200 24 695 ALV FRC/FRN/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 20. Dezember 2024 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61 Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. September 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2024, ALV/24/695, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) absolvierte vom 1. Mai 2022 bis zum 30. April 2024 einen vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) finanzierten Forschungsaufenthalt (Postdoc.Mobility-Stipendium) in ... (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II]; 32, 106, 114-116). Er meldete sich am 17. Januar 2024 beim RAV ... zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 31. Januar 2024 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2024 (act. II 102, 118-121). Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 (act. II 37-40) lehnte die Unia die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab, da weder die Beitragszeit (innerhalb der massgebenden Rahmenfrist vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2024) erfüllt sei noch ein Befreiungsgrund vorliege. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 34-35) mit Entscheid vom 16. September 2024 (act. II 24-30) fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 (Postaufgabe) Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheides vom 16. September 2024 sowie die Gewährung von Arbeitslosenentschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2024, ALV/24/695, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 16. September 2024 (act. II 24-30). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2024. 1.3 Der Streitwert liegt bei einem Taggeldansatz von Fr. 122.40 und der Höchstzahl der Taggelder von 90 (ausmachend Fr. 11'016.--; act. II 84) unter dem Grenzwert von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2024, ALV/24/695, Seite 4 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie – unter anderem – die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend über prüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 51 E. 4; ARV 2008 S. 150 E. 5). 2.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2024, ALV/24/695, Seite 5 Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38; ARV 2020 S. 382 E. 3.3.1). 2.3 Als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Bst. a AVIG gilt jeder auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Lehrgang. Unter diesen Begriff fallen u.a. auch die obligatorische Schulzeit sowie ein Praktikum als Bestandteil einer Ausbildung. Die versicherte Person muss den absolvierten Lehrgang mit einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte nachweisen. Aus dieser Bescheinigung muss die Dauer (Beginn und Ende) und die zeitliche Inanspruchnahme inkl. Vorbereitungszeiten hervorgehen (z.B. Stunden pro Woche). Die im Selbststudium absolvierte Weiterbildungszeit kann in der Regel aufgrund ungenügender Überprüfbarkeit nicht anerkannt werden (Rz. B187 AVIG-Praxis ALE [Stand 1. Januar 2024] des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO; abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen (BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3. 3.1 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit setzte die Beschwerdegegnerin auf den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2024 (act. II 14), was nicht zu beanstanden und denn auch unbestritten ist. Der SNF sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 (act. II 114-117) ein Stipendium für das Projekt "..." im Rahmen der Postdoc.Mobility zu. Das Stipendium betrug Fr. 164'385.-- für 24 Monate inkl. Fr. 48'000.-- für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2024, ALV/24/695, Seite 6 Kinderzulagen. Aus steuerrechtlicher Sicht fallen diese Beiträge unter die Einkommensgeneralklausel von Art. 19 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11; vgl. <https://taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/876f7a8c-b3f4-4ab3-92fbdda4ffbc98 1e>, Reglement über die Gewährung von Mobilitätsstipendien für Postdocs ["Postdoc.Mobility-Stipendien"] vom 1. Juli 2020 [act. II 48-57]). Dem Informationsset Postdoc.Mobility (act. II 58-74) ist indessen zu entnehmen, dass zwischen dem SNF und den Wissenschaftlern kein Arbeitsverhältnis begründet wird, womit kein Versicherungsschutz über die obligatorische Unfallversicherung besteht. Die SNF-Stipendiaten sind aufgrund eines Rundschreibens der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) nicht mehr der AXA-Kollektivunfallversicherung unterstellt (act. II 65 Ziff. 7). Des Weiteren ist im Informationsset Postdoc.Mobility (act. II 58-74) der Hinweis zu finden, dass die nötige Beitragszeit der ALV üblicherweise nicht erfüllt werde. Unter gewissen Umständen stelle eine Weiterbildung im Rahmen eines SNF-Stipendiums aber einen Befreiungsgrund von der Beitragspflicht dar und der SNF stelle eine Bestätigung über das gewährte Stipendium aus (act. II 62 Ziff. 4) Überdies gelten Postdoc.Mobility- Stipendiaten in der Regel AHV-rechtlich als Nichterwerbstätige (act. II 59 Ziff. 2). Am 13. August 2024 bestätigte der SNF, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Status von der Beitragspflicht befreit werden sollte (act. II 33). Schliesslich ist dem Bestätigungsschreiben der B.________ vom 26. August 2024 (act. II 32) zu entnehmen, dass das Postdoc-Studium 40 Stunden pro Woche inkl. Vorbereitungszeit erforderte. Da der Forschungsaufenthalt in ... unter Gewährung eines sog. Mobilitätsstipendiums durch den SNF unbestrittenermassen nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgte, konnte der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2024 die Minimalbeitragszeit von zwölf Monaten gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllen. 3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Weiteren damit, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf den Befreiungstatbestand gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG berufen könne. Dies deshalb, weil es sich beim "Projekt" um eine Forschungsarbeit gehandelt habe, welche nicht als Weiterbildung oder Studium aner-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2024, ALV/24/695, Seite 7 kannt werden könne (act. II 16 in fine). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht zu überzeugen. 3.2.1 Anzuknüpfen ist an die Definition gemäss der zu Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG ergangen Rechtsprechung. Demnach gilt als Ausbildung jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf ein konkretes berufliches Ziel bzw. eine künftige erwerbliche Tätigkeit. Sie muss genügend überprüfbar sein und endet mit Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. November 2016, 8C_418/2016, E. 3.3). Bereits das vollzeitliche Verfassen einer Dissertation fällt nur dann unter den Befreiungstatbestand, wenn die Dissertation aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht eine erkennbar strukturierte, planmässige Vorbereitung auf eine angestrebte Tätigkeit darstellt (BGer 8C_418/2016, E. 5.2 ff.). Umso strengere Massstäbe haben in Bezug auf die vorliegende Postdoc Forschungsarbeit zu gelten. Es finden sich keinerlei Hinweise auf ein zielgerichtetes Agieren auf einen konkreten Beruf hin, für den die Postdoc Forschungsarbeit bzw. das ...projekt unbedingt erforderlich gewesen wäre. Bereits zwischen 2010 und 2014 arbeitete der Beschwerdeführer an der C.________, wobei er verschiedene interdisziplinäre Forschungsprojekte leitete (<https://...>). Nachdem er am 18. April 2018 seine Doktorwürde an der D.________ in ... (Doctor of ...; act. II 107) erlangt hatte, war er ab 2020 erneut an der C.________ angestellt (act. II 112, 41). In der Folge leistete er dann ab Mai 2022 Forschungsarbeit an der B.________. Der Beschwerdeführer hat somit bereits mehrere Jahre praktische Erfahrungen in seinem Beruf gesammelt. Es stand ihm bereits nach der Erlangung der Doktorwürde ein breites Spektrum an Einsatzmöglichkeiten in der Arbeitswelt offen. Daran vermag auch die nachträglich erstellte Bestätigung der B.________ vom 26. August 2024 (act. II 32), in welcher die zeitliche Inanspruchnahme von 40 Stunden pro Woche für das Forschungsprojekt erwähnt wird und worauf sich der Beschwerdeführer in seiner Einsprache mit Verweis auf die AVIG-Praxis ALE, Rz. B187 (vgl. E. 2.3 hiervor) bezieht (act. II 34-35), nichts zu ändern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2024, ALV/24/695, Seite 8 3.2.2 Im Gesamtkontext betrachtet, stellt die Postdoc Forschung des Beschwerdeführers aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht keine erkennbar strukturierte, planmässige Vorbereitung auf eine angestrebte Tätigkeit dar. Dieser kann sich daher nicht auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG berufen. 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. September 2024 (act. II 24-30) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2024, ALV/24/695, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.