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Bern Verwaltungsgericht 22.07.2025 200 2025 137

22 luglio 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,300 parole·~32 min·8

Riassunto

Verfügung vom 11. Februar 2025

Testo integrale

IV 200 2025 137 JAP/COC/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Juli 2025 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. Februar 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV 200 2025 137 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Dezember 2016 unter Hinweis auf vier Rückenoperationen und ein "psychisches Tief" bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 6). Mit Mitteilung vom 7. April 2017 (act. II 21) wies die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab, da sich die Versicherte entschieden hatte, sich selbständig zu machen und auf … ein … zu eröffnen. Im Januar 2019 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 24). Daraufhin führte die IVB medizinische und erwerbliche Erhebungen durch und gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Arbeitsplatzanpassung vom 15. März bis 31. Mai 2019 (act. II 56). Mit Mitteilung vom 29. Juli 2019 (act. II 62) wurden die beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen, da die Versicherte sich selbständig gemacht habe (…) und sie deshalb keine Eingliederungsmassnahmen in Anspruch nehmen wolle. Nach Einholung eines Abklärungsberichts für Selbständigerwerbende (act. II 121) und eines polydisziplinären Gutachtens der MEDAS B.________ (Gutachten vom 4. November 2021 [act. II 150.1]), stellte die IVB mit Vorbescheid vom 23. November 2023 (act. II 154) die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und erhob Einwand (act. II 155). Daraufhin führte die IVB weitere medizinische Erhebungen durch; namentlich veranlasste sie eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung durch die Fachärzte der ME- DAS C.________ (Gutachten vom 26. Januar 2023; act. II 225.1). Ferner holte sie einen weiteren Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende ein (act. II 226). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 227) sprach die IVB mit zwei Verfügungen vom 15. November 2023 (act. II 243 f.) vom 1. Januar bis 31. Juli 2020 und vom 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze IV-Rente zu. Dagegen verneinte sie einen Rentenanspruch für die Zeit vom 1. August 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV 200 2025 137 - 3 bis 30. November 2022 und ab dem 1. Juni 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 31 %. Diese Verfügungen blieben unangefochten. Am 5. September 2024 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schulter- und Rückenprobleme sowie ein Restless Legs-Syndrom (RLS) ein weiteres Mal bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 246 f.). Daraufhin führte die IVB weitere medizinische Erhebungen durch und holte insbesondere eine Beurteilung von Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), ein (act. II 265). Mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2024 (act. II 266) stellte sie mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Am 11. Februar 2025 verfügte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt und wies das Rentenbegehren ab (act. II 269). B. Gegen die Verfügung vom 11. Februar 2025 erhob die Versicherte am 25. Februar 2025 Beschwerde und beantragte (zumindest implizit) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer IV-Rente. Am 24. April 2025 ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin mit Beweismitteln (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 22-30) beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2025 schloss die Beschwerdegegnerin – unter Hinweis auf zwei Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.________ (act. II 281 f.) – auf Abweisung der Beschwerde. Am 13. und 14. Mai 2025 leitete die Beschwerdegegnerin zwei E-Mails der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2025 samt Anhängen (Akten der Beschwerdeführerin [act. IIB] 1-4) an das Verwaltungsgericht weiter. Am 15. Mai 2025, am 10. Juni 2025, am 20. Juni 2025 sowie am 4. Juli 2025 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin jeweils eine Eingabe mit Beilagen (act. I 32-42) beim Gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV 200 2025 137 - 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Februar 2025 (act. II 269). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV 200 2025 137 - 5 - 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.3 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV 200 2025 137 - 6 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV 200 2025 137 - 7 - Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von September 2024 (act. II 246) eingetreten und hat über den Rentenanspruch materiell entschieden, womit die Eintretensfrage hier nicht zu überprüfen ist (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der Verfügung vom 15. November 2023 (act. II 244), in welcher ab 1. Juni 2023 ein Rentenanspruch verneint worden war (Invaliditätsgrad von 31 %), und der hier angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2025 (act. II 269) eine (potentiell) anspruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Erst wenn dies zu bejahen ist, ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 15. November 2023 (act. II 244) massgeblich auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS C.________ vom 26. Januar 2023 (act. II 225.1). In diesem wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8), ein chronisches zervikound thorakovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2/M54.6/Z98.8) und ein RLS (ICD-10 G25.81) diagnostiziert (S. 8 Ziff. 4.3 lit. b). Aus Sicht des Bewegungsapparates könnten die Diagnosen eines chronischen lumbovertebralen und zerviko- sowie thorakovertebralen Schmerzsyndroms bei operativen Eingriffen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) im August 2016 und im Zervikalbereich im September 2022 gestellt werden. Zudem beschreibe die Beschwerdeführerin die typischen Beschwerden eines RLS, sodass am Vorliegen dieser Krankheit kein Zweifel bestehe. Aus allgemeininternistischer und psychiatrischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 7 f. Ziff. 4.3 lit. a). Aus interdisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ... seit Januar 2019 nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten, körperlich sehr leichten Tätigkeit unter Wechselbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV 200 2025 137 - 8 lastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, bestehe eine leicht reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, unterbrochen durch die postoperativ aufgehobene Arbeitsfähigkeit vom September 2022 bis Februar 2023 (S. 9 f. Ziff. 4.7). Die objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat begründeten schon alleine die Arbeitsunfähigkeit als …, die leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer dem körperlichen Leiden optimal adaptierten Verweistätigkeit sei auf das RLS zurückzuführen (S. 9 Ziff. 4.5). 3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2025 (act. II 269) liegen folgende Berichte zugrunde: 3.3.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom 14. August 2024 (act. II 248 S. 8 f.) eine posterosuperiore Rotatorenmanschettenpathologie Schulter rechts (S. 8). Aufgrund der zunehmenden Beschwerden sei vor einer Woche ein Kortisonstoss erfolgt. Zuvor sei im Mai 2024 eine subakromiale Infiltration durchgeführt worden. Durch die Kortisontherapie sei "im Augenblick Besserung der Situation von 80 %" erfolgt. Es bestehe weiterhin eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 9). 3.3.2 Im Bericht der Orthopädie G.________ vom 28. August 2024 (act. II 248 S. 1 f.) wurden folgende Diagnosen festgehalten: akute Zervikobrachialgie links ohne sensomotorische Defizite und persistierende Lumbofemoralgie links. Bezüglich der rechtsseitigen Schulter- und Nackenschmerzen sei hier eher die Schulter massgeblich. Dies könne man bei der klinischen Untersuchung vor allem bei Abduktion aber auch Elevation gut nachvollziehen und provozieren. Für die lumbalen Beschwerden bleibe festzuhalten, dass es leichtgradige Anschlusssegmentdegenerationen habe, die momentan noch nicht chirurgisch gelöst werden müssten. Dies könnte aber im Verlauf nochmals der Fall sein. In einer angepassten Tätigkeit sollte noch eine gewisse Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Die Beschwerdeführerin habe aber ein "…" und müsse im Prinzip alles machen. Es sei bis Ende September (2024) eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % attestiert worden. Wirbelsäulenchirurgisch könne man die Situation im Moment nicht verbessern. Sollten die Beschwerden im Lumbalbereich mit Ausstrahlung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV 200 2025 137 - 9 wieder schlimmer werden, könnte man nochmals eine epidurale Infiltration wiederholen. Nur bei fehlendem Ansprechen und zunehmendem Leidensdruck müsste man nochmals über eine Verlängerungsdekompression und Stabilisation lumbal diskutieren (S. 1). 3.3.3 Dr. med. F.________ bestätigte im Bericht vom 16. September 2024 (act. II 254 S. 4 f.) die zuvor gestellte Diagnose (S. 4). Im Augenblick stünden die Wirbelsäulenproblematik und die Problematik von Seiten des RLS im Vordergrund. Bezüglich der Schulter sei die Beschwerdeführerin durch die Opiate und die Steroidtherapie beschwerdefrei. Es handle sich um eine ausgeprägte Problematik im Bereich der posterosuperioren Rotatorenmanschette, welche im Augenblick sowohl von der Schmerzsituation als auch von der Funktion gut kompensiert werde. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Wirbelsäulenproblematik wieder 100 % arbeitsunfähig. Bezüglich der Schulter im eigenen Business als … sei sie nur moderat eingeschränkt (S. 5). 3.3.4 Im Bericht der Orthopädie G.________ vom 23. September 2024 (act. II 258 S. 2) wurde eine kraniale Anschlusssegmentdegeneration L2/3, L3/4 diagnostiziert. Das neue MRI zeige keine akute Verschlechterung im Vergleich zu den Voraufnahmen vom August (2024). Aktuell sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage als … die … zu machen und sich in irgendeiner Art und Weise auch nur zu bewegen. Es wurde eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31. Oktober 2024 attestiert (act. II 258 S. 3). 3.3.5 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 9. Dezember 2024 (act. II 265) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine akute Schmerzexazerbation rechte Schulter mit Brachialgie und eine akute Lumbalgie bei degenerativer LWS. Gemäss den vorliegenden ärztlichen Behandlungsberichten sei seitens der Schulter nur von einer kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeit bis max. 60 % auszugehen, dies für gesamthaft weniger als drei Monate. Eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens seit November 2023 sei nicht ausgewiesen. Wenngleich die Schulterpathologie gegebenenfalls eine akute Verschlechterung erfahren habe, so habe durch die vorgenommene Infiltration eine deutliche Regredienz der Beschwerden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV 200 2025 137 - 10 erreicht werden können. Hinsichtlich der Wirbelsäulenabklärung hätten sich keine massgeblichen objektiven Veränderungen gegenüber den bekannten Vorbefunden gezeigt. Die jetzige Situation stelle eine akute Verschlimmerung der chronischen Rückenbeschwerden dar und wirke sich auf die körperlich anstrengenden Anteile ihrer Tätigkeit aus. Die medizinischtheoretisch weiterhin möglichen Tätigkeiten würden nur leichte, die Rückenergonomie beachtende Arbeiten in Wechselbelastung, ohne Zwangshaltungen beinhalten. Eine solche Tätigkeit sei nach Aktenlage nur für kurze Zeit gar nicht gegeben, gesamthaft in einer Dauer von weniger als drei Monaten (S. 7). 3.3.6 Der behandelnde Psychotherapeut H.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, diagnostizierte im Abschlussbericht vom 31. Januar 2025 (act. I 4) bezüglich der Behandlung vom 23. Augst 2024 bis 31. Januar 2025 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angstsymptomen (ICD-10 F33.1), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), Einschränkung positiver Aktivitäten durch körperliche Erkrankung (ICD-10 Z73.6), unzureichende Erholung und Entspannung: Schmerzbedingte Durchschlafproblematik (ICD-10 Z73.4), psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2), sowie einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0; S. 1). Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein komplexes Beschwerdebild, das sowohl somatische als auch psychische Faktoren und insbesondere deren Interaktion betreffe. Aufgrund des Rückenleidens und damit verbundenen Operationen bestünden starke chronische Schmerzen, die den Alltag beeinträchtigten. Aufgrund des Bewegungs- und Aktivitätsdrangs (inkl. RLS) und der starken Leistungsorientierung werde die Schmerzregulation deutlich erschwert. Zur Schmerz- und Alltagsbewältigung habe sich ein schädlicher Missbrauch von Alkohol entwickelt. Der Missbrauch von Alkohol fördere phasenweise depressives Erleben. Unzufriedenheit mit ihrem Körperbild und Schamgefühle führten zu sozialem Rückzug, was die depressive Entwicklung fördere. Differentialdiagnostisch sollte der Aktivitätsdrang, den die Beschwerdeführerin bereits seit Kindheit und Jugend kenne, weiter abgeklärt werden. Testpsychologisch hätten sich deutliche Auffälligkeiten in diese Richtung gezeigt. Dies würde auch er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV 200 2025 137 - 11 klären, warum es der Beschwerdeführerin schwer falle, ihr Aktivitätsniveau zu senken. Abschliessend führte der Psychotherapeut aus, falls es erneut zu einem "Neuaufnahmeverfahren" bezüglich IV kommen sollte, sollten unbedingt bis dahin allenfalls reevaluierte psychiatrische Diagnosen mitberücksichtigt werden, da diese mittlerweile chronifiziert seien. Zudem interagiere die komplexe psychologisch-psychiatrische Symptomatik mit der somatisch bedingten Schmerzproblematik und beeinträchtige die funktionelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit deutlich negativ (S. 2 f.). 3.3.7 Der RAD-Psychiater Dr. med. E.________ führte im Bericht vom 28. April 2025 (act. II 281) aus, in Anbetracht der vormals gutachterlich erhobenen anamnestischen Angaben, welche retrospektiv das Vorliegen einer remittierten, rezidivierend depressiven Störung hätten bestätigen können, könne dieser Diagnose konklusiv gefolgt werden. Hierbei könne die Entwicklung der depressiven Symptomatik als mehrheitlich reaktiv auf psychosoziale und körperliche Belastungsfaktoren (1995 Überforderung bei Mehrfachbelastung durch Familie, Kinder und Beruf, 2016 Beschwerden nach Rücken-OP) angesehen werden. Eine genuin eigenständige depressive oder eine anderweitige affektive Störung kämen nicht zur Darstellung. Dies erkläre nachvollziehbar die jeweils relativ kurzen Behandlungszeiträume (drei bis acht Monate) im Vorfeld, bei einem überwiegend wahrscheinlich allenfalls mässig ausgeprägten psychischen Symptom- resp. Leidensdruck. Somit könne in der Summe das Vorliegen einer gegenwärtig remittierten rezidivierend depressiven Störung (ICD-10 F33.4) sowie das einer Abhängigkeit von Alkohol (ICD-10 F10.2) und Tabak (ICD-10 F17.2) glaubhaft und nachvollziehbar objektiviert werden. Unter der Annahme, dass die ambulante psychotherapeutische Behandlung in Kombination mit dem Einsatz von Antidepressiva zu einer Remission der depressiven Symptomatik und somit zum Therapieabschluss im Januar 2025 geführt habe, erwachse der als remittiert zu erachtenden depressiven Störung kein zusätzlicher leistungsmindernder Effekt auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Hinsichtlich der bestehenden Alkoholproblematik sei aktuell ebenfalls kein unmittelbarer Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit anzunehmen (S. 2). Bezüglich des seitens des Psychotherapeuten aufgeworfenen Verdachts auf eine ADHS im Erwachsenenalter könne dieser Diagnose nicht gefolgt werden. Zum einen seien die diesbezüglichen ADHS-Testungen und Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV 200 2025 137 - 12 klärungen nicht lege artis durchgeführt resp. die Diagnose nicht fachpsychiatrisch erhoben und/oder gesichert worden. Zum anderen ergäben sich anhand der lückenlosen Erwerbsbiographie mit mehrjähriger Tätigkeit in leitender Funktion im Banksektor keine wegweisenden Anhaltspunkte, welche für das Vorliegen relevanter ADHS-typischer Leistungseinbussen sprächen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass durch die aufgeworfenen psychischen Störungsbilder zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein additiver und massgeblich leistungsmindernder Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit postuliert werden könne. Auf die zuletzt gutachterlich attestierte Leistungsfähigkeit in leidensadaptiert angepasster Tätigkeit/Verweistätigkeit zu 80 % könne aus psychiatrischer Sicht weiterhin abgestellt werden (S. 3). 3.3.8 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 29. April 2025 (act. II 282) aus, die Tätigkeit im …, die die Beschwerdeführerin fortgesetzt ausübe, sei für ihre Schulter und Wirbelsäule aufgrund der bekannten Schädigungen ungeeignet, da nicht ausreichend angepasst. Insofern seien die Arbeitsunfähigkeits-Attestierungen mit Bezug auf ihr Business im … nachvollziehbar, da hierbei von einer Überlastung der Schulter und Wirbelsäule auszugehen sei. Eine ideal leidensangepasste leichte Tätigkeit dagegen, mit Berücksichtigung Schulter- und wirbelsäulenergonomischen Arbeitens, sei nach Aktenlage weiterhin zumutbar, wie bereits gutachterlich festgestellt und in der letzten RAD-Stellungnahme begründet (S. 3). Somatisch wiesen die eingereichten Berichte keine nachvollziehbaren objektiven strukturellen oder funktionellen massgeblichen Befundveränderungen gegenüber der zuletzt beurteilten bekannten medizinischen Situation aus. Dass eine Einschränkung an Wirbelsäule und Schulter vorliege, werde nicht bestritten, eben so wenig, dass diese Einschränkungen gesundheitlich zu Erschwernissen bei Ausübung der aktuellen Tätigkeit führten. In Bezug auf eine ideal angepasste Tätigkeit sei jedoch weiterhin der Beurteilung der Gutachter zu folgen. Die eingereichten ärztlichen Behandlungsberichte stützten diese Einschätzung. Aus psychiatrischer wie auch somatischer Sicht könne auf die zuletzt gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von gesamthaft 80 % in leidensadaptiert angepasster Tätigkeit/Verweistätigkeit weiterhin abgestellt werden (S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV 200 2025 137 - 13 - 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV 200 2025 137 - 14 - Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 39, 9C_244/2017 E. 4.2.2). 3.4.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.5 3.5.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf den Aktenbericht des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom 9. Dezember 2024 (act. II 265) gestützt. Dieser Bericht erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor) und überzeugt. Dass der Facharzt keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, schadet nicht. Denn die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbericht sind vorliegend erfüllt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Insbesondere sind Anamnese und Verlauf ausführlich in den Akten dokumentiert. Der RAD-Arzt hat sich in seiner ärztlichen Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und seine fachärztliche Beurteilung insbesondere unter Berücksichtigung der Behandlungsberichte von Dr. med. F.________ und der Orthopädie G.________ (act. II 248, 254, 258 f.) samt Verlaufsbildgebung getroffen (MRI der Schulter rechts vom 18. Juli 2024 [act. II 248 S. 10 f.], Röntgen bzw. MRI der LWS vom 14. August 2024 [act. II 248 S. 6 f.], MRI der Halswirbelsäule vom 21. August 2024 [act. II 248 S. 3] und MRI der LWS vom 23. September 2024 [act. II 258 S. 2]). Ferner hat er im – im Beschwerdeverfahren erstellten – Bericht vom 29. April 2025 (act. II 282) einlässlich und überzeugend zur Kritik der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV 200 2025 137 - 15 - Beschwerdeführerin Stellung genommen. Soweit die fachliche Qualifikation von Dr. med. D.________ für die Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes in Frage gestellt wird (Eingabe vom 20. Juni 2025 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass dieser als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über die erforderliche fachliche Qualifikation zur abschliessenden Beurteilung der bestehenden Beschwerden am Bewegungsapparat verfügt. Zudem benötigen RAD-Ärzte rechtsprechungsgemäss keinen spezifischen Facharzttitel, wenn sie – wie hier – lediglich die bestehenden Akten würdigen, nicht aber einen Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV erstellen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_446/2022 vom 12. September 2023 E. 4.2.2). Dr. med. D.________ hat ausführlich begründet, dass die Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer akuten Schmerzexazerbation rechte Schulter mit Brachialgie und einer akuten Lumbalgie bei degenerativer LWS leidet (act. II 265 S. 7). Hinsichtlich der aus revisionsrechtlicher Sicht zu prüfenden Frage, ob seit der Verfügung vom 15. November 2023 (act. II 244) eine wesentliche Veränderung eingetreten ist, geht aus dem Bericht klar hervor, dass sich der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht nicht massgebend verändert hat. Der RAD-Arzt kam gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte zum Schluss, dass eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens seit November 2023 nicht ausgewiesen ist und dass die bestehende Schulterpathologie und die Rückenbeschwerden jeweils eine akute Verschlechterung erfahren hätten, welche jedoch nicht mehr als drei Monate gedauert habe (act. II 265 S. 7). Somit ist weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Medizinische Berichte, die auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung des RAD-Arztes wecken könnten (vgl. E. 3.4.3 hiervor), finden sich in den Akten nicht und wurden auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. Daran ändert nichts, dass Dr. med. F.________ im Bericht vom 14. August 2024 eine 60%ige (act. II 248 S. 9) resp. im Bericht vom 16. September 2024 eine 100%ige (act. II 254 S. 5) Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. Denn aus den besagten Berichten geht ohne weiteres hervor, dass sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die nicht leidensadaptierte effektive Tätigkeit als … bezogen hat. Dasselbe hat für die in den Berichten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV 200 2025 137 - 16 der Orthopädie G.________ vom 28. August 2024 (act. II 248 S. 1 f.) und 23. September 2024 (act. II 258 S. 2 f.) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % zu gelten. Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, was hier massgebend ist, fehlen in den erwähnten Berichten. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die im Zusammenhang mit der Schulterproblematik bestandene Arbeitsunfähigkeit von 60 % bis 100 % – entgegen der Auffassung des RAD-Arztes Dr. med. D.________ – länger als sechs Monate angehalten habe und sie weiterhin unter Schulterschmerzen leide (Beschwerde S. 1), findet dies in den medizinischen Akten keinen Rückhalt. Im Gegenteil, Dr. med. F.________ hielt im Bericht vom 16. September 2024 (act. II 254 S. 4 f.) fest, dass die Beschwerdeführerin durch die Opiate und die Steroidtherapie bezüglich der Schulter beschwerdefrei sei. Darüber hinaus kann im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung nicht allein auf das anhand der Schmerzskala dargestellte subjektive Schmerzempfinden abgestellt werden (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Schliesslich ist im Zusammenhang mit der von Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 6. Mai bis 28. Juni 2024 attestierten 100%igen resp. vom 1. Juli bis 12. August 2024 attestierten 60%igen Arbeitsunfähigkeit (act. II 248 S. 15 ff.) festzuhalten, dass die Hausärztin nicht über einen spezifischen Facharzttitel zur Beurteilung der Beschwerden am Bewegungsapparat verfügt, sodass auf deren Atteste im vorliegenden Kontext nicht ohne weiteres abgestellt werden kann. Eine Begründung der Hausärztin für die attestierten Arbeitsunfähigkeiten findet sich in den Akten im Übrigen nicht. Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren medizinische Unterlagen bezüglich eines Sturzereignisses auf die rechte Schulter vom 28. März 2025 sowie Befundberichte über ein MRI der rechten Schulter vom 8. April 2025 bzw. der LWS vom 22. April 2025 (act. I 23, 25-29) eingereicht hat (Eingabe vom 23. April 2025), ist darauf hinzuweisen, dass das besagte Ereignis sich erst nach der angefochtenen Verfügung 11. Februar 2025 (act. II 269) zugetragen hat und damit von vornherein nicht den gerichtlichen Überprüfungshorizont beschlägt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV 200 2025 137 - 17 - Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1). Diese sind somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Die Beschwerdegegnerin hat die entsprechende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. April 2025 jedoch als Neuanmeldung entgegengenommen (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 6). Auch die nachgereichten Sprechstunden-, Operations- und Austrittsberichte vom 28. April 2025 (act. I 32), 5. Mai 2025 (act. I 31), 11. Mai 2025 (act. I 35), 22. Mai 2025 (act. I 40), 5. Juni 2025 (act. I 33), 23. Juni 2025 (act. I 41) und vom 23. Juni 2025 (act. I 42) betreffen den Zeitraum nach der angefochtenen Verfügung, der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuanmeldung zu beurteilen sein wird. Dass die befundete Anschlusssegmentdegeneration (act. I 31) bereits vor der Verfügung relevante zusätzliche und nicht bereits berücksichtigte Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit gehabt haben könnte, wird von den behandelnden Ärzten nicht geltend gemacht. Zudem wurde diese bereits im Bericht der Orthopädie G.________ vom 28. August 2024 (act. II 248 S. 1) festgestellt. Eine diesbezügliche Einschränkung wurde jedoch nicht erwähnt. Die Notwendigkeit eines chirurgischen Eingriffs wurde insbesondere im damaligen Zeitpunkt nicht gesehen. Im Bericht der Orthopädie G.________ vom 23. September 2024 (act. II 258 S. 2) wurde bezüglich der Anschlusssegmentdegeneration keine akute Verschlechterung festgestellt. Die ebenfalls nachgereichten Berichte vom 6. und 26. Juni 2023 (act. I 36 f.) sowie die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 31. Mai und 30. Juni 2023 (act. I 38 f.) datieren demgegenüber vor der Referenzverfügung vom 15. November 2023 (act. II 244) und sind bereits deshalb ebenso irrelevant wie die geltend gemachte Verschlechterung der Rückenprobleme zwischen 2022 und 2023 (Eingabe vom 20. Juni 2025 S. 1). 3.5.2 In psychiatrischer Hinsicht ist eine wesentliche Veränderung seit der Verfügung vom 15. November 2023 (act. II 244) ebenfalls nicht ausgewiesen. Soweit der behandelnde Psychotherapeut H.________ im Bericht vom 31. Januar 2025 (act. I 4) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angstsymptomen, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol und Tabak, Einschränkung positiver Aktivitäten durch körperliche Erkrankung, unzureichende Erholung und Entspannung: Schmerzbedingte Durchschlafproblematik sowie einen Verdacht auf eine ADHS diagnostiziert hat, ändert dies nichts. Obwohl ein Bericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV 200 2025 137 - 18 eines Psychotherapeuten keine fachärztliche Einschätzung darstellt, ist er zwar nicht von vornherein unbeachtlich (vgl. Urteil des BGer 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025, zur Publikation vorgesehen). Der RAD-Psychiater Dr. med. E.________ hat sich im Bericht vom 28. April 2025 (act. II 281) jedoch einlässlich mit dem besagten Bericht und dabei insbesondere den darin erhobenen Diagnosen auseinandergesetzt. Dabei hat er unter Berücksichtigung der Akten nachvollziehbar begründet, dass die Entwicklung der depressiven Symptomatik mehrheitlich reaktiv auf psychosoziale und körperliche Belastungsfaktoren erfolgt sei (S. 2), welche mithin invaliditätsfremd sind. Das Vorliegen einer eigenständigen depressiven oder anderweitigen affektiven Störung schloss der RAD-Psychiater schlüssig aus resp. er erachtete die festgestellte depressive (reaktive) Störung unter Berücksichtigung des Therapieabschlusses im Januar 2025 als remittiert. Ein zusätzlicher leistungsmindernder Effekt auf die Arbeitsfähigkeit verneinte der RAD-Psychiater plausibel (S. 2). Dass der Psychotherapeut H.________ im besagten Bericht die Frage aufgeworfen hat, ob bei der Beschwerdeführerin allenfalls eine ADHS vorliegen könnte (act. I 4 S. 3), ändert vorliegend ebenfalls nichts. Dr. med. E.________ hat sich in seinem Bericht vom 28. April 2025 (act. II 281) mit dem Bestehen einer ADHS auseinandergesetzt und schlüssig dargelegt, dass die lückenlose Erwerbsbiographie mit mehrjähriger Tätigkeit in einer leitenden Funktion gegen das Bestehen von relevanten ADHS-typischen Leistungseinbussen spreche. Zudem zeigte er auf, dass die diesbezüglichen Untersuchungen durch den behandelnden Psychotherapeuten nicht lege artis durchgeführt worden seien. Abschliessend kam Dr. med. E.________ einleuchtend zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht kein leistungsmindernder Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit postuliert werden könne (act. II 281 S. 3). Nach dem Dargelegten ist aufgrund des Berichts des behandelnde Psychotherapeut H.________ vom 31. Januar 2025 (act. I 4) – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 1) – keine Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustandes belegt. 3.5.3 Demnach trat bis zur angefochtenen Verfügung keine in revisionsrechtlicher Hinsicht relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein und es gilt nach wie vor das im Gutachten der MEDAS C.________ vom 15. Januar 2023 (act. II 225.1 S. 9 f. Ziff. 4.7) erstellte Zumutbar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV 200 2025 137 - 19 keitsprofil für eine leidensadaptierte Tätigkeit (körperlich sehr leichte Tätigkeit unter Wechselbelastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm) mit voller Präsenzzeit und um 20 % reduzierter Leistungsfähigkeit. Die leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer dem körperlichen Leiden optimal adaptierten Verweistätigkeit gründet im Übrigen auf das RLS, womit dieses – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Eingabe vom 20. Juni 2025 S. 2) – durchaus berücksichtigt wurde. Dagegen ist die Tätigkeit als … resp. … aufgrund der Befunde am Bewegungsapparat seit Januar 2019 nicht mehr zumutbar, obwohl die Beschwerdeführerin die besagte Tätigkeit nach wie vor ausübt (S. 9 f. Ziff. 4.5 und 4.7). 3.6 Auch aus erwerblicher Sicht hat sich gemäss Aktenlage im hier massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) nichts Entscheidendes geändert. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die … (vgl. dazu act. II 226 S. 5 Ziff. 3) sei ohne belastende Körperhaltung kaum möglich und dabei sei eine Lastenhandhabung von über fünf Kilogramm nötig (Beschwerde S. 1; vgl. dazu auch die Stellungnahme 20. Juni 2025 S. 3 f.), vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn die Beschwerdegegnerin erachtete bereits im Referenzzeitpunkt – gestützt auf die Beurteilung im Gutachten der MEDAS C.________ vom 26. Januar 2023 (act. II 225.1) – die Aufgabe der nicht leidensadaptierten selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. dazu auch die Ausführungen des RAD-Arztes Dr. med. D.________ im Bericht vom 29. April 2025; act. II 282 S. 3) zugunsten einer Verweistätigkeit als … – in welcher die Beschwerdeführerin über einen Berufsabschluss und diverse Weiterbildungen verfügt und diese Tätigkeit auch jahrelang u.a. auch als … ausübte (vgl. act. II 11 S. 2 ff.) – als zumutbar (act. II 226 S. 9 Ziff. 10). Entsprechend basierte die Invaliditätsbemessung ab März 2023 gemäss Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 14. Februar 2023 (act. II 226) auf einem Einkommensvergleich, wobei das Invalideneinkommen gestützt auf den Wirtschaftszweig 64 - 66 (Finanz- und Versicherungsdienstleistungen), Kompetenzniveau 3, Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2020 festgelegt wurde (act. II 226 S. 10 Ziff. 12). Ferner nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin an, diese wäre im hypothetischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV 200 2025 137 - 20 - Validitätsfall weiterhin vollschichtig bei der … angestellt (act. II 226 S. 10 Ziff. 12). Schliesslich würde auch der per 1. Januar 2024 gültige Pauschalabzug von 10 % vom Invalideneinkommen (Art. 26bis Abs. 3 IVV) nichts ändern. Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2025 (act. II 269 S. 1 f.) zutreffend aufzeigte, resultiert – bei ansonsten unveränderten Faktoren – selbst unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad (vgl. Ziff. 9202 f. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3.7 Somit ist erstellt, dass weder eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes noch der erwerblichen Situation eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin hat folglich bis zum hier massgebenden Überprüfungszeitpunkt weiterhin keinen Anspruch auf eine Rente der IV. Die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2025 (act. II 269) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Ob in der Zeit nach dem 11. Februar 2025 allenfalls Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, wird die Beschwerdegegnerin gestützt auf die als Neuanmeldung entgegengenommene Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. April 2025 zu prüfen haben (vgl. Beschwerdantwort S. 2 lit. C Ziff. 6). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2025, IV 200 2025 137 - 21 lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern (samt Eingaben der Beschwerdeführerin vom 20. Juni und 4. Juli 2025) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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