EL 200 2024 758 JAP/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Mai 2025 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. November 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2025, EL 200 2024 758 -2- Sachverhalt: A. Die 1934 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Januar 2019 – nachdem sie bereits von April 2017 bis August 2018 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente bezogen hatte (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 11, 18) – erneut bei der AKB zum Leistungsbezug an (act. II 20). In der Folge richtete die AKB ab 1. Januar 2019 EL im Umfang des Mindestbetrages direkt an den Krankenversicherer aus (act. II 29, 30 S. 1 f., 33, 34 S. 2, 35 S. 1 f., 36 S. 1, 38 S. 1 f., 39 S. 2, 51, 52, 59 S. 2). Mit vier Verfügungen je vom 12. Dezember 2023 (act. II 54-57) kam die AKB nach einer Meldung der AHV-Zweigstelle C.________ vom 1. Dezember 2023 (act. II 53), wonach die Versicherte seit Anfang 2020 eine Mitbewohnerin habe, auf ihre bisherigen EL-Berechnungen zurück und wies den EL-Anspruch mit der Begründung, seit 1. Januar 2020 sei die Mietzinsteilung unberücksichtigt geblieben, für die Zeiträume 1. Januar bis 31. Dezember 2020, 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2023, 1. Juni bis 30. November 2023 sowie 1. Januar 2024 bis auf weiteres ab. Dagegen erhob die Versicherte am 19. Dezember 2023 (act. II 58) Einsprache und beantragte sinngemäss, die Verfügungen vom 12. Dezember 2023 seien aufzuheben und es sei keine Mietzinsteilung vorzunehmen. Zur Begründung legte sie dar, sie habe vorübergehend eine Emigrantin aus … als Mitbewohnerin aufgenommen, diese habe jedoch keinen Beitrag an die Mietkosten bezahlt. Auch vom Sozialdienst habe sie keinen Beitrag erhalten. Am 3. Mai 2024 (act. II 60) stellte die Versicherte zudem ein "Erlassgesuch", da sie sich mit Rückforderungen des Krankenversicherers konfrontiert sah. Dabei gab sie an, die Emigrantin habe von Juni 2021 bis Ende Februar 2024 bei ihr gelebt. Mit Entscheid vom 8. November 2024 (act. II 61) wies die AKB die Einsprache vom 19. Dezember 2023 ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2025, EL 200 2024 758 -3- B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, am 15. November 2024 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und bei den EL-Berechnungen sei keine Mietzinsteilung vorzunehmen. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 (act. II 67) zog die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 8. November 2024 lite pendente teilweise in Wiedererwägung und sprach der Beschwerdeführerin ab 1. Mai bis 31. Dezember 2024 EL im Umfang des Mindestbetrages direkt an den Krankenversicherer zu. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei im Umfang des lite pendente teilweise in Wiedererwägung gezogenen Einspracheentscheids als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hin (vgl. prozessleitende Verfügung vom 21. Januar 2025) teilte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 28. Januar 2025, welche von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. Februar 2025 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet wurde, mit, die Emigrantin D.________ sei am 2. Juni 2020 bei ihr eingezogen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2025, EL 200 2024 758 -4- (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. November 2024 (act. II 61). Mit der lite pendente erlassenen Verfügung vom 9. Januar 2025 (act. II 67) ist der Streit betreffend den Anspruch auf jährliche EL für die Zeit von 1. Mai bis 31. Dezember 2024 beendet worden. Streitig und zu prüfen bleibt der Anspruch auf jährliche EL in der Zeit von 1. Januar 2020 bis 30. November 2023 sowie von 1. Januar bis 30. April 2024 und dabei allein, wie hoch die anrechenbaren Mietkosten sind. Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, die übrigen, unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen, weshalb sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken hat (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Unter Berücksichtigung der von 1. Januar 2020 bis 1. Januar 2023 bereits ausgerichteten EL in der Höhe von insgesamt Fr. 9'158.-- (Fr. 2'196.-- [2020; act. II 34 S. 2] + Fr. 3'336.-- [2021; act. II 36 S. 1] + Fr. 3'336 [2022; act. II 39 S. 2] + Fr. 290.-- [2023; act. II 59 S. 2]) sowie des EL-Mindestanspruchs von Februar bis November 2023 von Fr. 2'900.-- (Fr. 290.-- [ act. II 38 S. 2] x zehn Monate) und von Januar bis April 2024 in der Höhe von Fr. 1'240.-- (Fr. 3'720.-- / 12 x 4 Monate; vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2024, Anhang 5.6, Kanton Bern, Region 3), welcher die Beschwerdeführerin ohne Mietzinsteilung gehabt hätte, resultiert ein Streitwert von insgesamt Fr. 13'298.-- (Fr. 9'158.-- + Fr. 2'900.-- + Fr. 1'240.--). Da dieser Streitwert unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2025, EL 200 2024 758 -5- Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Da die EL-Reform in Bezug auf die sich vorliegend stellende Frage der Mietzinsaufteilung (Art. 16c ELV; vgl. E. 2.4 nachfolgend) keine Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage brachte, kann vorliegend jedoch auf weitere Ausführungen zur massgebenden Rechtslage verzichtet werden. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Bei zu Hause lebenden Personen fallen in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 ELG) und daneben (unter anderem) der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG) unter die anerkannten Ausgaben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2025, EL 200 2024 758 -6- 2.4 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Absatz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu, was durch den Begriff "grundsätzlich" ausgedrückt wird (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16 und E. 6c S. 17). Zu einer anderen Aufteilung des Mietzinses und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung kann der Umstand Anlass geben, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304). 2.5 Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens, zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Die jährliche Ergänzungsleistung ist bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleistung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2025, EL 200 2024 758 -7spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). 2.6 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). 3. 3.1 Es ist aktenmässig ausgewiesen und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer gemieteten 3.5-Zimmer-Wohnung (act. II 47) mit D.________ eine Drittperson beherbergte (act. II 53, 58 S. 1, 60 S. 1; Beschwerde S. 1). Damit kommt die Mietzinsteilung (vgl. E. 2.4 hiervor) zwingend zum Tragen (vgl. ergänzend Rz. 3231.03 WEL). Wenngleich es grundsätzlich verdienstvoll ist, dass die Beschwerdeführerin – wie sie geltend macht (vgl. Beschwerde S. 1) – "aus humanitären Gründen" eine Drittperson bei sich aufnahm, besteht keine gesetzliche Möglichkeit, im Einzelfall von der schematischen Mietzinsteilung abzusehen, zumal das gemeinsame Wohnen vorliegend weder auf einer rechtlichen noch auf einer sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe der EL-Durchführungsstellen ist, freiwillige sozialpolitische Engagements von EL-beziehenden Personen gegenüber Dritten zu fördern (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.5). Die nachträgliche Entdeckung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2025, EL 200 2024 758 -8- Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Mietwohnung mit D.________ geteilt hat (vgl. Meldung der AHV-Zweigstelle C.________ vom 1. Dezember 2023 [act. II 53]), stellt hinsichtlich der bereits ausgerichteten EL einen prozessualen Revisionsgrund dar, womit die Beschwerdegegnerin auf die leistungszusprechenden Verwaltungsakte ab 1. Januar 2020 (act. II 30 S. 1 f., 33, 34 S. 2, 35 S. 1 f., 36 S. 1, 38 S. 1 f., 39 S. 2, 51, 52, 59 S. 2) zurückkommen durfte (vgl. E. 2.6 hiervor). Dabei ist seitens der Beschwerdeführerin weder ein Verschulden noch eine Meldepflichtverletzung erforderlich. 3.2 In zeitlich Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass mit "Erlassgesuch" vom 3. Mai 2024 der Wegzug von D.________ per Ende Februar 2024 gemeldet wurde (act. II 60 S. 1). Gemäss Auszug aus der Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES-Plattform; act. II 63) und dem Register der Zentralen Personenverwaltung (ZPV; vgl. zur Zugriffsberechtigung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auf die ZPV Art. 10 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Zentrale Personenverwaltung [ZPV V; BSG 152.052] und Ziff. 5.2 des Anhangs 2 zur ZPV V) ist ein Wegzug per 3. März 2024 erstellt. Dementsprechend nahm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Januar 2025 (act. II 67) richtigerweise gestützt auf die Meldung vom 3. Mai 2024 und in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV (vgl. E. 2.5 hiervor) für die Zeit von 1. Mai bis 31. Dezember 2024 keine Mietzinsteilung mehr vor, wobei die lite pendente erlassene Verfügung den Streit nur für diese Zeitperiode beendet hat. Vorderhand war zudem nicht restlos klar, ab welchem Zeitpunkt D.________ mit der Beschwerdeführerin in einem Haushalt lebte. Während die Beschwerdeführerin ursprünglich geltend machte, der Haushalt sei erst seit Juni 2021 geteilt worden (act. ll 60 S. 1; Beschwerde S. 1) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Information der AHV-Zweigstelle C.________ vom 1. Dezember 2023 (act. Il 53) davon aus, dies sei seit Anfang 2020 der Fall gewesen. In der Aktennotiz der AHV-Zweigstelle C.________ wurde jedoch kein genauer Zeitpunkt vermerkt, sondern lediglich angegeben, D.________ halte sich "seit ca. anfangs 2020" bei der Beschwerdeführerin auf. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 stellte die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2025, EL 200 2024 758 -9schwerdeführerin nun klar, dass D.________ am 2. Juni 2020 bei ihr eingezogen ist. Diese Angaben korrelieren mit der schriftenpolizeilichen Anmeldung per 28. Mai 2020 gemäss Eintrag in der ZPV, auf welchen abzustellen ist. Folglich ist die Mietzinsteilung ab Juni 2020 vorzunehmen (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde betreffend den EL- Anspruch von 1. Januar bis 31. Mai 2020 ersatzlos aufzuheben ist. Betreffend den Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen für die Zeit von 1. Juni 2020 bis 30. November 2023 bzw. von 1. Januar bis 30. April 2024 ist die Beschwerde abzuweisen und soweit den Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen für die Zeit von 1. Mai bis 31. Dezember 2024 betreffend ist das Beschwerdeverfahren vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Da im Rahmen der nicht berufsmässigen und offenbar als Gefälligkeit erfolgten Vertretung der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2025, EL 200 2024 758 -10- Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 8. November 2024 – soweit den Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen für die Zeit von 1. Januar bis 31. Mai 2020 betreffend – ersatzlos aufgehoben. Betreffend den Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen für die Zeit von 1. Juni 2020 bis 30. November 2023 bzw. von 1. Januar bis 30. April 2024 wird die Beschwerde abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren wird – soweit den Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen für die Zeit von 1. Mai bis 31. Dezember 2024 betreffend – vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.