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Bern Verwaltungsgericht 13.03.2025 200 2024 722

13 marzo 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,293 parole·~16 min·5

Riassunto

Einspracheentscheid vom 27. September 2024

Testo integrale

ALV 200 2024 722 JAP/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. März 2025 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 27. September 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, ALV 200 2024 722 -2- Sachverhalt: A. Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war vom 1. April 2021 bis zum 30. Juni 2023 als "…angestellte" bei der C.________ GmbH angestellt (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [AVA bzw. Beschwerdegegner; act. II] 53/232 f.). Am 5. März 2024 stellte sie einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 20. Februar 2024 (act. II 67/265-268). Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 (act. II 41/159-161) lehnte das AVA, Arbeitslosenkasse, die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Februar 2024 ab. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 33/117) wies das AVA, Rechtsdienst, mit Entscheid vom 27. September 2024 (act. II 4/10-15) ab. B. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 27. September 2024 (ER ALK 267/2024) sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juli 2024 erfüllt ist und die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich zu Leistungen gemäss Art. 7 AVIG berechtigt ist. 3. Die Akten seien an die Zahlstelle des Beschwerdegegners zurückzusenden mit dem Auftrag, ab Juli 2024 die gesetzlichen Leistungen gemäss Art. 7 AVIG auszurichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, ALV 200 2024 722 -3- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. September 2024 (act. II 4/10-15). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab …. … 2024. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juli 2024 erfüllt sei und die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich zu Leistungen gemäss Art. 7 AVIG berechtigt sei (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 2), ist darauf hinzuweisen, dass Feststellungsbegehren eines ausgewiesenen aktuellen Feststellungsinteresses bedürfen und gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, ALV 200 2024 722 -4damit nur zulässig sind, wenn das schutzwürdige Interesse der das Begehren stellenden Partei im hängigen Verfahren nicht mit einem Leistungsoder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1, 8C_438/2016 E. 2.1; MIRIAM LENDFERS, in KIE- SER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.]; Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 59 N. 11; MARKUS MÜLLER, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Über die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Beitragszeit erfüllt hat oder nicht, muss indes bereits in Zusammenhang mit den Begehren um Aufhebung des Einspracheentscheides vom 27. September 2024 (act. II 4/10-15) und Rückweisung der Akten zur Leistungsausrichtung ab Juli 2024 (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 1 und 3) und damit im Rahmen der vorliegenden Leistungsstreitigkeit entschieden werden, ohne dass es der von der Beschwerdeführerin angestrebten formellen Feststellung bedürfte. Soweit es sich beim erwähnten Antrag (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 2) um ein selbständiges Feststellungsbegehren handelt, ist darauf nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie – unter anderem – die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). 2.2 Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a bis d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, ALV 200 2024 722 -5digung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG jene Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG analog auf arbeitgeberähnliche Personen sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten anwendbar, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 145 V 200 E. 4.1 S. 203, 133 V 133 E. 2.4.2 S. 135). Denn Kurzarbeit kann nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb (bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis) für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird (100%ige Kurzarbeit). In einem solchen Fall ist ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt. Wird das Arbeitsverhältnis jedoch gekündigt, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor, und es besteht unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Dabei kann nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert, deretwegen er bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre. Eine grundsätzlich andere Situation liegt jedoch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann (BGE 123 V 234 E. 7b bb S. 238). Diese Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 266 und E. 5.3 S. 270; ARV 2011 S. 242 E. 5.1; SVR 2007 ALV Nr. 21 S. 69, C 180/06 E. 3.1). 2.3 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, ALV 200 2024 722 -6beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 50, 8C_150/2020 E. 4; ARV 2008 S. 150 E. 5). Gemäss der vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO herausgegebenen AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, unter: Publikationen/Weisungen/AVIG-Praxis) muss die Arbeitslosenkasse bei Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen (AVIG- Praxis ALE B32 i.V.m. B146 ff.; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, ALV 200 2024 722 -7- Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447). 2.4 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Die Beschäftigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umständen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin stand vom 1. April 2021 bis zum 30. Juni 2023 als "…..angestellte" angeblich in einem Arbeitsverhältnis mit der C.________ GmbH und figurierte bis zur Umfirmierung dieser Unternehmung in D.________ GmbH mit gleichzeitiger Abtretung sämtlicher Stammanteile per ... … 2024 im Handelsregister als … und … (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3; act. II 27/85 ff., 53/232 f., 62/257; SHAB- Publikation vom ... … 2024). Aufgrund ihrer Stellung als … und … der C.________ GmbH kam ihr damit bereits von Gesetzes wegen (vgl. Art. 804 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu (vgl. E. 2.3 hiervor), weshalb in dieser Phase bereits von vornherein kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestand (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. dazu auch AVIG-Praxis ALE, B12 ff.). Die Beschwerdeführerin anerkennt denn nunmehr auch explizit den fehlenden Leistungsanspruch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, ALV 200 2024 722 -8für die Zeit vom …. … 2024 (act. II 41/159-161, 67/265 Ziff. 2) bis zum …. … 2024 (Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 1). Zu prüfen ist damit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab …. … 2024 und in diesem Zusammenhang namentlich, ob die Beitragszeit erfüllt ist, d.h. während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2024 eine beitragspflichtige Beschäftigung, insbesondere durch einen rechtsgenüglich belegten Lohnfluss bewiesen ist (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Gemäss "Arbeitsvertrag" zwischen der Beschwerdeführerin und der C.________ GmbH vom 22. Juni 2021 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3) betrugen der monatliche Bruttolohn Fr. 2'500.-- und die monatlichen Lohnabzüge Fr. 431.20, was einem Nettolohn von Fr. 2'068.80 pro Monat entspricht. Dem Kontoblatt der C.________ GmbH des Jahres 2022 (act. II 39/153) ist zu entnehmen, dass im Jahr 2022 zwölf Buchungen, bezeichnet als "Lohn A.________" oder "Auszahlung LN", im Betrag von Fr. 2'198.85 erfolgten (act. II 39/153). Die im Kontoblatt aufgeführten Buchungsbeträge stimmen damit mit dem arbeitsvertraglich vereinbarten Lohn nicht überein (Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 4). Zudem ist aufgrund der (teilweise) vermerkten Bezeichnung "Auszahlung LN" (gemeint wohl: A.________ [Initialen]) auch nicht erstellt, dass es sich um effektive Lohnzahlungen handelte, und nicht um sonstige Auszahlungen an die Beschwerdeführerin. Entscheidend ist dazu auch, dass diese Beträge nicht auf ein privates Bankkonto der Beschwerdeführerin überwiesen wurden, sondern es erfolgten einzig Transaktionen innerhalb der Unternehmung auf das Kontokorrentkonto der Beschwerdeführerin. Mit dem Beschwerdegegner ist festzuhalten, dass die rein buchhalterische Erfassung für den Nachweis einer tatsächlichen beitragspflichtigen Beschäftigung und eines tatsächlichen Verdienstes nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_150/2020 vom 8. April 2020 E. 4). Ein schlüssiger Nachweis eines tatsächlichen und regelmässigen Lohnflusses stellt dies indes nicht dar. Zuverlässige Belege für Banküberweisungen an die Beschwerdeführerin (privat) im Zeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2022 und dies insbesondere im Umfang des Nettolohnes der detaillierten Lohnabrechnungen (act. II 48/192-197) liegen nicht vor. Im Übrigen ist der Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes nicht nur für die Bestimmung der Beitragszeit relevant, sondern auch für die Festsetzung der Höhe des versicherten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, ALV 200 2024 722 -9- Verdienstes entscheidend. Ohne genaue Angaben über den Lohnfluss ist es nicht möglich die Höhe des versicherten Verdienstes zu bestimmen (AVIG-Praxis ALE C2) und deshalb ist es auch nicht möglich den erwähnten Zeitraum als Beitragszeit zu berücksichtigten (Beschwerdeantwort S. 4 f. Ziff. III Ziff. 3). Eine einzig in den Geschäftsbüchern erfasste Lohnsumme, die nie tatsächlich zur Auszahlung gelangte, kann keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung begründen (BGer 8C_150/2020 E. 4). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dem Kontokorrentkonto für das Jahr 2022 sei zu entnehmen, dass sie am 29. Juli 2022 eine Lohnzahlung von Fr. 6'000.-- erhalten habe; ihr Guthaben auf dem Konto habe sich um diesen Betrag von Fr. 32'226.48 auf Fr. 26'226.48 verringert; am 31. Oktober 2023 habe auf dem fraglichen Konto ein Lohnguthaben von noch Fr. 18'246.-- bestanden und dieser Betrag sei alsdann auf ihr privates Konto bei der E.________ AG (E.________) gutgeschrieben worden (Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 4, vgl. auch S. 5 Ziff. III Ziff. 5), belegt dies für das Jahr 2022 ebenso wenig regelmässige und effektive Lohnzahlungen. Die postulierten monatlichen Lohnbuchungen von Fr. 2'198.85 betreffend das Jahr 2022, ausmachend ein Jahressalär von total Fr. 26'386.20 (12 x 2'198.85; act. II 39/153), divergieren in betraglicher Hinsicht mit den addierten Zahlungen von Fr. 6'000.-- und Fr. 18'246.-- (act. II 6/39; Fr. 24'246.--). Der Grund dieser Zahlungen ist ebenfalls nicht klar. Im Buchungstext des Kontoblattes der C.________ GmbH betreffend die Zahlung von Fr. 6'000.-- ist lediglich "Auszahlung LN" vermerkt (act. II 39/159) und in demjenigen des Kontoauszugs der E.________ betreffend die Zahlung von Fr. 18'246.-- (act. II 6/39) wurde kein Zahlungsvermerk gemacht. Auch ergeben sich keine Hinweise darauf, welche konkreten Monatslöhne (Angabe des Monates) damit hätten abgegolten werden sollen. Ein massgebender Lohnfluss ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen. Vielmehr ergeben sich aufgrund dieser Belege keine klaren Rückschlüsse auf im Jahr 2022 effektiv ausbezahlte Löhne. Aufgrund der Akten ist einzig ausgewiesen, dass am 31. Oktober 2023 (act. II 22/70) eine und nicht den Nettolöhnen der Beschwerdeführerin entsprechende Zahlung vom Konto der C.________ GmbH auf das private Konto der Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, ALV 200 2024 722 -10- (act. II 6/39) erfolgte. Betreffend die im Kontoblatt der besagten Unternehmung im "Soll" verbuchte Transaktion vom 29. Juli 2022 von Fr. 6'000.-- mit dem Gegenkonto "1020 (Bank)" liegt kein Auszug eines Privatkontos der Beschwerdeführerin über den Zahlungseingang vor. Unter diesen Umständen liegt betreffend die Beitragszeit bzw. den Lohnfluss im Jahr 2022 Beweislosigkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2022 ALV Nr. 27 S. 97, 8C_545/2021 E. 5.1) zulasten der Beschwerdeführerin vor. 3.3 Für die Zeit von Januar bis Juni 2023 ist der Lohnfluss dagegen unbestrittenermassen erstellt (vgl. act. II 10/12; Beschwerde S. 3 Ziff. 3 Ziff. 2; Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. III Ziff. 1). Gemäss dem Kontoauszug der E.________ per 16. August 2024 betreffend das Privatkonto (…) der Beschwerdeführerin (act. II 18/59) gingen in der besagten Zeit sechs Zahlungen von der C.________ GmbH zu je Fr. 2'198.85 ein, wobei die Zahlungen teilweise offenbar für den Vormonat erfolgten. Auch stimmen die Nettolohnbeträge mit den Angaben auf den Lohnblättern (act. II 52/219, /222, /225, /228, /231), den Auszahlungslisten und dem Lohnkonto 2023 der Unternehmung (act. II 22/71-75, 64/260) bzw. der totale Nettolohn in dieser Zeit von Fr. 13'193.10 (6 x Fr. 2'198.85) mit dem Lohnausweis 2023 (act. II 22/67) überein. Ebenso übereinstimmend sind das Total des Bruttolohnes von Fr. 15'000.-- (6 x Fr. 2'500.--) und der Eintrag im Individuellen Konto für das Jahr 2023 (IK-Auszug; act. II 21/63). Damit ist mit dem Beschwerdegegner eine Beitragszeit von sechs Monaten zu berücksichtigen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.4 Für die nachfolgende Zeit bzw. die restlich zu prüfende Rahmenfrist für die Beitragszeit (bis 30. Juni 2024) ist keine Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung ausgewiesen (act. II /67/267); eine solche wird auch nicht geltend gemacht. 3.5 Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt, weshalb sich weitere Erhebungen, insbesondere die Zeugeneinvernahme des F.________ von der G.________ GmbH (Beschwerde S. 9 Ziff. III Ziff. 3.1), der bereits im Verwaltungs- und Einspracheverfahren mehrmals zur Sache Stellung nahm und Unterlagen auflegte (vgl. act. II 7/40, 14/49-52, 16 f./54-58, 20/61 f., 24/79 f., 34/141, 36/144, 40/157), in antizipierter Beweiswürdigung erübri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, ALV 200 2024 722 -11gen (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Dass während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2024 (Art. 9 Abs. 3 AVIG; AVIG-Praxis ALE B35 ff.; act. II 4/12) tatsächlich Lohnzahlungen erfolgt sind, ist nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – abgesehen von der Zeit von Januar bis Juni 2023 – damit nicht nachgewiesen (vgl. dazu auch AVIG-Praxis ALE B144 ff.). Demnach ist lediglich eine Beitragszeit von sechs Monaten (der mindestens geforderten zwölf Monaten; vgl. E. 2.3 hiervor) nachgewiesen. Ein Befreiungsgrund liegt nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin in Anbetracht der Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2023 (act. II 53/232 Ziff. 23, 67/266 Ziff. 16) innerhalb der Rahmenfrist nicht während insgesamt mehr als zwölf Monaten in keinem Arbeitsverhältnis stehen konnte (vgl. Art. 14 Abs. 1 AVIG). 3.6 Zusammenfassend hatte die Beschwerdeführerin für die Zeit vom …. … bis zum …. … 2024 wegen ihrer arbeitgeberähnlichen Stellung bei der C.________ GmbH keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. E. 3.1 hiervor) und für die Zeit danach ist ein solcher mangels erfüllter Beitragszeit ebenfalls zu verneinen (vgl. E. 3.2 ff. hiervor). Der Einspracheentscheid vom 27. September 2024 (act. II 4/10-15) ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, ALV 200 2024 722 -12- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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