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Bern Verwaltungsgericht 20.02.2025 200 2024 622

20 febbraio 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,066 parole·~20 min·7

Riassunto

Einspracheentscheid vom 5. August 2024

Testo integrale

ALV 200 2024 622 KOJ/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Februar 2025 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. August 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2025, ALV 200 2024 622 -2- Sachverhalt: A. Der 1983 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 8. März 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 18. März 2020 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 489-496). Die Unia eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. April 2020 bis 31. März 2022, welche zufolge der Covid-19-Pandemie bis 30. November 2022 verlängert wurde, und leistete Arbeitslosentaggelder (vgl. act. II 168, 173, 178, 186, 215, 218, 224, 232, 238, 244, 248, 256, 262, 270, 276, 285 f., 292, 319, 333, 341-343, 348-351, 361, 366, 375, 385 f.). Nach Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle wurde der Versicherte per 31. Mai 2022 beim RAV abgemeldet (act. II 166). In Anwendung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2015 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) nahm die Unia einen Abgleich mit den Daten der AHV-Ausgleichskasse vor (vgl. act. II 155 ff.) und holte bei der C.________ Angaben zu den verbuchten Einkommen betreffend einer vom Versicherten bei ihr ausgeübten Beschäftigung ein (vgl. act. II 151-154). Nachdem die Unia dem Versicherten diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährte hatte (act. II 135-139), korrigierte sie mit Verfügung vom 25. März 2024 (act. II 102-106) die Abrechnungen für die Kontrollperioden Juni 2020 bis Dezember 2021 sowie Februar 2022 bis April 2022 (act. II 109-133) und forderte zu viel ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 21'619.05 zurück. Auf Einsprache (act. II 76-82, 86-88) hin hielt die Unia mit Entscheid vom 5. August 2024 (act. II 65-75) daran fest. B. Mit Eingabe vom 16. September 2024 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2025, ALV 200 2024 622 -3- 1. Der Einspracheentscheid vom 5. August 2024 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 5. August 2024 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Einspracheverfahren eine angemessene Parteientschädigung gemäss nachzureichender Honorarnote zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2025, ALV 200 2024 622 -4- Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. August 2024 (act. II 65-75). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 21’619.05 für den Zeitraum zwischen Juni 2020 und Dezember 2021 sowie zwischen Februar 2022 und April 2022. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. namentlich der Begründungspflicht geltend (Beschwerde S. 4 f. Rz. 9 f.). 2.1 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2025, ALV 200 2024 622 -5- S. 181; Urteil des BGer 9C_717/2023 vom 7. August 2024 E. 8.2, zur Publikation vorgesehen; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der Rückforderungsverfügung (act. II 102-106) bzw. im nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid (act. II 65-75) die wesentlichen Überlegungen und (sachverhaltlichen sowie rechtlichen) Grundlagen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und worauf sie sich gestützt hat. Sie hat u.a. mit der beigelegten tabellarischen Auflistung – beinhaltend die monatlich angegebenen, nicht angegebenen bzw. anzurechnenden Zwischenverdienste und die Rückforderung pro Monat (act. II 107 f.) – und den detaillierten pro Monat aufgeschlüsselten korrigierten Abrechnungen (act. II 109-133) – woraus der Taggeldanspruch unter Berücksichtigung des jeweiligen Zwischenverdienstes (inkl. Berechnungsparameter), die bereits abgerechneten Taggeldleistungen und die resultierende Rückforderung ersichtlich sind – sowohl den auf den jeweiligen Monat entfallenden als auch den insgesamten Rückforderungsbetrag nachvollziehbar begründet dargelegt. Mit Blick darauf war es – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 f. Rz. 10) – ohne Weiteres möglich, eine einzelne spezifische monatliche Rückforderungsberechnung zu beanstanden. Daran ändert der Vermerk in den pro Monat erstellten Rückforderungsabrechnungen, wonach innert 90 Tagen schriftlich eine Verfügung verlangt werden kann (Beschwerde S. 4 f. Rz. 10), nichts. Dementsprechend konnte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit ausführlicher Begründung Einsprache bzw. Beschwerde erheben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge ungenügender Begründung ist somit klar zu verneinen. 3. 3.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG). 3.2 Eine arbeitslose, versicherte Person, welche innerhalb einer Kontrollperiode ein Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2025, ALV 200 2024 622 -6- Erwerbstätigkeit (sog. Zwischenverdienst) erzielt, hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). 3.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). 3.4 3.4.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). 3.4.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). 3.4.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2025, ALV 200 2024 622 -7rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). 3.4.4 Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2023 IV Nr. 43 S. 147, 9C_457/2022 E. 3.2, 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 3). Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108). 3.4.5 Der Rückforderungsanspruch erlischt nach der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG drei Jahre (bis 31. Dezember 2020: ein Jahr), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525). Eine Übergangsbestimmung zur Revision der Verjährungsbestimmungen enthält das ATSG nicht. Nach allgemeinen übergangsrechtlichen Grundhttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-V-521%3Ade&number_of_ranks=0#page521

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2025, ALV 200 2024 622 -8sätzen ist bei Fehlen einer die Frage regelnden Übergangsbestimmung die Verwirkungsordnung des neuen Rechts auf unter dem alten Recht entstandene (fällige) Ansprüche anwendbar, sofern diese bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht verwirkt sind (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 131 V 425 E. 5.2 S. 429; Urteil des BGer 8C_106/2024 vom 8. August 2024 E. 4.6). 3.5 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; 2. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 3. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 4. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 5. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 6. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat, und 7. wenn das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht überwiegt. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 105, 8C_341/2019 E. 4). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hat – nach Antrag auf Arbeitslosenentschädigung im März 2020, in dem er ein gegenwärtiges Einkommen verneinte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2025, ALV 200 2024 622 -9- (act. II 493-496) – in der hier interessierenden Zeit von Juni 2020 bis Dezember 2021 und von Februar 2022 bis April 2022 (vgl. E. 1.2 hiervor) Taggelder der Arbeitslosenkasse bezogen (act. II 168, 173, 178, 186, 215, 218, 224, 232, 238, 244, 248, 256, 262, 270, 276, 285 f., 292, 319, 333, 341-343, 348-351, 361, 366, 375, 385). In diesem Zusammenhang hat er jeweils die Formulare "Angaben der versicherten Person für den Monat" bei der Beschwerdegegnerin eingereicht. Dabei hat er, was die streitbetroffene Beschäftigung bei der C.________, …, anbelangt, im entsprechenden Formular für den Monat Juni 2020 hinsichtlich der Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, auf das dem Formular beigelegte Schreiben der C.________, …, vom 30. Juni 2020 (act. II 370 f.) verwiesen (act. II 373). Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2020 Anwärter für die … war, an Anwärter weder ein Einsatzaufgebot erfolgt noch eine Entschädigung ausgerichtet wird, die definitive Einteilung per 1. Juni 2020 erfolgte und bis anhin noch keine Entschädigung ausgerichtet wurde (act. II 370). Dementsprechend bestand für den Beschwerdeführer kein Anlass, einen entsprechenden Zwischenverdienst anzugeben. Dagegen wurden ihm entsprechende Leistungen ab Juli 2020 ausgerichtet (act. II 141-146). Dabei hat er in den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate Juli 2020 bis Dezember 2021 und Februar 2022 bis April 2022 jeweils die Frage explizit verneint, für einen oder mehrere Arbeitgeber tätig gewesen zu sein (act. II 217, 220, 246, 323, 325, 331, 345, 364) oder einzig die Arbeit bei der D.________ GmbH (Dezember 2020 bis Juni 2021 und August 2021 bis Oktober 2021; act. II 230, 234, 243, 253, 258, 264, 275, 281, 288, 294) und bei der E.________ AG (Februar 2022 bis April 2022; act. II 170, 175, 180) angegeben. Mithin hat er die bei der C.________, … erzielten Einkommen nicht deklariert. Bei dieser Beschäftigung handelt es sich offensichtlich nicht um einen (nicht versicherten) Nebenerwerb im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG (vgl. E. 3.2 hiervor). Zutreffend hat die C.________ für die Tätigkeit denn auch die Sozialversicherungsbeiträge erhoben (vgl. act. II 141 ff.). Daraus folgte, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in den Monaten Juni 2020 bis Dezember 2021 und Februar 2022 bis April 2022 aufgrund des von ihm bei der C.________, … erzielten, aber nicht angegebenen Zwischenverdienstes irrtümlich zu hohe Leistungen ausgerichtet hat; die Taggeldberechnungen erfolgten einzig unter Berück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2025, ALV 200 2024 622 -10sichtigung der bei der F.________ GmbH oder der E.________ AG erzielten Zwischenverdienste, nicht jedoch derjenigen bei der C.________, … . Diese formlosen Mitteilungen (vgl. auch Art. 51 ATSG) erwuchsen unangefochten in Rechtskraft, weshalb eine Rückforderung nur unter den Voraussetzungen der prozessualen Revision bzw. der Wiedererwägung möglich ist (vgl. E. 3.4.3 hiervor). 4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte ihn aufgrund seiner Angaben im Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Juni 2020" näher informieren müssen bzw. habe gegen die Aufklärungspflicht verstossen (Beschwerde S. 6 Rz. 16), kann ihm nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit dem dem Formular beigelegten Schreiben der C.________, … vom 30. Juni 2020 (act. II 370 f., 374) über das Anstellungsverhältnis mit eben dieser orientiert hat (vgl. Beschwerde S. 6 Rz. 14). Im Schreiben der C.________, … heisst es jedoch explizit, dass bisher noch keine Entschädigung geleistet wurde, der Beschwerdeführer nun aber unregelmässigen Pikettdienst leisten werde und die Entschädigung in Abhängigkeit der geleisteten Pikettstunden sowie des gewählten Arbeitsmodells erfolge, die Auszahlung auf den Folgemonat falle und die Gesamtbesoldung anfangs Jahr mit einem Lohnausweis deklariert werde (act. II 370). Gestützt darauf hatte die Beschwerdegegnerin – trotz der Bekanntgabe des Arbeitsverhältnisses – jedoch keinen Anlass für eine weiterführende Information des Beschwerdeführers, zumal diesem das Prinzip der Meldung eines Zwischenverdienstes bekannt war. Der Beschwerdeführer gab nämlich die zuvor im Monat April 2020 geleistete Zahlung der G.________ AG im entsprechenden Formular an und reichte auch das diesbezügliche Formular "Arbeitgeberbescheinigung" und die Lohnabrechnung per April (2020) ein (act. II 396-398, 401). In den Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat" ist denn auch jeweils angemerkt "Melden Sie Ihrer Kasse unbedingt jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführen" und es wird ebenfalls auf die Rechtsfolgen bei unwahren oder unvollständigen Angaben hingewiesen (vgl. act. II 400, 376). Es gibt für besagte Meldepflicht (vgl. E. 3.3 hiervor) keine Ausnahme. Damit durfte sei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2025, ALV 200 2024 622 -11tens der Verwaltung ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass spätere Zahlungen deklariert würden, sobald diese erfolgt waren und es war nicht ihre Aufgabe, den Beschwerdeführer erneut speziell auf diese Pflicht hinzuweisen und/oder bei ihm aktiv nachzufragen, ob er nun eine solche Entschädigung erhalten habe. Die Versicherungsträger sind nicht zu entsprechenden "Nachforschungen" verpflichtet (Urteil des BGer 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 5.1). Der Beschwerdeführer hat sich bei der Beschwerdegegnerin im Übrigen nicht explizit danach erkundigt, ob er die Entschädigung anzugeben habe, sondern hat sich mit dem blossen Verweis auf das Schreiben der C.________, … begnügt (act. II 374). Dieses Vorgehen und die anschliessend fehlende Kontaktaufnahme durch die Beschwerdegegnerin entband ihn nicht von der Pflicht, die fraglichen Entschädigungen jeweils anzugeben. Solches war auch dem besagten Schreiben der C.________, … nicht zu entnehmen. Des Weiteren erstreckt sich die Mitwirkungspflicht der Versicherten insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennen als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 9, 9C_763/2016 E. 2.1). Die Erzielung eines Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit innerhalb einer Kontrollperiode stellt eine solche Tatsache dar. Das monatlich von den Versicherten einzureichende Formular "Angaben der versicherten Person" dient denn auch zur Meldung mitunter eben solcher Tatsachen. Ein Verstoss der Beschwerdegegnerin gegen die Aufklärungspflicht liegt nicht vor. 4.3 Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen (Beschwerde S. 8 Rz. 17). Nach dem oben Erwähnten liegt kein Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin vor, welches eine Vertrauenssituation geschaffen hätte, wonach die Entschädigungen der C.________, … gegenüber der Verwaltung nicht zu deklarieren gewesen wären; dies insbesondere auch nicht zufolge Unterlassen, zumal der Beschwerdegegnerin keine Aufklärungspflichtverletzung vorzuwerfen ist (vgl. E. 4.2 hiervor). Auch aus dem Schreiben der C.________, … vom 30. Juni 2020 (act. II 370 f.) kann der Beschwerdeführer unter Vertrauensschutzaspekten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die C.________, … ist für die Erteilung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2025, ALV 200 2024 622 -12von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Auskünften bzw. Einschätzungen ("Nebenerwerb bzw. Zwischenverdienst") nicht zuständig und der Beschwerdeführer durfte diese auch nicht als zuständig betrachten. Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Bejahung des Vertrauensschutzes (vgl. E. 3.5 hiervor) sind damit nicht erfüllt. 4.4 Unter diesen Umständen kann entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, der massgebliche Sachverhalt bzw. die Auszahlung der …-Entschädigungen sei der Beschwerdegegnerin eigentlich schon im Zeitpunkt der seinerzeitigen Taggeldabrechnungen bekannt gewesen. Ebenso wenig kann ihm gefolgt werden, spätestens zum Zeitpunkt des am 21. März 2023 ausgestellten IK- Auszugs habe der Beschwerdegegnerin klar sein müssen, dass der Beschwerdeführer bei der … ein AHV-pflichtiges Einkommen erwirtschaftet habe (Beschwerde S. 7 Rz. 16 in fine). Vielmehr hat sie von den bezahlten …-Entschädigungen erst nach Abschluss der ausgehend vom IK-Auszug veranlassten weiterführenden Abklärungen, mithin mit Eingang der Arbeitgeberbescheinigung der C.________ vom 1. März 2024 mitsamt den Lohnabrechnungen (act. II 141-147) zuverlässige Kenntnis erhalten. Blosse Vermutungen sind nicht ausreichend, um die Revisionsfristen auszulösen (vgl. E. 3.4.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der sich aus dem IK-Auszug ergebenden lediglich gewichtigen Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes innert noch angemessener Frist die zusätzlichen Abklärungen bei der C.________ veranlasst. Mit dem Eingang der Unterlagen der C.________ lagen damit neue Tatsachen bzw. Beweismittel i.S.v. Art. 53 Abs. 1 ATSG vor, womit ein Rückkommenstitel in Form der prozessualen Revision gegeben war, welcher der Beschwerdegegnerin erlaubt hat, auf die formlos zugesprochene Leistung der Arbeitslosentaggelder für die Monate Juni 2020 bis Dezember 2021 sowie Februar 2022 bis April 2022 zurückzukommen (vgl. E. 3.4.3 hiervor). Die 90-tägige Frist, die mit der Entdeckung bzw. der sicheren Kenntnis des Revisionsgrundes zu laufen begonnen hat (vgl. E. 3.4.4 hiervor), wurde mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom 25. März 2024 (act. II 102-106) gewahrt. Damit ist selbstredend auch die dreijährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten (zur Anwendbarkeit der ab 1. Januar 2021 geltenden Verwirkungsordnung des ATSG vgl. E. 3.4.5 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2025, ALV 200 2024 622 -13- Die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistungen wurde ebenfalls gewahrt (vgl. E. 3.4.5 hiervor). 4.5 Die Beschwerdegegnerin setzte den zurückzufordernden Betrag auf Fr. 21'619.05 fest (act. II 102). Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen den seinerzeit ausbezahlten Entschädigungen und den Leistungen, auf welche der Beschwerdeführer bei Deklaration der Einkünfte der … Anspruch gehabt hätte (vgl. act. II 104). In Anbetracht der seinerzeit in den Kontrollperioden von Juni 2020 bis Dezember 2021 und von Februar 2022 bis April 2022 geleisteten Entschädigungen von Fr. 94'082.60 (act. II 168, 173, 178, 186, 218, 224, 232, 238, 244, 248, 256, 262, 270, 276, 285 f., 292, 319, 333, 341-343, 348-351) und der korrekterweise (unter Berücksichtigung der …-Entschädigungen; act. II 141-146) zustehenden Leistungen von Fr. 72'463.55 (vgl. act. II 109-112, 114-127, 129-133) ist die angeordnete Rückerstattung in masslicher Hinsicht (Fr. 21'619.05) nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der weiteren angerechneten Zwischenverdienste (betreffend D.________ GmbH und E.________ AG; vgl. act. II 107 f.) wie auch generell in betraglicher Hinsicht erhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen und die Akten enthalten auch keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung. 5. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren (Beschwerde S. 2 Ziff. 3). Nach Art. 52 Abs. 3 ATSG werden im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Die Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren ist lediglich unter einer Bedingung zulässig und geboten: Der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, hat bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3 S. 119; SVR 2018 EL Nr. 18 S. 44, 9C_877/2017 E. 8.2). Weil der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, hat er folglich von Vornherein – ohne dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu prüfen wären – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2025, ALV 200 2024 622 -14- Einspracheverfahren. Obwohl das Einspracheverfahren gemäss Gesetz kostenlos ist und grundsätzlich keine Parteientschädigung ausgerichtet wird, ging der Beschwerdeführer im Übrigen bereits in der Einsprache bzw. Einsprachebegründung (act. II 76-82, 86-88) mit keinem Wort auf die beantragten Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin ein. Auch im Beschwerdeverfahren unterliess es der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, sich damit auseinander zu setzen. Umstände, welche eine ausnahmsweise Gewährung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. 6. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. August 2024 (act. II 65-75) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2025, ALV 200 2024 622 -15- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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