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Bern Verwaltungsgericht 20.02.2025 200 2024 551

20 febbraio 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,379 parole·~12 min·5

Riassunto

Einspracheentscheid vom 26. Juli 2024

Testo integrale

ALV 200 2024 551 MAK/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 20. Februar 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 26. Juli 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2025, ALV 200 2024 551 -2- Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 27. Februar 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV- Region Bern-Mittelland [act. IIA] 86 ff.) und stellte am 6. März 2024 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Zahlstelle B.________, Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2024 (Dossier Arbeitslosenkasse B.________ [act. II] 124 ff.). Mit Schreiben vom 11. April 2024 (act. IIA 64) teilte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), Arbeitsvermittlung, dem Versicherten mit, es seien für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs bislang zu wenige Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Er erhalte hiermit Gelegenheit, bis am 22. April 2024 weitere Arbeitsbemühungen nachzuweisen und/oder die ungenügenden Arbeitsbemühungen zu begründen. Nachdem sich der Versicherte innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, stellte das AVA den Versicherten mit Verfügung vom 30. Mai 2024 (act. IIA 47 ff.) wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der drei Monate vor der Antragstellung (1. Januar bis 31. März 2024) für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 31. Mai 2024 Einsprache. Er habe mit der RAV-Beraterin besprochen, dass sechs Arbeitsbemühungen für die Monate Januar bis März 2024 ausreichend sein sollten. Er habe sich in der relevanten Zeit aber mit noch ca. zwölf Arbeitgebern in Kontakt befunden. Er werde der Arbeitslosenversicherung zeitnah ein entsprechendes Dokument zukommen lassen (act. IIA 41). Dieses ging noch gleichentags beim AVA ein mit der Angabe von je sechs telefonischen Anfragen bei potenziellen Arbeitgebern im Januar und März 2024 (act. IIA 27 ff.). Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 (act. IIA 5 f.) forderte das AVA, Rechtsdienst, den Versicherten auf, bis 16. Juli 2024 einen Verbindungsnachweis der Monate Januar und März 2024 einzureichen, woraus die geltend gemachten zusätzlichen telefonischen Anfragen/Arbeitsbemühungen bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2025, ALV 200 2024 551 -3potenziellen Arbeitgebern ersichtlich seien. Sollten sich diese nicht belegen lassen, sei davon auszugehen, dass er auch die vier telefonischen Anfragen/Arbeitsbemühungen, die er im April 2024 für die Zeit von 1. Januar bis 31. März 2024 angeführt habe, nicht belegen könne. Diesfalls seien in Bezug auf die Zeit vor der Arbeitslosigkeit lediglich zwei Arbeitsbemühungen nachgewiesen, womit das Einstellmass im Falle eines materiellen Einspracheentscheids von neun auf zwölf Einstelltage erhöht werden müsse. Er erhalte deshalb bis 16. Juli 2024 Gelegenheit, die Einsprache schriftlich zurückzuziehen, um der im Falle des Ausbleibens eines Nachweises der angeführten telefonischen Anfragen beabsichtigten Schlechterstellung zu entgehen. Nachdem sich der Versicherte innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, entschied das AVA, Rechtsdienst (nachfolgend Beschwerdegegner) am 26. Juli 2024, die Einsprache abzuweisen und das Einstellmass – ihrem Schreiben vom 4. Juli 2024 entsprechend – von neun auf zwölf Einstelltage zu erhöhen (Einspracheentscheid vom 26. Juli 2024; act. IIA 1 ff.). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 21. August 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid und mit ihm die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von zwölf Tagen seien aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2024 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2025, ALV 200 2024 551 -4- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 26. Juli 2024 (act. IIA 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung zum Leistungsbezug für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Bei streitigen zwölf Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2025, ALV 200 2024 551 -5- 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch hat die versicherte Person die Nachweise der Arbeitsbemühungen einzureichen (Art. 20a Abs. 3 AVIV; vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; SVR 2020 ALV Nr. 23 S. 71, 8C_744/2019 E. 4.3). Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Urteil des EVG C 210/04 vom 10. Dezember 2004 E. 2.2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2025, ALV 200 2024 551 -6- 2.3 Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Urteil des BGer 8C_737/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2). 3. 3.1 Vor Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitete der Beschwerdeführer ab 1. April 2022 befristet bis 31. März 2024 als ... für die C.________ AG (Arbeitsvertrag vom 4. März 2022; act. II 122 f.). Weshalb der befristete Arbeitsvertrag von der C.________ nicht erneuert resp. verlängert wurde (vgl. Beschwerde S. 1), ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Der Beschwerdeführer durfte jedenfalls nicht auf die Erneuerung vertrauen, zumal ihm eine solche nie rechtsverbindlich zugesichert worden war. Etwas anderes wird denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Eine versicherte Person muss sich bei einer befristeten Anstellung mindestens in den drei letzten Monaten vor deren Auslaufen intensiv um eine neue Stelle bemühen (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Weisung AVIG ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO [AVIG-Praxis ALE] B314; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2025, ALV 200 2024 551 -7- 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Folglich sind vorliegend – wie vom RAV in der Verfügung vom 30. Mai 2024 (act. IIA 47 ff.) zutreffend festgehalten und vom Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt – die Arbeitsbemühungen zwischen dem 1. Januar und 31. März 2024 massgebend (vgl. auch E. 2.2 hiervor). Für diesen Zeitraum sind lediglich zwei schriftliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen (act. IIA 74). Für die vom Beschwerdeführer daneben geltend gemachten 16 telefonischen Anfragen bei möglichen Arbeitgebern nach freien Stellen (vier im ursprünglichen Formular und zwölf nachträglich angeführt; vgl. act. IIA 27 f. und 74) ist der Beschwerdeführer die verlangten Nachweise (vgl. act. IIA 5 f.) schuldig geblieben; es gebe keine Dokumentation darüber (Beschwerde S. 1). Abgesehen davon, dass blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern systematische Bewerbungen um offene Stellen ohnehin nicht zu ersetzen vermögen (vgl. E. 2.3 hiervor), können die angeführten Anfragen vorliegend schon mangels Nachweis nicht zusätzlich zu den beiden schriftlichen Stellenbewerbungen berücksichtigt werden. Angesichts der Praxis, wonach in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet werden (vgl. E. 2.3 hiervor), sind – auch unter Berücksichtigung des Berufs des Beschwerdeführers als … im Bereich … (vgl. Beschwerde S. 1) – zwei schriftliche Stellenbewerbungen im hier massgebenden dreimonatigen Zeitraum vor der Anmeldung zum Leistungsbezug ab 1. April 2024 offenkundig ungenügend. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Tatbestand unzureichender Arbeitsbemühungen für den Zeitraum vor der Antragstellung bejaht und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG vorübergehend in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von zwölf Einstelltagen. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Per-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2025, ALV 200 2024 551 -8son, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat der Beschwerdegegner die Einstelldauer auf zwölf Tage erhöht, nachdem er dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juli 2024 (act. IIA 5 f.) Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Schlechterstellung und zum Rückzug der Einsprache gegeben hatte (vgl. Art. 12 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Dies ist nicht zu beanstanden. Mit zwölf Einstelltagen liegt die Sanktion im oberen Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Dabei hat sich der Beschwerdegegner am "Einstellraster" der vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO herausgegebenen AVIG-Praxis ALE orientiert. Danach liegt die Anzahl Einstelltage bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist (ab dreimonatiger Kündigungsfrist; was auf den hier zur Diskussion stehenden Beobachtungszeitraum von drei Monaten [vgl. E. 2.2 hiervor] analog anwendbar ist) bei neun bis zwölf Tagen (Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.A/3). Mit Blick darauf, dass für die dreimonatige Frist vor der Anmeldung zum Leistungsbezug lediglich zwei schriftliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen sind, liegt das verfügte Einstellmass von zwölf Tagen ohne weiteres im Bereich des der Verwaltung zustehenden Ermessens. Es ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2025, ALV 200 2024 551 -9kein triftiger Grund ersichtlich, der ein Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners rechtfertigen würde. 3.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung von zwölf Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juli 2024 (act. IIA 1 ff.) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2025, ALV 200 2024 551 -10- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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