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Bern Verwaltungsgericht 18.06.2025 200 2025 185

18 giugno 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,424 parole·~12 min·11

Riassunto

Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025

Testo integrale

ALV 200 2025 185 KOJ/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Juni 2025 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2025 185 -2- Sachverhalt: A. Der am TT. MM 1976 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich (bei seit dem 9. Juni 2023 laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug; vgl. Dossier Arbeitslosenkasse B.________ [act. IIA] 315) – nach vorgängiger Abmeldung per 10. September 2023 (act. IIA 240) – am 9. November 2023 erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (vgl. act. IIA 226; Dossier RAV-Region Oberland [act. II] 225) und stellte gleichentags bei der Arbeitslosenkasse B.________ auch wieder Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIA 209-212). Mit Schreiben vom 25. September 2024 wies das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), Arbeitsvermittlung, den Versicherten an, von 14. Oktober 2024 bis 17. Januar 2025 an der von der C.________ GmbH (nachfolgend Durchführungsstelle) angebotenen arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) "Berufliche Integration plus" (BINplus) in Teilzeit mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % teilzunehmen (act. II 205 ff.; siehe auch act. II 165 f. und 191 i.V.m. act. II 197 f.). Am 16. Oktober 2024 blieb der Versicherte der arbeitsmarktlichen Massnahme unentschuldigt fern (vgl. act. IIA 51). Hierauf forderte ihn die Durchführungsstelle mit Verwarnung gleichen Datums auf, bis spätestens am 21. Oktober 2024 wieder in der Massnahme zu erscheinen oder einen entschuldbaren Grund zu melden. Ansonsten werde er aus der Massnahme ausgeschlossen. Eine wiederholte Abwesenheit ohne Meldung des Absenzgrundes (am ersten Tag der Abwesenheit) führe ebenfalls zur Entlassung aus der Massnahme (vgl. act. II 185; act. IIA 70). Am 18. und 21. Oktober 2024 erschien der Versicherte gemäss AMM-Bescheinigung vom 29. Oktober 2024 (act. IIA 51) wieder in der Massnahme. Ab dem 22. Oktober 2024 blieb er dieser wiederum fern (vgl. act. IIA 51), wobei er der Durchführungsstelle und dem AVA, Arbeitsvermittlung, mit E-Mail vom 22. Oktober 2022 sinngemäss mitteilte, dass er sich nicht in der Lage sehe, am Kurs teilzunehmen, da es ihm – neben den Schmerzen, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2025 185 -3er erlebe – auch an Geld fehle (vgl. act. IIA 64 f.). Das AVA, Arbeitsvermittlung, informierte ihn hierauf gleichentags, dass es an der Teilnahme festhalte und dass er sich, wenn er einen finanziellen Vorschuss benötige, an die Arbeitslosenkasse oder den Sozialdienst wenden solle (act. IIA 63). Als der Versicherte der arbeitsmarktlichen Massnahme am 23. Oktober 2024 ohne weitere Meldung erneut fernblieb (vgl. act. IIA 53), schloss ihn die Durchführungsstelle androhungsgemäss per 23. Oktober 2024 von dieser aus (act. II 184; vgl. act. II 175 ff. und 186 ff.). Das AVA, Arbeitsvermittlung, gab dem Versicherten hierauf Gelegenheit bis am 7. November 2024, sich zum Abbruch der arbeitsmarktlichen Massnahme schriftlich zu äussern und allfällige Beweismittel, auf die er sich berufen könne, genau zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen (siehe act. II 183 und 123). Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch (vgl. act. II 121 f.). Am 13. November 2024 verfügte das AVA, Arbeitsvermittlung, 18 Einstelltage ab 24. Oktober 2024 wegen erstmaligem Abbruch einer arbeitsmarktlichen Massnahme. Die vom Versicherten hiergegen mit E-Mail vom 15. November 2024 (act. II 98 ff.) erhobene und mit Eingabe vom 25. November 2024 (Datum der Postaufgabe) verbesserte Einsprache (act. II 96 ff.; vgl. act. II 18, 20 f, und 31) wies das AVA, Rechtsdienst (nachfolgend Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 19. Februar 2025 ab (act. II 10-13). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Schreiben vom 12. März 2025 Beschwerde u.a. mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid und mit ihm die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 18 Tagen seien aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2025 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2025 185 -4- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. allerdings E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. Februar 2025 (act. II 10-13). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen erstmaligem Abbruch einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 18 Tage ab 24. Oktober 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Soweit die beschwerdeweise gestellten Anträge über diese Frage hinausgehen, kann auf sie nicht eingetreten werden, da im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung resp. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfech-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2025 185 -5tungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung (resp. kein Einspracheentscheid) ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). 1.3 Bei streitigen 18 Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). 2.2 Auf Weisung der zuständigen Amtsstelle hat die versicherte Person an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Wenn die versicherte Person die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht, ist sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft [SE- CO], AVIG-Praxis AMM, A72 und AVIG-Praxis ALE, D34 [<www.arbeit.swiss>, unter: Publikationen/Weisungen/AVIG-Praxis]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.3 Was ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Es liegt indessen nahe,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2025 185 -6einen solchen für das Nichtantreten eines Kurses anzuerkennen, wenn dessen Besuch der versicherten Person nicht zumutbar ist (ARV 1999 Nr. 9 S. 42). Dem Grundsatz der Zumutbarkeit kommt im Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen und im Arbeitslosenversicherungsrecht im Besonderen zentrale Bedeutung zu. Ein Kurs, zu dessen Besuch die versicherte Person angewiesen wurde, ist unzumutbar, wenn er ihren persönlichen Verhältnissen oder ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] C 43/04 vom 25. Juni 2004 E. 2.2 und C 208/04 vom 6. Dezember 2004 E. 2.1; vgl. SECO, AVIG-Praxis ALE, B291). 3. 3.1 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer zur vom AVA, Arbeitsvermittlung, mit Schreiben vom 25. September 2024 (act. II 205 f.) für die Zeit von 14. Oktober 2024 bis 17. Januar 2025 angewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahme BINplus trotz vorgängiger Verwarnung (act. II 185) ab dem 22. Oktober 2024 nicht mehr erschienen ist (vgl. act. IIA 51) und er die Massnahme damit faktisch abgebrochen hat (vgl. act. II 184). Vorab streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer hierfür einen entschuldbaren Grund hatte. Soweit der Beschwerdeführer sein Nichterscheinen an der arbeitsmarktlichen Massnahme ab dem 22. Oktober 2024 damit begründet, es habe ihm am Geld für die Anreise gefehlt, da er in einer finanziellen Notlage gewesen sei (vgl. act. IIA 64 f.; act. II 56, 176), ist mit dem Beschwerdegegner (vgl. act. II 12, 87, 101; Beschwerdeantwort Ziff. III Art. 2 S. 3) festzuhalten, dass dies keinen entschuldbaren Grund für den Abbruch einer angewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahme darstellt. Der Beschwerdeführer wäre diesfalls vielmehr gehalten gewesen, sich an den Sozialdienst der Gemeinde oder für einen Kostenvorschuss an die Arbeitslosenkasse zu wenden. Hierauf ist der Beschwerdeführer von der Verwaltung bei erstmaligem Vorbringen dieser Begründung am 22. Oktober 2024 (act. IIA 64 f.) denn auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2025 185 -7unmittelbar und noch vor Abbruch der arbeitsmarktlichen Massnahme aufmerksam gemacht worden (act. IIA 63). Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er leide täglich an Schmerzen (vgl. act. IIA 64 f.; act. II 96, 176, 188; Beschwerde Ziff. 2 S. 2), stellt keinen entschuldbaren Grund für den Abbruch der angewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahme dar. Der Beschwerdeführer war im fraglichen Zeitraum zu 50 % arbeitsfähig (vgl. act. II 108; act. IIA 49, 110). Die arbeitsmarktliche Massnahme wurde entsprechend lediglich in Teilzeit mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % angewiesen (act. II 205 f.). Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist damit zu verneinen. Daran ändert auch nichts, dass die behandelnde Ärztin dem Versicherten nach dem Abbruch der arbeitsmarktlichen Massnahme per 23. Oktober 2024 (vgl. act. II 184) mit Zeugnis vom 27. November 2024 für die Zeit ab 1. November 2024 (act. II 16, 88; act. IIA 35) eine leicht höhere Arbeitsunfähigkeit von 60 % attestiert hat, vermag dies den bereits davor erfolgten Abbruch der Massnahme doch nicht zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der fragliche Kurs sei nach einem ersten Gespräch mit einer Expertin der Durchführungsstelle als für ihn ungeeignet bezeichnet worden, was auch eine Sekretärin der Durchführungsstelle bestätigt habe, welche ihn "nach Hause schickte" (vgl. Beschwerde Ziff. 1 S. 1), ist solches den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus den gesamten echtzeitlichen Akten, dass der Beschwerdeführer die angewiesene arbeitsmarktliche Massnahme BINplus von Anfang an nur widerwillig angetreten ist (vgl. act. II 165 f. und 191 i.V.m. 197 f.) resp. faktisch verweigert hat (act. II 187 f.; vgl. act. II 175 ff.) und er trotz des Wissens um seine Teilnahmepflicht resp. dass ihn seine Vorbringen nicht von einer Teilnahme entbinden (vgl. act. IIA 63), ohne entschuldbaren Grund ab dem 22. Oktober 2024 nicht mehr in der Massnahme erschienen ist (act. IIA 51). Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer eine angewiesene arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund abgebrochen hat. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass ihn der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 17 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2025 185 -8vorübergehend in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 18 Einstelltagen. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). Der Beschwerdegegner ist angesichts von 58 nicht besuchten Kurshalbtagen (vgl. act. II 104) zu Recht von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen (vgl. act. II 12). Die verfügte Sanktion liegt mit 18 Einstelltagen im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV) und damit unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (vgl. E. 3.1 hiervor) wie auch mit Blick auf vergleichbare Fälle ohne weiteres im Bereich des der Verwaltung zustehenden Ermessens (siehe auch das "Einstellraster" der vom SECO herausgegebenen AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 3.D). Es ist kein triftiger Grund ersichtlich, der ein Eingreifen des Gerichts in das Ermessen des Beschwerdegegners rechtfertigen würde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2025 185 -9- 3.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung von 18 Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025 (act. II 10-13) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen; die dagegen erhobene Beschwerde ist – soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor) – abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2025 185 -10- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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