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Bern Verwaltungsgericht 22.05.2025 200 2024 743

22 maggio 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,685 parole·~13 min·6

Riassunto

Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2024

Testo integrale

AHV 200 2024 743 ACT/FRJ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Mai 2025 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Renten und Taggelder, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2025, AHV 200 2024 743 -2- Sachverhalt: A. Der 1961 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde auf Antrag hin mit Schreiben vom 5. April 2023 eine Vorausberechnung ihrer AHV-Altersrente von der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zugestellt (Akten der AKB [act. II] 5, 6 S. 1). Gemäss dieser Vorausberechnung sollte die Altersrente u.a. im Falle eines Vorbezugs per 1. Juli 2024 Fr. 1'981.-betragen (act. II 5 S. 2). Am 23. Oktober 2023 meldete sich die Versicherte bei der AKB zum Vorbezug der Altersrente per April 2024 an (act. II 1 S. 1 Ziff. 2). Daraufhin sprach ihr die AKB mit Verfügung vom 7. März 2024 (act. II 3) mit Wirkung ab 1. April 2024 eine ordentliche (vorbezogene) Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'928.-- zu. Die hiergegen erhobene Einsprache mit dem Antrag, die Rente sei auf monatlich Fr. 1'966.- festzusetzen (act. II 2), wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2024 ab (act. II 1). B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. November 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprache einer Altersrente per 1. April 2024 in der Höhe von monatlich Fr. 1'966.--. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2025, AHV 200 2024 743 -3- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2024 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Altersrente. 1.3 Die von der Beschwerdeführerin gerügte Differenz zwischen der mit Schreiben vom 5. April 2023 per 1. Juli 2024 prognostisch errechneten und der mit Verfügung vom 7. März 2024 per 1. April 2024 zugesprochenen Rente beträgt Fr. 38.-- (unter Berücksichtigung resp. abzüglich der Kürzung von Fr. 15.--, die aufgrund des Vorbezugs per 1. April [statt per 1. Juli 2024] erfolgte; zum Ganzen act. II 2 S. 1, 3 S. 1, 5 S. 2 sowie Art. 56bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Als Streitwert der im Streit liegenden wiederkehrenden Leistungen gilt der Kapitalwert (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2025, AHV 200 2024 743 -4- (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht prüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2024 sind die Änderungen vom 17. Dezember 2021 (Reform AHV 21; AS 2023 92) und vom 17. Juni 2022 (AS 2023 688) des AHVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 22. Oktober 2024 (act. II 1). Darin wurde der Beschwerdeführerin eine Altersrente ab 1. April 2024 zugesprochen (vgl. act. II 3). Damit sind die Bestimmungen des AHVG und diejenigen AHVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung massgebend. 2.2 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2025, AHV 200 2024 743 -5- 2.3 Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Dieses liegt bei Frauen mit Jahrgang 1961 bei 64 Jahren und drei Monaten (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021 [AHV 21] lit. a. b.). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 2.4 Die volle monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus einem Bruchteil des Mindestbetrages der einfachen Altersrente (fester Rententeil) und einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil; Art. 34 Abs. 1 AHVG). Sie beträgt ab 1. Januar 2023 im Minimum Fr. 1'225.-- und im Maximum Fr. 2'450.-- (Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG i.V.m. Art. 3 der Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108]). Die Minimalrente gelangt bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von bis zu Fr. 14'700.-- zur Auszahlung, wogegen für die Maximalrente ein massgebendes Jahreseinkommen von mindestens Fr. 88'200.-- verlangt wird (Art. 34 Abs. 4 AHVG). 2.5 Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent vorbeziehen (Art. 40 Abs. 1 AHVG). Die vorbezogene Rente wird berechnet anhand der Bei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2025, AHV 200 2024 743 -6tragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Vorbezug der ganzen oder eines Teils der Rente. Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 29bis Absätze 1 und 2 neu berechnet (Art. 40 Abs. 5 AHVG). Die vorbezogene Altersrente wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der vorbezogenen Leistung gekürzt (Art. 40a Abs. 1 AHVG). 2.6 Ist oder war eine Person versichert, kann sie oder ihr Ehegatte die Altersrente und die Hinterlassenenrenten vorausberechnen lassen (Art. 58 Abs. 1 AHVV). Hierbei hat die Verwaltung in der Regel nicht nur die bereits erzielten Einkommen zu berücksichtigen, sondern auch jene, welche die betroffene Person voraussichtlich noch bis zum Rentenanspruch (Rentenvorbezug und/oder Referenzalter) erzielen wird (Rz. 5001 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Rentenvorausberechnung [KSRV]). 2.7 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; 2. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 3. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 4. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 5. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 6. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat, und 7. wenn das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht überwiegt. Diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2025, AHV 200 2024 743 -7- Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 105, 8C_341/2019 E. 4). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 7. März 2024 wurde die Höhe der mit Wirkung ab 1. April 2024 zugesprochenen Altersrente auf Grundlage einer anrechenbaren Beitragsdauer von 42 Jahren (Rentenskala: 43) sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 66'150.-- ermittelt (act. II 3 f.). Diese Berechnung resp. die Bemessungsfaktoren sind nicht zu beanstanden und wurden als solche denn auch weder im Verwaltungs- noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren gerügt; die Beschwerdeführerin rügt einzig die im Vergleich zur Rentenvorausberechnung zugesprochene tiefere Rente (vgl. act. II 2 sowie Beschwerde). 3.2 Die Differenz von Fr. 38.-- (vgl. E. 1.3 hiervor) ist darauf zurückzuführen, dass die Rentenberechnung in der angefochtenen Verfügung auf den effektiven Zahlen beruht, während die Vorausberechnung naturgemäss gestützt auf Annahmen erfolgte (vgl. hierzu E. 2.6 hiervor). So wurde – was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wird – in der angefochtenen Verfügung für das Jahr 2023 auf das definitive AHV-pflichtige Einkommen gemäss Eintrag im individuellen Konto in der Höhe Fr. 56'077.-- abgestellt (vgl. act. II 1 S. 1 Ziff. 3, 4 S. 1), während in der provisorischen Vorausberechnung für das Erwerbseinkommen des Jahres 2023 das im Jahr 2022 erzielte Einkommen unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung herangezogen wurde (act. II 5 S. 1, 6 S. 1 [Fr. 85'430.--]). Daraus resultierte in der angefochtenen Verfügung ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 66'150.-- (act. II 4 S. 2), wohingegen in der provisorischen Vorausberechnung ein durchschnittliches

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2025, AHV 200 2024 743 -8- Jahreseinkommen von Fr. 67'620.-- angenommen worden war (act. II 6 S. 2). 3.3 Zwar können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebieten (vgl. E. 2.7 hiervor). Die Rentenvorausberechnungen nach Art. 58 AHVV sind aber grundsätzlich unverbindlich, da sie sich auf Verhältnisse stützen, die späteren Veränderungen unterworfen sein können (vgl. dazu KSRV S. 20 Anhang Ziff. 1; Merkblatt 3.06 der Informationsstelle AHV/IV S. 3 Ziff. 4 [abrufbar unter www.ahviv.ch > Merkblätter > Leistungen der AHV > 3.06 Rentenvorausberechnung]). Die Beschwerdeführerin wurde denn auch im Schreiben vom 5. April 2023 explizit auf den unverbindlichen Charakter der Vorausberechnung hingewiesen (act. II 5 S. 1). Überdies ging aus der provisorischen Vorausberechnung ausdrücklich hervor, dass die Höhe der Altersrente u.a. von der Höhe der erzielten Erwerbseinkommen abhängig ist (vgl. act. II 5 S. 1 in fine) und für die (prognostischen) Einkommen ab 2023 das zuletzt im Jahr 2022 erzielte und hochgerechnete Einkommen herangezogen wird (act. II 5 S. 1, 6 S. 1). Folglich stellt die Rentenvorausberechnung keine vorbehaltlose Zusicherung der zukünftigen Rentenhöhe dar, weshalb eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung vorliegend nicht möglich ist (E. 2.7 hiervor erste Voraussetzung). 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin auf das (wohl im Jahr 2023) bezogene Krankentaggeld verweist und geltend macht, dass sie von der Beschwerdeführerin nicht informiert wurde, dieses stelle kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar resp. sei nicht rentenbildend (Beschwerde Ziff. 2; vgl. hierzu Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV), vermag sie hieraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind die Versicherungsträger und die Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Die Verwaltung erfüllt diese Pflicht grundsätzlich durch Merkblätter, Broschüren und Wegleitungen (PÄRLI/MOHLER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 27 N. 12). Dem Merkblatt 2.01 der Informationshttp://www.ahv-iv.ch http://www.ahv-iv.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2025, AHV 200 2024 743 -9stelle AHV/IV lässt sich entnehmen, dass Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität nicht zum massgebenden (beitragspflichtigen) Lohn gehören (S. 9 Ziff. 11 b, abrufbar unter www.ahv-iv.ch > Merkblätter > Beiträge AH/IV/EO/ALV > 2.01 Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwähnt, ist sodann aus den jeweiligen Lohnabrechnungen ersichtlich, dass auf Krankentaggeldern keine AHV-Beiträge erhoben werden (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.3). Dass eine weitergehende, individuelle Aufklärung resp. eine aktive Beratung notwendig gewesen wäre, ist hier nicht ersichtlich. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Rentenvorausberechnungen um ein Massengeschäft handelt und eine generelle, weitergehende Informationspflicht die Kapazitäten der Verwaltung übersteigen würde. Eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht der Verwaltung ist damit nicht ersichtlich, weshalb auch die Zusprache einer höheren Altersrente gestützt auf Art. 27 ATSG resp. gestützt auf eine fehlende Auskunft (E. 2.7 hiervor) ausser Betracht fällt. 3.5 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine Erhöhung ihres Rentenbetrags mittels Berücksichtigung der von ihr vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres geleisteten Beiträge beantragt (Beschwerde Ziff. 1), ist darauf hinzuweisen, dass diese Beiträge allein dem Auffüllen von Beitragslücken dienen (vgl. Art. 52b AHVV). Die 1961 geborene Beschwerdeführerin weist indes eine vollständige Beitragsdauer auf, da sie in der Zeitspanne vom 1. Januar 1982 bis zum Eintritt des Referenzalters (vgl. E. 2.3 hiervor) 43 Beitragsjahre aufweist (vgl. act. II 6 S. 1 f.). Die genannten Beiträge können daher nicht zur Erhöhung der Rentenbetrags verwendet werden. 3.6 Mangels gesetzlicher Grundlage ist eine nachträgliche Erhöhung des durchschnittlichen Jahreseinkommens resp. des daraus resultierenden Rentenbetrags nicht möglich (vgl. Beschwerde Ziff. 3). Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2024 (act. II 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. http://www.ahv-iv.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2025, AHV 200 2024 743 -10- 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Renten und Taggelder - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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