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Bern Verwaltungsgericht 24.02.2025 200 2024 816

24 febbraio 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,530 parole·~13 min·7

Riassunto

Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024

Testo integrale

FZ 200 2024 816 publiziert in BVR 2024 S. 261 JAP/BOC/BRN Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. Februar 2025 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse B.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, FZ 200 2024 816 -2- Sachverhalt: A. Die 1977 geborene und bei der C.________ AG in der D.________ in ... tätige A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 14. Oktober 2024 bei der Ausgleichskasse B.________ (nachfolgend Ausgleichskasse bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Familienzulagen ab dem 1. Januar 2024 für ihre in ... lebende Tochter E.________, geboren am TT. MM 20XX, an (Akten der Ausgleichskasse [act. II] 1). Mit Verfügung vom 13. November 2024 (act. II 2) verneinte die Ausgleichskasse den Anspruch auf Familienzulagen, da für Kinder mit Wohnsitz im Ausland nur ein Anspruch auf Familienzulagen bestehe, sofern dies explizit in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung geregelt sei. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 3) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024 (act. II 4) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte am 9. Dezember 2024 Beschwerde. Sie beantragt die rückwirkende Ausrichtung von Ausbildungszulagen ab dem 1. Januar 2024 für ihre Tochter E.________. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, FZ 200 2024 816 -3- Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdeführerin arbeitet bei der D.________ der C.________ AG in ... (vgl. act. II 1/13 f.); diese ist als Zweigniederlassung im Sinne von Art. 9 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21) zu qualifizieren, wonach als Zweigniederlassungen Einrichtungen und Betriebsstätten gelten, in denen auf unbestimmte Dauer eine gewerbliche, industrielle oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. auch BGE 141 V 272). Die örtliche Zuständigkeit ist somit gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024 (act. II 4). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen (in Form von Ausbildungszulagen) für die Tochter E.________ für die Zeit ab 1. Januar 2024. Zwar hat die Beschwerdegegnerin im Vergleich zur Verfügung vom 13. November 2024 (act. II 2), mit welcher über den Anspruch auf Familienzulagen ab dem 1. Januar 2024 entschieden wurde, im angefochtenen Entscheid (act. II 4) den Streitgegenstand auf die Zeit ab dem 1. Oktober 2019 ausgedehnt, was zulässig war (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140 betreffend Gerichtsverfahren). Da aber beschwerdeweise die Ausrichtung von Ausbildungszulagen ausdrücklich erst ab dem 1. Januar 2024 beantragt wird, bildet der vor diesem Datum liegende Zeitraum im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c S. 417).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, FZ 200 2024 816 -4- 1.3 Im Kanton Bern betrug die Ausbildungszulage im Jahr 2024 Fr. 290.-- und seit 1. Januar 2025 Fr. 310.-- pro Monat (Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen [KFam- ZG; BSG 832.71] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 FamZG in der bis 31. Dezember 2024 bzw. seit 1. Januar 2025 gültigen Fassung; vgl. auch <www.....ch>, unter ... bzw. ...). Mit Blick auf die … Dauer des Studiums an der F.________ der G.________ mit … in ... (act. II 1/3 f; vgl. <www....>, unter ...) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Die Familienzulage umfasst die Kinderzulage, welche vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet wird, in dem das Kind das 16. Altersjahr erreicht (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG) und die Ausbildungszulage, welche grundsätzlich ab dem Beginn des Monats ausgerichtet wird, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). 2.2 Nach Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FamZV werden für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 FamZV sich an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101 [Gleichbehandlungsgebot; Diskriminierungsverbot]) noch Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, FZ 200 2024 816 -5- Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) verletzt (BGE 144 V 299 E. 2.1 S. 302, 141 V 521 E. 4.1 S. 523, 136 I 297). 2.3 2.3.1 Nach langjähriger Praxis des angerufenen Gerichts (vgl. bereits BVR 2012 S. 40 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern FZ 200 2012 1052 vom 3. Juni 2013 E. 3.2) bestimmt sich der Wohnsitz einer Person im Anwendungsbereich des FamZG nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210; a.M. noch KIESER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar 2010, Art. 4 N. 57; nunmehr gl.M. indes MARCO REICHMUTH, Sozialversicherungsrechtlicher Ausbildungsbegriff, JaSo 2019, S. 171 Ziff. 6; vgl. Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ATSG). Ferner hat das Bundesgericht mit BGE 144 V 299 zu Art. 7 FamZG erkannt, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handle, gelange zur Bestimmung des Wohnsitzes nicht das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291), sondern das ZGB zur Anwendung (E. 5.3.2). Es ist kein Grund erkennbar, weshalb diese höchstrichterliche Erkenntnis nicht auch im Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 3 FamZG Geltung beanspruchen sollte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern FZ 200 2023 297 vom 16. Oktober 2023 E. 3.4.1). 2.3.2 Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312; SVR 2019 AHV Nr. 25 S. 72, 9C_295/2019 E. 2.2.1). Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, FZ 200 2024 816 -6haltsort als Wohnsitz (sog. abgeleiteter Wohnsitz; Art. 25 Abs. 1 ZGB; vgl. dazu BGE 133 III 305 E. 3.3 S. 306 ff.). 2.3.3 Zur Frage, auf welche Bestimmung des ZGB sich der Verweis von Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FamZV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ATSG bezieht, hat das angerufene Gericht mit VGE FZ 200 2012 1052 E. 2 (bestätigt mit VGE FZ 200 2023 297 E. 3.5), erkannt, mit Blick auf die Bedeutung von Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FamZV, wonach für Kinder mit Wohnsitz im Ausland Familienzulagen nur ausgerichtet werden sollen, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschreiben, könne sich die Verweisung in Art. 13 Abs. 1 ATSG einzig auf den Begriff des selbstständigen Wohnsitzes gemäss Art. 23 Abs. 1 erster Satzteil ZGB beziehen. Der Verweis umfasse im Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FamZV jedoch nicht Art. 25 Abs. 1 ZGB, wonach (namentlich) als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge derjenige der Eltern gelte. Denn lebten diese in der Schweiz, bestünde aufgrund des nach Art. 25 Abs. 1 ZGB sog. abgeleiteten Wohnsitzes der Kinder ohne weiteres ein Zulagenanspruch. Dies würde jedoch – wie UELI KIESER und MARCO REICHMUTH zu Recht festhielten (KIESER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 4 N. 63) – den Absichten des Gesetzgebers widersprechen, der den Zulagenanspruch auch in solchen Fällen habe einschränken wollen: Es wurde – wie sich aus den Materialien ergibt – nämlich vielfach als stossend empfunden, dass ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne Unterschiede Kinder- und teilweise auch Ausbildungszulagen für im Ausland wohnende Kinder ausgerichtet wurden. In Entwicklungsländern könnten die schweizerischen Familienzulagen einem Monatslohn entsprechen; sie erhielten dadurch eine völlig andere Bedeutung. Für im Ausland lebende Kinder sollten Zulagen deshalb nur noch ausgerichtet werden, soweit mit dem entsprechenden Staat ein Abkommen über die soziale Sicherheit, in dem auch die Höhe der Zulagen vereinbart werden kann, besteht (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats vom 20. November 1998, BBl 1999 S. 3230; vgl. auch Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats vom 8. September 2004, BBl 2004 S. 6898). Weiter folgerte das angerufene Gericht, auch die Wohnsitzbestimmung von Art. 24 Abs. 1 ZGB (sog. fiktiver Wohnsitz) würde zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Zula-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, FZ 200 2024 816 -7genanspruch führen. Folglich seien abgeleitete oder fiktive Wohnsitze im Bereich der Familienzulagen nicht zu berücksichtigen. Soweit das Bundesgericht mit BGE 144 V 299 E. 5.3.3 S. 308 im Anwendungsbereich der Familienzulagen auf Art. 25 Abs. 1 ZGB verwies, ändert dies nichts. Dies geschah einzig im Zusammenhang mit Art. 12 FamZG und unter Hinweis u.a. auf KIESER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 7 N. 67 (vgl. E. 5.3.2 S. 308), welche ihrerseits in der nachfolgenden N. 68 eine Abgrenzung zum besonderen Wohnsitzbegriff gemäss Art. 4 Abs. 3 FamZG vornehmen und dort die Anwendbarkeit des abgeleiteten Wohnsitzes gestützt auf den Willen des Gesetzgebers ablehnen (KIESER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 4 N. 63). 3. 3.1 Fest steht und insoweit zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz (vgl. act. II 1/12 ff.) nach Schweizer Recht grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen hat (Art. 13 Abs. 1 FamZG), insbesondere ist auch die Anspruchsvoraussetzung des Kindesverhältnisses zur Tochter E.________ (Art. 4 Abs. 1 lit. a FamZG) unbestrittenermassen erfüllt (vgl. act. II 1/8 ff.). Aufgrund der Akten ist weiter erstellt, dass die am TT.MM 20XX geborene leibliche Tochter der Beschwerdeführerin (act. II 1/2 Ziff. 4, 1/5 und 11) am TT.MM 2009 vom Kindsvater nach ... entführt wurde (act. I unpaginiert [Verfügung des Untersuchungsrichteramtes H.________ vom 26. Januar 2010]). Die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Kindsvater wurde im Jahr 20XX geschieden, wobei der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge und Obhut für die Tochter zugesprochen wurde (Entscheid des Regionalgerichts I.________ vom TT.MM 20XX [act. I unpaginiert]). Die Tochter wuchs nach dem Tod des Kindsvaters im Jahr 20XX bei den Grosseltern in ... auf (act. I unpaginiert). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 1) reiste die Tochter E.________ nach ihrem 18. Geburtstag erstmals wieder in die Schweiz ein, um die Beschwerdeführerin zu besuchen. Die Tochter studiert seit September 2024 an der G.________ und wohnt in einem Studentenheim in ... (act. II 1/13).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, FZ 200 2024 816 -8- 3.2 Da die Tochter der Beschwerdeführerin – unabhängig von der Legalität dessen Begründung (vgl. dazu E. 3.3 hiernach) – seit 2009 ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort respektive ihren Lebensmittelpunkt in ... hat und dadurch dort gleichsam ihren Wohnsitz i.S.v. Art. 13 ATSG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ZGB (vgl. E. 2.3.2 hiervor) begründet hat, sind Familienzulagen nach Schweizer Recht nur dann auszurichten, wenn eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung das vorschreibt (vgl. E. 2.2 hiervor). Zwischen der Schweiz und ... existiert keine derartige Vereinbarung (vgl. Umkehrschluss aus Rz. 321 und 325 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum Familienzulagengesetz [FamZWL]), weshalb auf Basis des internationalen Sachverhalts kein Anspruch auf Familienzulagen besteht. 3.3 Ein solcher Anspruch könnte nur dann bestehen, wenn die Tochter der Beschwerdeführerin einen Wohnsitz in der Schweiz hätte. Dabei ist jedoch zu beachten, dass im Rahmen von Art. 4 Abs. 3 FamZG mit seinem besonderen Wohnsitzbegriff weder der abgeleitete Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB) noch der fiktive Wohnsitz (Art. 24 Abs. 1 ZGB) zur Anwendung gelangen (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Daher ist für die Frage des Anspruchs auf Familienzulagen nicht massgebend, ob die Tochter gegen ihren Willen bzw. den Willen der Beschwerdeführerin im Ausland aufgewachsen ist (vgl. Beschwerde S. 2). Zwar wäre personenstandsrechtlich der in Verletzung von Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB (Zustimmungserfordernis des anderen Elternteils beim Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes ins Ausland durch einen Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge) begründete Aufenthaltsort der Tochter im Rahmen der Festlegung des Wohnsitzes unbeachtlich, da das Verbringen des Kindes ins Ausland unrechtmässig war, und mangels Begründung eines (neuen) Wohnsitzes in ... (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_712/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.3) bliebe nach Art. 24 Abs. 1 ZGB der bisherige Wohnsitz in der Schweiz als fiktiver Wohnsitz bestehen. Da jedoch ein derartiger fiktiver Wohnsitz – wie erwähnt – im Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 3 FamZG mit seinem besonderen Wohnsitzbegriff (vgl. E. 2.3.3 hiervor) nicht zu berücksichtigen ist, fehlt es auch im Falle einer rechtswidrig erfolgten Verbringung der Tochter nach ... an einem im Rahmen von Art. 4 Abs. 3 FamZG einschlägigen Wohnsitz.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, FZ 200 2024 816 -9- 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024 (act. II 4) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, FZ 200 2024 816 -10- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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