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Bern Verwaltungsgericht 06.02.2026 200 2024 576

6 febbraio 2026·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,777 parole·~19 min·8

Riassunto

Einspracheentscheid vom 2. Juli 2024

Testo integrale

UV 200 2024 576 MAK/NUS/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 6. Februar 2026 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Baloise Versicherung AG Aeschengraben 21, 4051 Basel vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 2. Juli 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2026, UV 200 2024 576 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1981 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberin bei der Baloise Versicherung AG (nachfolgend Baloise bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie einen Unfall vom 17. Juni 2023 melden liess (Überreizung der Rückenmuskulatur bei Rückenübungen; Akten der Baloise [act. IIB] 1.04 f.). In der Folge holte die Baloise medizinische Berichte (act. IIB 4.01 ff.) sowie einen Fragebogen bei der Versicherten ein (act. IIB 2.06 ff.). Darin gab diese an, die Rückenbeschwerden seien auf einen Fahrradsturz vom 18. Mai 2023 und nicht auf die Rückenübungen vom 17. Juni 2023 zurückzuführen, weshalb das Unfalldatum angepasst werden müsse. Mit Schreiben vom 7. August 2023 (act. IIB 5.01 f.) lehnte die Baloise eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 18. Mai 2023 ab, da keine unfallkausalen Befunde vorliegen würden. Auf Ersuchen der Versicherten hin (act. IIB 5.03) erliess die Baloise am 21. August 2023 eine anfechtbare Verfügung (act. IIB 5.04 f.). Die hiergegen von der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, erhobene Einsprache (act. IIB 5.10, 5.12 ff.) wies die Baloise mit Entscheid vom 2. Juli 2024 ab (act. IIB 5.30 ff.). B. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 2. September 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juli 2024 (act. IIB 5.30 ff.) sei aufzuheben und nach Durchführung weiterer Abklärungen, unter Wahrung der Partizipationsrechte der Parteien, sei neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zu befinden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2026, UV 200 2024 576 - 3 - Die Beschwerdegegnerin, neu vertreten durch Rechtsanwalt C.________, schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Juli 2024 (act. IIB 5.30 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung und dabei insbesondere, ob die geklagten Beschwerden als kausal zum Ereignis vom 18. Mai 2023 zu qualifizieren sind. 1.3 Mit Blick auf die vorliegend durchgeführten medizinischen Behandlungen und stattgehabten Konsultationen (act. IIB 4.11, 4.01 ff., 2.11 lit. e,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2026, UV 200 2024 576 - 4 - 2.06 ff.) und auf den Taggeldanspruch für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. bis zum 23. Juni 2023 von total Fr. 295.90 ([Fr. 27'000.-- x 80 % / 365] x 5 Tage; vgl. act. IIB 4.11 Ziff. 12, 1.04) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2026, UV 200 2024 576 - 5 - Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.3.2 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_824/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (SVR 2023 UV Nr. 20 S. 63, 8C_410/2022 E. 4.2). 3. 3.1 Das Ereignis vom 18. Mai 2023 (Fahrradsturz) erfüllt ohne Weiteres die Voraussetzungen des Unfallbegriffs (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2.1 Dem Notfallbericht des Spitals D.________ AG vom 28. Juni 2023 (act. IIB 4.02 ff.) zur Behandlung vom 20. Juni 2023 können folgende Diagnosen entnommen werden: - Verdacht auf Salpingitis rechts - Subklinische Hypothyreose - Anamnestisch Psoriasis Die Beschwerdeführerin leide seit vier Tagen an Flankenschmerzen und sei bereits drei Mal auf der Notfallstation gewesen. Nach der Verabrei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2026, UV 200 2024 576 - 6 chung von Schmerzmitteln hätten sich die Schmerzen jedes Mal gebessert, bis sie verschwunden seien. Sie habe sich nun erneut notfallmässig selbst zugewiesen, da sie seit fünf Stunden keine Schmerzmittel mehr eingenommen habe und die Schmerzen wieder stärker geworden seien. Zum Ausschluss von Nierensteinen sei eine Computertomografie (CT) durchgeführt worden. Diese habe keine Hinweise auf eine Urolithiasis oder Hydronephrose gezeigt. Es seien aber eine Ovarialzyste links und eine Hydrosalpinx auf der rechten Seite zur Darstellung gekommen. Bei den Beschwerden könne es sich um eine Salpingitis handeln. Nach der Abgabe von Schmerzmitteln auf der Notfallstation seien die Beschwerden regredient gewesen. 3.2.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Second Medical Opinion vom 4. August 2023 (act. IIB 4.09 f.) aus, die Beschwerden/Schmerzen im unteren Rückenbereich/Flanke hätten weder einen Zusammenhang mit der Rückengymnastik vom 17. Juni 2023 noch mit dem Fahrradsturz vom 18. Mai 2023. Die Notfallbehandlung im Spital Langnau sei nicht aufgrund eines Unfallgeschehens erfolgt. 3.2.3 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Arztzeugnis vom 3. September 2023 (act. IIB 4.11) ein spondylogenes Schmerzsyndrom durch fehlrotierte Wirbel nach Fahrradunfall im Mai 2023. Die Erstkonsultation habe am 26. Juni 2023 stattgefunden und die fehlrotierten Wirbel seien reponiert worden. 3.2.4 In seiner E-Mail vom 18. Oktober 2023 (act. IIB 4.12) zu Handen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin führte Dr. med. F.________ aus, der Kausalzusammenhang zwischen dem Fahrradsturz und der Gesundheitsschädigung sei klar gegeben. Die Wirbelfehlrotationen seien derart ausgeprägt gewesen, dass es hierfür eine äussere Einwirkung, z.B. einen Sturz, gebraucht habe. Die Rückenübungen vom 17. Juni 2023 würden für ein solches Schadensbild mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ausreichen. Die ab dem Unfall (teil-)kompensierten Wirbelfehlstellungen seien aber durch diese Übungen symptomatisch geworden. Typischerweise komme es bei fehlrotierten Wirbeln zu muskulären Verspannungen, die dann auf ein muskelrelaxierendes Analgetikum passager ansprechen würden. Für eine anhaltende Beschwerdefreiheit müsse die Fehl-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2026, UV 200 2024 576 - 7 rotation aber zwingend behoben werden. Für die massiven Schmerzen, welche zur (wiederholten) Vorstellung auf der Notfallstation des Spitals Langnau geführt hätten, sei keine internistische Begründung gefunden worden. Eine nur vermutete Salpingitis verursache keine solchen Schmerzen. 3.2.5 Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 22. April 2024 (act. IIB 4.16 ff.) fest, es liege eine sehr umfangreiche CT-Darstellung der Wirbelsäule vom 21. Juni 2023 (act. IIB 4.01) in einem Abschnitt von BWK (Brustwirbelkörper) 8 bis LWK (Lendenwirbelkörper) 5 vor. Dieser Abschnitt betreffe im Wesentlichen die erstmals am 26. Juni 2023 (knapp sechs Wochen nach dem Ereignis) bei Dr. med. F.________ klinisch postulierten, unfallkausalen, fehlrotierten Wirbelkörper (act. IIB 4.17 Ziff. 2). Er sei nicht in der Lage, solche Fehlrotationen klinisch festzuhalten und anhand der CT-Befunde vom 21. Juni 2023, d.h. vor der Erstuntersuchung am 26. Juni 2023, komme auf keinem Niveau der abgebildeten Anteile der Wirbelsäule eine fehldiagnostizierte Rotation zur Darstellung. Das im Arztzeugnis von Dr. med. F.________ als vorläufige Diagnose aufgeführte spondylogene Schmerzsyndrom sei dagegen nachvollziehbar. Dieses komme im CT vom 21. Juni 2023 (act. IIB 4.01) in zahlreichen horizontalen Schnittbildern der Wirbelkörper in Form einer schon recht deutlichen, vorbestehenden, ereignisfremden, multisegmentalen, degenerativen Spondylarthrose zur Darstellung (act. IIB 4.16 Ziff. 2). Die Unfallkausalität der Wirbelsäulenbeschwerden sei nicht gegeben. Ein Status quo ante lasse sich zeitnah nachvollziehbar nach den geltenden Angaben der Beschwerdeführerin wie folgt definieren: "Ausser ein paar Schrammen am Arm hatte ich zu diesem Zeitpunkt keine ersichtlichen Verletzungen". Damit ergebe sich ein Status quo ante von drei Wochen. Die Frage, ob unfallfremde Faktoren mitwirkten und gegebenenfalls, ab welchem Zeitpunkt nur noch die unfallfremden Faktoren wirken würden, beantwortet Dr. med. G.________ wie folgt (act. IIB 4.16 Ziff. 3): "Hier gilt der Zeitpunkt eines Status quo sine, in dem die Versicherte erstmals mit einer Latenz von 30 Tagen am 26.06.2023 beim Hausarzt Dr. F.________ ärztliche Hilfe in Anspruch nahm und in der Bildgebung vom 21.06.2023 die Spondylarthrose an multiplen Segmenten der Wir-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2026, UV 200 2024 576 - 8 belsäule einwandfrei als vorbestehende Beschwerdeursache zur Darstellung kommt. Damit ist der Status quo sine spätestens mit dieser Bildgebung dokumentiert und als versicherungsmedizinisch erreicht zu beurteilen." 3.2.6 Dr. med. F.________ brachte in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2024 (act. IIB 5.25 f.) zur Aktenbeurteilung von Dr. med. G.________ (act. IIB 4.16 ff.) vor, Rückenbeschwerden und Bildgebung (Röntgen, CT, MRI) der Wirbelsäule müssten nicht übereinstimmen. Beschwerden der Wirbelsäule könnten ohne klinische Untersuchung nicht konklusiv beurteilt werden. Nicht weniger wichtig, ja oft sogar noch wichtiger, zumal bei Unklarheiten, sei die im Zweifelsfall zu wiederholende sorgfältige Erhebung der Anamnese. Bei der Beschwerdeführerin habe es sich um Wirbelsubluxationen gehandelt. Das könnten diskrete Kippungen oder Rotationen sein, die infolge reflektorischer Verspannung der autochthonen, tiefen Rückenmuskulatur sehr schmerzhaft sein könnten, ohne dass dieses klinische Bild radiologisch zur Darstellung komme. Wirbelsubluxationen würden am besten/wirksamsten manuell-medizinisch oder chiropraktisch gelöst, was auch bei der Beschwerdeführerin gemacht worden sei. Eine Beurteilung rein aufgrund der vorhandenen Akten und der erfolgten Bildgebung sei somit nicht stichhaltig. Vielmehr müsse die Beschwerdeführerin zu dem berichteten Unfallereignis und zu den in zeitlicher und möglicherweise auch kausaler Folge aufgetretenen Beschwerden eingehend befragt und klinisch untersucht werden. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2026, UV 200 2024 576 - 9 - Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Liegt – wie hier – ein von der Unfallversicherung nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2026, UV 200 2024 576 - 10 - Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten vor, kommt diesem der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des BGer 8C_505/2022 vom 6. September 2023 E. 3.3). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Zudem kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengutachtens erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich im hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juli 2024 (act. IIB 5.30 ff.) massgeblich auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. G.________ (act. IIB 4.16 ff.) gestützt. Diese erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und überzeugt. Dr. med. G.________ hat sich einlässlich mit sämtlichen medizinischen Unterlagen sowie den klinisch und bildgebend festgestellten Befunden (act. IIB 5.25 f., 4.09 ff., 4.01 ff.) auseinandergesetzt. Er hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die geklagten Rückenbeschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 18. Mai 2023 stehen. Mit Blick darauf, dass die Rückenschmerzen inzwischen bereits abgeklungen und die fehlrotierten Wirbelkörper reponiert worden waren (act. IIB 4.11 Ziff. 11), ist nicht ersichtlich, inwiefern eine klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. G.________ einen Mehrwert gegenüber einer Aktenbeurteilung hätte liefern können. Entgegen der sinngemässen Rüge der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4 f.) ist der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt und auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. G.________ vom 22. April 2024 (act. IIB 4.16 ff.) kann abgestellt werden. Beschwerdeweise wird vorgebracht (Beschwerde S. 5 f.) Dr. med. G.________ habe die Fragen widersprüchlich beantwortet. Einerseits werde ein Kausalzusammenhang zwischen den Wirbelsäulenbeschwerden und dem Ereignis vom 18. Mai 2023 verneint, andererseits werde sowohl ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2026, UV 200 2024 576 - 11 - Status quo ante als auch ein Status quo sine festgelegt. Dabei sei unklar, auf welche geklagten Beschwerden sich die jeweiligen Feststellungen von Dr. med. G.________ beziehen würden. Wie auch die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat (Beschwerdeantwort S. 9 f. Rz. 24), verneinte Dr. med. G.________ ausdrücklich eine Unfallkausalität der Rückenbeschwerden (act. IIB 4.16 Ziff. 3). Bezogen auf die von der Beschwerdeführerin erwähnten Schrammen am Arm (act. IIB 2.08) legte Dr. med. G.________ nachvollziehbarerweise einen Status quo ante drei Wochen nach dem Ereignis fest (act. IIB 4.16 Ziff. 3). Dies überzeugt insbesondere deshalb, weil diese Verletzungen weder ärztlich dokumentiert noch Gegenstand ärztlicher Behandlungen waren. Somit waren sie spätestens zum Zeitpunkt der Erstkonsultation am 20. Juni 2023 (act. IIB 4.02 ff.) bereits ausgeheilt. Aus der Antwort von Dr. med. G.________ auf die Frage nach dem Erreichen des Status quo sine geht zudem unmissverständlich hervor, dass er diesen in Bezug auf die unfallfremde Spondylarthrose festgelegt hat, bezeichnete er diese doch "einwandfrei als vorbestehende Beschwerdeursache" (act. IIB 4.16 Ziff. 3) und hielt an keiner Stelle fest, sie sei durch den Fahrradsturz vom 18. Mai 2023 vorübergehend verschlimmert worden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Beschwerde S. 5 f.) sind seine Antworten somit klar und eindeutig. Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, es habe sich gemäss ihrem behandelnden Arzt Dr. med. F.________ im vorliegenden Fall um Wirbelfehlrotationen gehandelt, welche nicht bildgebend darstellbar seien, weshalb diese ohne klinische Untersuchung nicht konklusiv beurteilt werden könnten. Im Zweifelsfall sei deshalb eine sorgfältige Anamnese wichtig (act. IIB 5.25 f.; Beschwerde S. 4 f.). Weiter sei gemäss Dr. med. F.________ für die ausgeprägten Wirbelfehlrotationen eine äussere Einwirkung, z.B. ein Sturz, erforderlich, die Rückenübungen vom 17. Juni 2023 würden hierfür nicht ausreichen (act. IIB 4.12 Ziff. 4) und durch die Therapie (Reposition mittels Dorn-Breuss-Methode) seien die Schmerzen verschwunden (act. IIB 5.25, 4.11 Ziff. 11). Soweit sich Dr. med. F.________ auf die Schmerzangaben der Beschwerdeführerin stützte, ist im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung Folgendes zu beachten: Nach der Rechtsprechung müssen subjektive Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinrei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2026, UV 200 2024 576 - 12 chend erklärbar sein. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Dr. med. F.________ war jedoch nicht in der Lage, einen oder mehrere fehlrotierte Wirbelkörper zu nennen oder Fehlrotationen klinisch festzuhalten (vgl. hierzu act. IIB 4.19 und 4.16). Damit konnte er weder einen die Wirbelkörper betreffenden klinischen Befund (vgl. act. IIB 4.11 Ziff. 8) noch morphologisch fassbare, objektivierbare Befunde erheben. Indem er die Unfallkausalität einzig auf die anamnestisch erhobenen Angaben der Beschwerdeführerin stützte, berief er sich auf den beweisrechtlich unzulässigen Grundsatz "post hoc, ergo propter hoc", nach dessen Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223, 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 4.2). Demgegenüber legte Dr. med. G.________ schlüssig dar, dass sich auf den Bildern der CT-Untersuchung vom 21. Juni 2023 (act. IIB 4.01) in keinem Segment und auf keinem Niveau der abgebildeten Anteile der Wirbelsäule fehlrotierte Wirbelkörper darstellen liessen (act. IIB 4.16 Ziff. 2), wobei diese Untersuchung noch vor der Erstkonsultation bei Dr. med. F.________ am 26. Juni 2023 (act. IIB 4.11) stattgefunden hatte. Hingegen liessen sich bildgebend fassbare Anzeichen einer vorbestehenden Spondylarthrose darstellen, welche die Beschwerden als unfallfremde Ursache hinlänglich erklärten (vgl. hierzu act. IIB 4.17). Dr. med. G.________ erachtete die von Dr. med. F.________ gestellte Diagnose eines spondylogenen Schmerzsyndroms (act. IIB 4.11 Ziff. 9) als nachvollziehbar (act. IIB 4.16), sah deren Ursache jedoch in den bildgebend dargestellten Anzeichen einer Spondylarthrose (act. IIB 4.16 Ziff. 2) und nicht – wie von Dr. med. F.________ postuliert – in fehlrotierten Wirbeln (act. IIB 4.11 Ziff. 9). Damit handelt es sich vorliegend um eine unterschiedliche Interpretation des gleichen medizinischen Sachverhalts, wobei sich Dr. med. F.________ im Wesentlichen auf die Angaben der Beschwerdeführerin und den Umstand stützte, dass die Beschwerden nach dem Unfall aufgetreten sind, Dr. med. G.________ sich jedoch sehr detailliert mit den bildgebenden Befunden und den medizinischen Akten auseinandergesetzt und ausführlich begründet hat, weshalb die von der Beschwerdeführerin geklagten Rückenbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2026, UV 200 2024 576 - 13 schwerden überwiegend wahrscheinlich nicht auf den Fahrradsturz vom 18. Mai 2023, sondern auf die vorbestehende, multisegmentale, degenerative Spondylarthrose zurückzuführen sind. 3.5 Zusammenfassend liegen keine Anhaltspunkte vor, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aktenbeurteilung von Dr. med. G.________ begründen. Der Sachverhalt erweist sich als hinreichend abgeklärt und es sind von weiteren Abklärungen (vgl. hierzu Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren) keine neuen oder zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.4, zur Publikation vorgesehen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Somit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Unfallkausalität der geklagten Rückenbeschwerden verneint und einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung abgelehnt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juli 2024 (act. IIB 5.30 ff.) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die durch Rechtsanwältin B.________ vertretene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2026, UV 200 2024 576 - 14 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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