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Bern Verwaltungsgericht 26.02.2026 200 2024 781

26 febbraio 2026·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,990 parole·~15 min·14

Riassunto

Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2024 (1.171.212.75)

Testo integrale

KV 200 2024 781 WIS/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 26. Februar 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführer gegen Visana AG Juristischer Dienst, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2024 (1.171.212.75)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2026, KV 200 2024 781 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist seit Jahren bei der Visana AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (vgl. Akten der Visana [act. II] 1-38); seit dem Jahr 2022 im Versicherungsmodell Combi Care (act. II 17-19, 28-29, 37- 38). Mit Schreiben vom 1. März 2023 wies die Visana den Versicherten darauf hin, dass eine Behandlung bei Dr. med. B.________, Fachärztin für Gehirn- und Nervenchirurgie, vom 14. September 2022 nicht mit C.________ abgesprochen worden sei und sie bei künftigen Rechnungen ohne Einverständnis von C.________ keine Leistungen mehr vergüten bzw. die zu Unrecht vergüteten Leistungen zurückfordern werde (act. II 35- 36). Mit Schreiben vom 21. März 2024 (act. II 49) teilte die Visana dem Versicherten mit, dass eine Behandlung bei der D.________ vom 22. Dezember 2023 bis 11. Januar 2024 nicht mit C.________ abgesprochen worden sei; die Rechnung sei bereits bezahlt worden, der Versicherte erhalte in den nächsten Tagen eine Korrekturabrechnung. Auf Verlangen des Versicherten (act. II 57 ff.) erliess die Visana am 15. Mai 2024 eine anfechtbare Verfügung, mit welcher sie 50 % des an die D.________ für die Behandlung in der Zeit vom 22. Dezember 2023 bis 11. Januar 2024 bezahlten Betrages in der Höhe von Fr. 474.75 (d.h. Fr. 237.50) vom Versicherten zurückforderte (act. II 73-75). Auf die dagegen erhobene Einsprache (act. II 80-83) trat die Visana mit Entscheid vom 16. August 2024 (act. II 92-93) nicht ein. Nachdem der Versicherte am 16. September 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiergegen Beschwerde erhoben hatte (Verfahren KV 200 … …; act. II 107-110), hob die Visana den angefochtenen Einspracheentscheid am 18. Oktober 2024 (act. II 100-105) wiedererwägungsweise auf, prüfte die Einsprache materiell und wies sie ab. Mit Urteil vom 21. Oktober 2024 (act. II 107-110) schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren KV 200 … … vom Geschäftsverzeichnis ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2026, KV 200 2024 781 - 3 - B. Mit Eingabe vom 20. November 2024 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid – Wiedererwägung der Visana AG vom 18. Oktober 2024 (vgl. Beweis B 62) und die damit verbundene Verfügung der Visana Services AG vom 15.05.2024 (vgl. Beweis B2) sind vollumfänglich aufzuheben. 2. Alle bereits bezogenen Leistungen bei der D.________ sowie die aktuelle Behandlung bei der D.________ inklusive Rezeptausstellung sind als legitime bezogene Leistungen anzuerkennen. 3. Alle bereits bezogenen Leistungen aus dem Mietvertrag mit der E.________ (vgl. Beweis B 18) und die damit verbundenen Jahreskontrollen bei der E.________ und dem Lungenarzt sind als legitime bezogene Leistungen anzuerkennen. 4. Die Korrekturabrechnung der Visana vom 22.03.2024 mit der Leistungsnummer … (vgl. Beweis B 39) ist zu stornieren und stattdessen die ursprüngliche Leistungsabrechnung vom 20.01.2024 (vgl. Beweis B 31) als korrekt zu erachten und somit ist die bereits beglichene Strafzahlung des Versicherten (vgl. Beweis B 65 und B 66) vom 15.11.2024, dem Versicherten durch die Visana umgehend zurückzuerstatten. 5. Akteneinsichtsrecht gemäss ATSG Art. 47 Abs. 1 zu dem von Frau F.________ und Herrn A.________ am 21.10.2018 unterschriebenen und von der Visana im Einspracheentscheid genannten Dokument "Familienzusammenführung" sowie den dazugehörenden Bedingungen aus dem Jahr 2018. 6. Die Visana hat den Versicherten gemäss "Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Bundesamt für Gesundheit BAG, Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Kreisschreiben Nr.: 7.4 Inkrafttreten: 1. Mai 2024, Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte, 2. Aufklärungspflicht der Krankenversicherer, Art. 27 f. ATSG" bezüglich seiner Pflichten zur Meldepflicht und Folgen von bestehenden Behandlungen, die nicht beim Hausarzt stattfinden und vor dem Wechsel des Versicherungsmodells innerhalb der Visana, in das meldepflichtige Modell (C.________) stattgefunden haben, aufzuklären sowie zu beraten und dies mit entsprechenden Reglementen und Statuten zu substantiieren. 7. Die Visana hat den Versicherten gemäss "Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Bundesamt für Gesundheit BAG, Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Kreisschreiben Nr.: 7.4 Inkrafttreten: 1. Mai 2024, Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte, 2. Aufklärungspflicht der Krankenversicherer, Art. 27 f. ATSG" bezüglich der Bedeutung einer Langzeitbehandlung/Leistungszusage an eine ärztliche Psychotherapie über die Dauer, Verwirkung, Pflichten und die möglichen Folgen aufzuklären sowie zu beraten und dies mit entsprechenden Reglementen und Statuten zu substantiieren. 8. Es ist zu prüfen, ob – entgegen des Regelfalles – eine Aufwandentschädigung für den Versicherungsnehmer auszurichten ist. Der Entscheid darüber liegt im Ermessen des Gerichts. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2025 stellte die Beschwerdegegnerin folgende Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2026, KV 200 2024 781 - 4 - 1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und im Sinne einer reformatio in peius der Beschwerdeführer zu verpflichten, die vollen Kosten der Behandlung D.________ vom 22.12.2023 bis 11.01.2024, CHF 474.75, aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu bezahlen. 2. Eventuell sei die Beschwerde vom 20. November 2024 abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2025 machte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam und gab ihm Gelegenheit, sich bis zum 6. Juni 2025 zu einer allfälligen Schlechterstellung zu äussern bzw. einer solchen durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Am 4., 17. und 23. Juni 2025 gingen weitere Eingaben des Beschwerdeführers beim Gericht ein, in welchen er sich jedoch nicht zur Möglichkeit einer Schlechterstellung äusserte. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 4. und 19. Juni 2025 machte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer jeweils unter Ansetzung einer Nachfrist nochmals auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam. Am 25. Juni 2025 gewährte sie ihm letztmals eine Fristerstreckung. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2025 ein Ablehnungsbegehren gegen die Instruktionsrichterin gestellt hatte, sistierte der Abteilungspräsident der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern mit Verfügung vom 7. Juli 2025 das vorliegende Verfahren. Mit Eingabe vom 6. August 2025 hielt der Beschwerdeführer an der vorliegenden Beschwerde fest. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern KV 200 … … vom 25. August 2025 wurde das Ablehnungsbegehren gegen die Instruktionsrichterin abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_.../… vom 30. Oktober 2025 nicht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. November 2025 hob die Instruktionsrichterin die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf und bot dem Versicherten bis zum 18. Dezember 2025 nochmals Gelegenheit, sich zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2026, KV 200 2024 781 - 5 - Schlechterstellung zu äussern oder einer solchen durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung (E. 1.2) – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2024 (act. II 100-105). Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer die Kosten für seine Behandlung bei der D.________ in der Zeit vom 22. Dezember 2023 bis 11. Januar 2024 zu übernehmen hat. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien alle bereits bezogenen Leistungen bei der D.________ sowie die aktuelle Behandlung bei der D.________ inklusive Rezeptausstellung (Rechtsbegehren Ziff. 2) sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2026, KV 200 2024 781 - 6 alle bereits bezogenen Leistungen aus dem Mietvertrag mit der E.________ und die damit verbundenen Jahreskontrollen bei der E.________ und dem Lungenarzt (Rechtsbegehren Ziff. 3) als legitime bezogene Leistungen anzuerkennen, es sei ihm ein Akteneinsichtsrecht zu gewähren (Rechtsbegehren Ziff. 5) und die Beschwerdegegnerin habe ihn aufzuklären sowie zu beraten und dies mit entsprechenden Reglementen und Statuten zu substantiieren (Rechtsbegehren Ziff. 6 und 7), ist darauf nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bildet (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.3 Der Streitwert liegt selbst bei einer Übernahme der Kosten im Umfang von 100 % (Fr. 474.75) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die Leistungen nach den Art. 25 - 31 KVG müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG; sog. WZW-Kriterien) und werden periodisch dahingehend überprüft (Art. 32 Abs. 2 KVG; BGE 151 V 158 E. 3.1 S. 160, 145 V 116 E. 3.2 S. 119). 2.2 Die Versicherten können für die ambulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Der Versicherer übernimmt die Kosten nach dem Tarif, der für den gewählten Leistungserbringer gilt (Art. 41 Abs. 1 KVG). Nach Art. 41 Abs. 4 KVG können die Versicherten ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschränken,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2026, KV 200 2024 781 - 7 die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstigere Versorgung auswählt (Art. 62 Abs. 1 und 3 KVG). Der Versicherer muss dann nur die Kosten für Leistungen übernehmen, die von diesen Leistungserbringern ausgeführt oder veranlasst werden; Abs. 2 gilt sinngemäss. Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem Fall versichert. Gemäss Art. 62 Abs. 1 KVG kann der Versicherer die Prämien für Versicherungen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers nach Art. 41 Abs. 4 KVG vermindern. Der Bundesrat regelt die besonderen Versicherungsformen näher (Art. 62 Abs. 3 KVG). Gemäss Art. 99 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) können die Versicherer neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung Versicherungen betreiben, bei denen die Wahl der Leistungserbringer eingeschränkt ist. Nach Art. 101 Abs. 2 KVV sind Prämienermässigungen nur zulässig für Kostenunterschiede, die auf die eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer sowie auf eine besondere Art und Höhe der Entschädigung der Leistungserbringer zurückzuführen sind. 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien auch unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2022 bis 2024 bei der Beschwerdegegnerin im Modell Combi Care obligatorisch krankenpflegeversichert war (act. II 13-14, 28-29, 37-38). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe zwei Überweisungen – die Behandlungen bei Dr. med. B.________ vom 14. September 2024 und bei der D.________ in der Zeit vom 22. Dezember 2023 bis zum 11. Januar 2024 nicht dem telemedizinischen Beratungszentrum gemeldet und damit gegen die Allgemeinen Vertragsbedingungen, Krankenpflegeversicherung, Combi Care (nachfolgend AVB), verstossen, was zu sanktionieren sei (Beschwerdeantwort S. 3 f. Ziff. III Rz. 9.1 ff.). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, es liege für jede Behandlung eines anderen Leistungserbringers eine hausärztliche Überweisung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2026, KV 200 2024 781 - 8 vor. Aufgrund der Überweisungen durch den von der Beschwerdegegnerin akzeptierten Hausarztes müsse die Beschwerdegegnerin die Kosten übernehmen (Beschwerde S. 11 lit. B f.). 3.2 Gemäss Art. 5.1 AVB 2022 (act. II 96-99), 2023 (act. II 161-165) sowie 2024 (act. II 166-170) wird die ambulante Behandlung, Betreuung und Beratung in der Versicherung Combi Care grundsätzlich vom gewählten Hausarzt oder vom telemedizinischen Beratungszentrum erbracht. Die Versicherung Combi Care übernimmt die Kosten der vom Hausarzt oder vom telemedizinischen Beratungszentrum erbrachten resp. verordneten diagnostischen und therapeutischen Massnahmen, Heilmittel und Analysen, sofern deren Übernahme ihm KVG vorgesehen sind. Nach Art. 5.2 AVB 2022 (act. II 96-99), 2023 (act. II 161-165) sowie 2024 (act. II 166-170) können auf Überweisung des Hausarztes oder des telemedizinischen Beratungszentrums Spezialärzte oder andere Leistungserbringer beigezogen werden. Überweisungen des Hausarztes an weitere Leistungserbringer sind in jedem Fall dem telemedizinischen Beratungszentrum zu melden. Leistungen durch andere Leistungserbringer werden ohne Überweisung durch den Hausarzt oder durch das telemedizinische Beratungszentrum nur in Notfallsituationen und den gemäss Art. 8 vorgesehenen Ausnahmefällen übernommen. Ein Notfall liegt vor, wenn die versicherte Person aus medizinischen Gründen dringend eine Behandlung benötigt und der Hausarzt oder das telemedizinische Beratungszentrum aus Distanz- und/oder Zeitgründen nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Gemäss Art. 7 AVB 2022 (act. II 96-99), 2023 (act. II 161-165) sowie 2024 (act. II 166-170) haben die versicherten Personen oder an ihrer Stelle eine Drittperson vor jeder Vereinbarung eines Termins für eine medizinische Behandlung mit dem telemedizinischen Beratungszentrum oder ihrem Hausarzt Rücksprache zu nehmen. Wird die versicherte Person vom behandelnden Hausarzt zu einem anderen Arzt, ins Spital oder ins Pflegeheim überwiesen, so ist dies dem telemedizinischen Beratungszentrum zu melden. Eine Verletzung dieser Pflicht führt zu Sanktionen gemäss Art. 10 dieser AVB.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2026, KV 200 2024 781 - 9 - Gemäss Art. 10 AVB 2022 und 2023 werden Regelverstösse nach Art. 5 und 7 unter anderem wie folgt sanktioniert: Nimmt die versicherte Person ambulante oder stationäre Leistungen ohne Überweisung oder Einverständnis des Hausarztes oder des telemedizinischen Beratungszentrums in Anspruch, trägt sie sämtliche damit verbundenen Kosten selber, ausser beim Vorliegen einer Notfallsituation sowie in den Art. 8 erwähnten Ausnahmefällen. Gemäss Art. 10 AVB 2024 können Versicherte, welche sich zweimalig nicht an die Pflichten gemäss Art. 5 und 7 dieser AVB halten, vom Versicherer nach vorgängiger schriftlicher Mahnung mit einer Kürzung der gesetzlichen Leistungen um 50 % sanktioniert werden. 3.3 Für die Behandlung bei Dr. med. B.________ legt der Beschwerdeführer ein Zuweisungsformular seines Hausarztes vor (Akten des Beschwerdeführers [act. IB] 15), welches für die vorliegend strittige Frage jedoch nicht beweiskräftig ist, da es weder datiert ist, noch irgendein Hinweis dafür vorliegt, dass die Behandlung dem medizinischen Beratungszentrum gemeldet worden ist (act. II 31). Bezüglich der Behandlung bei der D.________ verweist er auf eine Überweisung seines Hausarztes aus dem Jahre 2019 (act. I 8). Mit dieser Überweisung können die in den AVB statuierten Pflichten schon deshalb nicht erfüllt worden sein, weil sie lange vor dem Wechsel in das Versicherungsmodell Combi Care (Januar 2022 [act. II 16-17]) datiert. Überdies wurde auch die Behandlung bei der D.________ unbestrittenermassen nicht dem telemedizinischen Beratungszentrum gemeldet (act. II 42). Damit liegen Verstösse gegen Art. 5.2 AVB 2022, 2023 und 2024 vor, sind doch gemäss diesen Bestimmungen Überweisungen des Hausarztes an weitere Leistungserbringer in jedem Fall dem telemedizinischen Beratungszentrum zu melden. Auch in Art. 7 AVB 2022, 2023 und 2024 wird ausdrücklich festgehalten, dass dem telemedizinischen Beratungszentrum zu melden ist, wenn eine versicherte Person vom behandelnden Hausarzt zu einem anderen Arzt überwiesen wird (vgl. E. 3.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Beschwerdegegnerin – seiner Argumentation folgend – bereits frühere Pflichtverletzungen nicht sanktioniert hat, kann er nichts zu seinen Gunsten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2026, KV 200 2024 781 - 10 ableiten. Eine Notfallsituation, welche den Beschwerdeführer von seiner Meldepflicht befreien würde (vgl. E. 3.2 hiervor), lag ebenfalls nicht vor. Weiter ist aufgrund der Aktenlage erstellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nach der Pflichtverletzung bezüglich der Behandlung vom 14. September 2022 (vgl. act. II 31, 33) mit Schreiben vom 1. März 2023 (act. II 35) darüber informiert hat, dass sie bei künftigen Rechnungen ohne Einverständnis von C.________ keine Leistungen mehr vergüten bzw. die zu Unrecht vergüteten Leistungen zurückfordern werde. Zusammenfassend liegen damit zwei Regelverstösse nach Art. 5 und 7 AVB 2022, 2023 und 2024 sowie eine vorgängige schriftliche Mahnung vor. Da der vorliegend zu sanktionierende Regelverstoss (Behandlung bei der D.________) über den Zeitraum vom 22. Dezember 2023 bis 11. Januar 2024 angedauert hat, sind für das Sanktionsmass die AVB 2023 und 2024 massgebend. Unter den soeben dargelegten Umständen sieht Art. 10 AVB 2023 vor, dass die versicherte Person sämtliche Kosten für die nicht gemeldete Behandlung zu tragen hat, nach Art. 10 AVB 2024 können die gesetzlichen Leistungen um 50 % gekürzt werden (vgl. E. 3.2 hiervor). 4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2024 (act. II 100-105) dahingehend abzuändern, als der Beschwerdeführer die Kosten für die Behandlung bei der D.________ für die Zeit vom 22. bis 31. Dezember 2023 im Umfang von 100 % und für die Zeit vom 1. bis 11. Januar 2024 im Umfang von 50 % zu tragen hat. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 9. Mai und 18. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf die Möglichkeit einer (allfälligen) Schlechterstellung gewährt, womit die Voraussetzungen einer reformatio in peius erfüllt sind (vgl. BGE 137 V 314).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2026, KV 200 2024 781 - 11 - 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2024 wird dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer die Kosten für die Behandlung bei der D.________ für die Zeit vom 22. bis 31. Dezember 2023 im Umfang von 100 % und für die Zeit vom 1. bis 11. Januar 2024 im Umfang von 50 % zu tragen hat. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Visana AG - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2026, KV 200 2024 781 - 12 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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