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Bern Verwaltungsgericht 28.11.2024 200 2024 595

28 novembre 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,701 parole·~14 min·5

Riassunto

Einspracheentscheid vom 23. Juli 2024

Testo integrale

200 24 595 ALV FRC/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 28. November 2024 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 23. Juli 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2024, ALV/24/595, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde ergänzend zu Zwischenverdiensten auf Stundenlohnbasis von August 2020 bis Oktober 2023 Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse [act. II, IIA, IIB], vgl. unter anderem act. II 8-9, 65, 82, 105, 114, 125-128, 172, 186, 195-196, 214, 223, 232-233, act. IIA 276, 309, 318, 329, 341, 357, 368, 380, 394, 409- 412, 417-418, 428-429, act. IIB 518, 530, 539, 544-545). In dieser Zeit war die Versicherte mehrfach arbeitsunfähig (vgl. etwa act. II 97, 112, 171, 174, 234, act. IIA 268, 285, 306). Unter anderem bestand infolge eines Unfalles vom 2. August (recte wohl: Oktober) 2023 (vgl. act. II 60-61) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Oktober bis zum 3. November 2023 (act. II 52, 62-63). Die Suva richtete der Versicherten vom 5. Oktober bis zum 3. November 2023 Unfalltaggelder aus (act. II 48, 50, 53). Vom 26. Oktober 2023 bis zum 5. Februar 2024 wurde der Versicherten aufgrund einer orthopädischen Behandlung erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 44). Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 (act. II 23-25) lehnte das AVA Krankentaggelder ab dem 2. November 2023 ab, da die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit in direktem Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. Oktober 2023 stehe und der Anspruch auf durch die Arbeitslosenkasse ausgerichtete Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit oder Unfall nur während längstens 30 Kalendertagen bestehe. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 17-22) hiess das AVA mit Entscheid vom 23. Juli 2024 (act. II 10-13) insoweit gut, als ab dem 2. Oktober 2023 Krankentaggelder der Arbeitslosenversicherung unter Berücksichtigung der durch die Suva bereits ausbezahlten Unfalltaggelder bis zum 31. Oktober 2023 abzurechnen seien; ab dem 1. November 2023 bestehe kein Anspruch auf Taggelder mehr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2024, ALV/24/595, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. September 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides seien ihr auch für den Monat November 2023 Krankentaggelder auszurichten. Darüber hinaus seien auch die 44 nicht bezogenen kontrollfreien Bezugstage noch abzurechnen. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2024, ALV/24/595, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2024 (act. II 10-13). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Taggelder i.S.v. Art. 28 Abs. 1 AVIG ab dem 1. November 2023. 1.3 Mit Blick auf die maximal zu beziehenden 44 Taggelder innerhalb der Rahmenfrist (vgl. E. 2.2.1 hiernach) und den Taggeldsatz in der Höhe von Fr. 85.70 (vgl. etwa act. II 47, 65, 82, 105) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2024, ALV/24/595, Seite 5 2.2 2.2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG). Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Abs. 1 ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 % arbeitsfähig sind und auf das um 50 % gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 AVIG). Art. 28 Abs. 1 AVIG weicht damit vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit des Versicherten in Betracht kommen, ab und erfasst – im Unterschied zu Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG – Fälle bloss vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit infolge Krankheit, Unfall und Schwangerschaft. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung besteht darin, trotz Vermittlungsunfähigkeit und damit an sich fehlender Anspruchsberechtigung Härtefälle zu vermeiden und Lücken im Bereich der „Nahtstellen“ zwischen der Arbeitslosenversicherung und insbesondere der Kranken- und Unfallversicherung zu schliessen. Im Interesse der Verbesserung der sozialen Sicherung Arbeitsloser sollte namentlich bei Krankheit und Unfall (weiterhin) ein zeitlich limitierter Taggeldanspruch bestehen (BGE 135 V 185 E. 6.1.2 S. 189). 2.2.2 Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllen oder Entschädigungen nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2024, ALV/24/595, Seite 6 Art. 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen), obligatorisch nach UVG versichert. Arbeitslose Personen sind ausschliesslich bei der Suva versichert (Art. 66 Abs. 3bis UVG; MANZ/GROB, in FRÉSARD-FELLAY/LEU- ZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 1a N. 19; BORIS RUBIN, Aussurance-chômage et service public de l’emploi, 2019, S. 92 Rz. 443). Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er gestützt Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Nach Art. 16 Abs. 2 ATSG entsteht dieser Anspruch am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten. 2.2.3 Bei einem Unfall einer arbeitslosen Person hat während kontrollierter Arbeitslosigkeit die Unfallversicherung folglich i.S.v. Art. 16 Abs. 2 UVG ab dem dritten Tag Leistungen zu erbringen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2394 N. 436), weshalb die Arbeitslosenkasse während einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nur während den ersten drei Kalendertagen (inkl. Unfalltag) zahlungspflichtig ist (BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Rz. 32 zu Art. 28; Rz. C176 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO; abrufbar unter <www.arbeit. swiss>]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Diese Priorität der Leistungspflicht des Unfallversicherers wirkt sich zugunsten des Arbeitslosen aus, indem das Kontingent nach Art. 28 Abs. 1 AVIG nicht angetastet wird und später bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit noch vorhanden ist (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2394 Rz. 436). 2.2.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) erbringt die Unfallversicherung die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 % beträgt. Das Bundesgericht hat mit BGE 135 V 185 sodann entschieden, dass bei Ausrichtung ganzer Taggelder durch die Unfallversicherung aufgrund einer über 50%igen Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 25 Abs. 3 UVV angesichts der ausdrücklichen und spezifischen Koor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2024, ALV/24/595, Seite 7 dinationsbestimmung in Art. 28 Abs. 4 AVIG unabhängig davon, ob die versicherte Person dauernd (Art. 15 Abs. 2 AVIG) oder bloss vorübergehend (Art. 28 Abs. 1 AVIG) nicht oder vermindert arbeitsfähig ist, kein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung besteht (vgl. hierzu auch BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 191 f.; UELI KIESER, Die Koordination von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit Taggeldern anderer Sozialversicherungszweige in ARV 2012 S. 217 ff., S. 230; Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Juni 2018, 8C_331/2018, E. 4.1.2). Art. 25 Abs. 3 UVV bildet das Gegenstück zu Art. 28 Abs. 4 AVIG. Mit dieser Regelung wird die Koordination zwischen der Unfall- und der Arbeitslosenversicherung in der Weise hergestellt, dass die Leistungspflicht der einzelnen Systeme aufeinander abgestimmt wird. Die Koordinationsregel von Art. 28 Abs. 4 AVIG gilt denn auch unabhängig davon, ob vorgängig Art. 28 Abs. 1 AVIG zur Anwendung gelangt ist und ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eingetreten ist (BGE 135 V 185 E. 6.2 S. 190). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin infolge eines Unfalles vom 2. Oktober 2023 (vgl. act. II 60-61) vom 2. Oktober bis zum 3. November 2023 arbeitsunfähig war (act. II 52, 62-63). Die Suva als gesetzliche Unfallversicherung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) anerkannte dieses Ereignis als Unfall und richtete der Beschwerdeführerin ab dem dritten Tag, d.h. ab dem 5. Oktober 2023, Taggelder bis zum 3. November 2023 aus (act. II 48, 50, 53). Demnach hatte die Beschwerdeführerin vom 2. bis zum 4. Oktober 2023 Anspruch auf Taggelder gegenüber dem Beschwerdegegner bzw. war Letzterer vom 2. bis zum 4. Oktober 2023 zahlungspflichtig (vgl. hierzu auch Rz. C176 AVIG-Praxis ALE), was zwischen den Parteien denn auch unbestritten ist. Streitig ist indes, ob der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder ab 1. November 2023 zu Recht verneinte. Der Beschwerdegegner führte zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2024, ALV/24/595, Seite 8 Begründung aus, pro Ereignis bestehe gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG maximal bis zum 30. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Taggelder. Weiter seien die Unfalltaggelder der Suva gestützt auf Rz. C174 AVIG-Praxis ALE an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen. Unter Berücksichtigung der ab 2. Oktober 2023 infolge Arbeitsunfähigkeit ausgerichteten Taggelder und unter Anrechnung der durch die Suva ab 5. Oktober 2023 ausgerichteten Unfalltaggelder bestehe deshalb ab 1. November 2023 kein Anspruch mehr auf Taggeldleistungen i.S.v. Art. 28 Abs. 1 AVIG. Dem kann – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht gefolgt werden: Zunächst ist aktenmässig ausgewiesen, dass es sich bei den durch die Suva ausbezahlten Leistungen um Unfalltaggelder (vgl. etwa act. II 48, 50, 53) handelt, nicht aber um Erwerbsersatzleistungen der sozialen und privaten Krankenversicherungen i.S.v. Rz. C174 AVIG-Praxis ALE. Vielmehr richtete die Suva der Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 25 Abs. 3 UVV basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und damit einer 50 % übersteigenden Arbeitsunfähigkeit vom 5. Oktober bis zum 3. November 2023 (vgl. act. II 33, 48, 50, 53) ganze Unfalltaggelder aus. Aufgrund der ausdrücklichen und spezifischen Koordinationsbestimmungen von Art. 28 Abs. 4 AVIG und Art. 25 Abs. 3 UVV besteht für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. E. 2.2.4 hiervor), weshalb Taggelder der Unfallversicherung – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners (vgl. korrigierte Abrechnung Oktober 2023 vom 8. August 2024 [act. II 9]) – denn auch nicht an diese angerechnet werden können. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführerin gemäss erster Abrechnung Oktober 2023 (vom 14. Dezember 2023; act. II 47) bis und mit Oktober 2023 31.3 Taggelder durch den Beschwerdegegner ausbezahlt worden waren. Unter Berücksichtigung des Maximalanspruchs von 44 Taggeldern bei Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Rahmenfrist und den vorzunehmenden Korrekturen – wie vorstehend ausgeführt – besteht damit ab dem 4. November 2023 grundsätzlich noch ein Anspruch auf Taggelder (vgl. hierzu auch act. II 15), sofern die übrigen Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Letzteres lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen. Der Beschwerdegegner erachtet die ab dem 4. November 2023 weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit als in direktem Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. Oktober 2023 stehend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2024, ALV/24/595, Seite 9 (vgl. act. II 10-13, 23-25), wohingegen die Beschwerdeführerin vorbringt, diese Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf eine Schulteroperation vom 2. November 2023, mithin zwei unterschiedliche Ursachen vorlägen (vgl. Beschwerde S. 1; act. II 17). Ebenso lassen sich einer Aktennotiz vom 10. Juli 2024 (act. II 14; Telefonat des Beschwerdegegners mit der Suva) Hinweise entnehmen, wonach die vom 26. Oktober 2023 bis zum 5. Februar 2024 attestierte Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit einer Schulteroperation und nicht mit dem Unfall vom 2. Oktober 2023 steht. Somit bedarf es weiterer, insbesondere medizinischer Abklärungen bzw. Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, ob zwischen der ab dem 4. November 2023 weiterhin bestehenden (seit 26. Oktober 2023 attestierten) Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. II 44) ein Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. Oktober 2023 existiert. Gestützt darauf wird der Beschwerdegegner über den Anspruch auf Taggelder ab dem 2. Oktober 2023 neu zu verfügen haben. Was die 44 nicht bezogenen kontrollfreien Bezugstage betrifft (Beschwerde S. 2), ist ein Bezug nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin war bis zum 5. Februar 2024 arbeitsunfähig geschrieben (act. II 44). Bei Wegfall der Taggeldberechtigung infolge krankheitsbedingter Arbeits- und Vermittlungsunfähigkeit vor Ablauf der Rahmenfrist – wie in casu – besteht für den Leistungsbezug aufgrund von Art. 28 Abs. 1 AVIG e contrario kein Anspruch auf Taggelder für noch nicht bezogene kontrollfreie Bezugstage mehr (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 136). 3.2 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juli 2024 (act. II 10-13) aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er anschliessend über den Anspruch auf Taggelder ab dem 2. Oktober 2023 neu verfüge. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2024, ALV/24/595, Seite 10 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung vom 23. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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