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Bern Verwaltungsgericht 14.11.2024 200 2024 573

14 novembre 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,861 parole·~14 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 28. August 2024

Testo integrale

200 24 573 ALV ACT/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. November 2024 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. August 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, ALV/24/573, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1992 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stand ab dem 1. Oktober 2020 als ... in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 99, 126 f.). Mit Schreiben vom 4. April 2024 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2024 (act. II 112, 125), wobei sich dieses infolge Krankheit des Versicherten während der Kündigungsfrist bis Ende Juli 2024 verlängerte (act. II 40, 97 f.). In der Folge meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (vgl. act. II 122) und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 58 - 61 resp. 154 - 157). Aufforderungsgemäss (act. II 124) nahm die ehemalige Arbeitgeberin mit Schreiben vom 1. Juli 2024 Stellung zum Kündigungsgrund (act. II 116). Nachdem der Versicherte dazu Stellung genommen hatte (act. II 102 f.), stellte ihn die Unia mit Verfügung vom 25. Juli 2024 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 21 Tagen ab dem 1. August 2024 in der Anspruchsberechtigung ein (act. II 51 - 55). Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 44 f.) mit Entscheid vom 28. August 2024 fest (act. II 30 - 35). B. Mit Eingabe vom 30. August 2024 erhob der Versicherte Beschwerde und beantrage die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. August 2024. Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, ALV/24/573, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. August 2024 (act. II 30 - 35). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 21 Tagen ab dem 1. August 2024. 1.3 Bei einer Einstelldauer von 21 Tagen und einem Taggeldanspruch von Fr. 161.30 (act. II 29) liegt der Streitwert mit Fr. 3'387.30 unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, ALV/24/573, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1). 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, ALV/24/573, Seite 5 nicht geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (BGE 147 V 342 E. 6.1 S. 357; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). 2.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausgedrückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer von der Arbeitgeberin die im Oktober 2020 angetretene Stelle als ... (act. II 114 Ziff. 2 f., 126) per Ende Juni 2024 gekündigt wurde (act. II 112, 125,), wobei sich das Arbeitsverhältnis infolge Krankheit des Beschwerdeführers während der Kündigungsfrist bis Ende Juli 2024 verlängerte (act. II 40, 97 f.; vgl. Art. 336c Abs. 2 OR). Die Kündigung wurde von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 10. April 2024 im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer habe ab Frühjahr 2023 die Zielvorgaben laufend nicht erreicht, die Produktivität und die Fehlerquote seien schwankend, es sei mehrfach unpünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz festgestellt worden, Abwesenheiten seien nicht gemeldet und Vorgaben beim Verarbeiten der ... nicht eingehalten worden (dies speziell an einem Freitag um 17.00 Uhr, als es sich um den letzten Arbeitstag vor den Ferien handelte); daneben habe der Beschwerdeführer ohne Rücksprache mit der Vorgesetzten einen halben Ferientag bezogen, während Telefondiensten trotz Verbots Musik mit Kopfhörern gehört und das Mobiltelefon während der Arbeitszeit benutzt (act. II 117 f.). Gegenüber der Beschwerdegegnerin führte die Arbeitgeberin in der Stellungnahme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, ALV/24/573, Seite 6 vom 1. Juli 2024 aus, es seien mehrfach mündliche und schriftliche Verwarnungen ausgesprochen worden und der Beschwerdeführer habe sich wiederholt nicht an Abmachungen und Vorgaben gehalten (act. II 116 Ziff. 2 f.). In den Akten finden sich zwei Gesprächsnotizen sowie eine schriftliche Verwarnung. Gemäss der Gesprächsnotiz vom 6. März 2023 wurde der Beschwerdeführer von der Arbeitgeberin auf die Zielvorgaben, die Nichterreichung dieser Vorgaben und einen unbewilligten halbtägigen Freitag hingewiesen, die Ziele festgelegt und die Home-Office Kontrolle in den Monaten März und April vereinbart (act. II 121); gemäss derjenigen vom 8. Februar 2024, unterzeichnet vom Beschwerdeführer, wurden die bei der ...verarbeitung einzuhaltenden Regeln (zeitliche Vorgaben) und das Vorgehen für den Beschwerdeführer bei Nichterreichung festgehalten sowie das Einhalten der Vorgaben zu Produktivität und der Entgegennahme von Telefonanrufen in Erinnerung gerufen (act. II 119). Mit der schriftlichen, vom Beschwerdeführer ebenfalls unterzeichneten Verwarnung vom 4. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer letztmals aufgefordert, sich an die fixen Arbeitszeiten zu halten, kurzfristige Abwesenheiten (Krankheit/Unfall) sofort und direkt den Vorgesetzten zu melden (nicht an Dritte) sowie Abwesenheiten während der Arbeitszeiten mit den Vorgesetzten vorgängig zu besprechen und darauf aufmerksam gemacht, dass dessen Verhalten künftig nicht mehr toleriert werde (act. II 120). 3.2 Diese Angaben der Arbeitgeberin werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten bzw. hinsichtlich Verwarnungen explizit bestätigt (act. II 102 f.; Beschwerde S. 1 Ziff. 1 und S. 2 Ziff. 4). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer sowohl die schriftliche Verwarnung vom 4. Januar 2024 als auch die Gesprächsnotiz vom 8. Februar 2024 jeweils unterschriftlich zur Kenntnis genommen (act. II 119 f.); dass er dagegen Einwände erhoben hätte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht aktenkundig. Zudem ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer eingereichten "Mitarbeiterbeurteilungs- und Zielvereinbarungsgespräch 2022/2023" vom 9. Juni 2022, dass die Produktivität unterschiedlich und im Verhältnis zum Arbeitsaufwand nicht immer optimal sei (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4/1 gegen unten) und der Beschwerdeführer "meist" sorgfältig und organisiert arbeite (act. I 4/2 oben). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Aufgaben aus dem Arbeitsvertrag nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, ALV/24/573, Seite 7 korrekt erfüllte und damit Anlass zur Kündigung des Arbeitsvertrages durch die Arbeitgeberin geboten hat. Für die Annahme einer selbstverschuldeten Kündigung reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer trotz Wissens um diese Missbilligung sein Verhalten nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob der Versicherte – im Sinne eines Eventualvorsatzes – wissen konnte und musste, dass er durch sein Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (vgl. E. 2.2 hiervor). Diese Voraussetzung war vorliegend im Kündigungszeitpunkt mit Blick auf die vorangegangenen mit dem Beschwerdeführer geführten Gespräche und die schriftliche Verwarnung ohne weiteres gegeben. Spätestens nach der schriftlichen Verwarnung von Anfang Januar 2024 und dem Gespräch von Anfang Februar 2024 musste der Beschwerdeführer um die Möglichkeit wissen, bei einem erneuten Verstoss gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis die Kündigung zu bewirken, wurde er doch mit den Worten "zum letzten Mal" auf die einzuhaltenden Arbeitszeiten sowie das Verhalten bei Abwesenheiten (bei Krankheit/Unfall und während fixen Arbeitszeiten) hingewiesen und ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sein "Verhalten künftig nicht mehr toleriert werde" (act. II 120) sowie die Vorgaben beim Verarbeiten der ..., zur Produktivität und zur Entgegennahme von Telefonanrufen einzuhalten sind (act. II 119). Da er sein Verhalten dennoch nicht angepasst hat, nahm er eine Kündigung im Sinne eines Eventualvorsatzes zumindest in Kauf, so dass – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 2 Ziff. 3) – eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit erstellt ist. An diesem Schluss vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern: 3.2.1 Die Verwarnungen sind – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 1 Ziff. 1) – wegen Fehlverhaltens erfolgt, so wegen Nichteinhalten der fixen Arbeitszeiten, nicht sofortigem Melden von Abwesenheiten (bei Krankheit/Unfall) an die direkt Vorgesetzten, fehlender vorgängiger Besprechung von Abwesenheiten während fixen Arbeitszeiten mit Vorgesetzten (act. II 120) sowie Nichteinhalten der Vorgaben beim Verarbeiten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, ALV/24/573, Seite 8 der ..., der Produktivität und der Entgegennahme von Telefonanrufen (act. II 119). Die Arbeitgeberin war nicht mehr gewillt, das Verhalten des Beschwerdeführers zu akzeptieren, wurde er doch von ihr in der schriftlichen Verwarnung vom 4. Januar 2024 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sein Verhalten künftig nicht mehr toleriert werde (act. II 120). Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, durch Änderung seines Verhaltens die Stelle zu behalten, weshalb nicht von einem persönlichen Angriff und einem klaren Versuch, ihn aus dem Unternehmen zu drängen, gesprochen werden kann. 3.2.2 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer trotz Verbots Musik mit Kopfhörern gehört hat; es spielt dabei keine Rolle, dass dieses Verhalten erst im Rahmen der Kündigung – und nachdem es der Beschwerdeführer selber zur Sprache gebracht hatte – thematisiert wurde (Beschwerde S. 1 Ziff. 2). Eine nachträgliches "Konstruieren" von Kündigungsgründen bzw. ein unrechtmässiges Verhalten der Arbeitgeberin kann darin nicht erblickt werden. 3.2.3 Auch wenn flexible Arbeitszeiten gelebte Betriebspraxis waren (Beschwerde S. 2 Ziff. 4), wurde der Beschwerdeführer am 4. Januar 2024 schriftlich verwarnt, auf die fixen Arbeitszeiten zwischen 09.00 bis 11.00 Uhr sowie 14.00 und 16.00 Uhr hingewiesen und aufgefordert, Abwesenheiten sofort und direkt an die (namentlich genannten) Vorgesetzten zu melden (act. II 120). In diesem Rahmen war die Arbeitszeit denn auch flexibel. 3.2.4 Schliesslich wurde am 8. Februar 2024 besprochen, dass der Beschwerdeführer Arbeiten an Kollegen abzugeben habe, wenn er diese nicht am gleichen Tag bearbeiten könne (act. II 119). Damit läuft der Vorwurf, die personellen Ressourcen seien ungenügend gewesen (Beschwerde S. 2 Ziff. 5), ins Leere. 3.3 Aus den Akten ergibt sich zudem in keiner Art und Weise, dass die innegehabte Stelle unzumutbar gewesen wäre. Demnach hat der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV selbst verschuldet und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) erfolgte daher grundsätzlich zu Recht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, ALV/24/573, Seite 9 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 21 Einstelltagen (act. II 33 Ziff. 6). 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2023 S. 200 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Bei der im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. August 2024 bestätigten Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von 21 Tagen (act. II 30 - 35) geht die Beschwerdegegnerin vom mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens aus. Gemäss "Einstellraster" der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Publikationen / Weisungen/Kreisschreiben / AVIG-Praxis; Rz. D75 Ziff. 1.B; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) ist die Schwere des Verschuldens bei fristgerechter Kündigung der versicherten Person aufgrund ihres Verhaltens von leicht bis schwer zu qualifizieren, wobei Vorwarnungen des Arbeitgebers zu einer Verschärfung der Sanktion führen können; deren Anzahl, die Abstände dazwischen, die Gründe und die zeitliche Nähe der letzten Vorwarnung zur Kündigung sind zu berücksichtigende Faktoren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, ALV/24/573, Seite 10 Aktenkundig sind zwei Gesprächsnotizen vom 6. März 2023 (act. II 121) und 8. Februar 2024 (act. II 119) sowie die schriftliche Verwarnung vom 4. Januar 2024 (act. II 120). Die schriftliche Verwarnung vom Januar 2024 und das Gespräch vom Februar 2024 über die einzuhaltenden Vorgaben beim Verarbeiten der ..., der Produktivität und der Entgegennahme von Telefonanrufen (act. II 119) erfolgten damit in zeitlicher Nähe zur am 4. April 2024 ausgesprochenen Kündigung (act. II 112, 125). Die Qualifikation als mittelschweres Verschulden ist daher nicht zu beanstanden und die verfügten 21 Einstelltage liegen innerhalb des der Verwaltung zustehenden Ermessens. Es besteht keine Veranlassung, in die Ermessensausübung der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor). Inwieweit die Beschwerdegegnerin aus finanziellem Eigeninteresse nicht objektiv gewesen sein sollte (Beschwerde S. 2 Ziff. 6), ist nicht ersichtlich. Abschliessend ist dem Gericht durchaus bewusst, dass diese Einstellung den Beschwerdeführer in eine prekäre finanzielle Lage bringt (Beschwerde S. 3), das Gesetz berücksichtigt diesem Umstand im Rahmen der Einstellung in der Anspruchsberechtigung jedoch nicht. 5. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 28. August 2024 (act. II 30 - 35) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, ALV/24/573, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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