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Bern Verwaltungsgericht 07.08.2025 200 2025 183

7 agosto 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,354 parole·~17 min·6

Riassunto

Einspracheentscheid vom 17. Februar 2025 (95526671)

Testo integrale

UV 200 2025 183 MAK/TOZ/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 7. August 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen Helsana Versicherungen AG Legal, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Februar 2025 (95526671)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2025, UV 200 2025 183 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist bei der Helsana Versicherungen AG (Helsana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Laut Unfallmeldung vom 11. April 2022 (Akten der Helsana [act. II] 1) kam es am 27. März 2022 beim ... zu einem Sturz, bei dem der Versicherte unter anderem Zahnverletzungen im linken Ober- und Unterkiefer erlitt. Die am 8. April 2022 konsultierte Zahnärztin Dr. med. dent. B.________ hielt Kronenfrakturen ohne Pulpabeteiligung an den Zähnen 36 und 25 fest; am Zahn 25 sei zudem die VMK- Krone mesial abgesplittert. Sie empfahl, den Zahn 36 mit einem Kompositaufbau zu versorgen und an den Zähnen 25 sowie 36 jeweils eine Emax- Krone einzusetzen (act. II 2). Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 (act. II 4) teilte die Helsana dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für die Versorgung des Zahnes 36 mit einem Kompositaufbau, nicht jedoch für eine Emax-Krone übernehme. Der betroffene Zahn habe bereits vor dem Unfallereignis eine Füllungsversorgung aufgewiesen und hätte zum damaligen Zeitpunkt bereits eine Kronenversorgung erfordert. Damit werde der Vorzustand wiederhergestellt. Hingegen würden die Kosten für eine Emax-Krone am Zahn 25 übernommen, womit insoweit ebenfalls der Vorzustand wiederhergestellt werde. Der Versicherte opponierte nicht dagegen bzw. verlangte keine einsprachefähige Verfügung. Am 25. Januar 2024 liess der Versicherte einen weiteren Schaden in Form einer Kronenfraktur ohne Pulpabeteiligung am Zahn 36 melden, den er als Folge des Ereignisses vom 27. März 2022 geltend machte. Die behandelnde Zahnärztin Dr. med. dent. C.________ empfahl, den betroffenen Zahn mit einer Emax-Krone zu versorgen (act. II 5). Nach Einholung medizinischer Unterlagen und Stellungnahmen der behandelnden Zahnärztinnen sowie einer schriftlichen Befragung des Versicherten zum Unfallhergang (act. II 7 - 11) verneinte die Helsana mit Schreiben vom 27. März 2024 (act. II 12) ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. März 2022. Zur Begründung führte sie aus, der Zahn 36 sei durch den Kompositaufbau bereits in seinem ursprünglichen Zustand wiederhergestellt gewesen. Eine Überkronung des Zahnes wäre bereits vor dem Unfall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2025, UV 200 2025 183 - 3 am 27. März 2022 erforderlich gewesen. Auf Verlangen des Versicherten hin (vgl. act. II 13) erliess die Helsana – nach Einholung einer Stellungnahme des Vertrauenszahnarztes Dr. med. dent. D.________ am 3. Juli 2024 (act. II 14) – am 9. Juli 2024 eine Verfügung, mit der sie an der Leistungsverweigerung festhielt (act. II 15). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 16) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2025 (act. II 17) ab mit der Begründung, der Zahnschaden sei nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 27. März 2022 zurückzuführen. B. Dagegen erhob der Versicherte mit undatierter Eingabe (Posteingang: 17. März 2025) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu verpflichten, die Kosten für die Behandlung des Zahns 36 (Versorgung mit einer Emax- Krone) zu übernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2025, UV 200 2025 183 - 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2025 (act. II 17). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den am 25. Januar 2024 als Rückfall gemeldeten Zahnschaden. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. act. II 5 S. 3 f.), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Fehlt eines dieser Elemente, ist das Ereignis nicht als Unfall zu qualifizieren, sondern die durch das Ereignis verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung gegebenenfalls als Krankheit (Art. 3 Abs. 1 ATSG; BGE 150 V 229 E. 3 S. 230).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2025, UV 200 2025 183 - 5 - 2.1.2 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 150 V 229 E. 4.1.1 S. 231, 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2021 UV Nr. 12 S. 59, 8C_368/2020 E. 4.2, 2020 UV Nr. 32 S. 129, 8C_707/2019 E. 3). Ausschlaggebend ist nach der Rechtsprechung zu den Zahnverletzungen beim Essen, ob der fragliche äussere Faktor, der zur Zahnverletzung geführt hat, üblicher Bestandteil des verarbeiteten Materials ist (in BGE 149 V 218 nicht publ. E. 4.2 des Urteils des BGer 8C_125/2023 vom 8. August 2023). 2.1.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2025, UV 200 2025 183 - 6 begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 145, 8C_358/2016 E. 3.4). 2.2 2.2.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (unter anderem) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). 2.2.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 erster Teilsatz der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254, 118 V 293 E. 2c S. 296). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht im Sinne von Art. 11 UVV des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2025, UV 200 2025 183 - 7 adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 46, 8C_934/2014 E. 3.2, 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.2). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.2.2; Urteil des BGer 8C_61/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2). 2.3 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbesondere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der ...unfall vom 27. März 2022 (vgl. act. II 1) unter anderem zu einer Kronenfraktur ohne Pulpabeteiligung am Zahn 36 führte (act. II 2). Die Beschwerdegegnerin übernahm die Kosten für die Versorgung des betroffenen Zahns mit einem Kompositaufbau, nicht jedoch für eine Emax-Krone. Der betroffene Zahn habe bereits vor dem Unfall eine Füllungsversorgung aufgewiesen und hätte zum damaligen Zeitpunkt bereits eine Kronenversorgung erfordert. Damit werde der Vorzustand wiederhergestellt (act. II 4). Der Beschwerdeführer opponierte nicht dagegen bzw. verlangte keine einsprache-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2025, UV 200 2025 183 - 8 fähige Verfügung. In der Folge wurde der Zahn 36 mit einem Kompositaufbau versorgt, aber nicht mit einer Emax-Krone (vgl. act. II 7 S. 3 f.). Nun macht der Beschwerdeführer geltend, dass die am 25. Januar 2024 gemeldete Schädigung des Zahns 36 (act. II 5) als Rückfall auf das Ereignis vom 27. März 2022 (vgl. act. II 1) zu qualifizieren sei und die Beschwerdegegnerin hierfür leistungspflichtig sei. In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten das Folgende entnehmen: 3.1.1 Dem durch Dr. med. dent. C.________ ausgefüllten Zahnschadenformular vom 25. Januar 2024 (act. II 5) ist zu entnehmen, dass die erste Befundaufnahme am 23. Januar 2024 erfolgte (S. 1 Ziff. 2). Die Zahnärztin stellte eine Kronenfraktur ohne Pulpabeteiligung am Zahn 36 fest (Ziff. 3.5) und schlug als definitive Versorgung eine Emax-Krone vor (S. 2 Ziff. 7). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (act. II 6) erklärte die Zahnärztin in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2024 (act. II 7), dass der Zahn 36 wahrscheinlich frakturiert sei, weil er durch die vielen verschiedenen Kunststofffüllungen geschwächt gewesen sei. 3.1.2 Auf die Fragen der Beschwerdegegnerin (act. II 8) gab der Beschwerdeführer am 11. März 2024 an, er habe die erneute Fraktur am Zahn 36 bei einer Mahlzeit bemerkt, ohne dass er auf etwas Hartes gebissen habe (act. II 9). 3.1.3 Die behandelnde Zahnärztin Dr. med. dent. B.________ hielt am 12. März 2024 fest, dass der Zahn 36 auf der Frakturfläche keine weichen, kariösen Stellen aufgewiesen habe. Aber am Zahn 35 liege eine Sekundärkaries vor (act. II 11). 3.1.4 Der Vertrauenszahnarzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. dent. D.________ führte in seiner Beurteilung vom 3. Juli 2024 (act. II 14) unter Bezugnahme auf Röntgen- und Fotoaufnahmen des linken Unterkiefers vom 11. Oktober 2004, 12. Februar 2008, 2. Juli 2012, 18. Dezember 2015, 25. Juni 2018, 8. April 2022 und 23. Januar 2024 (act. II 18) aus, dass der Zahn 36 bereits vor dem Unfallereignis vom 27. März 2022 zwei zusammengesetzte Kompositfüllungen aufgewiesen habe und einer Kronenversorgung bedurft hätte (act. II 14 S. 2 Ziff. 1 f.). Die Röntgen- und Fotoaufnahmen vom 23. Januar 2024 zeigten eine massive Sekundärkaries am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2025, UV 200 2025 183 - 9 - Zahn 36 mesial und am Zahn 35 distal. Die alte okklusale Kompositfüllung und die unfallkausale provisorische Höcker-Reparatur disto-lingual mit Komposit am Zahn 36 (fecit 2022) befänden sich noch unversehrt in situ. Die grosse Kompositfüllung am Zahn 36 dagegen sei infolge der massiven Sekundärkaries aus dem Zahn herausgerutscht (vgl. dazu den durch Karies unterminierten mesio-bukkalen Höcker mit Schmelzfraktur; act. II 14 S. 3 Ziff. 3). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers vom 11. März 2024 (act. II 9) sei der alte mesiale Füllungsanteil bei normalem Kauen, ohne hartes Beissen weggebrochen. Der Vertrauenszahnarzt verneinte in der Folge einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem aktuellen Schaden am Zahn 36 und dem Unfallereignis vom 27. März 2022. Der Verlust der Füllung mesial sei aufgrund des Vorzustandes (siehe auch die Stellungnahme der behandelnden Zahnärztin vom 16. Februar 2024 [act. II 7], wonach der Zahn 36 durch die verschiedenen Kunststofffüllungen geschwächt gewesen sei) und nicht als Folgeschaden des Unfalls vom 27. März 2022 geschehen (act. II 14 S. 3 Ziff. 3). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktenberichte können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2025, UV 200 2025 183 - 10 die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.3 Die Aktenbeurteilung des Vertrauenszahnarztes Dr. med. dent. D.________ vom 3. Juli 2024 (act. II 14) erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugt. Gestützt darauf ist erstellt, dass sowohl die alte okklusale Kompositfüllung als auch die unfallbedingte provisorische Höcker-Reparatur disto-lingual mit Komposit am Zahn 36 (fecit 2022) – sprich die von der Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2022 zugesprochene Kompositversorgung (act. II 4) – unbeschädigt in situ sind. Die aktuelle Zahnschädigung, das heisst der Austritt der Kompositfüllung am Zahn 36, ist auf die massive Sekundärkaries zurückzuführen und steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. März 2022 (act. II 14 S. 3 Ziff. 3). Dem Vertrauenszahnarzt lagen sämtliche zahnmedizinischen Akten vor. Die darauf gestützten Feststellungen sind nachvollziehbar und überzeugend begründet und stehen insbesondere im Einklang mit der Beurteilung der behandelnden Zahnärztin vom 16. Februar 2024 (act. II 7), wonach der Zahn 36 durch die vielen verschiedenen Kunststofffüllungen geschwächt war und deshalb frakturierte. Den Akten, im Besonderen der Bildgebung, sind keine Hinweise zu entnehmen, die auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung des Vertrauenszahnarztes zu wecken vermöchten. Dass der Vertrauenszahnarzt keine Untersuchung des Beschwerdeführers durchführte, ist nicht zu beanstanden, konnte er sich aufgrund der medizinischen Akten einschliesslich der Bildgebung (vgl. act. II 18) doch ein gesamthaft umfassendes Bild verschaffen, womit die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbericht erfüllt sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Zudem kann rechtsprechungsgemäss insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktenberichts erörtert werden (vgl. Urteil des BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 2 f.) hat das Unfallereignis vom 27. März 2022 (vgl. act. II 1) keine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes verursacht. Der infolge des Unfalls erfolgte Kompositaufbau befindet sich – wie bereits dargelegt – weiterhin unversehrt in situ. Die im Januar 2024 geltend gemachte Zahnschädigung (act. II 5) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Folge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2025, UV 200 2025 183 - 11 des Vorzustandes. Die Annahme eines Rückfalls kann nicht allein darauf gestützt werden, dass die neuerliche Schädigung des Zahns 36 zeitlich nach dem Unfall eingetreten ist. Diese Begründung beruht auf dem beweisrechtlich unzulässigen „post hoc, ergo propter hoc“-Schluss, wonach eine gesundheitliche Schädigung allein aufgrund ihres zeitlichen Auftretens nach einem Unfall als unfallbedingt gilt (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223, 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 4.2 3.4 Nach dem Gesagten besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Kausalzusammenhang zwischen dem am 25. Januar 2024 als Rückfall gemeldeten Zahnschaden (act. II 5) und dem Unfallereignis vom 27. März 2022 (vgl. act. II 1). Die neuerliche Schädigung geht daher auf ein neues Ereignis zurück. Der Beschwerdeführer gab am 11. März 2024 an, er habe die erneute Fraktur am Zahn 36 bei einer Mahlzeit bemerkt, ohne dabei auf einen harten Gegenstand gebissen zu haben (act. II 9). Nach ständiger Rechtsprechung zu den Zahnverletzungen beim Essen (vgl. E. 2.1.2 hiervor) ist ein unfallrechtlich relevanter äusserer Faktor nur dann anzunehmen, wenn dieser keinen üblichen Bestandteil des verzehrten Materials darstellt. Da es im vorliegenden Fall an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor als Teilelement des gesetzlichen Unfallbegriffs fehlt (vgl. E. 2.1.1 f. hiervor), liegt kein versichertes Ereignis vor, welches – unter Vorbehalt der übrigen Anspruchsvoraussetzungen – eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen vermöchte. 4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Schädigung am Zahn 36 zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2025 (act. II 17) ist folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2025, UV 200 2025 183 - 12 - 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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