200 24 796 ALV KNB/COC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. November 2024 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Eingabe vom 27. November 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2024, ALV/24/796, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Mit Verfügung vom 12. November 2024 stellte die Arbeitslosenkasse des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ab dem 1. August 2024 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage in seiner Anspruchsberechtigung ein. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und wandte sich mit Eingabe vom 27. November 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dabei beantragte er zumindest implizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; vgl. auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 12. November 2024). Das Einspracheverfahren ist zwingender Natur und der Einspracheentscheid formelles Gültigkeitserfordernis für das nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Einspracheverfahren ist formell dadurch gekennzeichnet, dass die selbe verfügende Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. September 2005, C 279/03, E. 2.2.2; vgl. auch BVR 2020 S. 155 ff.). Da kein anfechtbarer Einspracheentscheid vorliegt, ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Eingabe vom 27. November 2024 funktionell nicht zuständig. Die am 27. November 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eingegangene Eingabe ist als (fristgerecht erhobene) Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen die Verfügung vom 12. November 2024 zu qualifizieren und die Sache demnach ohne Verzug an den Beschwerdegegner zur Durchführung des Einspracheverfahrens wei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2024, ALV/24/796, Seite 3 terzuleiten (Art. 58 Abs. 3 ATSG; Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Wegen der Weiterleitungspflicht gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG bzw. Art. 4 Abs. 1 VRPG hat nicht ein Nichteintretensentscheid zu erfolgen, sondern eine Zwischenverfügung, mit welcher die funktionelle Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts festgestellt wird (vgl. MICHEL DAUM in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 19). Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). Mit diesem Zwischenentscheid ist das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abzuschreiben. Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Es wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Eingabe vom 27. November 2024 funktionell nicht zuständig ist. 2. Die Eingabe vom 27. November 2024 wird an das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern zur Behandlung als Einsprache weitergeleitet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2024, ALV/24/796, Seite 4 3. Das Verfahren ALV/2024/796 wird vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben. 4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. November 2024 inkl. Beilagen) - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.