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Bern Verwaltungsgericht 24.02.2025 200 2024 524

24 febbraio 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,274 parole·~11 min·7

Riassunto

Rückerstattung Honorar (Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschalen F); Klage vom 7. August 2024

Testo integrale

SCHG 200 2024 524 SCI/SHE/LAB Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern Urteil des Vorsitzenden vom 24. Februar 2025 Vorsitzender Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder 1. CSS Kranken-Versicherung AG (BAG Nr. 8) Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern 2. Aquilana Versicherungen (BAG Nr. 32) Bruggerstrasse 46, 5400 Baden 3. Sumiswalder Krankenkasse (BAG Nr. 194) Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald 4. Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg (BAG Nr. 246) Unterdorfstrasse 37, 3612 Steffisburg 5. CONCORDIA Schweiz. Kranken- und Unfallversicherung AG (BAG Nr. 290) Bundesplatz 15, 6002 Luzern 6. Atupri Gesundheitsversicherung AG (BAG Nr. 312) Laupenstrasse 18, 3008 Bern 7. Avenir Krankenversicherung AG (BAG Nr. 343) in eigener Sache und als Rechtsnachfolgerin der Easy Sana Assurance Maladie SA (BAG Nr. 774) Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny 8. Krankenkasse Luzerner Hinterland (BAG Nr. 360) Luzernstrasse 19, 6144 Zell LU 9. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (BAG Nr. 455) Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart 10. Vivao Sympany AG (BAG Nr. 509) Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel 11. Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK (BAG Nr. 923) Hofwiesenstrasse 370, 8050 Zürich 12. sodalis gesundheitsgruppe (BAG Nr. 941) Balfrinstrasse 15, 3930 Visp 13. SWICA Krankenversicherung AG (BAG Nr. 1384) Römerstrasse 37, 8400 Winterthur

-2- 14. Galenos AG (BAG Nr. 1386) Weltpoststrasse 19, 3015 Bern 15. Mutuel Krankenversicherung AG (BAG Nr. 1479) in eigener Sache und als Rechtsnachfolgerin der SUPRA-1846 SA (BAG Nr. 62) Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny 16. Sanitas Grundversicherungen AG (BAG Nr. 1509) Jägergasse 3, 8004 Zürich 17. Philos Krankenversicherung AG (BAG Nr. 1535) Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny 18. Assura-Basis SA (BAG Nr. 1542) Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully 19. Visana AG (BAG Nr. 1555) Weltpoststrasse 19, 3015 Bern 20. Agrisano Krankenkasse AG (BAG Nr. 1560) Laurstrasse 10, 5200 Brugg 21. sana24 AG (BAG Nr. 1568) Weltpoststrasse 19, 3015 Bern 22. vivacare AG (BAG Nr. 1570) Weltpoststrasse 19, 3015 Bern alle vertreten durch A.________ und diese vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Klägerinnen gegen C.________ AG vertreten durch Fürsprecher Dr. D.________ Beklagte betreffend Rückerstattung Honorar (Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschalen F); Klage vom 7. August 2024

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, SCHG 200 2024 524 -3- Sachverhalt: A. Auf Klage von 29 Krankenversicherern, vertreten durch A.________, diese vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, hin stellte das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern mit Urteil SCHG 200 2022 67 vom 6. September 2023 fest, dass die E.________ AG (heute C.________ AG), vertreten durch Fürsprecher Dr. D.________, in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis zum 28. Februar 2021 zu Unrecht von den Krankenversicherern für die TARMED-Tarifposition 00.2505, Dringlichkeits-Inkonvenienzenpauschale F, Vergütungen im Umfang von Fr. 1‘040‘377.56 erhalten hatte. In (teilweiser) Gutheissung der Klage verurteilte das Schiedsgericht die E.________ AG (heute C.________ AG), den Klägerinnen diesen Betrag zurückzuerstatten. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_663/2023 vom 24. Juni 2024 ab. B. Nach Erhalt des Urteils des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern im Verfahren SCHG 200 2022 67 beantragten 24 Krankenversicherer mit Gesuch zur Durchführung einer Vermittlungsverhandlung vom 28. Februar 2024, vertreten durch A.________ und diese vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, die C.________ AG sei zur Rückzahlung von mindestens Fr. 485'409.92 (für Forderungen betreffend Dringlichkeits- Inkonvenienzpauschalen F, TARMED-Tarifposition 00.2505; Zeitraum: ab 1. März 2021) zu verpflichten. Nach gescheiterter Vermittlungsverhandlung erteilte das Schiedsgericht den Gesuchstellerinnen mit Urteil SCHG 200 2024 181 vom 27. Mai 2024 die Klagebewilligung mit Klagefrist von drei Monaten ab Urteilsdatum.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, SCHG 200 2024 524 -4- C. Mit Eingabe vom 7. August 2024 erhoben die 24 Krankenversicherer (nachfolgend Klägerinnen), weiterhin vertreten durch A.________ und diese weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, Klage. Sie beantragen, die C.________ AG (nachfolgend Beklagte) sei unter Kostenund Entschädigungsfolge zur Zahlung von mindestens Fr. 485'409.92 (für Forderungen betreffend Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschalen F, TARMED-Tarifposition 00.2505 [Zeitraum: ab 1. März 2021]) zu verurteilen. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 nahm die Beklagte, weiterhin vertreten durch Fürsprecher Dr. D.________, Stellung zur Klage. Sie beantragt, die Klage sei gutzuheissen und sie, die Beklagte, sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 485'409.92 (Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschale F, TARMED-Tarifposition 00.2505 [Zeitraum: ab 1. März 2021 bis 31. Dezember 2023]) zu bezahlen. Die Kosten des Verfahrens seien den Klägerinnen aufzuerlegen. Die Klägerinnen seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen, der Beklagten die Parteikosten zu ersetzen. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Oktober 2024 legte der neutrale Vorsitzende den Parteien das weitere Vorgehen dar und forderte die Rechtsvertreter der Parteien auf, ihre Kostennoten einzureichen. Nachdem die Parteien die Sistierung des Verfahrens zwecks aussergerichtlichen Verhandlungen verlangt und später das Scheitern entsprechender Verhandlungen mitgeteilt hatten (vgl. Eingaben der Parteien vom 18. Oktober 2024, 21. Oktober 2024, 17. Dezember 2024 und 31. Januar 2025 bzw. prozessleitende Verfügungen vom 22. Oktober 2024, 18. Dezember 2024 und 3. Februar 2025), reichten der Rechtsvertreter der Klägerinnen dem Schiedsgericht am 10. Februar 2025 zwei Kostennoten inkl. Stellungnahme zur Kostenverteilung, am 11. Februar 2025 eine dritte Kostennote und der Rechtsvertreter der Beklagten am 12. Februar 2025 eine Kostennote ein. Die Eingaben wurden den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 13. Februar 2025 wechselseitig zugestellt.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, SCHG 200 2024 524 -5- Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen (Art. 89 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 KVG), was der Kanton Bern getan hat (Art. 40 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]). 1.2 Im vorliegenden Verfahren ist eine Streitigkeit zwischen Versicherern und einem Leistungserbringer zu beurteilen, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegeben ist. Die Beklagte hat ihre ständige Einrichtung im Kanton Bern (Akten der Klägerinnen [act. I] 1; vgl. auch www.zefix.ch), womit das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern auch örtlich zuständig ist (Art. 89 Abs. 2 KVG). Der Rechtsvertreter der Klägerinnen ist ordnungsgemäss bevollmächtigt (act. I 3). Auf die formgerechte (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) und – mit Blick auf die Klagebewilligung vom 27. Mai 2024 (SCHG 200 2024 181) – fristgerechte Klage vom 7. August 2024 (Art. 45 Abs. 3 EG KUMV) ist somit einzutreten. 1.3 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) finden gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. e KVG beim Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89 KVG) keine Anwendung. Das KVG schreibt vor, dass das Verfahren einfach und rasch zu sein und das Schiedsgericht die für den Entscheid erheblichen Tatsachen unter Mitwirkung der Parteien

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, SCHG 200 2024 524 -6festzustellen hat, wobei es die notwendigen Beweise erhebt und in der Beweiswürdigung frei ist. Der Kanton regelt das Weitere (Art. 89 Abs. 5 KVG). Das Klageverfahren richtet sich vorbehältlich abweichender Regelungen des EG KUMV (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV) nach dem VRPG. 2. Mit Klage vom 7. August 2024 beantragen die Klägerinnen, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 485'409.92 (für Forderungen betreffend Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschalen F, TARMED-Tarifposition 00.2505 [Zeitraum: ab 1. März 2021]) zu verpflichten. Mit Klageantwort vom 2. Oktober 2024 beantragt die Beklagte, die Rückforderungsklage betreffend Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschalen F, TARMED-Tarifposition 00.2505, sei im (eingeklagten) Umfang von Fr. 485'409.92 gutzuheissen. Damit hat die Beklagte die Forderung der Klägerinnen vollumfänglich anerkannt und sich unterzogen. Die Rückforderung ist nicht mehr streitig, was zur Abschreibung des Verfahrens führt (Art. 39 Abs. 1 VRPG; vgl. Fritz GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 327). Für diesen Entscheid ist der neutrale Vorsitzende als Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 7 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. 3.1 Gemäss Art. 109 Abs. 1 VRPG sind die Verfahrens- und Parteikosten nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verlegen. Hat die obsiegende Partei zuviel gefordert oder den Prozessaufwand durch unnötige Weitläufigkeiten vermehrt, so kann je nach den Umständen auf eine verhältnismässige Teilung der Verfahrens- und Parteikosten erkannt werden (Art. 109 Abs. 2 VRPG).

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, SCHG 200 2024 524 -7- Die Beklagte gilt mit der Unterziehung (vgl. E. 2 hiervor) als unterliegend und sie hat damit die Verfahrenskosten zu tragen und den Klägerinnen die Parteikosten zu ersetzen. Nicht gefolgt werden kann ihr, wenn sie mit Verweis auf das prozessuale Vorgehen der Klägerinnen Gründe für eine Anwendung von Art. 109 Abs. 2 VRPG, die ein Abweichen vom Grundsatz und die Auferlegung von Verfahrens- und Parteikosten an die Klägerinnen erlauben würden, geltend macht (vgl. Stellungnahme vom 2. Oktober 2024). Die Klägerinnen haben den gesetzlich vorgesehenen und ihnen damit zustehenden Weg der Vermittlungsverhandlung eingeschlagen. Nach deren Scheitern haben sie innert der zwingenden dreimonatigen Frist Klage eingereicht. Sie haben damit die für die Wahrung ihrer Rechte gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe in Anspruch genommen, was ihnen nicht zur Last gelegt werden kann. Die Beklagte ihrerseits hat die Forderung der Klägerinnen erst im Klageverfahren anerkannt und die Klägerinnen haben weder zuviel gefordert, noch den Prozessaufwand durch unnötige Weitläufigkeit vermehrt. Es besteht damit kein Anlass, für die Kostenverlegung vom gesetzlich vorgesehenen Grundsatz nach Art. 109 Abs. 1 VRPG abzuweichen. 3.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- des Vermittlungsverfahrens SCHG 200 2024 181 wurden unter Vorbehalt des nachfolgenden Klageverfahrens mit Urteil vom 27. Mai 2024 vorerst den Klägerinnen auferlegt. Über deren definitive Verlegung ist im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Denn die Kosten sind gemäss Art. 45 Abs. 4 EG KUMV i.V.m. Art. 207 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) zur Hauptsache zu schlagen. Die Kosten des Vermittlungsverfahrens sind gestützt auf Art. 109 Abs. 1 VRPG der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (vgl. E. 3.1). Die Kosten wurden dem entsprechenden Kostenvorschuss der Klägerinnen entnommen, weshalb die Beklagte verurteilt wird, den Klägerinnen die Kosten des Vermittlungsverfahrens SCHG 200 2024 181 von Fr. 1'500.-- zu ersetzen. 3.3 Für das Klageverfahren werden Kosten erhoben. Die Kosten richten sich gemäss Art. 47 Abs. 3 EG KUMV nach dem Dekret vom 24. März

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, SCHG 200 2024 524 -8- 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12). Sie sind nach Art. 52 VKD festzusetzen und nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verlegen (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 1'000.-festgesetzt und der Beklagten auferlegt. Sie werden dem von den Klägerinnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- entnommen; die Beklagte hat den Klägerinnen den Betrag von Fr. 1’000.-- zu ersetzen. Die Restanz des Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- ist den Klägerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 3.4 Die Parteikosten sind nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verlegen (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung. Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 und 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der Tarifrahmen von Art. 13 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) von Fr. 400.-- bis Fr. 11‘800.-- pro Instanz zur Anwendung gelangt. Gemäss Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV kann ein Zuschlag bis zu 100 % gewährt werden, wenn ein Verfahren besonders viel Zeit in Anspruch nimmt. Der Rechtsvertreter der Klägerinnen macht für das Vermittlungsverfahren und das Klageverfahren einen Aufwand von Fr. 14'939.50 geltend. Die Kostennoten überschreiten den maximalen Ansatz gemäss Art. 13 PKV. Das vorliegende Verfahren qualifiziert sich – auch unter Berücksichtigung des Vermittlungsverfahrens – nicht für eine Erhöhung des Ansatzes über das einfache Maximum von Fr. 11'800.-- hinaus. Das Ausschöpfen dieses Ansatzes ist zudem, auch wenn das Total der Kostennoten ihn überschreitet,

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, SCHG 200 2024 524 -9nicht gerechtfertigt. Die Klägerinnen konnten sich sowohl im Vermittlungswie auch im Klageverfahren auf die umfangreichen Erkenntnisse und das Vorwissen aus dem Verfahren SCHG 200 2022 67 (Urteil vom 6. September 2023) stützen, woran nichts ändert, dass das entsprechende Urteil angefochten war und das höchstrichterliche Urteil erst wenige Wochen vor Ablauf der Klagefrist und der Klageeinreichung den Parteien eröffnet wurde. Entsprechend sind im vorliegenden Verfahren die Parteikosten des Rechtsvertreters der Klägerinnen, beinhaltend auch den Aufwand im Vermittlungsverfahren, ermessensweise auf pauschal Fr. 8'000.-- festzulegen und die Beklagte ist zu verpflichten, diese Kosten den Klägerinnen zu ersetzen. Demnach entscheidet der Vorsitzende: 1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte durch Anerkennung der Rückerstattungsforderung der Klägerinnen im vollen Umfang von Fr. 485'409.92 (Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschale F, TARMED- Tarifposition 00.2505, für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis zum 31. Dezember 2023) unterzogen hat; das Verfahren wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen die Verfahrenskosten des Vermittlungsverfahrens SCHG 200 2024 181 von Fr. 1'500.-- zu erstatten. 3. Die Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens, festgelegt auf Fr. 1'000.--, werden der Beklagten auferlegt. Sie werden dem von den Klägerinnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- entnommen. Die Restanz des Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- wird den Klägerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen die Verfahrenskosten dieses Verfahrens von Fr. 1'000.-- zu erstatten.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, SCHG 200 2024 524 -10- 4. Die Beklagte hat den Klägerinnen Parteikosten von Fr. 8'000.-- zu erstatten. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Klägerinnen - Fürsprecher Dr. D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Gesundheit Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, SCHG 200 2024 524 -11fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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