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Bern Verwaltungsgericht 18.03.2025 200 2024 521

18 marzo 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,920 parole·~25 min·5

Riassunto

Einspracheentscheid vom 17. Juli 2024

Testo integrale

EL 200 2024 521 SCI/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. März 2025 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Juli 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, EL 200 2024 521 -2- Sachverhalt: A. Die 1958 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist Bezügerin einer AHV-Rente und meldete sich am 20. März 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Nach Abklärung des Sachverhaltes verneinte die AKB mit Verfügung vom 15. August 2023 (act. II 20) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2023, da das Vermögen der Versicherten per 31. Dezember 2022 über dem zulässigen Wert von Fr. 100'000.-- gelegen habe, wobei die AKB von einem unbelegten Vermögensrückgang seit 2018 von Fr. 208'785.95 und – nach Abzug der Amortisation von Fr. 40'000.-- – einem Verzichtsvermögen von Fr. 168'785.95 ausging. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 21) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 14. September 2023 (act. II 22) ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten. B. Am 3. Januar 2024 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (act. II 24). Nach erfolgter Sachverhaltsabklärung verneinte die AKB mit Verfügung vom 13. Februar 2024 (act. II 35) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen auch ab dem 1. Januar 2024, wiederum mit der Begründung, dass das Vermögen am erwähnten Datum noch über dem zulässigen Wert von Fr. 100'000.-- gelegen habe, wobei sie auf den Einspracheentscheid vom 14. September 2023 (act. II 22) verwies und festhielt, das Verzichtsvermögen von Fr. 158'785.-- (Fr. 208'785.-- abzüglich der Amortisation von Fr. 50'000.--) werde weiterhin berücksichtigt. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 36) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2024 (act. II 41) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, EL 200 2024 521 -3- C. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, mit einer undatierten, am 12. August 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eingegangenen Eingabe Beschwerde. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2024 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2024 Ergänzungsleistungen zuzusprechen. 2. Der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2024 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme [der Berechnung] des EL-Anspruches der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2024 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin die Abweisung der vorliegenden Beschwerde beantragen sollte, sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik einzuräumen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Oktober 2024 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, die lückenlosen Kontoauszüge aller ihrer Bankkonten seit dem 1. Januar 2018 sowie die Steuerveranlagungen seit 2018 (soweit bereits erfolgt) einzureichen. Gleichzeitig wurde es der Beschwerdeführerin freigestellt, eine Replik und weitere Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte mit undatierter, am 29. November 2024 beim Gericht eingegangener Eingabe die mit prozessleitender Verfügung vom 22. Oktober 2024 einverlangten Unterlagen ein. Sinngemäss bestätigt sie zudem die beschwerdeweise gestellten Anträge. Unter Verweis auf die in der Beschwerdeantwort gemachten Ausführungen und unter Bestreitung der Ausführungen in der Replik hält die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 8. Januar 2025 am Rechtsbegehren auf Abweisung der Beschwerde fest. Ein Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 9. Januar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, EL 200 2024 521 -4- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 1.2.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2024 (act. II 41). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2024 und in diesem Zusammenhang einzig die Fragen nach einem anrechenbaren Verzichtsvermögen sowie der Überschreitung der massgebenden Vermögensschwelle gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30). 1.2.2 Vorliegend wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2023 mit Einspracheentscheid vom 14. September 2023 (act. II 22) rechtskräftig verneint. Dabei wurde ein Verzichtsvermögen von Fr. 168'785.95 aufgerechnet und darauf basierend festgestellt, dass die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- nach Art. 9a Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 ELG überschritten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, EL 200 2024 521 -5- Mit Blick auf den Umstand, dass Verfügungen im Bereich der Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten können mit der Folge, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1), kann vorliegend die Frage nach dem Verzichtsvermögen erneut und frei geprüft werden, zumal mangels vorheriger gerichtlicher Beurteilung in dieser Frage auch kein präjudizierender früherer Gerichtsentscheid besteht. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der ELV in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 323 E. 4.2 S. 328, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die Beschwerdeführerin macht einen Leistungsanspruch ab dem 1. Januar 2024 geltend, so dass grundsätzlich das neue Recht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.1). Zu klären ist die Frage, welche Grundsätze für die Berechnung des Vermö-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, EL 200 2024 521 -6gensverzichts gelten, wenn dieser (teilweise) seinen Ursprung in einer Zeit vor dem 1. Januar 2021 hat. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt gestützt auf Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist. Da die Bestimmung von Art. 11a Abs. 2 ELG (vgl. E. 2.4.1 hiernach) darin nicht aufgeführt wird, gilt sie auch für Vermögen, auf das vor dem Inkrafttreten der Änderungen verzichtet wurde, so dass für die Festsetzung des Verzichtsvermögens diese Bestimmung zur Anwendung gelangt. Zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Für die Bemessung eines allfälligen Verzichts sind hingegen die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen massgebend und nicht im Zeitpunkt der Verzichtshandlung. Zwar wird damit an einen Sachverhalt angeknüpft, welcher vor Inkrafttreten der EL-Reform eingetreten ist. Indessen dauert dieser Sachverhalt insofern an, als sich unter der Herrschaft des neuen Rechts die Frage der Bewertung dieses Verzichtsvermögens stellt. In diesem Sinne liegt hier ein Anwendungsfall der sogenannten unechten Rückwirkung vor (BGer 8C_12/2024 E. 4.2.5). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind somit für die Bemessung eines vor dem 1. Januar 2021 erfolgten Vermögensverzichts die aktuellen gesetzlichen Grundlagen und somit auch die aktuellen Verwaltungsweisungen (zu deren Bedeutung vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228), vorliegend die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] für die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), insbesondere die vom Bundesgericht als bundesrechtskonform taxierten Rz. 3532.09 - 12 (in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. E. 3.5.1 hiernach) analog anwendbar (BGer 8C_12/2024 E. 4.2.5 i.V.m. E. 6.3.2 - 6.3.4; vgl. auch Urteil des BGer 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.1 - 7.3). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, EL 200 2024 521 -7hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.-- (lit. a). Nach Art. 9a Abs. 3 ELG gehört Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbestandselemente "ohne Rechtspflicht" resp. "ohne gleichwertige Gegenleistung" nicht kumulativ, sondern alternativ. Ebenso wenig ist die Erfüllung einer moralischen Pflicht ein ausreichender Grund, um eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten (vgl. hierzu die bis am 31. Dezember 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung", BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308, 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; BGer 8C_12/2024 E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, EL 200 2024 521 -8- Ein Vermögensverzicht gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). 2.4.2 Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV). 2.5 In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde S. 1 ff. III./Ziff. 1 f.; Replik S. 1 f.), für den Zeitraum von 2018 bis 2024 ergebe sich für den Vermögensverbrauch per 1. Januar 2024 bei einem totalen Vermögenszugang von Fr. 430'457.-- abzüglich eines belegten Verbrauches von Fr. 131'817.15 (Fr. 12'543.-- für Krankheitskosten, Fr. 47'838.40 für Erbschaftssteuern, Fr. 53'266.-- für Steuerschulden, Fr. 9'807.45 für Sondersteuern und Fr. 8'362.70 für eine Pfändung) und abzüglich eines zulässigen, unbelegten Verbrauches von Fr. 244'056.20 – ermittelt in analoger Anwendung von Rz. 3532.10 ff. WEL – ein Vermögensverzicht von Fr. 54'583.65. Nach Abzug der Amortisation von 5 x Fr. 10'000.-- verbleibe ein Vermögensverzicht per 2024 von Fr. 4'583.65. Unter Berücksichtigung eines Sparvermögens von Fr. -35.75 verbleibe somit ein Vermögen von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, EL 200 2024 521 -9- Fr. 4'547.90. Die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- werde somit klar unterschritten. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin fest (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3), das Vermögen der Beschwerdeführerin habe sich per 30. Juni 2019 auf Fr. 430'457.90 und per 31. Dezember 2022 – gestützt auf die Steuererklärung 2022 – noch auf Fr. 12'977.-- belaufen. Es liege somit ein Vermögensrückgang von Fr. 417'480.90 vor. Davon sei ein Betrag von Fr. 26'877.-- als begründeter Vermögensverzehr (belegte Ausgaben für den Lebensunterhalt [vgl. Fn. 11 des angefochtenen Entscheides; act. II 41/2]) in Abzug zu bringen. Zudem sei eine Pauschale von Fr. 50'000.-- (Fr. 10'000.-- pro Jahr) als angemessener Vermögensverzehr zu berücksichtigen. In Abzug gebracht würden zudem Krankheitskosten gemäss Steuererklärungen von Fr. 12'543.--, Erbschaftssteuern von Fr. 47'838.40, Steuerschulden von Fr. 53'266.--, Sonderveranlagungssteuern von Fr. 9'807.45 sowie eine Pfändung von Fr. 8'362.70. Der Vermögensrückgang von Fr. 208'785.95 sei unbelegt. Der Verzicht sei im Jahr 2018 erfolgt. Ab dem zweiten Jahr, das auf den Verzicht folge, reduziere sich das Verzichtsvermögen um Fr. 10'000.-- (Art. 17e ELV). Bis ins Jahr 2024 betrage die Reduktion demnach Fr. 50'000.--, was zu einem massgebenden Verzichtsvermögen pro 2024 von Fr. 158'785.95 führe. Die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- werde somit überschritten. 3.2 Gestützt auf die Akten ergibt sich, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin am 1. Januar 2018 Fr. -10.60 betragen hat (Akten der Beschwerdeführerin [act. Ia] unpaginiert). Am 21. September 2018 hat die Beschwerdeführerin ein Guthaben von Fr. 164'486.90 aus der zweiten Säule ausbezahlt erhalten (vgl. act. Ia unpaginiert; act. II 12/1 und 12/8). Am 21. November 2018 wurden ihr Fr. 125'250.-- und am 24. Oktober 2019 Fr. 138'388.70 (insgesamt Fr. 263'638.70) aus einer Erbschaft ausbezahlt (vgl. act. I unpaginiert; act. II 18/2 ff.). Daneben waren weitere kleinere Vermögenszuflüsse zu verzeichnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, EL 200 2024 521 -10- Einnahmen Vermögen BVG FZG 164’486.90 21.09.2018 Teil 1 Erbschaft 125’250.00 21.11.2018 Rückerstattung Rückbehalt aus Verkauf 700.00 27.03.2019 Verkauf Auktion … 865.00 09.05.2019 Teil 2 Erbschaft 138’388.70 24.10.2019 Verkauf Auto 1’750.00 02.12.2019 Restzahlung Erbschaft 210.00 13.08.2020 Total Vermögenszufluss 431’650.60 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Jahres 2018 Fr. 289'736.90, im Jahr 2019 Fr. 141'703.70 und im Jahr 2020 noch Fr. 210.-- zugeflossen sind. Von September 2018 bis August 2020 betrug der Vermögenszufluss somit insgesamt Fr. 431'650.60. Per 31. Dezember 2023 belief sich das durch Bankauszüge belegte Vermögen auf weniger als Fr. 500.-- (act. Ia unpaginiert). Damit ist die Frage nach dem Vermögensverzicht zu prüfen. 3.3 Zu prüfen ist die Vermögensentäusserung als Vermögensverzicht im Sinne des ELG in den Jahren 2018 bis 2022 nach der höchstrichterlich festgehaltenen, jeweils periodengerechten Betrachtung (BGer 9C_667/2021 E. 6.2). Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall, weil in jedem der Jahre ein Vermögensverzicht erfolgte (vgl. E. 3.6 hiernach), rein mathematisch auch eine Gesamtrechnung zum gleichen Ergebnis führt (vgl. Kontrollrechnung E. 3.7 hiernach). Ende 2022 war das Vermögen auf Fr. 12'972.05 reduziert (act. Ia unpaginiert) und im Jahr 2023 konnte mit Blick auf das Manko des Lebensbedarfs im Betrag von Fr. 39'579.55 (vgl. E. 3.6 hiernach) keine Verzichtshandlung mehr erfolgen. Von vornherein nicht gefolgt werden kann deshalb der Beschwerdeführerin, wenn sie ihre Mankoberechnung bis ins Jahr 2024 hin weiterzieht und die entsprechenden theoretischen Fehlbeträge beim Lebensbedarf vom bereits in den Vorjahren erfolgten Vermögensverzicht in Abzug bringen möchte (Beschwerde S. 2 III./Ziff. 4). Ist effektiv kein Vermögen mehr vorhanden, das für die Deckung des Lebensbedarfs tatsächlich verwendet werden kann, kann auch kein solches mehr für die Mankodeckung verbraucht werden. Einem einmal erfolgten Verzicht wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, EL 200 2024 521 -11mit der jährlichen Verminderung im Umfang von Fr. 10'000.-- nach Art. 17e ELV Rechnung getragen werden. 3.4 Für die Zeit vom ersten Vermögenszufluss im September 2018 bis Ende 2022 sind gestützt auf die Bankkontoauszüge (act. Ia unpaginiert) die folgenden Ausgaben als nachgewiesen zu berücksichtigen: Betreibungsamt 8’362.70 09.11.2018 Betreibungsamt Rückerstattung -2’100.50 21.11.2018 Steuerverwaltung 423.80 28.11.2018 Steuerverwaltung 7’530.00 28.11.2018 Steuerverwaltung 7’280.00 28.11.2018 Steuerverwaltung BVG-FZG 7’983.95 13.12.2018 Steuerverwaltung BVG-FZG 1’823.50 13.12.2018 C.________ GmbH 3’429.35 13.12.2018 Steuerverwaltung 1’386.20 13.12.2018 Steuerverwaltung 127.05 13.12.2018 Steuerverwaltung 1’150.00 13.12.2018 Finanzverwaltung 1’430.00 13.12.2018 Total 2018 38’826.05 Steuerverwaltung 53’266.40 16.01.2019 Steuerverwaltung 2’560.00 14.08.2019 Steuerverwaltung 6’240.00 14.11.2019 Steuerverwaltung 850.00 27.11.2019 Total 2019 62’916.40 Steuerverwaltung 1’860.00 14.09.2020 Dr. med. dent. D.________ 5’000.00 31.12.2020 Steuerverwaltung 1’690.00 31.12.2020 Total 2020 8’550.00

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, EL 200 2024 521 -12- Dr. med. dent. D.________ 5’000.00 27.07.2021 Steuerverwaltung 4’150.00 23.08.2021 Steuerverwaltung 510.00 23.08.2021 Steuerverwaltung Rückerstattung -1’653.85 31.08.2021 Zahnärztekasse 2’073.60 18.10.2021 Steuerverwaltung 121.65 24.11.2021 Steuerverwaltung Rückerstattung -660.70 24.11.2021 Steuerverwaltung 650.00 24.11.2021 Total 2021 10’190.70 Steuerverwaltung 1’470.00 14.06.2022 Steuerverwaltung Rückerstattung -2’286.40 30.08.2022 Total 2022 -816.40 Total 119’666.75 Ob die Rechnung der C.________ GmbH vom 10. Dezember 2018 (act. II 27/12 ff.; Zahlung vom 13. Dezember 2018) berücksichtigt werden kann, wohnt die Beschwerdeführerin doch in einer Mietwohnung, in der solche Arbeiten vom Vermieter zu bezahlen sind, braucht angesichts des Ergebnisses nicht abschliessend beurteilt zu werden. An dieser Stelle nicht berücksichtigt werden können hingegen die Rechnung der E.________ AG vom 9. November 2018 im Betrag von Fr. 3'572.- - (act. II 27/11) und eine nicht detailliert dokumentierte Zahlung an die F.________ AG vom 30. August 2019 im Betrag von Fr. 8'124.-- (act. Ia unpaginiert; act. II 27/17), da solche Kosten – wenn sie denn (vollumfänglich) die Beschwerdeführerin betreffen – im pauschalisierten Lebensunterhalt enthalten sind und in den mit dem Faktor 3.2 massgeblich erhöhten effektiven Lebensunterhalt Eingang finden (vgl. E. 3.5.1 f. hiernach). 3.5 3.5.1 Die Aufstellung des Vermögenszuflusses und der zu berücksichtigenden, belegten Ausgaben (vgl. E. 3.2 und 3.4 hiervor) ist die erste Stufe der Berechnung. Daran anzuschliessen ist eine Betrachtung der effektiven Einnahmen aus Erwerb, Ersatzeinkommen (vorliegend Arbeitslosenentschädigung) bzw. Rente im Vergleich zum Lebensunterhalt. Eine solche Analyse hat gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, EL 200 2024 521 -13- Jahre 2018 bis 2020 zu erfolgen (vgl. BGer 8C_12/2024 E. 6.3.2, 6.3.3 f. und 6.4.1). Die Beschwerdegegnerin bringt hierzu vor (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3), die faktorisierten Pauschalbeträge gemäss Rz. 3532.11 und 3532.12 WEL in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung seien bei dieser Betrachtung für die Zeit vor dem 1. Januar 2021 nicht anwendbar. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht diese Frage in seinem Urteil vom 17. Mai 2022 (BGer 9C_667/2021) noch nicht abschliessend beurteilt hatte. Mit Urteil vom 4. Juli 2024 (BGer 8C_12/2024 E. 6.3.2 ff.) hat es die entsprechende Regelung der Weisung bei der Beurteilung eines altrechtlichen Falls dann jedoch ausdrücklich als verfassungskonform bezeichnet und die Anwendung nicht in Frage gestellt. Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden, weil auch wenn die neuen Bestimmungen (zu Gunsten der Beschwerdeführerin) angewendet werden, sich am Ergebnis nichts ändert. Demnach ist, wenn ein bedeutender Vermögensrückgang vorliegt und die EL-beziehende Person nicht nachweisen kann, wofür sie das Geld verwendet hat, grundsätzlich (nach altem wie neuem Recht) von einem Vermögensverzicht auszugehen (Rz. 3532.09 WEL). Verfügten die ELbeziehende Person und ihre Angehörigen in den Jahren, in denen der Vermögensrückgang stattgefunden hat, über ein genügendes Einkommen, entspricht die Höhe des Vermögensverzichts der Höhe des Vermögensrückgangs. Verfügten sie dagegen über ein ungenügendes Einkommen, entspricht der Vermögensverzicht lediglich der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste (Rz. 3532.10 WEL). Das Einkommen gilt als genügend, wenn es höher ist als ein anwendbarer Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt und als ungenügend, wenn es darunter liegt. Bei der Ermittlung des anwendbaren Pauschalbetrages und des Einkommens sind die EL-beziehende Person, ihr Ehegatte und diejenigen Kinder zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt, in dem sich der Vermögensverzicht ereignete, minderjährig waren oder sich in Ausbildung befanden und das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hatten (Rz. 3532.11 WEL). Der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt wird ermittelt, indem der Betrag für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, EL 200 2024 521 -14den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 5.1 mit dem entsprechenden Faktor nach Anhang 8 (vorliegend 3.2) multipliziert wird (Rz. 3532.12 WEL). 3.5.2 Den Bankunterlagen (act. Ia unpaginiert) können für das Jahr 2018 Lohnzahlungen (inklusive Arbeitslosenentschädigung) von Fr. 38'015.10 entnommen werden. Von den Steuerbehörden wurde jedoch ein Einkommen von Fr. 46'947.-- (act. Ia unpaginiert) veranlagt. Darauf ist abzustellen. Für die Jahre 2019 bis 2022 sind die Angaben bezüglich Erwerbs- bzw. Ersatzeinkommen bzw. Rente in den Bankunterlagen (mit marginalen Abweichungen im Jahr 2019) deckungsgleich mit denjenigen in den Steuerunterlagen (act. Ia unpaginiert; zum Ganzen vgl. die nachstehende Tabelle): 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Januar 3’766.40 7’784.20 3’199.95 2’920.95 1’960.00 2’249.95 Februar 3’766.40 3’205.15 2’782.55 2’781.85 1’960.00 2’009.00 März 3’766.40 2’787.10 3’060.85 3’199.15 1’960.00 2’280.05 April 3’766.40 5’992.35 3’060.85 3’060.05 1’960.00 2’009.00 Mai 4’348.70 3’214.35 2’921.75 2’920.95 1’960.00 2’129.45 Juni 6’607.20 2’857.10 3’060.85 3’060.05 1’960.00 2’009.00 Juli 7’532.20 3’205.15 3’199.95 3’060.05 1’960.00 2’009.00 August 3’766.40 3’065.85 2’921.75 3’060.05 1’960.00 2’009.00 September 0.00 2’926.50 3’060.85 3’060.05 1’960.00 2’009.00 Oktober 0.00 2’787.10 3’060.85 1’960.00 2’170.80 2’009.00 November 0.00 2’926.50 2’921.75 1’960.00 1’960.00 2’009.00 Dezember 695.00 3’065.85 3’199.95 1’960.00 2’170.80 2’009.00 Total 38’015.10 43’817.20 36’451.90 33’003.15 23’941.60 24’740.45 Gemäss Steuerveranlagung 46’947.00 43’741.00 36’452.00 33’004.00 23’942.00 24’740.00 Auf der Basis der jährlichen Einkommen und des allgemeinen Lebensbedarfs einer alleinstehenden Person im Sinne der Ergänzungsleistungen multipliziert mit dem Faktor 3.2 (Anhang 5.1 und 8 WEL) ergibt sich einerseits der massgebliche Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt und andererseits ein allfälliges Manko, wobei ein solches Teil der anzuerkennenden, keinen Vermögensverzicht darstellenden Vermögensverminderung ist (Rz. 3532.10 - 3532.12 WEL). Bei der Beschwerdeführerin bestand in jedem Jahr eine solches Manko (vgl. Tabelle nachfolgend).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, EL 200 2024 521 -15- Die schliesslich je Jahr anzuerkennende Vermögensverminderung ergibt sich aus der Summe der belegten, anerkannten Ausgaben (vgl. E. 3.4 hiervor) und des Mankos beim Lebensunterhalt. Die entsprechende Berechnung stellt sich wie folgt dar (zur Höhe des allgemeinen Lebensbedarfs einer alleinstehenden Person im Jahr 2018 vgl. aArt. 10 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS 2014 3341]; in den Jahren 2019 und 2020 vgl. aArt. 10 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS 2018 3535] und in den Jahren 2021 und 2022 vgl. Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]): Jahr Allg. Lebensbedarf Fa kt or Lebensunterhalt Einkommen Manko Lebensunterhalt (aus Vermögen zu decken) Belegte, anerkannte Ausgaben Total Anerkannte Vermögensverminderu ng 2018 19’290.00 3.2 61’728.00 46’947.00 14’781.00 38’826.05 53’607.05 2019 19’450.00 3.2 62’240.00 43’817.20 18’422.80 62’916.40 81’339.20 2020 19’450.00 3.2 62’240.00 36’451.90 25’788.10 8’550.00 34’338.10 2021 19’610.00 3.2 62’752.00 33’003.15 29’748.85 10’190.70 39’939.55 2022 19’610.00 3.2 62’752.00 23’941.60 38’810.40 -816.40 37’994.00 Total 127’551.15 119'666.75 247’217.90 An der vorstehenden Berechnung würde sich im Übrigen nichts entscheidwesentlich ändern, wenn im Jahr 2018 einzig die Zeit ab September (Zeitpunkt des ersten Vermögenszuflusses) berücksichtigt würde (vgl. BGer 9C_667/2021 E. 6.3 und 7.4 f.). Es ergäbe sich eine minimalen Differenz von Fr. 44.-- bei der anerkannten Vermögensverminderung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin (Fr. 15'432.-- [faktorisierter Lebensbedarf Oktober bis Dezember 2018] - Fr. 695.-- [Einkommen Oktober bis Dezember 2018] = Fr. 14'737.-- + Fr. 38'826.05 [belegte, anerkannte Ausgaben seit November 2018] = Fr. 53'563.05 - Fr. 53'607.05 [anerkannte Vermögensverminderung bei ganzjähriger Berechnung] = -Fr. 44.--).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, EL 200 2024 521 -16- 3.6 Bei der periodengerechten, d.h. jährlichen Berechnung des Vermögensverzichts (vgl. BGer 9C_667/2021 E. 6.2) ist vom Vermögenszufluss der belegte, von Gesetzes wegen anerkannte Vermögensverbrauch sowie der Vermögensstand (hier Kontostand) am Ende eines jeden Berechnungsjahres in Abzug zu bringen. Die Kontostände stellten sich wie folgt dar: Kontostand … … Total 31.12.2017 2.70 -13.30 -10.60 31.12.2018 161’835.40 2’918.25 164’753.65 31.12.2019 160’146.30 1’051.85 161’198.15 31.12.2020 101’982.85 70.10 102’052.95 31.12.2021 59’035.75 157.10 59’192.85 31.12.2022 12’977.05 -5.00 12’972.05 31.12.2023 -35.75 -425.67 -461.42 Im Jahr 2018 sind der Beschwerdeführerin Fr. 289'736.90 zugeflossen (vgl. E. 3.2 hiervor). Davon ist der Betrag der anerkannten Ausgaben von Fr. 53'607.05 (vgl. E. 3.5.2 hiervor) in Abzug zu bringen. Da das Vermögen sich anfangs 2018 im negativen Bereich bewegte, hat es hiermit sein Bewenden. In Abzug zu bringen ist schliesslich der Kontostand per Ende 2018 von Fr. 164'753.65, so dass ein Verzicht von Fr. 71'376.20 resultiert. Im Jahr 2019 sind der Beschwerdeführerin weitere Mittel zugeflossen. Unter Berücksichtigung des Zuflusses von Fr. 141'703.70 (vgl. E. 3.2 hiervor) und des effektiven Kontostands anfangs 2019 von Fr. 164'753.65 verfügte die Beschwerdeführerin in diesem Jahr über ein Vermögen von Fr. 306'457.35. Hiervon sind die anerkannten Ausgaben von Fr. 81'339.20 (vgl. E. 3.5.2 hiervor) in Abzug zu bringen, woraus sich ein Betrag von Fr. 225'118.15 ergibt. Hiervon ist das Ende 2019 noch vorhandene Vermögen von Fr. 161'198.15 in Abzug zu bringen, was einen Verzicht von Fr. 63'920.-- ergibt. Im Jahr 2020 sind der Beschwerdeführerin noch Mittel von Fr. 210.-zugeflossen (vgl. E. 3.2 hiervor). Zusammen mit dem Kontostand anfangs Jahr von Fr. 161'198.15 ergibt sich ein Vermögen von Fr. 161'408.15. Hiervon sind die anerkannten Ausgaben von Fr. 34'338.10 (vgl. E. 3.5.2 hiervor) in Abzug zu bringen, woraus sich der Betrag von Fr. 127'070.05 ergibt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, EL 200 2024 521 -17- Abzüglich des Ende 2020 noch vorhandenen Vermögens von Fr. 102'052.95 resultiert ein Verzicht von Fr. 25'017.10. Im Jahr 2021 sind der Beschwerdeführerin keine Mittel mehr zugeflossen (vgl. E. 3.2 hiervor). Vom Vermögen anfangs Jahr (entsprechender Kontostand) von Fr. 102'052.95 sind die anerkannten Ausgaben von Fr. 39'939.55 (vgl. E. 3.5.2 hiervor) in Abzug zu bringen, woraus sich der Betrag von Fr. 62'113.40 ergibt. Hiervon ist das Ende 2021 noch vorhandene Vermögen von Fr. 59'192.85 in Abzug zu bringen, was einen Verzicht von Fr. 2'920.55 ergibt. Auch im Jahr 2022 sind der Beschwerdeführerin keine Mittel mehr zugeflossen (vgl. E. 3.2 hiervor). Vom Vermögen anfangs Jahr (entsprechender Kontostand) von Fr. 59'192.85 sind die anerkannten Ausgaben von Fr. 37'994.-- (vgl. E. 3.5.2 hiervor) in Abzug zu bringen, woraus sich der Betrag von Fr. 21'198.85 ergibt. Abzüglich des Ende 2022 noch vorhandenen Vermögens von Fr. 12'972.05 resultiert ein Verzicht von Fr. 8'226.80. Daraus ergibt sich die folgende periodengerechte Berechnung des Verzichts: Jahr Vermögenszufluss seit 1.1.2018 summiert Anerkannte Ausgaben je Jahr total anerkannte Ausgaben summiert Kontostand je per 31.12. Verzicht je Periode Verzicht summiert 2018 289’736.90 53’607.05 53’607.05 164’753.65 71’376.20 71’376.20 2019 431’440.60 81’339.20 134’946.25 161’198.15 63’920.00 135’296.20 2020 431’650.60 34’338.10 169’284.35 102'052.95 25'017.10 160'313.30 2021 431’650.60 39’939.55 209’223.90 59’192.85 2'920.55 163’233.85 2022 431’650.60 37’994.00 247’217.90 12’972.05 8’226.80 171’460.65 Im Jahr 2023 erfolgte kein Verzicht mehr (vgl. E. 3.3 hiervor), da das Anfangsvermögen von Fr. 12'972.05 von vornherein kleiner war als das Manko des Lebensunterhalts im Betrag von Fr. 39'579.55, welches sich wie folgt berechnet: Fr. 64'320.-- (Fr. 20'100.-- [allgemeiner Lebensbedarf für eine alleinstehende Person; vgl. Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose {SR 831.304}] x 3.2), abzüglich des Einkommens im Jahr 2023 im Betrag von Fr. 24'740.45 (vgl. E. 3.5.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, EL 200 2024 521 -18- 3.7 Da die Beschwerdeführerin zwischen 2018 und 2022 bis zur Reduktion des Vermögens auf ein Niveau, in dem kein Verzicht mehr stattfinden konnte, in jedem Jahr einen Vermögensverzicht nach ELG aufweist (vgl. E. 3.6 hiervor), führt auch eine (kontrollweise) Pauschalrechnung über die ganze massgebliche Zeit zum gleichen Ergebnis: Vermögenszufluss 431’650.60 Belegte Ausgaben 2018 - 2022 119’666.75 Manko Lebensunterhalt 2018 - 2022 127’551.15 Soll-Vermögensstand 31.12.2022 184’432.70 Effektiver Vermögensstand 31.12.2022 12’972.05 Vermögensverzicht bis 31.12.2022 171’460.65 Es liegt brutto somit ein Vermögensverzicht beginnend ab 2018 von Fr. 171'460.65 vor. Die Beschwerdegegnerin hat sodann in nicht zu beanstandender Weise die Reduktion das Verzichts laufend ab dem Jahr 2020 um jährlich Fr. 10'000.-- berücksichtigt (act. II 41/3). Insgesamt ist damit für den hier zur Diskussion stehenden EL-Anspruch ab dem Jahr 2024 eine Reduktion um Fr. 50'000.-- zu berücksichtigen (Art. 17e ELV), so dass das Verzichtsvermögen sich im Jahr 2024 auf Fr. 121'460.65 beläuft. Damit überschreitet die Beschwerdeführerin, wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt, die vorliegend massgebende Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG von Fr. 100'000.-- und es besteht im Jahr 2024 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. 3.8 Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juli 2024 (act. II 41) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, EL 200 2024 521 -19- 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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