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Bern Verwaltungsgericht 11.07.2024 200 2024 51

11 luglio 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,798 parole·~24 min·1

Riassunto

Verfügung vom 18. Dezember 2023

Testo integrale

200 24 51 IV FUE/REL/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Juli 2024 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. Dezember 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist gelernter Landwirt mit Fähigkeitsausweis und verfügt über einen Abschluss als … (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 52 S. 4 Ziff. 6.2 und AB 73 S. 2 Ziff. 2). Bis Ende 2003 arbeitete er im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters und übernahm diesen per Januar 2004 (AB 7 S. 2). Im Dezember 2003 meldete er sich aufgrund eines im Juni 2003 erlittenen Bandscheibenvorfalls bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (AB 1), worauf die IVB Hilfsmittel (zwei Traktorgesundheitssitze) gewährte (AB 15). Die Gewährung eines weiteren Hilfsmittels (Rohrmelkanlage) lehnte sie mit Verfügung vom 7. Juni 2004 (AB 16) und Einspracheentscheid vom 31. August 2004 ab, was letztinstanzlich durch das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht [BGer]) mit Urteil vom 29. November 2005, I 521/05, bestätigt wurde (AB 46). Im Februar 2006 meldete sich der Versicherte erneut unter Hinweis auf den Bandscheibenvorfall bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 52), worauf die IVB Abklärungen in medizinischer und betrieblicher Hinsicht vornahm und den Versicherten neurochirurgisch begutachten liess (Gutachten vom 6. Februar 2007 [AB 68]). Mit Verfügung vom 28. April 2008 (AB 82) verneinte die IVB einen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Rente) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 35 %. Die dagegen erhobene Beschwerde (AB 83) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 8. Dezember 2008, IV 69453 (AB 91), ab. Der Versicherte meldete sich im April 2022 (AB 97) abermals zum Leistungsbezug an. Nach neuerlichen Abklärungen stellte die IVB gestützt auf einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 129) und einen Abklärungsbericht Landwirtschaft (AB 134) die Verneinung des Rentenanspruches bei einem IV-Grad von 0 % in Aussicht (AB 136). Nach Einwand des Versicherten (AB 137) und Stellungnahme des Bereichs Abklärungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 3 (AB 140) entschied die IVB mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 (AB 141) wie in Aussicht gestellt. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Januar 2024 (Postaufgabe) Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Dezember 2023 (AB 141). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 5 Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem IV-Grad von 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 % und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen IV-Grades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision bzw. zur Anspruchsprüfung im Rahmen der Neuanmeldung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die IV-Rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 84 E. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 6 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom April 2022 (AB 97) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Folglich ist die Eintretensfrage durch das Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Mit den stattgehabten Operationen im November 2021 und April 2022 (AB 108 S. 6 f.), einem bleibenden Organschaden des Magens und krankhaften Veränderungen an der Speiseröhre (vgl. AB 129 S. 6 f.) und der daraus folgenden Reduktion der körperlichen Belastbarkeit (S. 7) ist zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom 28. April 2008

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 7 (AB 82) und der hier angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2023 (AB 141) eine wesentliche Änderung in medizinischer Hinsicht eingetreten, welche geeignet ist, den IV-Grad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (E. 2.3.2 f. hiervor). Ein Neuanmeldungsgrund ist damit gegeben, womit der Rentenanspruch allseitig zu prüfen ist (E. 2.3.4 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 18. Dezember 2023 (AB 141) stützt sich in medizinischer Sicht massgeblich auf die versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung von Dr. med. B.________, Praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 29. Dezember 2022 (AB 129). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 7): - Grosse thorakale Hiatushernie des Magens, Erstdiagnose 2019, mit Status nach operativen Eingriffen im November 2021 und April 2022 mit vertikaler Gastrektomie und erneutem Rezidiv mit - thorakaler Fehllage der Bauchspeicheldrüse und - Dyspnoe - Barrett Ösophagus seit 2019 mit Status nach transfusionsbedürftiger Anämie im Mai 2019 - Status nach Perikarderguss und Pleuraerguss Iinks im Mai 2022 - Status nach zentraler und peripherer Lungenembolie des Lungenober- und Unterlappens rechts - Chronische Schmerzkrankheit mit Schmerzen thorakal abdominal sowie paravertebral - Status nach Mikrodiskektomie L5/S1, Fenestration und Wurzeldekompression L4/L5 links 2004 bei degenerativer Wirbelsäulenerkrankung - schwerer Hallux valgus und Spreizfuss beidseits - Status nach Arthritis urica des oberen Sprunggelenks links im Januar 2020 Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr bestehe seit dem 10. November 2021, wobei die Prognose nicht positiv sei und eine Progredienz anzunehmen sei (S. 7). Es beständen dauerhaft körperliche Beeinträchtigungen der Ernährung und der Mobilität und die körperliche Belastbarkeit und das Durchhaltevermögen seien reduziert. Es bestünden chronische Schmerzen. Zumutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags über 8,5 Stunden mit einer Leistungsminderung von 20 % für Pausen. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen des Oberkörpers (z.B. längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend), Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Rotation des Oberkör-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 8 pers im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern, repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen. In Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von 10 kg bis 15 kg gehoben und getragen werden. Zu vermeiden seien ferner häufiges Treppensteigen sowie Tätigkeiten in Kälte/Nässe, unter starken Temperaturschwankungen, mit gestörtem Tag- /Nacht-Rhythmus, mit atmosphärischem Über-/Unterdruck und (bei bestehender Antikoagulation) mit überdurchschnittlicher Verletzungsgefahr. Aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung sei die angestammte Tätigkeit als Landwirt nur unter strikter Einhaltung dieses Zumutbarkeitsprofils weiterhin möglich (S. 8). 3.3 Die versicherungsmedizinische Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B.________ vom 29. Dezember 2022 (AB 129) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer versicherungsinternen medizinischen Aktenbeurteilung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352; Entscheid des BGer vom 18. Februar 2020, 9C_651/2019, E. 4.3). Die Beurteilung erfasst den gesamten massgebenden medizinischen Sachverhalt und die RAD-Ärztin Dr. med. B.________ stützte sich auf einen lückenlosen medizinischen Befund und berücksichtigte den umfangreich dokumentierten Operationsund Behandlungsverlauf der Klinik für Viszerale Chirurgie und Medizin des Spitals C.________ (vgl. AB 108, AB 110, AB 114) und der Spital D.________ AG (AB 125). Basierend darauf legte sie in der fachärztlichen Beurteilung vom 29. Dezember 2022 (AB 129) nachvollziehbar begründet dar, dass der Beschwerdeführer neben bestehenden orthopädischen Erkrankungen mit Mikrodiskektomie L5/S1 im Jahr 2004 mit Beeinträchtigung der Mobilität auch an einem bleibenden Organschaden des Magens und krankhaften Veränderungen an der Speiseröhre mit bleibender Beeinträchtigung der Ernährung leidet und nach mehreren Operationen nachvollziehbare chronische Schmerzen und Atemnot bei körperlicher Belastung resultieren. Zudem sind Bauch und Brustkorb bleibend minderbelastbar wegen des nicht reversiblen Zwerchfellbruchs mit Organverschiebungen und Or-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 9 ganfehllagen und der steten Gefahr der Einklemmung von Bauchorganen. Aufgrund all dessen ist die körperliche Belastbarkeit dauerhaft reduziert (S. 6 f.). Ab dem 10. November 2021 (d.h. dem Tag vor der laparoskopischen Reposition des Upside-down-Magens) besteht eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit, wobei die angestammte Tätigkeit als Landwirt nur unter strikter Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils (namentlich körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten) weiterhin möglich ist (S. 8). Dies überzeugt und steht zudem im Einklang mit den Befunden der Behandler des Spitals C.________ (AB 108, AB 110, AB 114). Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht darauf abgestellt, was unbestritten ist. Damit ist erstellt, dass seit November 2021 eine körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags mit einer Einschränkung von 20 % zumutbar ist (ohne Zwangshaltungen des Oberkörpers, z.B. längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend, ohne Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, ohne Rotation des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, ohne Heben von Lasten körperfern, ohne repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, ohne Überkopfarbeiten, ohne das Besteigen von Leitern, ohne repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie ohne unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen, wobei in Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise Gewichte von 10 kg bis 15 kg gehoben und getragen werden können und häufiges Treppensteigen sowie Tätigkeiten in Kälte/Nässe, unter starken Temperaturschwankungen, mit gestörtem Tag-/Nacht-Rhythmus, mit atmosphärischem Über-/Unterdruck und – bei bestehender Antikoagulation – mit überdurchschnittlicher Verletzungsgefahr zu vermeiden sind). Dabei ist in der angestammten Tätigkeit als … angesichts der umfassenden Einschränkungen von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Auf dieser Grundlage ist nachstehend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 10 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung der ab November 2021 attestierten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bzw. einer Leistungsminderung von 20 % in einer angepassten Tätigkeit (E. 3.2 hiervor) und der Anmeldung im April 2022 (AB 97) fällt der frühest mögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Wartezeit) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG (Karenzfrist von sechs Monaten) auf November 2022. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 4.2 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.3 4.3.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 11 Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.3.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 4.3.3 Der Beschwerdeführer lebt gemäss eigenen Angaben seit seiner Kindheit auf dem landwirtschaftlichen Betrieb, welchen er per 1. Januar 2004 in 5. Generation von seinem Vater übernommen hat (Beschwerde S. 2; AB 7 S. 2). Seither ist er als selbstständigerwerbender Landwirt tätig (AB 134 S. 2). Zur Ermittlung des IV-Grades führte der Abklärungsdienst am 2. Juni 2023 eine Abklärung auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb durch (AB 134; Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 3323; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Der hierauf erstellte Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 7. Juni 2023 (AB 134) bildet integrierender Bestandteil der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2023 (AB 141) und ist – zusammen mit der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 15. November 2023 (AB 140) – beweiskräftig. Er wurde von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 12 zinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen des Beschwerdeführers hatte. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt, der Berichtstext plausibel begründet und die einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert berücksichtigt (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Auf den Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 7. Juni 2023 (AB 134) ist deshalb abzustellen. 4.3.4 Zum Valideneinkommen hat die Abklärungsfachperson festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit überwiegend wahrscheinlich weiterhin als selbstständiger Landwirt auf seinem Betrieb tätig wäre (AB 134 S. 5 Ziff. 6.1), was überzeugt und unbestritten ist (Beschwerde; AB 137). Für diese Tätigkeit als Landwirt ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der Buchhaltungsabschlüsse der Jahre 2017 bis 2021 ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen des Beschwerdeführers (unter Ausklammerung des Arbeitsverdienstes von Fr. 21'000. –, der aufgrund der Abklärungen der unentgeltlich mitarbeitenden Ehefrau zuzurechnen ist) in der Höhe von Fr. 22'575.– (AB 134 S. 7 Ziff. 8 und S. 8 Ziff. 9). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, der Buchhaltungsabschluss pro 2022 sei bei der Ermittlung des Valideneinkommen ausser Acht gelassen worden (Beschwerde S. 1). Diese Kritik verfängt nicht. Abgesehen davon, dass diese Zahlen bei der Erstellung des Abklärungsberichts Landwirtschaft noch nicht vorlagen (vgl. AB 137 S. 2), wären sie ohnehin nicht einzubeziehen gewesen, weil lediglich diejenigen Jahre massgebend sein können, die noch nicht (wesentlich) vom Gesundheitsschaden beeinflusst worden sind. Weil der Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit gemäss der RAD-Aktenbeurteilung im November 2021 liegt (AB 129 S. 7), fällt das Jahr 2022 als Grundlage für die Festsetzung des Valideneinkommens von vornherein ausser Betracht. Am Ergebnis würde sich im Übrigen nichts ändern, wenn die Zahlen pro 2021 ausgeklammert würden, weil sie – was die Monate November und Dezember 2021 anbelangt – durch den Gesundheitsschaden bereits (negativ) beeinflusst wurden. Ebenfalls fehl geht der Einwand, es seien nicht alle Lohnkosten für Angestellte bzw. Dritte berücksichtigt worden (Beschwerde S. 1). Wie die Abklärungsfachperson in der Stellungnahme vom 15. November 2023 (AB 140) nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt hat (AB 140 S. 3), wurden bei der Bemessung des Valideneinkommens alle Lohnkosten (inkl. Bar- und Naturallöhne) der auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 13 geführten Jahre berücksichtigt (vgl. Ziff. 7 des Abklärungsberichts), die in der Buchhaltung aufgeführt sind, unabhängig davon, ob diese Personen in den Aufstellungen gemäss Ziff. 6.1 und 6.2 des Abklärungsberichts aufgeführt sind oder nicht. Mithin ist die Berechnung des Abklärungsdienstes (Ziff. 8, Zeile «Arbeitsverdienst Landwirtschaft»), die mit dem Auszug aus dem Individuellen Konto (AB 106) im Einklang steht, nicht zu beanstanden. Daher ist von einem Valideneinkommen von Fr. 22'575.– auszugehen. 4.4 4.4.1 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). 4.4.2 Bevor eine versicherte Person Leistungen der Sozialversicherung verlangt, hat sie aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen – nötigenfalls mit einem Berufswechsel – zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn es um den Wechsel von einer seit Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeit zu einer bei der bestehenden körperlichen Beeinträchtigung unter Umständen besser geeigneten Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder gar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 14 um die Aufgabe einer als selbstständig Erwerbender ausgeübten Betätigung mit eigenem Betrieb geht. Im Vordergrund stehen bei den zu berücksichtigenden subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie weitere persönliche Merkmale wie etwa das Alter, die berufliche Stellung oder eine enge Verbundenheit mit dem bisherigen Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere die Verhältnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (SVR 2018 IV Nr. 61 S. 197 E. 4.2, 2017 UV Nr. 45 S. 156 E. 3.3.1). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (SVR 2023 IV Nr. 39 S. 132 E. 3.5.2). 4.4.3 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebes – bei allem Verständnis für die grosse Verbundenheit des Beschwerdeführers mit dem über mehrere Generationen in derselben Familie befindlichen Betrieb – sowie ein Berufswechsel zumutbar sind. Es wird dabei auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seinen Landwirtschaftsbetrieb an seine gesundheitlichen Einschränkungen so gut wie möglich angepasst hat (Umstellen auf Vollweide, "viel Ökofläche", vergrössern des Betriebs durch Pacht des nachbarschaftlichen Landes [AB 137]), schwerere Arbeiten müssen jedoch durch Externe erledigt werden (Lohnarbeiten [AB 137]), was kostenintensiv ist. Dem Beschwerdeführer sind – wie bereits dargelegt (E. 3.3 hiervor) – mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil nur noch angepasste leichte bis ausnahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar (vgl. E. 3.2 hiervor), was sich mit seiner Arbeit als Betriebsleiter in der Landwirtschaft nicht vereinbaren lässt. Was die Möglichkeiten eines Berufswechsels betrifft, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine landwirtschaftliche Lehre (Landwirt EFZ) sowie die … (AB 73 S. 2 Ziff. 2) absolvierte und er seit der Übernahme des elterlichen Hofs im Jahr 2004 als selbstständigerwerbender Landwirt tätig ist. Aufgrund dieser Tätigkeit verfügt er über Kenntnisse und Fähigkeiten auch in leichteren Tätigkeiten (administrative Tätigkeiten, Arbeiten mit Maschinen), welche in einem adaptierten Berufsumfeld seine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 15 Vermittelbarkeit erleichtern. Auch das Alter des Beschwerdeführers (58 Jahre im Verfügungszeitpunkt vom 18. Dezember 2023) spricht nicht gegen die Zumutbarkeit eines Berufswechsels, schliesst doch die verbleibende Aktivitätsdauer von immerhin sieben Jahren eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer neuen Tätigkeit nicht aus (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 20. Januar 2020, 9C_644/2019, E. 4.3.1). Weiter könnte er – wie nachfolgend gezeigt wird (vgl. E. 4.4.4 sogleich) – in einer angepassten Tätigkeit im Vergleich zur jetzigen Situation ein deutlich höheres Einkommen erzielen. Schliesslich werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welcher als theoretischer und abstrakter Begriff die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (vgl. Beschwerde S. 1 am Ende), altersunabhängig nachgefragt (vgl. Entscheid des BGer vom 2. September 2019, 9C_323/2019, E. 4.2). Mithin ist dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht – ohne dass eine vorgängige Umschulung notwendig wäre (vgl. Beschwerde S. 3) – ein Berufswechsel und damit verbunden die Betriebsaufgabe zumutbar, damit er die ihm verbleibende Erwerbsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verwerten kann (vgl. E. 2.1 hiervor). Die höchstrichterliche Praxis ist in dieser Hinsicht streng, wobei namentlich eine Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs mit einer "Beteiligung" der Invalidenversicherung an den gesundheitsbedingten Mehrkosten (vgl. Beschwerde S. 3) ausser Betracht fällt (vgl. E. 4.4.2 hiervor). 4.4.4 Damit ist die Festlegung des Invalideneinkommens anhand der LSE – wie sie von der Beschwerdegegnerin vorgenommen wurde – nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2020 beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn (Total, Männer, Kompetenzniveau 1) Fr. 5'261.–. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst sowohl an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2022 (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2015 - 2023, Total, Index Jahr 2020: 103.2 Punkte, Index Jahr 2022: 103.6 Punkte) als auch an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2022 von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2022, Total) ergibt dies – unter Berücksichtigung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % (vgl. E. 3.2 hiervor) – ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 52'856.– (Fr. 5'261.– x 12 : 103.2 x 103.6 : 40 h x 41.7 h

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 16 x 80 % [Leistungseinschränkung]). Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn ist bei einer Leistungseinschränkung von 20 % nicht vorzunehmen (vgl. E. 4.4.1 vorstehend). 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 22'5756.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 52'856.– resultiert keine Einkommenseinbusse bzw. ein IV-Grad von 0 %, womit kein Anspruch auf eine IV-Rente besteht (vgl. E. 2.2 hiervor). Der im Vergleich zu 2008 geringere IV-Grad (0 % gegenüber 35 %; AB 91 S. 15) folgt daraus, dass im früheren Verfahren keine Betriebsaufgabe angenommen wurde, sondern die Einschränkungen im Betrieb berücksichtigt worden sind (Abklärungsbericht vom 23. November 2007; AB 73); die Invaliditätsbemessung erfolgte damals aufgrund der sogenannten ausserordentlichen Methode (dazu BGE 128 V 29 E. 1 S. 31, 104 V 135 E. 2e S. 138; SVR 2020 IV Nr. 23 S. 77 E. 3.2), was zu einer Einschränkung von 35 % führte (AB 73 S. 13). Da heute – wie ausgeführt – eine landwirtschaftliche Tätigkeit nicht mehr möglich und eine Betriebsaufgabe zumutbar ist, erfolgt die Invaliditätsgradbestimmung dagegen aufgrund der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, so dass die Einschränkungen im landwirtschaftlichen Betrieb sowie invaliditätsbedingte Zusatzaufwände (wie die Lohnkosten einer speziell angestellten Person) nicht mehr massgebend sind. 5. Nach dem hiervor Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2023 (AB 141) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 17 kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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