BV 200 2024 57 bis BV 200 2024 59 (3) FUE/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. August 2025 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Kläger gegen Pensionskasse D.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. E.________ Beklagte 1 Sammelstiftung F.________ vertreten durch Advokat G.________ Beklagte 2 Sammelstiftung H.________ Beklagte 3 betreffend Klage vom 17. Januar 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2025, BV 200 2024 57 -2- Sachverhalt: A. Der 1972 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Kläger), gelernter …, war vom 13. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2014 mit einem Vollzeitpensum als … bei der I.________ AG (vormals J.________ AG [vgl. SHAB-Nr. … vom TT. April 2024], davor K.________ AG [vgl. SHAB- Nr. … vom TT. September 2022]; nachfolgend Arbeitgeberin 1) angestellt und dadurch bei der Sammelstiftung H.________ (nachfolgend H.________ bzw. Beklagte 3) berufsvorsorgeversichert (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB; act. III] 48/4, Akten der IVB [act. IIIA] 101/2, 105/4, 107/3, Akten der H.________ [act. IIB] 1 sowie unpaginierte Akten der Arbeitgeberin 1 [act. IIIG] und Akten des Versicherten [act. I] 10). Vom 1. Juli 2014 bis zum 30. November 2016 war der Versicherte bei der L.________ (nachfolgend Arbeitgeberin 2) – wiederum mit einem Vollzeitpensum als … – beschäftigt und dadurch bei der Sammelstiftung F.________ (nachfolgend F.________ bzw. Beklagte 2) für die berufliche Vorsorge versichert (act. IIIA 76, 86, 101/2, 105/4, 107/2, Akten der F.________ [act. IIC] 1 ff. sowie unpaginierte Akten der Arbeitgeberin 2 [act. IIIF]). Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 war der Versicherte – erneut mit einem Vollzeitpensum als … – bei der M.________ AG in … (infolge Aufhebung der Zweigniederlassung per 31. Januar 2018 im Handelsregister gelöscht [vgl. SHAB-Nr. … vom TT. Januar 2018]; vormals N.________ AG [SHAB- Nr. … vom TT. Januar 2018]; nachfolgend Arbeitgeberin 3) angestellt und hierdurch bei der Pensionskasse D.________ (vormals O.________ [SHAB-Nr. … vom TT. Dezember 2020], davor P.________ [SHAB-Nr. … vom TT. Oktober 2020]; nachfolgend D.________ oder Beklagte 1) berufsvorsorgeversichert (act. I 2 ff., act. IIIA 105/4, Akten der Arbeitgeberin 3 [act. III B]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2025, BV 200 2024 57 -3- B. Im November 2017 (act. IIIA 98) meldete sich der Versicherte – nach Leistungsanmeldungen in den Jahren 1995 (act. III 1.1/113 mit befristetem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Februar bis zum 31. Oktober 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % [act. III 1.1/73]), 2011 (act. III 3), 2013 (act. III 27) und 2015 (act. IIIA 64) – erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Diese tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Insbesondere holte sie bei Dr. med. Q.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Verlaufsgutachten vom 1. September 2020 (act. IIIA 242.1) ein. Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 (act. IIIA 254) sprach die IVB dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 71 % rückwirkend ab dem 1. Mai 2018 eine ganze Invalidenrente zu. Die Verfügung blieb unangefochten. Am 25. August 2021 (act. IIC 3 i.V.m. 4 ff.) machte der Versicherte bei der F.________ einen Anspruch auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge geltend. Diese lehnte mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 (act. IIC 14 f.) eine Ausrichtung von Leistungen aus der beruflichen Vorsorge ab. Auch die D.________ und die H.________ verneinten ihre Leistungspflicht (vgl. act. I 20 und 22, Gerichtsdossier pag. 8 II. Ziff. 6). C. Mit Eingabe vom 17. Januar 2024 (Postaufgabe: 19. Januar 2024; Gerichtsdossier pag. 17) erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________, Klage gegen die D.________ (Beklagte 1), F.________ (Beklagte 2) und H.________ (Beklagte 3) mit folgenden Rechtsbegehren (Gerichtsdossier pag. 3 ff.): " 1. Die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2, subeventualiter die Beklagte 3 seien zu verpflichten, dem Kläger die sich aufgrund der IV- Verfügung vom 29.07.2021 aus dem Vorsorgeverhältnis ergebende Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zuzüglich Verzugszinsen auszurichten. 2. Die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2, subeventualiter die Beklagte 3 seien zu verpflichten, den Kläger auf den frühestmöglichen Zeit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2025, BV 200 2024 57 -4punkt von der Beitragspflicht zu befreien, soweit reglementarisch vorgesehen. 3. Unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der unterliegenden Beklagten." In der Folge ordnete der Instruktionsrichter diverse Beweismassnahmen an. Insbesondere edierte er die Akten der IVB (act. III und IIIA; vgl. prozessleitende Verfügung vom 22. Januar 2024 [Gerichtsdossier pag. 18 f.]), der psychiatrischen Dienste R.________ (Bericht vom 8. Dezember 2017 [Gerichtsdossier pag. 50 ff.] sowie act. IIID; vgl. prozessleitende Verfügung vom 30. Januar 2024 [Gerichtsdossier pag. 27 f.]) und der psychiatrischen Dienste des Spitals S.________ (act. IIIC und unpaginierte IIIE; vgl. prozessleitende Verfügung vom 30. Januar 2024 [Gerichtsdossier pag. 27 f.] sowie Schreiben des Instruktionsrichters vom 8. Februar 2024 [Gerichtsdossier pag. 48]) sowie die Personaldossiers der Arbeitgeberinnen 1, 2 und 3 (act. IIIB, unpaginierte IIIF, act. IIIG; vgl. prozessleitende Verfügungen vom 30. Januar 2024 [Gerichtsdossier pag. 30 f.], 21. März 2024 [Gerichtsdossier pag. 62 f.] und 30. April 2024 [Gerichtsdossier pag. 65]). Weiter berichtigte er die Parteibezeichnungen der Beklagten 3 (prozessleitende Verfügung vom 5. Februar 2024 [Gerichtsdossier pag. 36 f.]) und der Beklagten 2 (prozessleitende Verfügung vom 11. April 2024 [Gerichtsdossier pag. 68 f.]). Mit Klageantwort vom 25. Juni 2024 (Gerichtsdossier pag. 87 ff.) beantragte die Beklagte 3, die Klage sei in Bezug auf sie unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers abzuweisen. Die Beklagte 1, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. E.________, beantragte mit Klageantwort vom 28. Juni 2024 (Gerichtsdossier pag. 94 ff.), die Klage gegen sie sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers abzuweisen. Mit Klageantwort vom 11. Juli 2024 (Gerichtsdossier pag. 105 ff.) beantragte die Beklagte 2, vertreten durch Advokat G.________, die Klage sei in Bezug auf eine Leistungspflicht ihr gegenüber unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich abzuweisen. Auf Antrag der Beklagten 2 (Klageantwort S. 4 [Gerichtsdossier pag. 108]) und der Beklagten 3 (Klageantwort S. 5 [Gerichtsdossier pag. 91]) ordnete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2025, BV 200 2024 57 -5der Instruktionsrichter in der Folge weitere Beweismassnahmen an (vgl. prozessleitende Verfügung vom 16. Juli 2024 [Gerichtsdossier pag. 114 f.]). Daraufhin gingen am 14. August 2024 beim Verwaltungsgericht Unterlagen von Dr. med. T.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein (vgl. Gerichtsdossier pag. 118; unpaginierte act. IIIH). In einem zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 13. September 2024 [Gerichtsdossier pag. 133 ff.], Duplik der Beklagten 3 vom 24. Oktober 2024 [Gerichtsdossier pag. 150 ff.], der Beklagten 1 vom 27. November 2024 [Gerichtsdossier pag. 158 ff.] und der Beklagten 2 vom 16. Dezember 2024 [Gerichtsdossier pag. 167 ff.]) hielten die Parteien an ihren Anträgen und Rechtsbegehren fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juni 2025 verlangte der Instruktionsrichter weitere Unterlagen sowie Stellungnahmen der Parteien zum Anspruch auf Beitragsbefreiung ein (Gerichtsdossier pag. 179 ff.). Die Beklagte 2 liess sich mit Eingabe vom 27. Juni 2025 (Gerichtsdossier pag. 182), die Beklagte 1 mit Eingabe vom 2. Juli 2025 (Gerichtsdossier pag. 184), die Beklagte 3 mit Eingabe vom 2. Juli 2025 (Gerichtsdossier pag. 186 f.) und der Kläger mit Eingabe vom 4. Juli 2025 (Gerichtsdossier pag. 189 f.) vernehmen. Diese Eingaben (samt Beilagen) wurden den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juli 2025 wechselseitig zugestellt (Gerichtsdossier pag. 192 f.). Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Juli 2025 wurde dem Kläger Gelegenheit eingeräumt, um gestützt auf die edierten Unterlagen zum Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht gegenüber der Beklagten 1 Stellung zu nehmen (Gerichtsdossier pag. 194 f.). Der Kläger liess sich mit Eingabe vom 21. Juli 2025 vernehmen (Gerichtsdossier pag. 196 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2025, BV 200 2024 57 -6- Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 17. Januar 2024 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person – wie hier – klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61, B 93/04 E. 2.3). Der Kläger war bezüglich aller drei Beklagten bei jeweils einem im Kanton Bern gelegenen Betrieb angestellt (vgl. act. IIIA 107/3, 107/2, act. IIIB 1/19 f.; vgl. auch Klage S. 2 f. Ziff. 2 [Gerichtsdossier pag. 4 f.]), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Die passive subjektive Klagenhäufung (vgl. Art. 15 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) ist im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG zulässig mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488). Namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG drängt sich ein einheitlicher Gerichtsstand auf (SVR 2012 BVG Nr. 13 S. 58, 9C_546/2011 E. 2.4). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die Rechtsvertreterin des Klägers ist gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG; act. I 1). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente sowie auf Beitragsbefreiung gegenüber den Beklagten und damit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2025, BV 200 2024 57 -7zusammenhängend insbesondere die Frage, wann die für die Entstehung des Leistungsanspruchs relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist und ob der sachliche und zeitliche Konnex zur nachmaligen Invalidität gegeben sind. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 78, B 72/05 E. 4.1). Bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind grundsätzlich die Reglementsbestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs gelten und nicht jene, die bei Beginn der – in der Folge invalidisierenden – Arbeitsunfähigkeit in Kraft waren (BGE 121 V 97). 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2025, BV 200 2024 57 -8- 2.3 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). 2.3.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 (in Kraft bis Ende 2021; vgl. den seither geltenden Art. 24a) und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 40 S. 139, 9C_115/2024 E. 4.2). 2.3.2 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifikation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2019 BVG Nr. 44 S. 172, 9C_738/2018 E. 5.1). Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung – bei fehlendem Einbezug ins IV-rechtliche Verfahren – innerhalb der Rechtsmittelfrist anderweitig von der Verfügung Kenntnis erhält, erzeugt der Entscheid der IV- Organe keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung. Sie ist auch nach Treu und Glauben nicht gehalten, die Verfügung anzufechten oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2025, BV 200 2024 57 -9deren Eröffnung zu ihren Handen zu verlangen (SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 121, 9C_702/2011 E. 3.2). 2.4 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26, 9C_52/2018 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 137, 9C_533/2017 E. 2.1.3). 2.5 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2022 BVG Nr. 6 S. 21, 9C_181/2021 E. 2.1.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nunmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2025, BV 200 2024 57 -10tung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, I 687/06 E. 5.1, 2005 BVG Nr. 5 S. 14, B 45/03 E. 2.2). Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 63, 9C_296/2021 E. 5.2.1, 2021 BVG Nr. 30 S. 120, 9C_517/2020 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 17, 9C_108/2013 E. 4.2). 2.6 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2025, BV 200 2024 57 -11- 2.6.1 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2024 BVG Nr. 25 S. 87, 9C_226/2023 E. 3 und 3.1, 2001 BVG Nr. 18 S. 69, B 64/99 E. 5b). 2.6.2 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2024 BVG Nr. 25 S. 87, 9C_226/2023 E. 3.2, 2020 BVG Nr. 36 S. 153, 9C_877/2018 E. 3.3). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbrochen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist; eine Arbeitsfähigkeit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2021 BVG Nr. 31 S. 124, 9C_679/2020 E. 2.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2025, BV 200 2024 57 -12unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 63, 9C_296/2021 E. 3, 2020 BVG Nr. 36 S. 153, 9C_877/2018 E. 3.3). Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird. Die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, ist somit auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beurteilen (SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 134, 9C_569/2013 E. 5.3). Bei Schubkrankheiten ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war. Selbst eine länger dauernde Phase der Erwerbstätigkeit zeigt keine gesundheitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leistungsvermögens an, wenn jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit sich erst zu einem Zeitpunkt invalidisierend manifestiert, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des (obligatorischen) Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrankheiten den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (SVR 2020 BVG Nr. 21 S. 92, 9C_515/2019 E. 2.1.1). Bei bipolaren Störungen, die eine gewisse Ähnlichkeit mit schubweise verlaufenden Krankheiten aufweisen, kann man sich an diesen Grundsätzen orientieren (SVR 2023 BVG Nr. 19 S. 65, 9C_209/2022 E. 6.2). 2.7 Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge seit Inkrafttreten der 5. IV- Revision (1. Januar 2008) mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, d.h. frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung, und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 142 V 419 E. 4.3.2 S. 422).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2025, BV 200 2024 57 -13- 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von Amtes wegen zu prüfende Frage der Aktiv- und Passivlegitimation zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens gehört, es sich mithin um materielle Anspruchsvoraussetzungen handelt. Mit anderen Worten sind Aktiv- und Passivlegitimation nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, vielmehr führt ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zum Nichteintreten auf die Klage (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5). 3.2 Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 29. Juli 2021 (act. II 254) sprach die IVB dem Kläger rückwirkend ab 1. Mai 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 71 % eine ganze Invalidenrente zu. Wie unter E. 2.4 hiervor dargelegt, werden Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Dieser Grundsatz findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn – wie bei den Beklagten 1 und 2 – Reglement oder Statuten resp. gesetzliche Grundlagen nichts Anderes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69; vgl. Art. 29 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten 1, gültig ab 1. Januar 2017 [act. I 4], Art. 9.1.2 der Allgemeinen Reglements- Bestimmungen der Beklagten 2, gültig ab 1. Januar 2005 [act. IIC 3b], bzw. Art. 9.1.3 der Allgemeinen Reglementsbestimmungen der Beklagten 2, gültig ab 1. Januar 2017 [act. IIC 3a]; vgl. dagegen Art. 4.3.1 des Reglements der Beklagten 3, gültig ab 1. Januar 2014 [act. IIB 2], welche im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge von einem anderen Invaliditätsbegriff ausgeht. Mit Blick auf das Resultat [vgl. E. 3.7 hiernach] erübrigen sich jedoch weitere Ausführungen hierzu). Damit ist zunächst zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte 1, 2 oder 3 eingetreten ist. 3.2.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die IVB die Beklagten 1, 2 und 3 weder im Vorbescheidverfahren miteinbezogen (act. IIIA 244) noch ihnen die rentenzusprechende Verfügung vom 29. Juli 2021 (act. IIIA 254) eröff-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2025, BV 200 2024 57 -14net hat. Folglich besteht für sämtliche Beklagten von vornherein keine Bindungswirkung in Bezug auf die besagte Verfügung (vgl. E. 2.3.2 hiervor), was denn auch unbestritten ist (Klage S. 14 Ziff. 11 [Gerichtsdossier pag. 16], Klageantwort der Beklagten 1 S. 4 Ziff. 10 [Gerichtsdossier pag. 97]). Folglich ist der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nachfolgend in Bezug auf sämtliche Beklagte frei zu prüfen. 3.2.2 Aufgrund des psychiatrischen Verlaufsgutachtens des Dr. med. Q.________ vom 1. September 2020 (act. IIIA 242.1) steht fest und wird von den Parteien zu Recht nicht bestritten, dass der Kläger mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer bipolaren affektiven Störung, mit rezidivierenden manischen, depressiven und gemischten Episoden seit der Adoleszenz, in den letzten Jahren zunehmende Entwicklung Richtung Rapid- Cycling, mit gegenwärtig affektiv leichter depressiver Episode, jedoch mit chronifizierten kognitiven Einschränkungen im Sinne eines Residuums (ICD-10 F31.8), leidet (S. 22 Ziff. 6.2) . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht ein Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol, Kokain und einmalig Methamphetamin, sekundär im Rahmen von manifest manischen (seltener depressiven) Episoden auftretend, seit über einem Jahr nachgewiesen abstinent (ICD-10 F19.1; Ziff. 6.3). Der Kläger ist seit Ende August 2017 in seiner angestammten Tätigkeit als … vollständig arbeitsunfähig; eine leidensangepasste Tätigkeit ist ihm seit Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen, d.h. ab Januar 2020, bei einer Präsenzzeit von maximal 50 % mit einem Rendement von 60 %, d.h. insgesamt mit einer Leistungsfähigkeit von maximal 30 %, im freien Arbeitsmarkt zumutbar (S. 28 Ziff. 8). Gestützt auf diese gutachterlichen Feststellungen wurde dem Kläger mit Verfügung vom 29. Juli 2021 (act. IIIA 254) unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht, und der Neuanmeldung vom Oktober 2017 (act. IIIA 98), ab dem 1. Mai 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 71 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 3.2.3 In Würdigung der Akten ergibt sich zum Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, das Folgende:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2025, BV 200 2024 57 -15- 3.2.3.1 Beim Kläger manifestierte sich die hier interessierende bipolare affektive Störung – nach unauffälliger Entwicklung bis im Sommer 1993 mit Absolvierung von neun Jahren Primarschule und Abschluss einer vierjährigen Lehre als … – erstmals im Herbst 1993 als depressive und Ende Januar bzw. Anfang Februar 1994 dann als manische Episode, was im März 1994 zur ersten stationären psychiatrischen Behandlung mit Stellung der Diagnose einer manischen Episode im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung führte (vgl. Bericht der psychiatrischen Dienste R.________ vom 25. Juli 1995 [act. III 1.1/108 Ziff. 4.2], psychiatrisches Teilgutachten von Dr. med. U.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Dezember 2013 [act. III 57.2/16 Ziff. 7.2], psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Q.________ vom 29. Februar 2016 [act. IIIA 78.1/9 Ziff. 3.2.7], Bericht der Praxis V.________ vom 28. März 2009 [act. I 16], Auszug aus der Krankengeschichte von Dr. med. T.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Eintrag vom 14. August 2022 S. 1 [unpaginierte act. IIIH]). Diese Störung ist in den Folgejahren wiederholt aufgetreten und führte zu mehreren stationären Behandlungen des Klägers. Nach einer manischen Episode im Jahr 2007 bzw. Frühjahr 2008 trat eine jahrelange Remission der bipolaren affektiven Störung ein, wobei der Kläger nicht mehr psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt wurde (psychiatrisches Teilgutachten von Dr. med. U.________ vom 1. Dezember 2013 [act. III 57.2/15 f. Ziff. 7.1 f.], psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Q.________ vom 29. Februar 2016 [act. IIIA 78.1/3 Ziff. 2], Bericht der Praxis V.________ vom 28. März 2009 [act. I 16]). 3.2.3.2 Vom 13. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2014 war der Kläger bei der Arbeitgeberin 1 mit einem Vollzeitpensum als … angestellt und dadurch bei der Beklagten 3 berufsvorsorgeversichert (vgl. diesbezüglich bereits lit. A. hiervor). Ein (vollständiges) Personaldossier existiert nicht mehr (vgl. Schreiben der Arbeitgeberin 1 vom 9. April 2024 [Gerichtsdossier pag. 66]), womit – abgesehen vom lediglich aus den übrigen Akten (psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Q.________ vom 29. Februar 2016 [act. IIIA 78.1/9 Ziff. 3.2.5], Auszug aus der Krankengeschichte des behandelnden Hausarztes Dr. med. T.________, Eintrag vom 1. Mai 2014 bzw. insbesondere auch dessen zeitnahen Berichte vom 23. Mai und 9. Juli 2014 [unpaginierte act. IIIH]) hervorgehenden Vorfall von Ende April 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2025, BV 200 2024 57 -16- (Konfliktsituation am Arbeitsplatz [dem Kläger wurde, aus seiner Sicht zu Unrecht, ein schwerwiegender Fehler vorgeworfen]) mit Freistellung von der Arbeit per Anfang Mai 2014 bzw. Kündigung per Ende Juni 2014 und vollständiger Krankschreibung vom 30. April bis 30. Juni 2014 – kein von der Arbeitgeberin dokumentierter Leistungsabfall oder dergleichen oder gar eine Arbeitsunfähigkeit belegt ist (act. IIIG). Im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. U.________ vom 1. Dezember 2013 basierend auf der Untersuchung vom 29. November 2013 ging dieser denn auch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit als … seit 2007 aus (act. III 57.2/18 Ziff. 8.1). Zum Untersuchungszeitpunkt beschrieb der Gutachter den Kläger denn auch psychopathologisch als weitgehend unauffällig (act. III 57.2/13 Ziff. 5.2). Weiter führte der Mediziner aus, nach Abklingen der manischen Episoden 2007 liessen sich beim Kläger keine manischen oder depressiven Episoden erheben; dieser befinde sich seit Jahren in ausgeglichener Stimmung ohne vermehrte Unruhezustände und ohne Antriebsstörungen. Kognitive Störungen oder Denkstörungen liessen sich nicht erheben (act. II 57.2/16 Ziff. 7.2.). Der Gutachter legte weiter dar, dass sich beim Kläger seit Jahren keine psychischen Störungen mit Krankheitswert erheben liessen und ausreichend Ressourcen vorhanden seien (act. II 57.2/13 Ziff. 5.2). Damit ist bis zur erwähnten Konfliktsituation am Arbeitsplatz Ende April 2014 ein unauffälliger psychischer Zustand des Klägers ohne diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit erstellt. Erst aufgrund dieses Vorfalls konsultierte der Kläger am 1. Mai 2014 notfallmässig den Hausarzt Dr. med. T.________. In dessen Zuweisungsschreiben an Dr. med. W.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Mai 2014, mit welcher Dr. med. T.________ um eine psychiatrische Evaluation und allenfalls Therapie erbat, nannte er als Zuweisungsgrund eine psychosoziale Belastungssituation infolge Kündigung vom Mai 2014 mit bekannter bipolarer affektiver Störung (unpaginierte act. IIIH]). Aufgrund der Zeitspanne vom 13. Mai 2013 bis Ende April 2014, in der von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, ist die zeitliche Konnexität zu der 1994 diagnostizierten und 2008 letztmals manifestierten bipolaren affektiven Störung unterbrochen worden (E. 2.6.2 hiervor). Ob die zweimonatige Arbeitsunfähigkeit vom 30. April bis 30. Juni 2014 Folge der Grunderkrankung, d.h. der bipolaren affektiven Störung, war (sachliche Konnexität), mithin ob eine berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu die-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2025, BV 200 2024 57 -17sem Zeitpunkt wieder eintrat (E. 2.6.1 hiervor), oder ob sie lediglich ein von der Grunderkrankung losgelöstes reaktives Geschehen aufgrund des Arbeitsplatzkonfliktes darstellt, ist unter den Parteien umstritten (vgl. Replik S. 5 oben [Gerichtsdossier pag. 137], Duplik der Beklagten 1 S. 7 Ziff. 14 [Gerichtsdossier pag. 164], Duplik der Beklagten 2 S. 2 f. Ziff. 3 [Gerichtsdossier pag. 168 f.] und S. 5 Ziff. 9 [Gerichtsdossier pag. 171]). Die Frage kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen jedoch letztlich offen bleiben. 3.2.3.3 Per 1. Juli 2014 trat der Kläger, bei – wie Dr. med. T.________ echtzeitlich feststellte – wieder verbesserter psychischer Situation und grundsätzlich guter Prognose ("Es braucht jedoch eine psychotherapeutische Begleitung"; vgl. Auszug aus der Krankengeschichte von Dr. med. T.________, Einträge vom 26. Juni und 3. Juli 2014, sowie dessen Bericht vom 9. Juli 2014 [vgl. allesamt unpaginierte act. IIIH]) die Anstellung bei der Arbeitgeberin 2 als … mit einem Vollzeitpensum an und war hierdurch bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert (vgl. diesbezüglich bereits lit. A. hiervor). Im Personaldossier der Arbeitgeberin 2 ist – was das Jahr 2014 anbelangt – kein von der Arbeitgeberin festgestellter Leistungsabfall oder eine relevante Arbeitsunfähigkeit dokumentiert (unpaginierte act. IIIF). Dies auch nicht in den übrigen Akten, namentlich nicht im Arbeitgeberbericht vom 21. Oktober 2015 zu Handen der IVB samt angehängten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (act. IIIA 76/3 Ziff. 2.9 sowie 76/5 Ziff. 2.14 i.V.m. 76/9 ff.). Letzteren Unterlagen ist eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 1. Februar 2015 und eine Pensumsreduktion auf 80 % erst ab 3. August 2015 zu entnehmen. Daher ist – mangels gegenteiliger Hinweise – vom 1. Juli 2014 bis (eigenanamnestisch) zum 29. Januar 2015 (Bericht der psychiatrischen Dienste R.________ vom 16. Juni 2015 [act. IIIA 72/6]) bzw. bis zur ärztlichen Krankschreibung ab 1. Februar 2015 (act. IIA 76/13) von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen, mithin über eine Dauer von rund sieben Monaten. Entgegen der Ansicht der Beklagten 2 (Klageantwort S. 6 Ziff. 11 [Gerichtsdossier pag. 110]) stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs (E. 2.6.2 hiervor) dar. Hinzu kommt, dass Dr. med. U.________ bereits im psychiatrischen Gutachten vom 1. Dezember 2013 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2025, BV 200 2024 57 -18der angestammten Tätigkeit attestiert (act. III 57.2/18 Ziff. 8.1) sowie eine gute Prognose ("Unter regelmässiger Einnahme des Mood-Stabilizers ist weiterhin eine stabile psychische Verfassung zu erwarten. Damit erscheint die Prognose günstig.") gestellt hatte (act. III 57.2/20 Ziff. 8.4). Auch der behandelnde Hausarzt Dr. med. T.________ ging nach der zweimonatigen Arbeitsunfähigkeit vom 30. April bis zum 30. Juni 2014 von einer guten Prognose aus, auch wenn er eine psychotherapeutische Begleitung für indiziert hielt (Schreiben von Dr. med. T.________ vom 9. Juli 2014 [unpaginierte act. IIIH]). Damit erschien zum damaligen Zeitpunkt eine dauerhafte Wiedererlangung bzw. Beibehaltung der vollständigen Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich. Sofern die zweimonatige Arbeitsunfähigkeit vom 30. April bis zum 30. Juni 2014 Folge der Grunderkrankung gewesen sein sollte – was unter den Parteien strittig ist und mit Blick auf den Arbeitsplatzkonflikt zumindest fraglich erscheint (vgl. E. 3.2.3.2 am Ende hiervor) –, wäre der zeitliche Konnex mit der danach bis Ende Januar 2015 ausgewiesenen uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit jedenfalls unterbrochen worden. Soweit die Zeit danach betreffend, ergibt sich aus den Akten das Folgende: Eigenanamnestisch gab der Kläger beim Eintritt in die psychiatrischen Dienste R.________ am 2. Februar 2015 an, vor einigen Wochen das wegen der bipolaren affektiven Störung bis dahin eingenommene Medikament selbstständig abgesetzt zu haben, da er das Gefühl gehabt habe, wieder "gesund" zu sein. Ca. zwei Monate vor dem Klinikeintritt habe er wieder vermehrt zu trinken begonnen und sich im Rotlichtmilieu aufgehalten. Am 29. Januar 2015 habe er dann zum ersten Mal nicht arbeiten gehen können, da er in der Nacht zuvor zu viel getrunken habe (Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste R.________ vom 16. Juni 2015 [act. IIID 3/2]). Diese Umstände führten in der Folge schliesslich zu vier stationären Behandlungen in den psychiatrischen Diensten R.________, nämlich vom 1. bis zum 21. Februar 2015, vom 26. Februar bis zum 31. März 2015, vom 26. Mai bis zum 31. Juli 2015 und vom 12. Juli bis zum 16. August 2016 (Austrittsberichte der psychiatrischen Dienste R.________ vom 26. Mai 2015 [act. IIID 4], 16. Juni 2015 [act. IIID 3], 6. August 2015 [act. IIID 2] und 30. August 2016 [act. IIID 1]). Entsprechend war der Kläger während dieser Zeiten vollständig arbeitsunfähig (act. IIIA 76/9 ff., 85/4). Bei Wiederauf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2025, BV 200 2024 57 -19nahme der Arbeit nach den drei ersten der hiervor erwähnten Klinikaufenthalte per 3. August 2015 wurde das Pensum des Klägers um 20 % bzw. einen Tag (Mittwoch) reduziert bei einer Leistungsfähigkeit von 80 %, d.h. einer Arbeitsfähigkeit von gut 60 % (act. IIIA 76/3 Ziff. 2.9, 78.1/6 Ziff. 3.1, 78.1/20 f. Ziff. 6.3.3). Der Gutachter Dr. med. Q.________ attestierte im psychiatrischen Gutachten vom 29. Februar 2016 ab dem 1. August 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 35 % – damit im Einklang stehend zum "Versicherungsbericht" des Spitals S.________ vom 20. November 2015 sowie deren Arbeitsunfähigkeitszeugnissen vom 11. November 2015, 23. November 2015 und 21. Januar 2016 (allesamt unpaginierte act. IIIE) – und seit dem 1. März 2016 eine solche von 20 % (act. IIIA 78.1/26 f. Ziff. 1 f.). Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit von 20 % legte Dr. med. Q.________ im Gutachten vom 29. Februar 2016 auf den 1. Januar 2015 fest (act. IIIA 78.1/26 Ziff. 1.4). Prognostisch legte er dar, der Kläger sei auch im günstigsten Fall längerfristig maximal 80 % als … oder in jeder anderen Tätigkeit arbeitsfähig. Dies ergebe sich aus dessen bleibenden Anfälligkeit für die Entwicklung affektiver Episoden im Sinne einer verminderten Stressresistenz und dadurch verminderter Belastbarkeit (act. IIA 78.1/21 Ziff. 6.3.4). Im gleichen Jahr (2016) erfolgte eine weitere stationäre Behandlung in den psychiatrischen Diensten R.________ vom 12. Juli bis zum 18. August 2016 (vgl. Austrittsbericht vom 30. August 2016 [act. IIID 1]). Vom 5. September bis zum 2. Oktober 2016 ist im Personaldossier der Arbeitgeberin 2 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit und vom 3. bis zum 31. Oktober 2016 eine solche von 50 % dokumentiert (unpaginierte act. IIIF; vgl. auch Bericht des Spitals S.________ vom 3. Oktober 2016 [act. IIIA 87/1]), wobei der Kläger bereits im September 2016 von der Arbeit freigestellt war (act. IIIA 83/1). Per 30. November 2016 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin 2 dann auch formell beendet (vgl. "Austrittsmeldung" vom 16. Dezember 2016 [unpaginierte act. IIIF] sowie Kündigung vom 19. August 2016 [act. I 7]). Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass eine berufsvorsorgerechtlichrelevante Arbeitsunfähigkeit Ende Januar 2015 bzw. Anfangs Februar 2015 eintrat und der zeitliche Konnex jedenfalls während des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitgeberin 2 nicht mehr unterbrochen wurde, weil der Kläger per Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nach dem Klinikaufenthalt vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2025, BV 200 2024 57 -20- 26. Mai bis zum 31. Juli 2015 ab 3. August 2015 dauerhaft lediglich noch mit einem Pensum von 80 % arbeitete bzw. eine Arbeitsfähigkeit von gut 60 % aufwies und damit die für den Unterbruch erforderliche Voraussetzung einer mehr als dreimonatigen Arbeitsfähigkeit von über 80 % (vgl. E. 2.6.2 hiervor) nicht erfüllte (vgl. auch Klageantwort der Beklagten 1 S. 6 Ziff. 15 [Gerichtsdossier pag. 98], Klageantwort der Beklagten 2 S. 5 Ziff. 8 [Gerichtsdossier pag. 109], Replik S. 4 [Gerichtsdossier pag. 136] und Duplik Beklagte 1 S. 5 Ziff. 10 [Gerichtsdossier pag. 162]). Wie dem Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin 2 vom 19. August 2016 (act. I 7) entnommen werden kann und worauf die Beklagte 1 zutreffend hinweist (Klageantwort Beklagte 1 S. 5 Ziff. 12 [Gerichtsdossier pag. 98]), erfüllte der Kläger zumindest im Verlaufe des Jahres 2016 die erwartete Arbeitsleistung nicht mehr. Auch wurde er seit Oktober 2015 regelmässig durch die Ärzte des Spitals S.________ behandelt (vgl. Auszug aus der Krankengeschichte, Einträge ab Oktober 2015 [unpaginierte act. IIIE]). 3.2.3.4 Per 1. Januar 2017 trat der Kläger eine 100 %-Stelle als .. bei der Arbeitgeberin 3 an und war dadurch bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert (vgl. diesbezüglich bereits lit. A. hiervor). Dies trotz Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. Q.________ vom 29. Februar 2016, wonach der Kläger auch im günstigsten Fall längerfristig maximal 80 % als … arbeitsfähig sei (act. IIIA 78.1/21 Ziff. 6.3.4) sowie der damit übereinstimmenden – gegenüber den Behandlern des Spitals S.________ im Vorfeld der Anstellung geäusserten – Selbsteinschätzung des Klägers, wonach er "auf Dauer nur 80 % durchhalten werde" (Auszug aus der Krankengeschichte, Eintrag vom 10. Oktober 2016 [unpaginierte act. IIIE]). Ferner fügt sich, auch wenn es mit dem Kläger nicht echtzeitlich belegt ist (Replik S. 4 [Gerichtsdossier pag. 136]), passend ins Gesamtbild, dass auch die behandelnden Ärzte des Spitals S.________ gegenüber dem Kläger Bedenken gegen die Aufnahme der Vollzeitstellte bekundet hatten (vgl. diesbezüglich Überweisungsbericht an die psychiatrischen Dienste R.________ vom 7. September 2017 sowie Schreiben derselben Ärzte vom 4. Oktober 2017 an den Kläger [allesamt unpaginierte act. IIIE]). Laut Personaldossier der Arbeitgeberin 3 bestand der Kläger die dreimonatige Probezeit mit der Gesamtbeurteilung "die Anforderungen werden vollumfänglich erfüllt", wobei die Qualität mit "die Anforderungen als in wesentlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2025, BV 200 2024 57 -21- Teilen erfüllt" bewertet wurde ("Einarbeitungs-/Probezeitgespräch" vom 29. März 2017 [act. IIIB 1/14 ff.]). Im Personaldossier sind sodann keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass er in der Probezeit nicht das vereinbarte 100%ige Arbeitspensum geleistet hätte, was aus dem Bericht zum Probezeitgespräch hätte hervorgehen müssen. Mithin ist für die Zeit vom 1. Januar bis zum 29. März 2017 von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit mit weitgehend guten Leistungen auszugehen. Dies, obschon die Ärzte des Spitals S.________ dem Kläger (echtzeitlich) ab 1. Januar 2017 durchgehend eine 30 %ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 28. Dezember 2016, 1. März 2017, 29. März 2017, 2. Mai 2017 [allesamt unpaginierte act. IIIE]). Dem Auszug aus der Krankengeschichte des Spitals S.________, Eintrag vom 1. März 2017, kann indes entnommen werden, dass der Kläger erschöpft wirkte und die antipsychotische Medikation eigenmächtig reduziert hatte (unpaginierte act. IIIE). Gemäss Bericht des Spitals S.________ vom 7. September 2017 habe sich der Kläger im April 2017 hilfesuchend gemeldet. Es sei zu hypomanen Symptomen gekommen, die zu kurzzeitigen Krankschreibungen geführt hätten (unpaginierte act. IIIE). Eigenanamnestisch ist der Kläger nach erfolgreich bestandener Probezeit mit einem Kollegen feiern gegangen und hat "Crystal" Meth konsumiert, was ihn "völlig umgehauen" habe, sodass er dieses nicht mehr habe konsumieren wollen. Dafür habe er alle drei bis vier Tage Kokain konsumiert, schlussendlich sei auch Alkohol dazugekommen, weil er gegen Abend immer eine grosse Unruhe und Angetriebenheit verspürt habe (vgl. damit übereinstimmend Auszug aus der Krankengeschichte des Spitals S.________, Eintrag vom 19. Mai 2017). In diesen Zuständen habe er immer wieder am Morgen nicht aufstehen mögen und sei nicht zur Arbeit erschienen, worauf es im August 2017 zu einem Gespräch mit dem Arbeitgeber mit vereinbarter Reduktion des Arbeitspensums auf 80 % gekommen sei (Bericht der psychiatrischen Dienste R.________ vom 8. Dezember 2017 [Gerichtsdossier pag. 51]; vgl. auch damit übereinstimmend Auszug aus der Krankengeschichte des Spitals S.________, Eintrag vom 16. August 2017 [unpaginierte act. IIIE]). Ab dem 6. Juni 2017 wurde die vormalige Arbeitsunfähigkeit von 30 % mehrmals auf 100 % erhöht und wieder auf 30 % gesenkt (vgl. Ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit des Spitals S.________ vom 7. Juni 2017, 13. Juli 2017, 25. Juli 2017, 3. August 2017 [unpaginierte act. IIIE]), bis der Kläger am 8. September
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2025, BV 200 2024 57 -22abermals eine bis zum 14. November 2017 dauernde stationäre Behandlung in den psychiatrischen Diensten R.________ antrat (Bericht desselben Spitals vom 8. Dezember 2017 [Gerichtsdossier pag. 50]). Das Arbeitsverhältnis mit der M.________ endete formell per 31. Dezember 2017 (vgl. act. IIIB 1/2). Aufgrund des Dargelegten ist von einer mindestens dreimonatigen vollständigen Arbeitsfähigkeit von Anfang Januar 2017 bis Ende März 2017 auszugehen. Nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit hat der Kläger indes regelmässig harte Drogen sowie Alkohol konsumiert und viel Geld im Rotlichtmilieu ausgegeben (Auszug aus der Krankengeschichte des Spitals S.________, Eintrag vom 12. Juni 2017 [unpaginierte act. IIIE]; act. IIIA 242.1/12 Ziff. 3.2.3), die Termine bei den behandelnden Ärzten nicht mehr wahrgenommen (Auszug aus der Krankengeschichte des Spitals S.________, Eintrag vom 2. Mai 2017 [unpaginierte act. IIIE]), die verordneten Medikamente nicht mehr regelmässig eingenommen (Auszug aus der Krankengeschichte des Spitals S.________, Eintrag vom 23. Mai 2017 [unpaginierte act. IIIE) und bei der Arbeit tageweise gefehlt (vgl. neben den bereits zitierten Akten Auszug aus der Krankengeschichte des Spitals S.________, Einträge vom 23. Mai 2017, 7. Juni 2017 und 25. Juli 2017, sowie Bericht desselben Spitals vom 7. September 2017 [allesamt unpaginierte act. IIIE] sowie Abrechnung der damaligen Krankentaggeldversicherung [act. IIIA 97.3]). Mithin ist von einer psychischen Dekompensation ab April 2017 auszugehen (vom Kläger retrospektiv als "(sub-)manische" Phase bezeichnet; act. III A 242.1/12 Ziff. 3.2.3). 3.2.4 Die mindestens dreimonatige vollschichtige Erwerbstätigkeit von Januar bis März 2017 war – entgegen dem Kläger (vgl. Klage S. 10 f. Ziff. 7; Gerichtsdossier pag. 12) und der Beklagten 2 (Klageantwort S. 6 Ziff. 10; Gerichtsdossier pag. 110) – objektiv gesehen nicht mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden (vgl. E. 2.6.2 hiervor) und vermochte, wie die Beklagte 1 zu Recht vorbringt (Klageantwort S. 7 ff. Ziff. 18 ff.; Gerichtsdossier pag. 100), den zeitlichen Konnex zwischen der vorbestandenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität nicht zu unterbrechen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2025, BV 200 2024 57 -23- Bei einer bipolaren affektiven Störung wechseln sich manische und depressive Episoden ab, was entsprechende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben kann (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.3.1). Es besteht – wie bereits dargelegt (E. 2.6.2 hiervor) – somit eine gewisse Ähnlichkeit zu den sogenannten Schubkrankheiten, bei welchen nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität kein allzu strenger Massstab anzuwenden ist und den Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall fällt zunächst ins Gewicht, dass der Kläger die Vollzeitanstellung ab Januar 2017 – wie unter E. 3.2.3.4 hiervor festgestellt – entgegen der Prognose des psychiatrischen Gutachters Dr. med. Q.________ vom 29. Februar 2016, den Bedenken der behandelnden Ärzte des Spitals S.________ sowie der Selbsteinschätzung des Klägers, welche allesamt von einer Restarbeitsfähigkeit von maximal 80 % ausgingen, antrat (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Beklagten 1 in der Duplik S. 4 f. Ziff. 8; Gerichtsdossier pag. 161). Gleichermassen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Ärzte der Spitals S.________ von Beginn dieses vollschichtigen Arbeitsverhältnisses an – und im unauflösbaren Widerspruch dazu – (echtzeitlich) eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestierten (Bescheinigungen vom 28. Dezember 2016, 1. und 29. März 2017, 2. Mai sowie 7. Juni 2017 für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 5. Juni 2017 [allesamt unpaginierte act. IIIE]). Wie der weitere Verlauf mit (schleichender) psychischer Dekompensation ab April 2017 mit zunehmender Erschöpfung, eigenmächtigem Reduzieren von Medikamenten, Nichteinhalten von ärztlichen Konsultationen, Substanzgebrauch und Fehlzeiten bei der Arbeit zeigte, war die durchgehend bescheinigte Teilarbeitsunfähigkeit durchaus begründet bzw. war dem Kläger die Ausübung der vollschichtigen Arbeitstätigkeit de facto nur noch unter der Gefahr möglich, seinen Gesundheitszustand (wieder) zu verschlimmern. Letzteres ist im Rahmen von Art. 23 BVG ebenfalls als Arbeitsunfähigkeit zu werten (Urteil des BGer 9C_226/2023 vom 5. März 2024 E. 3.3 mit Hinweisen). Damit hat der Kläger – wie die Beklagte 1 zu Recht vorbringt (Klageantwort S. 7 Ziff. 17; Gerichtsdossier pag. 100) – auch nach Erhöhung des Arbeitspensums auf 100 % ab 1. Januar 2017 weiterhin als 30 % arbeitsunfähig zu gelten und es bestand keine Perspektive einer dauerhaften vollschichtigen Erwerbstätigkeit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2025, BV 200 2024 57 -24- Anders als von der Beklagten 2 geltend gemacht (vgl. Duplik S. 4 Ziff. 7; Gerichtsdossier pag. 170), sind die zwei Phasen der "vermeintlich" vollständigen Arbeitsfähigkeit ab Juli 2014 und ab Januar 2017 nicht gleich zu qualifizieren. Wie zuvor dargelegt (E. 3.2.3.3), ist die erste, sieben Monate andauernde Phase der vollständigen Arbeitsfähigkeit ab Juli 2014 namentlich unter den Gesichtspunkten zu würdigen, dass sowohl vom Hausarzt Dr. med. T.________ als auch vom Gutachter Dr. med. U.________ eine günstige Prognose gestellt und echtzeitlich keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (und ein Leistungsabfall oder Arbeitsausfälle nirgends dokumentiert) wurden. Diese Aspekte stellten sich für die zweite Phase der mindestens dreimonatigen vollschichtigen Erwerbstätigkeit ab Januar 2017 gerade gegenteilig dar. Deshalb stellt es keinen Widerspruch dar, dass zum Zeitpunkt der ersten Phase eine dauerhafte Wiedereingliederung als objektiv wahrscheinlich erschien, währenddem zum Zeitpunkt der zweiten Phase eine Perspektive einer dauerhaften vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu verneinen war. 3.3 Aufgrund des Dargelegten ist damit erstellt, dass der zeitliche Konnex durch das ab dem 1. Januar 2017 bei der Arbeitgeberin 3 innegehabte Arbeitsverhältnis nicht mehr unterbrochen wurde. Vielmehr ist mit der Beklagten 1 (vgl. Duplik S. 7 Rz. 13 [Gerichtsdossier pag. 164]) davon auszugehen, dass es sich dabei um einen gescheiterten Arbeitsversuch gehandelt hatte und nicht von einer dauerhaften Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit von über 80 % ausgegangen werden konnte. Damit ist – was die Invalidenrente anbelangt – die Beklagte 2 gegenüber dem Kläger leistungspflichtig bzw. sind e contrario die Beklagten 1 und 3 nicht leistungspflichtig. 3.4 Gemäss dem ab 1. Januar 2005 gültigen und im vorliegenden Fall anwendbaren Vorsorgereglements der Beklagten 2 ("Allgemeine Reglements-Bestimmungen" [ARV] Ziff. 9.2.2 [act. IIC 3b]) wird der Grad der Invalidität von der Stiftung im Sinne der Invalidenversicherung aufgrund des erlittenen Erwerbsausfalls ermittelt. Die Stiftung anerkennt in der Regel den von der Invalidenversicherung festgelegten Invaliditätsgrad. Gemäss Ziff. 9.4.1 der ARV beginnt der Anspruch auf Rentenleistungen für die weitere Dauer der Invalidität, sobald die Taggelder von mindestens 80 % des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2025, BV 200 2024 57 -25entgangenen Lohns aus der bestehenden Kranken- und/oder Unfallversicherung, welche vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wird, erschöpft sind, für die Mindestleistungen gemäss BVG frühestens nach Ablauf von einem Jahr, für die überobligatorischen Leistungen frühestens nach Ablauf der Wartefrist von 24 Monaten. Nach Ziff. 9.6 der ARV besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf eine volle Rente. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 29. Juli 2021 (act. IIIA 254) sprach die IVB dem Kläger bei einem Invaliditätsgrad von 71 % rückwirkend ab 1. Mai 2018 eine ganze Invalidenrente zu. Demnach hat der Kläger gegenüber der Beklagten 2 Anspruch auf eine volle Invalidenrente aus der obligatorischen Vorsorge ab dem 1. Mai 2018 (Ablauf von einem Jahr) und aus weitergehender beruflicher Vorsorge ab dem 1. Mai 2019 (Ablauf der Wartefrist von 24 Monaten). 3.5 Des Weiteren beantragt der Kläger, die Beklagten seien zu verpflichten, ihn auf den frühestmöglichen Zeitpunkt hin von der Beitragspflicht zu befreien, soweit reglementarisch vorgesehen (Klage S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2 [Gerichtsdossier pag. 4]), was nachfolgend zu prüfen ist. 3.5.1 Was die Beklagte 1 anbelangt, enthält deren Vorsorgereglement 2017 (act. I 4) zwar keine entsprechende explizite Regelung, doch sieht Art. 17 Abs. 3 zumindest sinngemäss eine Befreiung von der Beitragspflicht vor: Danach erlischt die Pflicht zur Beitragszahlung, (namentlich) wenn die Versicherung endet (lit. a), oder wenn im Krankheitsfall die Lohnfortzahlungspflicht der Firma endet und der Krankenlohn bzw. das Krankentaggeld nicht mehr durch die Firma ausbezahlt wird (lit. b), wenn der Versicherte eine volle Altersrente oder eine volle Invalidenrente bezieht, spätestens aber beim Erreichen des Rentenalters (lit. c). Die im vorliegenden Fall relevante Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin bzw. ob das Krankentaggeld durch diese ausbezahlt wird, regelt der zwischen dem Kläger und der Arbeitgeberin 3 abgeschlossene Einzelarbeitsvertrag (act. I 2 Ziff. 7) nicht, sondern verweist auf die "Allgemeinen Arbeitsbedingungen (ABB)". Nach deren Ziff. 15.3 Abs. 1 (Akten der Beklagten 1 [act. IIA] 2) bezahlt die Arbeitgeberin 3 bei unverschuldeten Absenzen infolge Krankheit während der Wartefrist den bisherigen Lohn; danach werden die Versicherungsleistun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2025, BV 200 2024 57 -26gen weitergegeben, welche die Arbeitgeberin 3 mit dem Betrag bis maximal dem Nettolohn (ohne Zulagen) ergänzt. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. Juni 2025 [Gerichtsdossier pag. 179 ff.]), teilte die Beklagte 1 mit Eingabe vom 2. Juli 2025 mit (Gerichtsdossier pag. 184), dem Kläger sei bis zur Beendigung des Vorsorgeverhältnisses per 31. Dezember 2017 der Lohn ausgerichtet und infolgedessen seien auch die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge (einschliesslich diejenigen an die Beklagte 1) abgerechnet worden. Gegenteiliges wurde vom Kläger nicht geltend gemacht bzw. belegt. Hat die Arbeitgeberin 3 demnach bis zur Beendigung des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 den Lohn ausgerichtet, entstand gestützt auf Art. 17 Abs. 3 lit. b des Vorsorgereglements 2017 kein Anspruch auf Beitragsbefreiung. In diesem Sinne hat der Kläger – nach Einsicht in die edierten Unterlagen – mit Stellungnahme vom 21. Juli 2025 (Gerichtsdossier pag. 196 ff.) am Begehren auf Beitragsbefreiung gegenüber der Beklagten 1 nicht mehr festgehalten bzw. den Abstand erklärt, womit die Klage insoweit gegenstandslos geworden ist. 3.5.2 Die Beklagte 2 sieht in Ziff. 9.3 der Allgemeinen Reglements- Bestimmungen (ARB; Ausgabe 2005; act. IIC 3b) bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen (Ziff. 9.2 und 9.3) eine Befreiung von der Beitragszahlung nach Ablauf einer dreimonatigen Wartefrist vor. Entsprechend den attestierten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. etwa unpaginierte act. IIIE) hat die Beklagte 2 mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 (act. IIB 3; vgl. auch unpaginierte act. IIIF) für die entsprechenden Zeiträume ab 1. April 2015 Beitragsbefreiung gewährt und die jeweiligen Beiträge rückabgewickelt. Wie der Kläger auf Anfrage des Instruktionsrichters (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. Juni 2025 [Gerichtsdossier pag. 179 ff.]) am 4. Juli 2025 (Gerichtsdossier pag. 189 f.) mitteilte, macht er gegenüber der Beklagten 2 keine weitergehenden Ansprüche auf Befreiung von der Beitragspflicht geltend. Damit ist die Klage gegenüber der Beklagten 2 in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht ebenfalls gegenstandslos geworden. 3.5.3 Soweit die Beklagte 3 betreffend, regelt Ziff. 1.4 deren Besonderen Reglementsbestimmungen (BRB; act. IIB 4) bezüglich Beitragsbefreiung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2025, BV 200 2024 57 -27- (vgl. auch Ziff. 4.3.2 des Vorsorgereglements [act. IIB 2]), dass bei Arbeits- /Erwerbsunfähigkeit die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nach Ablauf der Wartefrist von drei Monaten von der Beklagten 3 übernommen werden. Aufgrund der lediglich für zwei Monate attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 30. April bis 30. Juni 2014 (vgl. E. 3.2.3.2 hiervor) besteht damit kein Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht gegenüber der Beklagten 3 und die Klage ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.5.4 Nach dem Dargelegten ist die Klage in Bezug auf den Antrag auf Beitragsbefreiung gegenüber der Beklagten 3 abzuweisen, während sie diesbezüglich gegenüber der Beklagten 1 und der Beklagten 2 infolge Abstandserklärung gegenstandslos geworden ist. 3.6 Soweit der Kläger schliesslich die Ausrichtung eines Verzugszinses auf den fälligen Rentenbetreffnissen beantragt (Klage S. 2 Rechtsbegehren 1 [Gerichtsdossier pag. 4]), ergibt sich das Folgende: Gemäss der im Recht der beruflichen Vorsorge anwendbaren Regelung von Art. 105 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) haben Vorsorgeeinrichtungen auf fälligen Invalidenrenten erst ab dem Zeitpunkt Verzugszins zu leisten, in dem die versicherte Person die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage eingereicht hat; dabei beträgt der Verzugszins 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung nicht eine andere Regelung kennt (BGE 149 V 106 E. 7.1 S. 107, 119 V 131 E. 4 S. 133). Massgebend ist in diesem Zusammenhang das bei Klageerhebung gültige Reglement (Urteil des BGer 9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.3.1, zur Publikation in der amtlichen Sammlung bestimmt). Für zwischen der Klageeinreichung und dem Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils fällig gewordene Rentenbetreffnisse läuft der Verzugszins ab dem Fälligkeitsdatum. Bei verspäteter Auszahlung künftiger Renten ist für die Inverzugsetzung wieder gemäss Art. 105 Abs. 1 OR vorzugehen (zum Ganzen: SVR 2010 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_122/2009 E. 3.3). Das bei Klageerhebung im Januar 2024 gültige Reglement der Beklagten 2 (act. IID 1; vgl. auch Eingabe der Beklagten 2 vom 27. Juni 2025 [Gerichtsdossier pag. 182]) sieht in Ziff. 12.3.1 einen Verzugszins entsprechend dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2025, BV 200 2024 57 -28- BVG-Mindestzinssatz vor. Dieser betrug bei Klageerhebung, d.h. im Januar 2024, 1.25 % (Art. 12 lit. k BVV 2). Damit hat die Beklagte 2 dem Kläger für die bis zur Klageeinleitung am 19. Januar 2024 (Postaufgabe; Gerichtsdossier pag. 13) fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die seitherig fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab jeweiligem Fälligkeitsdatum einen Verzugszins von 1.25 % zu bezahlen. 3.7 Nach dem Dargelegten ist die Klage gegen die Beklagte 2, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (betreffend den Anspruch auf Beitragsbefreiung), gutzuheissen und die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Mai 2018 aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge und ab dem 1. Mai 2019 aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen zu 1.25 % ab dem 19. Januar 2024 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die seitherig fällig gewordenen Betreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Die Klage gegen die Beklagte 1 ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Klage gegen die Beklagte 3 ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem in Bezug auf die Beklagte 2 weitestgehend obsiegenden, anwaltlich vertretenen Kläger ein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen im Sinne von BGE 135 I 1 sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2025, BV 200 2024 57 -29- Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt (vgl. Rundschreiben vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne von BGE 135 I 1 wird der Stundenansatz bei einer – wie hier – fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Mit ergänzter Kostennote vom 21. Juli 2025 macht Rechtsanwältin C.________ ein Honorar von Fr. 3'822.-- (29.40 Stunden à Fr. 130.--) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 309.58, total Fr. 4'131.60, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Diesen Betrag hat die Beklagte 2 dem Kläger zu ersetzen. Die obsiegenden Beklagten 1 und 3 haben als Sozialversicherungsträgerinnen nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Klage, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, wird die Beklagte 2 verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Mai 2018 aus obligatorischer beruflicher Vorsorge und ab dem 1. Mai 2019 aus weitergehender beruflicher Vorsorge eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 1.25 % ab dem 19. Januar 2024 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die seitherig fällig gewordenen Betreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. 2. Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 3. Die Klage gegen die Beklagte 3 wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2025, BV 200 2024 57 -30- 5. Die Beklagte 2 hat dem Kläger die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'131.60.-- (inkl. MWST), zu ersetzen. 6. Zu eröffnen (R): - B.________, Rechtsdienst, Rechtsanwältin C.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwältin Dr. iur. E.________ z.H. der Beklagten 1 (samt Eingabe des Klägers vom 21. Juli 2025) - Advokat G.________ z.H. der Beklagten 2 (samt Eingabe des Klägers vom 21. Juli 2025) - Sammelstiftung H.________ (samt Eingabe des Klägers vom 21. Juli 2025) - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.