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Bern Verwaltungsgericht 30.01.2025 200 2024 763

30 gennaio 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,198 parole·~11 min·5

Riassunto

Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024

Testo integrale

ALV 200 2024 763 ISD/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Januar 2025 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, ALV 200 2024 763 -2- Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog seit November 2023 Arbeitslosenentschädigung (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kanton Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse ... [ALK; act. II] 178- 181, 156). Ab dem 1. Juni 2024 war er als ... bei den B.________ GmbH (deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift C.________ ist [nachfolgend: Arbeitgeberin]; vgl. www.zefix.ch) in einem per 31. Oktober 2024 befristeten Arbeitsverhältnis angestellt (act. II 130- 132). Diese Stelle wurde dem Versicherten nach einem Konflikt mit Schreiben vom 14. Juni 2024 (act. II 122) fristlos gekündigt, womit er sich nicht einverstanden erklärte und mit Eingabe vom 5. Juli 2024 bei der Schlichtungsbehörde D.________ ein Schlichtungsgesuch einreichte (vgl. act. II 98-99). Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 (act. II 85) teilte die ALK dem Versicherten mit, die Auskunft der Arbeitgeberin deute auf eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit hin. Zudem gab die ALK dem Versicherten Gelegenheit, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Am 8. August 2024 reichte dieser eine entsprechende Stellungnahme ein (act. II 78). Im Rahmen der Schlichtungsverhandlung verpflichtete sich die Arbeitgeberin, dem Versicherten noch einen Bruttolohn von Fr. 4'800.--, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, zu bezahlen (act. II 63). Mit Verfügung vom 5. September 2024 (act. II 41-43) verneinte die ALK den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juni bis 10. Juli 2024 mangels eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 26. September 2024 (act. II 19) wies das AVA mit Entscheid vom 24. Oktober 2024 (act. II 4-7) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, ALV 200 2024 763 -3- B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. November 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei ihm in den Monaten Juni/Juli 2024 zusätzlich während 18 Tagen Arbeitslosenentschädigung zu bezahlen. In der Beschwerdeantwort (Posteingang: 29. November 2024) beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, ALV 200 2024 763 -4- Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 (act. II 4-7). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis zum 14. Juni 2024 (fristlose Kündigung; act. II 122) noch einen Lohnanspruch gegenüber der vormaligen Arbeitgeberin hatte und dieser Lohn in Höhe von Fr. 1'310.55 anteilsmässig ausbezahlt wurde (vgl. act. II 93-94 und 100), womit insoweit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestand (vgl. E. 2.1 hiernach) sowie, dass der Beschwerdeführer ab dem 26. Juli 2024 wiederum eine neue befristete Arbeitsstelle antrat (act. II 72-73). Streitig und zu prüfen ist damit noch der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zwischen dem 15. Juni und 31. Juli 2024, wobei der Beschwerdegegner für den Monat Juli 2024 bereits elf Kontrolltage abgerechnet hat (act. II 29). 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung von 18 zusätzlichen Taggeldern und beanstandet die Anrechnung der von der vormaligen Arbeitgeberin ausgerichteten Entschädigung von Fr. 4'800.-- bei der Ermittlung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. Angesichts der Taggeldhöhe von Fr. 192.20 (act. II 29) liegt der Streitwert damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie – unter anderem – ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung derselben befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a, b und e AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, ALV 200 2024 763 -5- 2.2 Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Abs. 3). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die die versicherte Person normalerweise während ihres letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 AVIV). Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht (Art. 5 AVIV). Unter den Begriff Entschädigungsansprüche bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG fallen unter anderem auch Ansprüche gestützt auf Art. 337b und Art. 337c Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220), bei welchen es sich um lohnmässige Entschädigungsansprüche im Sinne eines Schadenersatzes für entgangenen Lohn handelt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2317 N. 174). 2.3 Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig aufgelöst, so wird der versicherten Person während der Zeit, die der Kündigungsfrist oder der Frist des befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so lange kein Arbeitsausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken (Art. 10h Abs. 1 AVIV). 2.4 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; 2. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, ALV 200 2024 763 -6- 3. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 4. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 5. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 6. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat, und 7. wenn das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht überwiegt. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 3. 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2024 in einem per 31. Oktober 2024 befristeten Arbeitsverhältnis als ... bei den B.________ GmbH angestellt war (act. II 130-132). Am 14. Juni 2024 übergab die vormalige Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer die Kündigung per 31. Juli 2024 (act. II 89), woraufhin es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer, der vormaligen Arbeitgeberin und einer weiteren Mitarbeiterin kam. Am selben Tag sprach die vormalige Arbeitgeberin gegenüber dem Beschwerdeführer die fristlose Kündigung aus (act. II 122, 90). Am 5. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde D.________ ein Schlichtungsgesuch ein (vgl. act. II 98-99). Im Rahmen der Schlichtungsverhandlung schlossen der Beschwerdeführer und die vormalige Arbeitgeberin am 26. August 2024 eine Vereinbarung ab, im Rahmen derer sich die vormalige Arbeitgeberin verpflichtete, dem Beschwerdeführer aus dem Arbeitsverhältnis noch einen Bruttolohn von Fr. 4'800.--, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, bis 30. September 2024 zu bezahlen und darüber eine Lohnabrechnung auszustellen (act. II 63). Die vormalige Arbeitgeberin überwies den Nettolohn in Höhe von Fr. 4'175.25 am 30. September 2024 und stellte dem Beschwerdeführer eine entsprechende Lohnabrechnung aus (act. II 12-13). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Zahlung seiner vormaligen Arbeitgeberin in Höhe von Fr. 4'800.-- handle es sich um eine Sonderzahlung für das ihm zugefügte "seelische Leid" (vgl. Beschwerde).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, ALV 200 2024 763 -7- Dem ist nicht zu folgen. Der gestützt auf die Vereinbarung vom 26. August 2024 (act. II 63) ausgerichtete Betrag stellt gemäss dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung (Ziff. 1) und der Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen offenkundig eine Entschädigung der vormaligen Arbeitgeberin an den Beschwerdeführer aus dem fristlos gekündigten Arbeitsverhältnis dar (vgl. E. 2.2 hiervor, Rz. B104 der Weisung AVIG ALE [AVIG- Praxis ALE, Stand: 1. Januar 2024; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228]). Dass es sich um etwas Anderes, namentlich eine Art Genugtuung für erlittenes "seelisches Leid", handeln könnte, ist aufgrund der eindeutigen Bezeichnung und nach Lage der Akten ausgeschlossen. Im Umfang der nachträglichen Lohn- bzw. Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers bestand kein anrechenbarer Arbeitsausfall (Art. 11 Abs. 3 AVIG; vgl. E. 2.3 hiervor). Aufgrund der einvernehmlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 26. August 2024 (act. II 63) "per Saldo aller Ansprüche aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis" ist im Umfang der erhaltenen Entschädigung von brutto Fr. 4'800.-- so lange kein Arbeitsausfall anzurechnen, wie die Leistungen den Einkommensverlust während dieser Zeit decken (Art. 10h Abs. 1 AVIV, vgl. E. 2.3 hiervor). Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 12. April 2024 (act. II 130 Ziff. 6) war ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 5'417.-- (inkl. 13. Monatslohn) vereinbart. Die Zahlung von Fr. 4'800.-- brutto entspricht umgerechnet etwas mehr als 26 Kalendertagen (Fr. 5'417.-- : 30 x 26). 26 Kalendertage umfassen ab dem Beginn der Arbeitslosigkeit den Zeitraum vom 15. Juni bis zum 10. Juli 2024, weshalb bis zu letzterem Zeitpunkt keine Einkommenseinbusse entstanden ist, wie der Beschwerdegegner zutreffend darlegte (act. II 6; vgl. auch E. 2.2 f. hiervor). Gestützt darauf verneinte er zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 15. Juni bis 10. Juli 2024. Die Abrechnung von elf Taggeldern für den Monat Juli 2024 (act. II 29) bis zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit (act. II 72-73) ist damit ebenfalls nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, ALV 200 2024 763 -8- 3.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, eine Person der Schlichtungsbehörde D.________ habe ihm gesagt, ab dem 14. Juni 2024 sei die ALK als Versicherung zuständig und keine andere (vgl. Beschwerde). Soweit er sich damit implizit auf Vertrauensschutz zu berufen scheint (vgl. E. 2.4 hiervor), vermag er hieraus keinen Entschädigungsanspruch abzuleiten: Die Schlichtungsbehörde D.________ wäre unter anderem für die Erteilung der allfälligen Auskunft über einen möglichen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gegenüber der ALK ab dem 14. Juni 2024 nicht zuständig gewesen und der Beschwerdeführer durfte die Schlichtungsbehörde auch nicht als zuständig betrachten, hatte er doch bereits seit Oktober 2022 regelmässig mit der ALK bzw. dem Beschwerdegegner zu tun gehabt (act. II 227-228). Soweit der Beschwerde zu entnehmen, handelte es sich überdies nicht um eine vorbehaltlose und spezifische, sondern vielmehr um eine allgemein gehaltene Angabe zur sachlichen Zuständigkeit. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer basierend auf der behaupteten Aussage einer Person der Schlichtungsbehörde D.________ zur sachlichen Zuständigkeit der ALK Dispositionen getroffen hätte. Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Bejahung des Vertrauensschutzes sind hier offenkundig nicht erfüllt. Unter diesen Umständen wurde kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder gestützt auf Vertrauensschutz begründet. 4. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 (act. II 4-7) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, ALV 200 2024 763 -9- 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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