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Bern Verwaltungsgericht 27.05.2025 200 2024 511

27 maggio 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,138 parole·~11 min·6

Riassunto

Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024

Testo integrale

EL 200 2024 511 WIS/LUB/BRN Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 27. Mai 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511 -2- Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zur Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 22, 34, 64, 93, 131, 151, 155). Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 (act. II 175) legte die AKB die EL ab 1. Juni 2024 (neu) fest, wobei sie vom Erwerbseinkommen die Kosten für ein Jahresabonnement des Libero-Tarifverbunds (für fünf Zonen; act. II 176/1) im Betrag von Fr. 1'854.-- pro Jahr als Gewinnungskosten abzog (act. II 175/3, /7). Eine hiergegen erhobene Einsprache (act II 177), mit welcher die Versicherte die Berücksichtigung der Kosten des privaten Fahrzeugs für den Arbeitsweg (von 62 km pro Tag) geltend machte, wies die AKB mit Entscheid vom 9. Juli 2024 (act. II 179) ab. B. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, die EL unter Berücksichtigung der Kosten des privaten Fahrzeugs für den Arbeitsweg (von 62 km pro Tag) zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511 -3- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 (act. II 179). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. Juni 2024 und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Berechnung des Erwerbseinkommens als Gewinnungskosten korrekterweise die Kosten für den öffentlichen Verkehr (Jahresabonnements des Libero-Tarifverbundes für fünf Zonen; act. II 175/7, 176/1, 179/4) statt diejenigen für ein privates Auto berücksichtigte. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Eine Verfügung über EL kann aufgrund von deren formellgesetzlichen Ausgestaltung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511 -4- Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1). Mithin sind hier der EL-Anspruch ab Juni bis Dezember 2024, und diesbezüglich einzig die beschwerdeweise beanstandeten Gewinnungskosten (Streitgegenstand; vgl. E. 1.2 hiervor) zu prüfen. Ausgehend davon, sowie mit Blick auf den geltend gemachten Arbeitsweg von 62 km pro Tag (Beschwerde; act. II 177; Hin- und Rückfahrt), einer Kilometerentschädigung von Fr. 0.70 (vgl. Rz. 3423.04 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2024; vgl. E. 2.4 in fine hiernach) und einem vollschichtigen Arbeitspensum sowie (demgegenüber) mit angefochtenem Einspracheentscheid berücksichtigten Gewinnungskosten von Fr. 1'854.-pro Jahr liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist im Sinne von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen sind ab 1. Januar 2024 sämtliche EL-Fälle nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. dazu auch Rz. 4101 des Kreisschreibens des BSV zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511 -5zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 2.4 Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 S. 444). Dazu gehören unter anderem die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG). In Art. 11a ELV wird präzisiert, dass bei der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Kosten eines privaten Fahrzeuges können nur dann als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit der versicherten Person stehen und dieser ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder ihr dessen Benützung bei Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann. Die Kilometerentschädigung richtet sich nach den Berufsabzügen der direkten Bundessteuer. Für ein Auto beträgt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511 -6sie gegenwärtig 70 Rappen (Rz. 3423.04 WEL; vgl. auch ERWIN CARI- GIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 200 Rz. 506, und URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, Art. 10 N. 232). 2.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 (act. II 175), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 (act. II 179), berechnete die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch ab 1. Juni 2024 neu und zog vom Erwerbseinkommen Gewinnungskosten von Fr. 1'854.-- pro Jahr (act. II 175/7, 179/2), entsprechend den Kosten eines Jahresabonnements des Libero- Tarifverbunds für fünf Zonen (act. II 176/1), ab. Die Beschwerdeführerin macht dagegen die Berücksichtigung höherer Gewinnungskosten geltend, namentlich der Kosten für den Arbeitsweg mit dem Privatfahrzeug. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin sei ihr Arbeitsbeginn nicht um 07.00 Uhr, sondern bereits um 06.45 Uhr (früheste Schicht in der sie mehrheitlich eingeteilt sei), was die rechtzeitige Erreichung des Arbeitsortes mit den öffentlichen Verkehrsmitteln noch schwieriger mache bzw. selbst bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511 -7einer maximalen Vorbereitungszeit von 10 min. ausschliesse. Die Fahrt mit dem Privatfahrzeug betrage hingegen nur 62 km pro Tag und könne innerhalb von insgesamt ca. einer Stunde bewältigt werden. Der Zeitaufwand für die Hin- und Rückfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln betrage mehr als zwei Stunden täglich. Dies stelle eine erhebliche Belastung dar. Die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sei für sie unzumutbar (Beschwerde; vgl. auch act. II 177/1). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist wohnhaft an der … in … (vgl. act. II 157). Sie ist bei der B.________ AG als … angestellt, mit Arbeitsort …, …, mit einem seit März 2024 vollschichtigen Arbeitspensum (act. II 140, 161; vgl. Beschwerde). Aus dem im Rahmen des Einspracheverfahrens zu den Akten gereichten Arbeitseinsatzplan für den Monat Juni 2024 wie auch aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Plan (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin regelmässig im von 06.45 bis 13.00 und von 13.36 bis 15.45 Uhr dauernden "… Frühdienst …" eingeteilt war (act. II 177/2). 3.3 Gemäss dem Online-Portal der SBB für Fahrplan, Zug und ÖV, bestand im Sommer 2024 mit dem öffentlichen Verkehr zumindest eine Verbindung von der … …, … (rund 400 m entfernt vom Wohnort), mit Abfahrtszeit um ... Uhr, via …, Bahnhof, nach …, Bahnhof, mit Ankunftszeit um … Uhr (act. II 181/1); diese Verbindung bestand bzw. besteht auch nach dem Fahrplanwechsel im Dezember 2024 (vgl. <www.sbb.ch>). Die Arbeitsstelle bei der B.________ AG im … befindet sich rund 400 m entfernt vom Bahnhof in …, was einem ca. fünfminütigen Fussweg entspricht (act. II 181/2; vgl. auch <https://map.geo.admin.ch>]). Der Beschwerdeführerin war bzw. ist es damit – entgegen ihren Ausführungen (act. 177/1; Beschwerde; vgl. E. 3.1 hiervor) – ohne weiteres möglich, den Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hinreichend früh zu erreichen, um den Frühdienst mit Arbeitsbeginn von 06.45 Uhr rechtzeitig anzutreten. Der zur Bestreitung des Arbeitswegs mit dem öffentlichen Verkehr anfallende zeitliche Aufwand von rund zwei Stunden pro Arbeitstag kann – mit Blick auf die auch im Bereich der EL geltende Schadenminderungspflicht (BGE 150 V 105 E. 6.5 S. 117, 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/2019 E. 7.3.1) – keinesfalls als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511 -8unzumutbar betrachtet werden (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern EL 200 2015 32 vom 23. April 2015 E. 3.2). Daran ändert auch die geringere Fahrzeit mit dem privaten Auto nichts. Aus ELrechtlicher Sicht liegt kein ungünstiger Fahrplan vor. Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht in der Lage wäre, den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bestreiten; entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zur Bestreitung des Arbeitsweges ausgegangen werden. 3.4 Ebenso wenig sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Fahrkosten zur Bestreitung des Arbeitsweges mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von Fr. 1'854.-- pro Jahr (Preis Jahresabonnement des Libero-Tarifverbunds für fünf Zonen; act. II 176/1), welche die Beschwerdegegnerin als Gewinnungskosten berücksichtigte (act. II 157/7179/2), unzutreffend ermittelt worden wären. 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 (act. II 179) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511 -9- Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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