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Bern Verwaltungsgericht 14.03.2024 200 2024 64

14 marzo 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,621 parole·~13 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023

Testo integrale

200 24 64 UV ACT/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. März 2024 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, UV/24/64, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1977 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberin obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als sie am 2. Februar 2023 (Akten der Suva [act. II] 1) über ihre Arbeitgeberin bei der Suva ein Ereignis vom 17. Januar 2023 melden liess, wonach sie beim Essen einer Wurstscheibe auf einen Knochensplitter gebissen und sich dabei einen Zahn ausgebissen habe. Nachdem die Suva die Versicherte zum Ereignis schriftlich befragt, medizinische Unterlagen und eine Stellungnahme ihres beratenden Zahnarztes Dr. med. dent. B.________ eingeholt hatte (act. II 3 - 8, 11 - 14), verneinte sie im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Januar 2023 mit Schreiben vom 28. März 2023 (act. II 15 - 17) ihre Leistungspflicht, da zwischen dem genannten Ereignis und den Zahnbeschwerden der Versicherten kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Auf Verlangen der Versicherten (act. II 19) erliess die Suva am 5. Mai 2023 (act. II 22 f.) eine Verfügung, mit welcher sie an der Leistungsverweigerung festhielt. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 25 - 27) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023 (act. II 32) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Januar 2024 (Postaufgabe: 22. Januar 2024) Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei Kostengutsprache infolge Unfall zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, UV/24/64, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023 (act. II 32). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Januar 2023. 1.3 Umstritten ist die Heilbehandlung gemäss den Kostenvoranschlägen von Dr. Dr. med. dent. C.________ vom 2. Februar 2023 im Betrag von Fr. 5'144.70 und der D.________ AG vom 13. Februar 2023 im Betrag von Fr. 1'710.75 (act. II 18), total Fr. 6'855.45. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, UV/24/64, Seite 4 2. 2.1 2.1.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.1.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2021 UV Nr. 12 S. 60 E. 4.2, 2020 UV Nr. 3 S. 9 E. 3). Ausschlaggebend ist nach der Rechtsprechung zu den Zahnverletzungen beim Essen, ob der fragliche äussere Faktor, der zur Zahnverletzung geführt hat, üblicher Bestandteil des verarbeiteten Materials ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. August 2023, 8C_125/2023 [zur Publikation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, UV/24/64, Seite 5 vorgesehen], E. 4.2). Ein völlig gesunder Zahn hält stärkeren Belastungen stand als ein sanierter, doch bleibt ein behandelter Zahn in der Regel für den normalen Kauakt durchaus funktionstüchtig. Wenn ein solcher Zahn einer plötzlichen, nicht beabsichtigten und aussergewöhnlichen Belastung nicht standhält, darf die Annahme eines Unfalls nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, ein völlig intakter Zahn hätte die Belastung überstanden. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Zahn so geschwächt ist, dass er auch eine normale Belastung nicht ausgehalten hätte (BGer 8C_125/2023 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.3). 2.1.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 146 E. 3.4). 2.2 2.2.1 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; Entscheid des BGer vom 12. Juli 2022, 8C_596/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 3). 2.2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, UV/24/64, Seite 6 dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). 2.2.3 Für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist die Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; BGer 8C_125/2023 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.6; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 156 E. 4.2). 2.3 2.3.1 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbesondere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, UV/24/64, Seite 7 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob das geltend gemachte Ereignis – Biss auf einen Knochensplitter in einer Wurstscheibe (act. II 11/2 Ziff. 1) – erstellt ist und die Anforderungen des rechtlichen Unfallbegriffs erfüllt. 3.1.1 Sowohl in der Unfallmeldung vom 2. Februar 2023 (act. II 1/2) als auch in der am 20. März 2023 erfolgten Beschreibung der Ereignisse (act. II 11/2) finden sich übereinstimmende und detaillierte Angaben: An einem … der E.________ habe die Beschwerdeführerin drei Wurstscheiben gegessen und bei der Dritten auf einen Knochensplitter gebissen. Damit ist einerseits der Vorgang als solcher dargetan und andererseits das schädigende Objekt identifiziert; daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr über den zusammen mit der Wurstscheibe in eine Serviette gespuckten Knochensplitter (act. II 11/3 Ziff. 4) verfügt. 3.1.2 Nach der Rechtsprechung ist das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit bei einem Knochensplitter in einer Wurst erfüllt (RUMO- JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 37 unten). Da auch die weiteren Merkmale des rechtlichen Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG (vgl. E. 2.1.1 hiervor) vorliegen, stellt das Ereignis vom 17. Januar 2023 (act. II 1) einen Unfall im Rechtssinn dar. 3.2 Weiter ist der Frage des Kausalzusammenhangs nachzugehen, d.h. ob der Biss auf den Knochensplitter zum Zahnschaden geführt hat. Diesbezüglich sind die medizinischen Akten von Relevanz; diesen ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Der beratende Zahnarzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. dent. B.________ führte in der Stellungnahme vom 25. März 2023 (act. II 13) aus, der Zahn 33 sei zum Zeitpunkt des Ereignisses bereits massiv parodontal angeschlagen gewesen und habe praktisch nur noch im Weichgewebe gestanden. Er hätte auch einer normalen Kaubelastung nicht mehr standgehalten. Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich auf einen Knochensplitter gebissen habe, habe nicht belegt werden können. Eine Kronenfraktur ohne Pulpabeteiligung, wie auf dem Zahnschadenformular notiert, sei auf dem Röntgenbild nicht zu erkennen, hingegen massive Karies distal bis beinahe zum Apex. Die Kausalität sei nur möglich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, UV/24/64, Seite 8 3.2.2 Dr. Dr. med. dent. C.________ hielt im Bericht vom 10. Mai 2023 (act. II 26) fest, die Beschwerdeführerin sei am 13. Dezember 2022 als neue Patientin in die Zahnarztpraxis gekommen. Bei der Befundaufnahme seien die Standarduntersuchungen durchgeführt worden. Retainer UK 33 - 43. Die Beschwerdeführerin sei somit normal ins RC-System aufgenommen worden. Am 18. Januar 2023 habe die Beschwerdeführerin angerufen und sei ziemlich aufgelöst gewesen. Sie habe erzählt, dass sie am vorherigen Abend, am 17. Januar 2023, an einem Anlass gewesen sei und ein Stück Wurst habe abbeissen wollen, beim Abbeissen habe es geknackt und sie habe bemerkt, dass sie auf einen Knochensplitter gebissen habe. Im Mund habe es angefangen zu schmerzen und mit der Zunge habe sie plötzlich bemerkt, dass der untere Zahn stark wackelig gewesen sei. Die Nacht habe sie mit Schmerzmittel überbrücken müssen. Bei der Untersuchung habe sich ergeben, dass beim Zahn 33 distal ein Stück abgebrochen gewesen sei und sich an dieser Stelle der Retainer sogar abgelöst habe durch den Aufbiss auf den Knochensplitter und der Zahn 33 gelockert gewesen sei. Nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin sei entschieden worden, den Zahn zu extrahieren, da der Erhalt nicht mehr stabil genug gewesen sei, um eine Wurzelfüllung zu machen. Ein Knochensplitter in einer Wurst sei nicht zu erwarten und somit ein Unfallhergang. 3.2.3 Im Bericht vom 20. Dezember 2023 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3) gab Dr. Dr. med. dent. C.________ an, es sei nicht bestritten, dass der Zahn 33 bereits paradontal angeschlagen gewesen sei, was auch in der Planung gestanden habe, wie es mit dem Zahn 33 weitergehen solle. Leider sei es zwischenzeitlich zum Vorfall vom 17. Januar 2023 gekommen, bei welchem die Beschwerdeführerin auf den Knochensplitter gebissen habe. Bei der Untersuchung am 18. Januar 2023 sei ersichtlich gewesen, dass der Zahn zusätzlich durch den Aufbiss beschädigt worden sei, sich der Retainer gelöst habe und vom Zahn 33 ein Stück abgebrochen sei. Dies sei schlecht ersichtlich auf dem Röntgenbild. 3.3 Bezüglich der Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs kann nicht auf den Kurzbericht des beratenden Zahnarztes Dr. med. dent. B.________ vom 25. März 2023 (act. II 13) abgestellt werden: Es ist nicht klar, ob der Zahnarzt in seiner Einschätzung allein die zahnmedizinischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, UV/24/64, Seite 9 Umstände berücksichtigt oder ob er nicht vielmehr davon ausgeht, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf einen Knochensplitter gebissen habe, sei gar nicht erstellt, führt er doch explizit aus, es habe "nicht belegt" werden können, dass "die Versicherte tatsächlich auf einen Knochensplitter gebissen" habe. Es kann aber auch nicht gestützt auf die Berichte der behandelnden Zahnärztin Dr. Dr. med. dent. C.________ entschieden werden: Die Zahnmedizinerin beschränkt sich im Bericht vom 10. Mai 2023 (act. II 26) primär auf die Diskussion, ob der Unfallbegriff erfüllt sei oder nicht, was jedoch eine vom Juristen zu beantwortende Rechtsfrage darstellt, da es um eine rechtliche und nicht um eine zahnmedizinische Qualifikation geht. Im Bericht vom 20. Dezember 2023 (act. I 3) findet sich letztlich ebenfalls keine zahnmedizinische Würdigung, sondern allein eine nicht zulässige Argumentation "post hoc ergo propter hoc" (vgl. E. 2.2.3 hiervor). 3.4 Damit erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023 (act. II 32) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme weiterer Abklärungen zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 17. Januar 2023 und den Zahnbeschwerden der Beschwerdeführerin – neu verfüge. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, UV/24/64, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 11. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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