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Bern Verwaltungsgericht 20.02.2025 200 2024 846

20 febbraio 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,944 parole·~10 min·5

Riassunto

Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2024

Testo integrale

ALV 200 2024 846 MAK/REL/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 20. Februar 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2025, ALV 200 2024 846 -2- Sachverhalt: A. Der 1997 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war ab dem 12. Juli 2024 in einem auf maximal drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis über die B.________ AG (Arbeitgeberin) als ... bei der C.________ AG (Einsatzbetrieb) angestellt (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Akten der Arbeitslosenkasse D.________ [act. II] 201). Diese Anstellung wurde von der Arbeitgeberin am 23. August 2024 per 25. August 2024 gekündigt (act. II 202 - 203). Am 28. August 2024 (act. II 197 - 200) stellte der Versicherte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. August 2024 und meldete sich per 24. August 2024 zur Arbeitsvermittlung an (act. II 143). Nachdem die Arbeitslosenkasse (ALK) bei der Arbeitgeberin Auskünfte zum Kündigungsgrund eingeholt hatte (act. 173 - 174, 127) forderte sie den Versicherten auf, seinerseits zum Kündigungsgrund Stellung zu nehmen, und setzte ihn über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Falle einer Arbeitslosigkeit durch eigenes Verschulden in Kenntnis (act. II 130). Nach Erhalt der Stellungnahme des Versicherten (act. II 124) stellte die ALK den Versicherten mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage ab dem 26. August 2024 in der Anspruchsberechtigung ein (act. II 100 - 102). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 81 - 83) hiess der Rechtsdienst des AVA – nach Einholen weiterer Stellungnahmen der Arbeitgeberin (act. II 61 - 64, 51 - 52) und des Versicherten (act. II 54 - 55) – mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2024 teilweise gut und reduzierte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 36 Tagen auf 24 Tage (act. II 11 - 15). B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2025, ALV 200 2024 846 -3- Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2024 (act. II 11 - 15). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 24 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. 1.3 Bei der Einstellungsdauer von 24 Tagen und einem Taggeld von Fr. 153.– (vgl. z.B. act. II 5) liegt der Streitwert bei Fr. 3'672.– und damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2025, ALV 200 2024 846 -4unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51, C 223/05 E. 1). 2.3 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 21. Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2025, ALV 200 2024 846 -5- 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (BGE 147 V 342 E. 6.1 S. 357; Urteil des BGer 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer trat am 12. Juli 2024 ein durch die Arbeitgeberin B.________ AG vermitteltes, auf maximal drei Monate befristetes Temporär-Arbeitsverhältnis beim Einsatzbetrieb C.________ AG an (vgl. Einsatzvertrag [act. II 201]). Am 23. August 2024 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von zwei Tagen auf den 25. August 2024 auf (act. II 202 -203). Auf Nachfrage des Beschwerdeführers (act. II 173 - 174) führte die Arbeitgeberin aus, dass eine Nichteinhaltung der Sicherheitsregeln der Grund für die Kündigung gewesen sei (act. II 127): Der Beschwerdeführer habe trotz ausdrücklichem Verbot die ... im ... der ... bei laufender Maschine ... (act. II 61 Ziff. 1). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27. September 2024 (act. II 124) und auch in seinen Ausführungen vom 14. Oktober 2024 (act. 81 - 83) geltend gemacht hat, er habe nicht gewusst bzw. ihm habe niemand gesagt, dass er das nicht machen dürfe, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn aus den Akten ergibt sich, dass er am 22. Juli 2024 bezüglich der Bedienung, Handhabung und Sicherheit der ...maschinen geschult worden war (vgl. act. II 61). Mit seiner Unterschrift hat der Beschwerdeführer bestätigt, diese Schulung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2025, ALV 200 2024 846 -6durchlaufen und die Sicherheitsvorgaben der Standardarbeitsanweisungen ("Standard Operating Procedure" [SOP; vgl. act. II 62 - 63]) verstanden zu haben. In letzteren wird auf die "Gefahr des Einzugs der Extremitäten (Hand, Arm, Körper)" hingewiesen und mehrmals ausdrücklich sowie fettgedruckt festgehalten, dass deshalb "das ... der ... im ... […] nur während dem Stillstand durchgeführt werden" darf. Wenn der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 27. November 2024 (act. II 54 - 55) ausführt, dass er aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse "einige Teile" der SOP "nicht verstanden oder vergessen" habe, ist dies unbehilflich, denn diesfalls wäre er verpflichtet gewesen, bei Unklarheiten bei einem Vorgesetzten nachzufragen und um weitere Instruktionen zu bitten. Indem er das nicht getan und damit zumindest eventualvorsätzlich die Sicherheitsvorgaben der Arbeitgeberin missachtet (vgl. E. 2.3 hiervor) und seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat (vgl. E. 2.2 hiervor), hat der Beschwerdeführer den Grund für die Kündigung selbst gesetzt. Infolgedessen ist er für die Arbeitslosigkeit verantwortlich. 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Sanktion von 24 Einstelltagen. 3.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt ein bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 3.2.2 Nachdem die ALK am 9. Oktober 2024 (act. II 100 - 102) zunächst eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit von 36 Tagen verfügt hatte, wurde die Einstellung im Einspracheentscheid in masslicher Hinsicht auf 24 Tage reduziert. Diese Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2025, ALV 200 2024 846 -7stelldauer liegt etwas über dem mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 Bst. b AVIV). Der Beschwerdegegner hat sich dabei an der Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) betreffend Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2024 [abrufbar unter: <www.treffpunkt-arbeit.ch>]) orientiert (vgl. AVIG-Praxis ALE D72 Ziff. 1.J [Einstellung bei Auflösung eines befristeten Arbeitsvertrags vor dessen Ablauf durch den Arbeitgeber oder die versicherte Person: leichtes, mittleres oder schweres Verschulden]). Mit Blick auf die gesamte Situation und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gemäss AVIG-Praxis ALE die Einstellung rund zwei Dritteln des Schadens entsprechen sollte, der aufgrund des geplanten Endes des befristeten Arbeitsvertrags berechnet wird (vgl. AVIG-Praxis ALE D72 Ziff. 1.J), erscheint dieses Einstellmass von 24 Tagen als angemessen. Das auf drei Monate befristete Arbeitsverhältnis hätte am 11. Oktober 2024 – mithin nach 35 weiteren Arbeitstagen – geendet (act. II 201) und 24 Einstelltage entsprechen rund zwei Dritteln von 35 Tagen. Der Beschwerdeführer macht zwar beschwerdeweise geltend, auch die nunmehr 24 Einstelltage würden ihn in finanzielle Schwierigkeiten bringen, doch kann dieser Umstand bei der Bemessung der Einstelltage nicht berücksichtigt werden. Ein triftiger Grund, seitens des Gerichts in das diesbezügliche Ermessen des Beschwerdegegners einzugreifen, besteht nicht. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sowohl grundsätzlich als auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. http://www.treffpunkt-arbeit.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2025, ALV 200 2024 846 -8- Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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