200 24 87 ALV KNB/TOZ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. März 2024 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, ALV/24/87, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 3. August 2020 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an (Antwortbeilagen [AB] der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin] 259 - 262). Die Unia eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. August 2020 bis 31. August 2022, welche zufolge der Covid-19-Pandemie bis 30. November 2022 verlängert wurde, und leistete Arbeitslosentaggelder (vgl. AB 131, 190, 203 - 205). Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 (AB 67 - 69) forderte die Unia für die Monate August bis Oktober 2020 zu viel ausgerichtete Leistungen im Umfang von insgesamt Fr. 8'606.15 zurück, da eine Überprüfung des Dossiers im Hinblick auf Schwarzarbeit ergeben habe, dass der Versicherte in diesem Zeitraum noch für die C.________ SA mit entsprechendem Lohn angestellt gewesen sei, was er nicht angegeben habe. Eine hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten (AB 42 - 47) wies die Unia mit Entscheid vom 15. Dezember 2023 (AB 28 - 33) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 30. Januar 2024 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf die Rückforderung der Leistungen im Umfang von Fr. 8'606.15 sei zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, ALV/24/87, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2023 (AB 28 - 33). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 8'606.15 für den Zeitraum von August bis Oktober 2020. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, ALV/24/87, Seite 4 2. 2.1 2.1.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG). 2.1.2 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). 2.1.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, ALV/24/87, Seite 5 2.2.3 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die gesamten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allgemeingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblichkeit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Grenze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Prozessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2). 2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG [in der seit 1. Januar 2021 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, ALV/24/87, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in den Monaten August bis Oktober 2020 Taggelder der Arbeitslosenkasse bezogen (AB 203 - 205) und dabei auf den Formularen "Indications de la personne assurée pour le mois" jeweils die Frage verneint hat, für einen oder mehrere Arbeitgeber tätig gewesen zu sein (AB 97, 99, 101, jeweils Ziff. 1). Die Zusprache der Arbeitslosenentschädigung für die erwähnte Kontrollperiode erfolgte mittels Taggeldabrechnungen (vgl. AB 127, 133, 137). Diese formlosen Mitteilungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft, weshalb eine Rückforderung nur unter den Voraussetzungen der prozessualen Revision resp. der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 f. ATSG; vgl. E. 2.2.2 hiervor) möglich ist. Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung und Lohnabrechnung vom 14. November 2022 sowie dem Auszug aus dem Individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AB 109 - 111, 115) erzielte der Beschwerdeführer – entgegen seinen gegenüber der Beschwerdegegnerin gemachten Angaben – während der erwähnten Zeit des Taggeldbezuges Einkommen aus einer Tätigkeit bei der C.________ SA (vom 12. August bis 31. Oktober 2020). Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in den genannten Monaten aufgrund des von ihm erzielten, aber nicht angegebenen Zwischenverdienstes irrtümlich zu hohe Leistungen ausgerichtet hat. 3.2 Die Beschwerdegegnerin setzte den zurückzufordernden Betrag auf Fr. 8'606.15 fest. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen den ausbezahlten Entschädigungen und den Leistungen, auf welche der Beschwerdeführer bei korrekter Deklaration der Einkünfte Anspruch gehabt hätte. In Anbetracht der in den massgebenden Monaten geleisteten Entschädigung von Fr. 10'133.30 (August 2020: Fr. 3'425.25; September 2020: Fr. 3'480.60; Oktober 2020; Fr. 3'227.45 [vgl. AB 127, 133, 137]) und den korrekterweise zustehenden Leistungen von Fr. 1'527.15 (August 2020: Fr. 1'527.15 [AB 55]) ist die angeordnete Rückerstattung in masslicher Hinsicht (Fr. 10'133.30 - Fr. 1'527.15) nicht zu beanstanden (vgl. AB 54 - 58) und wird im Übrigen auch nicht bestritten. Damit war die Ausrichtung von zu hoher Arbeitslosenentschädigung in der ausgewiesenen Höhe von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, ALV/24/87, Seite 7 Fr. 8'606.15 – aufgrund der Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers – zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne und die Rückforderungssumme unbestrittenermassen erheblich (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. E. 2.2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin durfte daher auf die – ohne Einbezug der Erwerbstätigkeit bei der C.________ SA erfolgten – Leistungsabrechnungen für die Monate August bis Oktober 2020 zurückkommen und diese unter Berücksichtigung der betreffenden Einkommen nachträglich korrigieren. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die befristete Anstellung bei der C.________ SA gegenüber dem Berater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum deklariert (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. IV.10) – was dieser jedoch bestreitet (AB 35) –, übersieht der Beschwerdeführer, dass jeder Zwischenverdienst der Arbeitslosenkasse zu melden ist. In den Formularen "Indications de la personne assurée pour le mois" ist jeweils angemerkt "Annoncez à votre caisse tout travail effectué durant la durée d'indemnisation de chômage" (AB 96, 98, 100). Es gibt für diese Meldepflicht (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG bzw. E. 2.1.3 hiervor) keine Ausnahme. Der Beschwerdeführer hat – wie dargelegt – den jeweiligen Zwischenverdienst weder mittels Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat" noch anderweitig der Beschwerdegegnerin, welche die Taggeldleistungen vornimmt, gemeldet. 3.4 Die Beschwerdegegnerin forderte die von August bis Oktober 2020 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung (vgl. AB 127, 133, 137) mit Verfügung vom 19. Juli 2023 (AB 67 - 69) zurück. Sie erlangte infolge des Abgleichs mit den Daten der AHV-Ausgleichskasse (vgl. 115) erst gestützt auf die ab dem 14. Oktober 2022 (AB 112) eingeleiteten weiterführenden Abklärungen (vgl. Arbeitgeberbescheinigung und Lohnabrechnung vom 14. November 2022; AB 109 - 111) hinreichende Kenntnis über den unrechtmässigen Leistungsbezug sowie dessen betragliches Ausmass, so dass es ihr erst nach dem 14. November 2022 möglich war, das Vorliegen sowie den Umfang der Rückerstattungsforderung festzustellen (vgl. BGE 148 V 217 E. 5.2.1 S. 223, 112 V 180 E. 4a S. 181). Die Rückforderung mit Verfügung vom 19. Juli 2023 (AB 67 - 69) erfolgte daher innerhalb der dreijährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, ALV/24/87, Seite 8 (vgl. E. 2.3 hiervor). Schliesslich betrifft die fragliche Rückforderung die in der Zeit vom 12. August bis 31. Oktober 2020 (vgl. AB 203 - 205) ausgerichteten Leistungen, womit auch die absolute Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG von fünf Jahren eingehalten ist. Eine allfällige längere strafrechtliche Verwirkungsfrist ist unter diesen Umständen nicht zu prüfen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Dargelegten im Rahmen der ihr obliegenden Pflichten zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und unzulässigem Bezug von Versicherungsleistungen (Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit [BGSA; SR 822.41]) eine Kontrolle vorgenommen und beim Beschwerdeführer zu Recht die unrechtmässig ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung von Fr. 8'606.15 zurückgefordert. Damit ist der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2023 (AB 28 - 33) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, ALV/24/87, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.