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Bern Verwaltungsgericht 15.08.2025 200 2024 745

15 agosto 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,019 parole·~10 min·8

Riassunto

Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2024

Testo integrale

UV 200 2024 745 WIS/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 15. August 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2025, UV 200 2024 745 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war als ... der ... bei der Suva (nachfolgend Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er gemäss Schadenmeldung UVG vom 18. Juni 2024 (Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 1) am 13. Juni 2024 beim Essen der Abendmahlzeit einen Zahnschaden erlitt (vgl. act. II 6 f.). Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 lehnte die Suva eine Leistungserbringung für den Zahnschaden formlos ab (act. II 12). Hiergegen opponierte der Versicherte mit Schreiben vom 12. August 2024 (act. II 13), woraufhin die Suva die Leistungsablehnung am 6. September 2024 ihrer formlosen Ablehnung vom 1. Juli 2024 entsprechend formell verfügte (act. II 14). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des Versicherten vom 16. September 2024 (act. II 15) wies die Suva mit Entscheid vom 17. Oktober 2024 (act. II 17) ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 7. November 2024 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für den am 13. Juni 2024 erlittenen Zahnschaden als Unfallfolge zu übernehmen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2025, UV 200 2024 745 - 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2024 (act. II 17). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den am 18. Juni 2024 gemeldeten Zahnschaden und in diesem Zusammenhang, ob es sich beim geltend gemachten Ereignis vom 13. Juni 2024 um einen Unfall gehandelt hat. 1.3 Angesichts der sich auf Fr. 5'322.10 belaufenden Kostenschätzung von Dr. med. dent. B.________, Fachzahnarzt für Oralchirurgie, vom 19. Juni 2024 (act. II 8) liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2025, UV 200 2024 745 - 4 - 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 150 V 229 E. 4.1.1 S. 231, 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2021 UV Nr. 12 S. 59, 8C_368/2020 E. 4.2, 2020 UV Nr. 32 S. 129, 8C_707/2019 E. 3). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2025, UV 200 2024 745 - 5 das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2022 ALV Nr. 27 S. 97, 8C_545/2021 E. 5.1). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 2.5 Das Bundesgericht resp. das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, nicht genügt für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.1, 8C_215/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3, 8C_1034/2009 vom 28. Juli 2010 E. 4.3, 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] U 268/99 vom 17. Januar 2000 E. 2; RKUV 2004 U 515 S. 418 E. 2.2). In diesem Sinne entschieden wurde nicht nur, wenn die versicherte Person lediglich angeben konnte, auf "etwas Hartes" oder "einen Fremdkörper" gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2025, UV 200 2024 745 - 6 konnte, sondern auch dann, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wurde, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (vgl. BGer 8C_251/2018 E. 4.1, 8C_215/2013 E. 3, 8C_1034/2009 E. 4.3; RKUV 2004 U 515 S. 418 E. 2.2.1 und 2.2.2). In beiden Konstellationen kann die Frage, ob ein Unfall im Rechtssinne vorliegt, nicht beantwortet werden, da der geltend gemachte Faktor resp. dessen Natur ungeklärt bleibt und sich damit nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob dieser als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren ist (vgl. BGer 8C_1034/2009 E. 4.3, 8C_1059/2008 E. 3; EVG U 268/99 E. 2). In diesen Fällen liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. E. 2.4 hiervor) und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (vgl. BGer 8C_251/2018 E. 4.4, 8C_1059/2008 E. 3; EVG U 268/99 E. 2; RKUV 2004 U 515 S. 418 E. 2.2). 3. 3.1 In der Schadenmeldung UVG vom 18. Juni 2024 gab der Beschwerdeführer an, während der Abendmahlzeit, die er im Homeoffice zu sich genommen habe, auf einen harten Gegenstand gebissen zu haben. Dabei habe er ein Bruchgeräusch gehört und einen Schmerz im Backenzahn verspürt. Beim Ausspucken sei ein Gemisch aus Essen, Splittern und Blut herausgekommen (act. II 1 S. 2). In dem am 29. Juni 2024 ausgefüllten Fragebogen der Beschwerdegegnerin zur gemeldeten Zahnverletzung gab der Beschwerdeführer an, er habe sich die Zahnverletzung beim Essen von Nudeln mit Tomaten-Gurkensalat zugezogen. Er habe auf etwas gebissen, das er in diesem Gericht nicht erwartet habe. Worauf er gebissen habe, wisse er nicht. Er vermute, auf etwas Aussergewöhnliches (Hartes). Ein Beweismittel (den Gegenstand, auf den er gebissen habe) habe er nicht (act. II 6). 3.2 In der Beschwerde ans Verwaltungsgericht führt der Beschwerdeführer zum Sachverhalt aus, am 13. Juni 2024 habe er beim Essen von Nudeln und einem Tomaten-Gurkensalat einen schweren Zahnschaden erlitten. Beim Kauen habe er plötzlich ein Knirschen, gefolgt von einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2025, UV 200 2024 745 - 7 lauten Krachen und stechenden Schmerzen verspürt. Um den Schaden zu begutachten, habe er das Gekaute in ein Becken gespuckt und seinen Mund sofort ausgespült. Der harte, ursächliche Bestandteil, auf den er gebissen habe, habe in den verbliebenen Essensresten nicht gefunden werden können. Der betroffene Zahn sei senkrecht bis in die Wurzel gebrochen gewesen, was nachweislich eine äusserst seltene und gravierende Fraktur darstelle. Ein solcher Schaden sei durch das Kauen auf weichen Speisen nicht erklärbar und weise klar auf eine ungewöhnliche äussere Krafteinwirkung hin (Beschwerde S. 1). 3.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht weiss, wodurch er sich den beim Essen aufgetretenen, am 18. Juni 2024 der Beschwerdegegnerin gemeldeten Zahnschaden zugezogen hat. Seine Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, genügt nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. E. 2.5 hiervor) nicht für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Damit kann die Frage, ob ein Unfall im Rechtssinne vorliegt, nicht beantwortet werden. Daran vermag der Umstand, dass eine schwere Zahnverletzung mit Bruch bis in die Wurzel vorliegt (vgl. act. II 7) und eine solche Verletzung gemäss den behandelnden Zahnärzten und der Fachliteratur in der Regel durch erhebliche Krafteinwirkung verursacht wird, die weit über die Belastung durch gewöhnliche Kaukraft hinausgeht (vgl. act. II 15 S. 2), nichts zu ändern. Der erforderliche ungewöhnliche äussere Faktor ist damit nicht erstellt, gleichermassen wie aus dem Umstand, dass überhaupt eine Schädigung eingetreten ist, nicht auf das Vorliegen eines äusseren Faktors geschlossen werden kann (vgl. BGer 8C_251/2018 E. 4.3, 8C_1059/2008 E. 4). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin ist nicht auszumachen und wird denn auch nicht geltend gemacht. Dass sich der Beschwerdeführer den am 18. Juni 2024 der Beschwerdegegnerin gemeldeten Zahnschaden durch einen (Kau-)Unfall zugezogen hat, bleibt damit unbewiesen, womit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2024 (act. II 17) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2025, UV 200 2024 745 - 8 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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