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Bern Verwaltungsgericht 06.03.2025 200 2024 600

6 marzo 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,728 parole·~19 min·5

Riassunto

Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 8. August 2024 (vbv 14/2023)

Testo integrale

SH 200 2024 600 ACT/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. März 2025 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Gemeindeverband C.________ Beschwerdegegner Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 8. August 2024 (vbv 14/2023)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2025, SH 200 2024 600 -2- Sachverhalt: A. Der 1988 (Akten des Beschwerdegegners [act. IIC] 9) geborene A.________ (Beschwerdeführer) wurde seit Juni 2011 durch den Gemeindeverband C.________ (Beschwerdegegner), handelnd durch den Regionalen Sozialdienst D.________ (nachfolgend: Sozialdienst), wirtschaftlich unterstützt. Mit einer "Weisung Abklärungsplatz (AP)" vom 22. März 2023 (Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland [nachfolgend: Vorinstanz; act. II] 103 f.) wies der Sozialdienst den Beschwerdeführer zur Arbeitsaufnahme und zur korrekten sowie vollständigen Mitarbeit ab dem 3. April 2023 bei der E.________, …, in einem 80%-Pensum an. Im Falle einer Pflichtverletzung würden die Sozialhilfeleistungen eingestellt und das Sozialhilfedossier geschlossen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht am Arbeitsplatz erschienen war, forderte ihn der Sozialdienst mit Schreiben vom 4. April 2023 (act. II 107) zur umgehenden Teilnahme am Abklärungsplatz auf, verbunden mit der erneuten Androhung der Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 30. April 2023 im Unterlassungsfall. Weiter gab er dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich bis am 14. April 2023 zum Sachverhalt resp. den angedrohten Konsequenzen zu äussern. Nach Eingang einer Stellungnahme des Beschwerdeführers und gewährter Fristerstreckung für das rechtliche Gehör bis 25. April 2023 (act. II 132 f.) stellte der Sozialdienst mit Verfügung vom 26. April 2023 (act. II 7-10) die wirtschaftliche Hilfe bei fortwährender Abwesenheit des Beschwerdeführers vom zugewiesenen Testarbeitsplatz per 30. April 2023 ein, schloss das Sozialhilfedossier und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 30. Mai 2023 (act. II 1-6) bei der Vorinstanz Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und eine Pauschalentschädigung für Spesen und Portokosten von Fr. 100.-- (act. II 6). Nach Eingang der Beschwerdeantwort des Sozialdienstes (act. II 91-97) wies die Vorinstanz das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 22. Juni 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2025, SH 200 2024 600 -3- (act. II 136-140) ab, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil SH 200 2023 492 vom 28. August 2023 – soweit auf die betreffende Beschwerde einzutreten war – bestätigt wurde. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_626/2023 vom 6. Oktober 2023 nicht ein. Mit Verfügung vom 25. September 2023 (act. II 154-156) sistierte die Vorinstanz auf Antrag des Beschwerdeführers das Beschwerdeverfahren in der Sache betreffend Einstellung der Sozialhilfe per 30. April 2023 bis zum rechtskräftigen Abschluss des parallel laufenden Beschwerdeverfahrens betreffend Mietkostenübernahme (vbv 13/2023). Mit Verfügung vom 12. April 2024 (act. II 174 f.) hob die Vorinstanz diese Sistierung wieder auf, nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil SH 200 2023 551-552 vom 5. März 2024 betreffend Mietkostenübernahme entschieden hatte und dieses Urteil nicht angefochten worden war. Nach Bemerkungen des Beschwerdeführers (act. II 176-179) und des Sozialdienstes (act. II 181-185) sowie Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu (act. II 188- 192) wurde die Beschwerde vom 30. Mai 2023 von der Vorinstanz mit Entscheid vom 8. August 2024 (act. II 194-206) im Umfang von monatlich Fr. 66.20 teilweise gutgeheissen und der Sozialdienst angewiesen, dem Beschwerdeführer rückwirkend für die Monate Mai, Juni und Juli 2023 einen Betrag von je Fr. 66.20 auszurichten. B. Gegen den Entscheid vom 8. August 2024 (act. II 194-206) erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 9. September 2024 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Regionale Sozialdienst D.________ sei zu verpflichten, das Sozialhilfedossier des Beschwerdeführers ab dem 1. Mai 2023 weiterzuführen, auf eine ganze oder teilweise Einstellung der Sozialhilfe zu verzichten und dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Mai 2023 die ihm zustehende Sozialhilfe auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der geschuldeten Beträge. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2025, SH 200 2024 600 -4ter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem beantragte er in verfahrensmässiger Hinsicht, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Weiter stellte er mit separater Eingabe vom 9. September 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; Rechtsanwalt B.________ sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 18. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, sei nicht einzutreten. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. November 2024 trat das Verwaltungsgericht auf das Gesuch um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein. Mit Eingabe vom 28. November 2024 liess sich der Beschwerdeführer zu den Eingaben von Vorinstanz und Beschwerdegegner vernehmen und reichte je ein Arztzeugnis vom 22. Oktober und 23. November 2024 zu den Akten (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 23 f.). Am 2. Dezember 2024 kamen dem Verwaltungsgericht eine Eingabe des Beschwerdegegners und am 4. Dezember 2024 eine Eingabe der Vorinstanz mit einer an sie gerichteten Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2024 zu, welche bei weitester Auslegung als Gesuch um Wiedererwägung der prozessleitenden Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2024 aufgefasst werden konnte. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 wies das Verwaltungsgericht, soweit darauf eingetreten werden könne, das Gesuch ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2025, SH 200 2024 600 -5- Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 8. August 2024 (act. II 194-206). Mit dem Entscheid wurde allein die Rechtmässigkeit der Einstellung der Sozialhilfe zwischen dem 30. April und dem 31. Juli 2023 geprüft (act. II 197 E. 10); die definitive Einstellung der Sozialhilfe resp. die Schliessung des Dossiers sei nicht gerügt worden (Verfügung der Vorinstanz vom 9. August 2024; act. II 68 im Verfahren SH 200 2024 599). Mit Verfügung vom 26. April 2023 (act. II 7-10) hat der Beschwerdegegner jedoch die Leistungen per 30. April 2023 "eingestellt und das Sozialhilfedossier geschlossen" (act. II 10); weiter wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich frühestens per August 2023 neu anmelden könne (act. II 9 f.). Dies hat der Beschwerdeführer umfassend angefochten, hat er doch bei der Vorinstanz beantragt, die "Verfügung um Einstellung der Sozialhilfe vom 26. April 2023 sei aufzuheben" (act. II 6) und damit eine umfassende Aufhebung beantragt. Streitig ist damit die Rechtmässigkeit der definitiven Leistungseinstellung, nicht allein die Einstellung während dreier Monate. Dies ist denn auch die Auffassung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2025, SH 200 2024 600 -6- Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 8 f. Ziff. 36 ff.), der sich dazu geäussert hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 BV) prinzipiell nur gewährt werden, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe) ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 150 I 6 E. 10.1.2 S. 11, 141 I 153 E. 4.2 S. 156). http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2025, SH 200 2024 600 -7- 2.1.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 2.2.1 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren (Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG). Insbesondere haben sie eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürftigen Person angemessen ist (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG). 2.2.2 Erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu suchen und anzunehmen (Art. 8g Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]). Die Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizierungs-, Beschäftigungsund Integrationsmassnahmen gilt grundsätzlich als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreuungsaufgaben daran verhindert ist (Art. 8g Abs. 2 SHV). 2.2.3 Der Einsatz an einem Testarbeitsplatz (TAP) stellt in erster Linie eine Abklärungsmassnahme dar. Indem den betroffenen Personen für ihre Teilnahme eine existenzsichernde Entschädigung ausgerichtet wird, kommt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2025, SH 200 2024 600 -8seiner Anordnung ausserdem die Funktion eines konkreten Arbeitsangebots zu (BVR 2013 S. 463 E. 2.2). 2.3 Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ist unter anderem möglich bei einer Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität. Demnach werden die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen nur gewährt, wenn und soweit sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 SHG; vgl. auch Art. 23 Abs. 2 SHG). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Keinen Anspruch auf Leistungen hat deshalb, wer objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaffen; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, was dazu berechtigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustellen (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.2 S. 6; BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2005 S. 400 E. 5.1.1). 3. Die Verwaltung hat die Sozialhilfe per 30. April 2023 eingestellt, weil der Beschwerdeführer einen zugewiesenen Testarbeitsplatz nicht angetreten und damit auf ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen verzichtet habe (Verfügung vom 26. April 2023; act. II 9 f.). 3.1 Mit Schreiben vom 22. März 2023 unter dem Titel "Weisung Abklärungsplatz (AP)" forderte der Sozialdienst den Beschwerdeführer auf, sich am 3. April 2023 um 09.00 h bei der E.________, …, zu melden, die Arbeit anzutreten und mitzuarbeiten (act. II 103). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 11 Ziff. 55 f., erfolgen derartige Weisungen im Kanton Bern nicht in Verfügungsform, sondern werden mit einfachen Schreiben – Weisungen – mitgeteilt. Der Beschwerdeführer hat den zugewiesenen Abklärungsplatz unbestrittenermassen nicht angetreten, dies unter Verweis auf seine gesundheitliche Situation (vgl. act. II 132). Damit hat er seine Mitwirkungspflicht grundsätzlich verletzt. Der Abklärungsplatz war – anders

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2025, SH 200 2024 600 -9als in der Beschwerde, S. 12 f. Ziff. 64 ff., behauptet – dem Beschwerdeführer zweifellos zumutbar; die in den Akten befindlichen, mehrere Jahre zurückliegenden Arztberichte (act. II 23-87) vermögen offensichtlich keine echtzeitliche medizinische Unmöglichkeit zu begründen, am Abklärungseinsatz teilzunehmen; dies gilt auch für die neu eingereichten Berichte von Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, vom 10. August 2023 (act. IA 12) und 23. November 2024 (act. IA 23) sowie von Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Oktober 2024 (act. IIA 24). Diese Berichte bestätigen vielmehr einen seit Jahren gleichbleibenden Zustand, der eine Abklärung sicher nicht ausschliesst. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus dem pauschalen Hinweis von Dr. med. F.________, dass die angeblich handgelenksbelastende Tätigkeit am Testarbeitsplatz nicht zumutbar sei (vgl. act. IA 12), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Andere Gründe für eine Unzumutbarkeit der Abklärung sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat auch in dieser Hinsicht seine Mitwirkungspflichten vollständig verletzt, was in der Beschwerde, S. 13 Ziff. 69, verkannt wird, wenn darin behauptet wird, der Beschwerdeführer müsse nicht "jedes Mal aufs Neue" ein Arztzeugnis vorweisen – vielmehr besteht aufgrund der Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung, eine nicht mögliche Erfüllung dieser Pflichten zu belegen, was selbstverständlich ist. Gestützt auf die Weisung vom 22. März 2023 (act. II 103 f.) samt Beilage (act. II 105) war offensichtlich, dass es sich um eine Abklärung handelt und damit auf allfällige gesundheitliche Einschränkungen Rücksicht genommen würde. Der Sozialdienst musste den Beschwerdeführer darüber nicht explizit aufklären – dies abgesehen davon, dass eine solche Aufklärung wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers, der seit Monaten Termine mit dem Sozialdienst verweigert hatte (vgl. act. II 103), gar nicht möglich gewesen wäre, sodass die entsprechende Behauptung in der Beschwerde, S. 14 oben, von vornherein rechtsmissbräuchlich ist, da aus der Pflichtverletzung durch das Nichteinhalten der Termine keine Rechte abgeleitet werden können. Dasselbe gilt hinsichtlich der geltend gemachten Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung (Beschwerde, S. 20 Ziff. 106 ff.) und die behauptete Unkenntnis des während des Einsatzes erzielbaren Lohnes (Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2025, SH 200 2024 600 -10schwerde, S. 11 Ziff. 59). Dafür, dass der Testarbeitsplatz – wie in der Beschwerde, S. 11 f. Ziff. 60, suggeriert – während der fraglichen Zeit nicht zur Verfügung gestanden hätte, bestehen schliesslich nicht die geringsten Anhaltspunkte. Die Verwaltung hat das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt: Nachdem der Beschwerdeführer bereits in der Weisung vom 22. März 2023 auf die Folgen einer allfälligen Nichtkooperation explizit hingewiesen worden ist (act. II 104), wurde er mit Schreiben vom 4. April 2023 ermahnt mitzuwirken und nochmals auf die Folgen der Widersetzlichkeit hingewiesen (act. II 107). 3.2 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer eine Weisung des Sozialdienstes trotz Hinweis auf die Folgen der Pflichtverletzung und entsprechender Ermahnung nicht befolgt und eine zumutbare Arbeit resp. eine geeignete Integrationsmassnahme nicht angetreten hat (Art. 28 Abs. 2 lit. a und c SHG). Da für die Teilnahme am Testarbeitsplatz eine existenzsichernde Lohnzahlung vorgesehen war (vgl. act. II 107), wäre der Beschwerdeführer mit dem Einkommen aus dem Abklärungseinsatz nicht mehr bedürftig gewesen; ob die Zusprache von Fr. 66.20 pro Monat – resp. die entsprechend festgesetzte Höhe der Nebenkosten (act. II 203 E. 18 in fine) – wirklich korrekt ist oder nicht, kann offenbleiben; eine reformatio in peius ist ausgeschlossen, da das Verwaltungsgericht nach Art. 84 Abs. 2 VRPG nicht über die Parteibegehren hinausgehen darf. Ein existenzsicherndes resp. den Überlebensbedarf sicherstellendes Erwerbseinkommen, wie es die Rechtsprechung für eine vollständige Einstellung der (finanziellen) Unterstützungsleistungen bei einer Weigerung, an Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen teilzunehmen, voraussetzt (BGE 139 I 218, 130 I 71), bemisst sich im Übrigen nicht nach den Sozialhilfeleistungen, die der Beschwerdeführer bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen maximal beanspruchen könnte. Insbesondere gehören die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang u.a. angeführten Integrationszulagen (Beschwerde, S. 21 Ziff. 112) von vornherein nicht zum Existenzbedarf, stellen diese doch personen- und nicht bedarfsbezogene Leistungen dar (SKOS-Richtlinien C.6.7. Ziff. 5). Wenn der Beschwerdeführer den Abklärungseinsatz angetreten und ein existenzsicherndes Einkommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2025, SH 200 2024 600 -11erzielt hätte, wäre folglich selbstverständlich auch keine Integrationszulage ausgerichtet worden, da diesfalls mangels Bedürftigkeit keine Leistungen der Sozialhilfe ausgerichtet worden wären – auch dies wird in der Beschwerde, S. 20 f. Ziff. 109 ff., verkannt. Der Auffassung des Beschwerdeführers, es seien Nebenkosten im Umfang von Fr. 350.-- zu berücksichtigen (Beschwerde, S. 17 f. Ziff. 91 ff.), ist schliesslich nicht zu folgen, da Nebenkosten in derartiger Höhe im Verhältnis zum Mietzins (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 9) offensichtlich übersetzt sind, insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Mutter des Beschwerdeführers ebenfalls an dieser Adresse wohnt, wie aus dem Eintrag im Einwohnermelderegister (act. IIC 11) hervorgeht, wobei hier offenbleiben kann, ob gar eine Aufteilung der Wohn- und Nebenkosten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter zu erfolgen hätte (vgl. dazu Beschwerdeantwort, S. 11). Daran ändert der geltend gemachte Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde vom 4. Dezember 2020 (act. IA 16) nichts, geht es vor dieser Instanz doch darum, Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten möglichst einvernehmlich zu regeln, ohne dass dabei Voraussetzungen anderer Rechtsgebiete – wie hier des Sozialhilferechts – berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht hat denn auch noch nicht über die Höhe der Nebenkosten geurteilt, da in Erwägung 4 des Urteils SH 200 2023 551- 552 vom 5. März 2024 allein über den Mietzins befunden wurde. Wenn in der Beschwerde, S. 17 Ziff. 91, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts SH 200 2024 235 vom 2. April 2024 verwiesen wird, ist dies falsch, da in diesem auf ein Erläuterungsgesuch zum Urteil SH 200 2023 551-552 nicht eingetreten wurde und darin nichts Abweichendes festgehalten wird. 3.3 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Leistungen per 30. April 2023 definitiv eingestellt worden sind. Sozialhilfeleistungen können deshalb erst wieder ausgerichtet werden, wenn sich der Beschwerdeführer neu angemeldet hat (was er denn auch getan hat; vgl. Verfahren SH 200 2024 599); insoweit ist über die Zeit ab August 2023 – anders als in der Beschwerde, S. 8 f. Ziff. 41 ff. und S. 22 f. Ziff. 120 ff., erwähnt – vorliegend nicht zu urteilen. Das Verwaltungsgericht hat – wegen der Möglichkeit, sich nach Ablauf der vorgesehenen Dauer des Testarbeitsplatzes, der eine Bedürftigkeit ausschliesst, neu anzumelden – analo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2025, SH 200 2024 600 -12ge Vorgehen bereits geschützt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2023 318 vom 3. August 2023 E. 3.4 in Verbindung mit lit. A Sachverhalt, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2019 241 vom 13. Januar 2020 E. 6.3 in Verbindung mit E. 1.2); auch dies wird in der Beschwerde, S. 25 Ziff. 135, verkannt. 4. Da die Beschwerde nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, erübrigen sich Ausführungen zur vorinstanzlichen Kostenverlegung (Beschwerde, S. 27 Ziff. 150). 5. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 5.3.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, d.h. wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2025, SH 200 2024 600 -13geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 140; BVR 2019 S. 128 E. 4.1). 5.3.2 Mit Blick auf das vorstehend Dargelegte war das Beschwerdeverfahren gegen die aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, den zugewiesenen Testarbeitsplatz anzutreten, erfolgte Einstellung der Sozialhilfe von vornherein aussichtlos. Dies, da vorliegend offensichtlich war, dass es sich beim zugewiesenen Testarbeitsplatz um eine zumutbare Abklärung mit existenzsichernder Lohnzahlung handelte, bei der auf allfällige gesundheitliche Einschränkungen Rücksicht genommen worden wäre und der Beschwerdegegner auch das Mahn- und Bedenkzeitverfahren unstrittig korrekt durchgeführt hat, indem er den Beschwerdeführer bereits in der Weisung explizit auf die Folgen einer allfälligen Nichtkooperation hingewiesen und ihn vor der Einstellung nochmals unter Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall zur Teilnahme ermahnt hat. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand abzuweisen, ohne dass die kumulativen Anspruchsvoraussetzungen der Prozessarmut bzw. die Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung geprüft werden müssten. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2025, SH 200 2024 600 -14- 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Gemeindeverband C.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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