. Begleitverletzungen (im Sinne von objektivierbaren strukturellen Organkorrelaten einer unfallbedingten Läsion) lägen nicht vor, es sei zu keinen objektivierbaren Komplikationen (z.B. zu einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom [CRPS]) gekommen und in den vorliegenden medizinischen Dokumenten seien auch keine unfallunabhängigen Erkrankungen, die mit einem verzögerten Heilverlauf einhergehen könnten (wie z.B. rheumatoide Arthritis, etc.), belegt. Selbst unter Berücksichtigung des Vorzustands sei der Status quo sine vel ante in der Gesamtschau spätestens nach zwei Monaten und somit per 7. Juli 2023 erreicht. In Bezug auf die Beurteilung von Dr. med. I.________ liege die Vermutung nahe, dass dem Orthopäden die Bildgebung aus dem Jahr 2020 nicht zur Verfügung gestanden habe (S. 5 f. Ziff. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 9 - 3.2.6 In der Beurteilung der Magnetresonanztomographie (MRI) vom 21. September 2023 (act. II 82) hielt Dr. med. H.________ fest, es lägen eine intermetatarsale Bursitis II/III und III/IV, eine aktivierte Lisfranc Gelenksarthrose IV und V, Flüssigkeitseinlagerungen der kurzen Fussmuskulatur intermetatarsal IV/V (Differentialdiagnose [DD] Stressreaktion) sowie ödemartige Veränderungen im Talus sowie Os cuneiforme mediale et intermedium vor. 3.2.7 Der behandelnde Orthopäde Dr. med. I.________ führte in der Beurteilung vom 23. Oktober 2023 (act. II 48) aus, die aktuellen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 7. Mai 2023 zurückzuführen. Es habe im Jahr 2020 keinerlei Veränderungen über dem Talonavikulargelenk gegeben. Die ossäre Ausrissschuppe der Gelenkkapsel sei frisch und scharfkantig begrenzt. Hätte es sich um eine ältere Verletzung gehandelt, so müsste das Fragment rund sklerosiert sein. Bei der Aufnahme im Jahr 2023 seien die Ränder der Ausrissschuppe klar frisch abzugrenzen (S. 1 Ziff. 1). Seines Erachtens lägen keine unfallfremden Faktoren vor und kein Vorzustand, der sich verschlechtert haben könnte (S. 1 Ziff. 2). 3.2.8 In der Aktenbeurteilung vom 25. Januar 2024 (act. II 58) diagnostizierte Dr. med. E.________ ein Hyperextensionstrauma Fuss links am 7. Mai 2023 mit/bei Schmerzen über dem distalen ersten Strahl ohne strukturelle Verletzung. Als unfallfremde Diagnosen hielt er eine in Varusstellung verheilte distale Metatarsale V-Fraktur links nach Skateboardunfall (2020) und eine kapsuläre Verkalkung des Talonavikulargelenks links (Erstdiagnose 2020) fest (S. 4 Ziff. 3). Zudem erläuterte er, einerseits sehe Dr. med. I.________ eine frische ausgeschlagene Knochenschuppe, zum anderen seien keine klaren Frakturen nachweisbar. Die Vorstellung, dass in einem Röntgenbild, das zwei Monate Posttrauma angefertigt worden sei, eine Knochenschuppe scharfkantig und frisch sein solle, spreche allein schon für ein ungewöhnliches Pathologieverständnis. Dass dies bei einer Knochenschuppe, die bereits im Jahr 2020 zur Darstellung gekommen sei, darüber hinaus noch aussergewöhnlich sei, müsse nicht extra erwähnt werden. Die Vorstellung, dass ein älteres Knochenfragment sklerosiert sei, sei ebenfalls nicht ganz nachvollziehbar. Wahrscheinlich sei ein Begriff

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 10 verwechselt worden. Mit einer Sklerosierung meine man in der Medizin eine lokal vermehrte Kalzifizierung. Eine geringe Sklerosezone finde sich in der Aufnahme vom Jahre 2020 auf der navikulären Facies articularis des talonavikularen Gelenkes, dort sehe Dr. med. I.________ irritierenderweise keinen Vorzustand. Dies sei ein Hinweis auf eine beginnende talonavikulare Degeneration. Eine ausgerissene Knochenschuppe dagegen werde nicht mehr hämatogen versorgt, sie entkalke sich im Rahmen des Reparationsprozesses und stelle sich somit hypodenser (transparenter – weniger weiss) als das ursprüngliche Ausrissfragment dar. Das typische Zeichen eines alten Knochenfragments sei somit keine Sklerosierung, sondern eine zunehmende Transparenz, Unschärfe und Abrundung. Die Unschärfe der ehemaligen Abrisskante sei bereits nach zwei, spätestens nach drei Monaten sichtbar. Die Frakturheilung beginne in der ersten Woche mit Abbauprozessen in der Frakturzone, in der zweiten Woche folge die lokale Gefässeinsprossung mit Bildung eines provisorischen Gewebes und ab der dritten Woche werde eventuell die Heilung vorbereitet. Somit sei die Vorstellung nach zwei Monaten ein frisches Fragment sehen zu wollen pathophysiologisch auch beim besten Willen nicht mit der Realität vereinbar. Da die Verdichtung auf dem Talusrücken eine Grössenprogredienz zeige, handle es sich jedoch wahrscheinlich um eine kapsuläre Verkalkung. Das Schreiben von Dr. med. I.________ sei medizinisch nicht verwertbar und biete keinen Anlass, die Stellungnahme von Dr. med. D.________ zu modifizieren (S. 4 f. Ziff. 4). 3.2.9 Am 5. April 2024 (act. II 74) führte der Hausarzt aus, am 7. Mai 2023 sei die Patientin eindeutig mit einem Stolpermechanismus gestürzt und habe sich am Fuss links verletzt. Es habe sich innerhalb der nächsten Wochen nur ein schleppender Verlauf gezeigt und erst anlässlich der Konsultation bei Dr. med. I.________ sei die ligamentäre Chopart- Gelenksverletzung talonavikulär und calcaneocuboidal entdeckt worden. Es sei "sehr schwach" zu argumentieren, die Beschwerden seien ausschliesslich in der schon früher stattgehabten Metatarsale V-Fraktur zu interpretieren. 3.2.10 Dr. med. I.________ nannte im Sprechstundenbericht vom 24. April 2024 (act. II 75) als Hauptdiagnosen Restbeschwerden nach ligamentärer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 11 - Chopart-Gelenksverletzung talonavikulär und calcaneocuboidal links sowie ein Überlastungsschmerz am lateralen Fussrand rechts (S. 1). Der Fuss zeige ein erhebliches Rehabilitationsdefizit (S. 2). 3.2.11 In der Aktenbeurteilung vom 4. Februar 2025 (act. II 86) hielt Dr. med. E.________ fest, das Postulieren einer frischen Chopartläsion anhand einer alten verkalkten Ausrissschuppe und einer Druckdolenz im Talonavikulargelenk bei tomographisch beschriebener initialer Degeneration ebenda, sei weiterhin nicht nachvollziehbar. Die nun beurteilte Fehlbelastung sei angesichts des MRI-Befundes vom Jahre 2023, der intermetatarsale Bursitiden sowie eine Degeneration im Lisfranc IV/V Gelenk präsentiert habe – letztere erkläre im Übrigen die "lateralen Überlastungsbeschwerden" –, ebenso wenig nachvollziehbar. Es handle sich weiterhin um eine Fehldiagnose. Es sei eine zunehmende Degeneration im Fusswurzelgelenk bei Ausrissverletzung im Jahr 2020 behandelt worden. Die Beschwerden über dem gesamten Fuss seien sowohl durch die Bursitiden als auch durch die beginnende Degeneration begründet. Das hausärztliche Schreiben sei ebenso wenig nachvollziehbar (S. 4 Ziff. 1). An der Einschätzung, der Status quo sine vel ante sei zwei Monate nach dem Unfall vom 7. Mai 2023 erreicht worden, sei weiterhin festzuhalten. Das angeschuldigte Unfallereignis habe zu keinerlei strukturellen Läsionen geführt. Vorübergehend verschlimmert hätten sich ein dauerhaft schmerzender Status nach metatarsaler V-Fraktur, ein Status nach bereits im Jahr 2020 zur Darstellung gekommener Avulsion im dorsalen Talonavikulargelenk und im naviculo-cuneiforme I Gelenk sowie ein fehlbelasteter Spreizfuss mit intermetatarsalen Bursitiden und zunehmender Degeneration im lateralen Lisfranc Gelenk (S. 5 Ziff. 2). 3.2.12 In der radiologischen Stellungnahme vom 12. März 2025 (act. I 3) führte PD Dr. med. J.________, Facharzt für Radiologie, folgende Diagnosen auf (S. 4 Ziff. 2): 1. Frische subkapitale Metatarsus V-Fraktur mit medialer und superiorer Achsdeviation nach dem Unfall im Juni 2020 2. Frischer osteoligamentärer Ausriss der talonavikularen Gelenkkapsel an der dorsalen Begrenzung des Caput tali nach dem Unfall im Mai 2023 3. Frische ligamentäre Kapselverletzung des dorsalen Zügels des naviculocuneiformen Ligamentes im Ansatzbereich am Os cunei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 12 forme mediale nach dem Unfall im Mai 2023. Markante Kontusionierung der angrenzenden Areale des Os naviculare und des Os cuneiforme mediale, DD nicht dislozierte Frakturresiduen 4. Muskuläre Entzündung der Musculi lumbricales/interossei im intermetatarsalen Raum IV/V angrenzend an die reizlose und vorbestehende subkapitale Metatarsus V-Fraktur im September 2023 5. Geringgradige reaktive Veränderungen betreffend die Basis des Metatarsus IV sowie die distale Gelenkfläche des Os cuboideum bei initialen Arthrosen. Das Ereignis vom 7. Mai 2023 habe zu einem osteoligamentären Ausriss der talonavikularen Gelenkkapsel an der dorsalen Begrenzung des Caput tali geführt. Dieser osteoligamentäre Ausriss sei konventionell-radiologisch eindeutig identifizierbar und weise die Kriterien einer frischen knöchernen Ausrissverletzung auf. Die Konturen seien irregulär konturiert. Des Weiteren sei diese Struktur in der Voruntersuchung im Jahr 2020 noch nicht vorgelegen. In der MRI-Untersuchung vom September 2023 zeige sich an dieser Stelle deutlich kontrastmittelaufnehmendes Narbengewebe, das noch in der Umbauphase sei und somit als subakut einzustufen sei. In der MRI-Untersuchung zeige sich eine subakute Gelenkkapselverletzung im naviculocuneiformen Gelenk mit Bandabriss am Os cuneiforme. An dieser Stelle sei eindeutig subakutes Narbengewebe identifizierbar. Es weise eine kräftige Kontrastmittelanreicherung auf. Die Bandverletzung sei auf das Ereignis vom 7. Mai 2023 zurückzuführen. Des Weiteren zeige sich ein relativ ausgedehntes, diffuses Knochenmarksödem direkt angrenzend im Os naviculare und im Os cuneiforme mediale bei intakter Knorpelschicht im Gelenkraum. Es handle sich um residuale Kontusionsödeme, möglicherweise auch Frakturödeme, die auf das Ereignis vom 7. Mai 2023 zurückgingen. In der konventionellen Bildgebung vom 8. Mai 2023 habe der Verdacht auf eine mögliche Fissur im distalen Abschnitt des Os naviculare bestanden, dieser Befund sei jedoch nicht definitiv festlegbar, da er nur in einer Projektion abgrenzbar sei, und in den Vor- und in den Nachuntersuchungen die Projektionen unterschiedlich seien. Das intermetatarsale Weichteilödem IV/V sowie die reaktiven Veränderungen im Lisfranc'schen Gelenkspalt IV und II seien nicht auf das Ereignis vom 7. Mai 2023 zurückzuführen (S. 4 Ziff. 3). 3.2.13 Prof. Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Sprech-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 13 stundenbericht vom 13. März 2025 (act. I 5) einen Status nach schwerer Chopart Distorsion links im Mai 2023 und eine Malunion nach subkapitaler metatarsaler V-Fraktur links im Jahr 2020 (S. 1). Diverse Bilder des Fusses links vor und nach dem Unfall vom Mai 2023 zeigten, dass seit dem Unfall keine Avulsionsfragmente am Taluskopf, am Naviculare, aber auch am Cuneiforme nachweisbar seien. Die aktuellen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 7. Mai 2023 zurückzuführen. Es lägen keine unfallfremden Faktoren bzw. ein Vorzustand vor (S. 2). 3.2.14 Am 14. März 2025 (act. I 4) legte Dr. med. L.________, Fachärztin für Chirurgie, in der chirurgisch-versicherungsmedizinischen Stellungnahme dar, die konventionellen Röntgenbilder des linken Fusses vom 8. Mai 2023 zeigten klar einen frischen knöchernen Ausriss talonavikular. Diese grössere Knochenschuppe sei auf den Voraufnahmen vom 25. Juni 2020 nicht sichtbar. Die Beurteilung der Unfallversicherung und ihrer beratenden Ärzte sei nicht korrekt. Das Ereignis vom 7. Mai 2023 habe zu einer strukturellen Läsion im Bereich des Chopart-Gelenks links geführt, nämlich zu einem osteoligamentären Ausriss der talonavikularen Gelenkkapsel und zu einer ligamentären Kapselverletzung des dorsalen Zügels des Ligamentum naviculo-cuneiforme. Der Status quo sine könne bei unfallkausaler Strukturläsion nicht erreicht werden, der Endzustand sei per 7. Juli 2023 nicht eingetreten (S. 3). 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 14 - 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 15 - Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. Februar 2025 (act. II 88) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen der Dres. med. D.________ und E.________ vom 17. August 2023 (act. II 36), 25. Januar 2024 (act. II 58) und 4. Februar 2025 (act. II 86). Diese gelangten zum Schluss, dass der Unfall vom 7. Mai 2023 (act. II 1) zu keinen strukturellen Veränderungen geführt habe. Dieser habe bloss eine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes am linken Fuss bewirkt, wobei der Status quo sine vel ante spätestens per 7. Juli 2023 erreicht gewesen sei. Diese Einschätzungen sind für sich betrachtet grundsätzlich nachvollziehbar, insbesondere lagen den beratenden Ärzten offensichtlich auch die edierten medizinischen Vorakten betreffend den über die M.________ regulierten Unfall vom 19. Juni 2020 vor (vgl. act. II 17, 20, 58 S. 3), bei welchem die Beschwerdeführerin auf einem Skateboard ausgerutscht sei und sich eine subkapitale Os Metatarsale V-Fraktur zugezogen habe (vgl. act. II 36 S. 2 Ziff. 1.1 und S. 4). Indes sind die divergierenden Beurteilungen des behandelnden Orthopäden Dr. med. I.________ vom 14. Juli und 23. Oktober 2023 (act. II 23, 48) sowie vom 24. April 2024 (act. II 75) geeignet, zumindest geringe Zweifel an den Beurteilungen der Dres. med. D.________ und E.________ zu begründen. Er vertritt die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich des hier zu beurteilenden Unfalls eine Chopart-Gelenksverletzung in Form eines osteoligamentären Ausrisses der Gelenkkapsel am Talonavikulargelenk (act. II 23 S. 1 f.) zugezogen, welche bei der initialen Notfallbehandlung am 8. Mai 2023 (vgl. act. II 7) bzw. vom nachbetreuenden Hausarzt Dr. med. G.________ (vgl. act. II 12 und auch act. II 74 S. 1) übersehen worden sei. Dabei orientierte sich Dr. med. I.________ auch an der Beurteilung von Dr. med. H.________, der aus radiologischer Sicht im Befundbericht vom 13. Juli 2023 (act. II 30 S. 3) einen entsprechenden Verdacht auf einen kleinen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 16 knöchernen Kapselausriss dorsal im Bereich des Collum tali geäussert hatte. Die Schlussfolgerungen des behandelnden Orthopäden werden vom Hausarzt Dr. med. G.________ gestützt und korrelieren aus radiologischer, chirurgischer und orthopädischer Optik mit den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Stellungnahmen der PD Dr. med. J.________ (act. I 3), Dr. med. L.________ (act. I 4) und Prof. Dr. med. K.________ (act. I 5). Folglich betrifft die Kontroverse zwischen den involvierten Medizinern die Frage, ob die ossäre Ausrissschuppe der talonavikularen Gelenkkapsel eine frische Verletzung darstellt oder unverändert bereits in der früheren Bildgebung aus dem Jahre 2020 hätte befundet werden können. Dr. med. E.________ wirft dabei Dr. med. I.________ ein ungewöhnliches Pathologieverständnis vor, weil dieser die Knochenschuppe gestützt auf ein zwei Monate nach dem Trauma erstelltes Röntgenbild als frisch und scharfkantig bezeichnet habe (act. II 58 S. 4 Ziff. 4). Dabei übersieht Dr. med. E.________ jedoch, dass sich der behandelnde Orthopäde nicht nur auf den Befundbericht vom 13. Juli 2023 (act. II 30 S. 3) bezog, sondern seine Beurteilung auch auf die radiologische Bildgebung vom 8. Mai 2023 (Befund wiedergegeben im Notfallbericht vom 8. Mai 2023 [act. II 7 S. 2]), welche einen Tag nach dem Unfallgeschehen erstellt worden war, stützte (act. II 23 S. 1). Des Weiteren postulieren die Dres. med. D.________ und E.________, die ossäre Ausrissschuppe sei bereits im Jahr 2020 präsent gewesen (act. II 36 S. 4, 58 S. 4 f. Ziff. 4, 86 S. 4), wobei sich die erstere auf einen beigezogenen Radiologen beruft, der weder namentlich genannt wurde noch den Bericht unterzeichnete. Im Widerspruch dazu vertritt PD Dr. med. J.________ in seiner radiologischen Stellungnahme vom 12. März 2025 (act. I 3) – unter Hinweis auf die entsprechende Bilddokumentation – die Auffassung, das Ereignis vom 7. Mai 2023 habe zu einem osteoligamentären Ausriss der talonavikularen Gelenkkapsel geführt. Diese Struktur sei in der Voruntersuchung noch nicht vorgelegen (act. I 3 S. 4 Ziff. 3 und S. 6), in den Aufnahmen vom 20. und 25. Juni 2020 sei diese Region der dorsalen Begrenzung des Caput tali glatt und ohne Verkalkungen oder Ossifikationen dargestellt worden (act. I 3 S. 2). Nichts anderes ist der chirurgisch-versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. L.________ vom 14. März 2025 zu entnehmen (act. I 4 S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 17 - Die Diskrepanz zwischen den verschiedenen radiologischen Interpretationen und der darauf basierenden fachärztlichen Beurteilungen der beratenden sowie behandelnden Ärzte lässt sich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht restlos auflösen. Nach dem Gesagten bestehen zumindest geringe Zweifel an den Schlussfolgerungen der Dres. med. D.________ und E.________ (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Auf die Berichte der Dr. med. I.________ (act. Il 23, 48, 75), PD Dr. med. J.________ (act. I 3), Dr. med. L.________ (act. I 4) und Prof. Dr. med. K.________ (act. I 5) kann ebenso wenig abgestellt werden, lagen dem ersteren doch die Voraufnahmen vom 20. und 25. Juni 2020 offenbar nicht vor und die letzteren setzten sich nicht eingehend mit den Aktenbeurteilungen der beratenden Ärzte auseinander. Bei dieser Ausgangslage erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich abgeklärt und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 117 V 282 E. 4a S. 283) ein verwaltungsunabhängiges orthopädisches bzw. gegebenenfalls radiologisches Gutachten einholt. Dabei wird nicht verkannt, dass – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort S. 15 Rz. 50) – allein aus der klinischen Exploration der Beschwerdeführerin sowie einer allfälligen Verlaufsbildgebung kaum hinreichende Erkenntnisse für die hier strittige Kausalitätsfrage zu erwarten sind. Einer bzw. einem Sachverständigen sollte es aber dennoch möglich sein, insbesondere im Verbund mit der Anamnese sowie dem in den Jahren 2020 bzw. 2023 bildgebend dokumentierten Zustand zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entspricht. Insoweit liegt derzeit noch keine Beweislosigkeit vor. Anzufügen bleibt, dass den Sachverständigen nicht nur die vorliegend aufgelegten amtlichen Akten der Beschwerdegegnerin, sondern auch die im Verwaltungsverfahren edierten medizinischen Vorakten betreffend den über die M.________ regulierten Unfall vom 19. Juni 2020 (act. II 17) vorzulegen sein werden. 3.5 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2025 (act. II 88) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 18 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). 4.2.1 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter <www.justice.be.ch>). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 19 - Vertretung auf Fr. 180.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 100.-- festgelegt. 4.2.2 Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwältin N.________ von der B.________ AG vertreten, die auf das Einreichen einer Kostennote verzichtet und die Festsetzung der Parteientschädigung in das gerichtliche Ermessen gestellt hat (vgl. Schreiben vom 12. August 2025, in den Gerichtsakten). Angesichts des einfachen Schriftenwechsels und der sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen rechtfertigt sich eine Parteikostenentschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MWST). Diese hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Solida Versicherungen AG vom 17. Februar 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 20 - 4. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin - C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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