200 24 493 AHV ISD/FRJ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. November 2024 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Frésard A.________ vertreten durch ihre Beiständin B.________, Gemeinde C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse GastroSocial Buchserstrasse 1, Postfach, 5001 Aarau Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 2003 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) begann am 1. August 2023 eine Berufslehre als … mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) bei der D.________ GmbH (Akten der Ausgleichskasse GastroSocial [nachfolgend Ausgleichskasse bzw. Beschwerdegegnerin; act. IIA] 25) und bezog in diesem Zusammenhang ab dem 1. September 2023 eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; act. IIA 27). Am 4. März 2024 teilte die Beiständin der Versicherten der Ausgleichskasse mit, dass das Lehrverhältnis per 31. Oktober 2023 aufgelöst worden sei (act. IIA 34; vgl. auch act. IIA 28). Daraufhin forderte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 5. März 2024 die im Zeitraum von November 2023 bis Januar 2024 ausbezahlte Waisenrente in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'352.-- zurück (act. IIA 36). Die – betreffend die im Zeitraum November und Dezember 2023 ausgerichtete Waisenrente – erhobene Einsprache (act. IIA 40 S. 2, 43) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 ab (act. IIA 47). B. Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 leitete die Ausgleichskasse eine durch die Beiständin der Versicherten verfasste, mit „Antrag auf Revision" betitelte Eingabe vom 5. Juli 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Darin wird sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids betreffend die im Monat November 2023 ausgerichtete Waisenrente beantragt. Im gleichen Begleitschreiben schlug die Ausgleichskasse unter Verweis auf ein paralleles Verfahren beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich betreffend Rückforderung von Kinderrenten der Invalidenversicherung vor, das vorliegende Verfahren zu sistieren. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juli 2024 wurde u.a. der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, zur Frage der Sistierung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 3 Verfahrens Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu nicht vernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2024 schloss die Beschwerdegegnerin sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde und beantragte erneut die Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. September 2024 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 reichte die Beschwerdegegnerin das die Beschwerdeführerin betreffende Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2024 betreffend Rückforderung von Kinderrenten der Invalidenversicherung ein. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine Verbandsausgleichskasse (vgl. www.ahv-iv.ch, Rubrik: Kontakte/Verbandsausgleichskassen), womit sich die örtliche Zuständigkeit nicht nach Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 4 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), sondern nach der allgemeinen Regel von Art. 58 Abs. 1 ATSG richtet, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (IVO SCHWEGLER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 58 N. 22). Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz in der Gemeinde C.________ und damit im Kanton Bern, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Da auch die Bestimmungen über die Frist (Art. 60 ATSG) sowie die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 (act. IIA 47). Streitig und zu prüfen ist einzig die Rückforderung von zu viel bezahlter Waisenrente für November 2023 in der Höhe von Fr. 784.-- (act. IIA 27, 36). Nicht mehr streitig ist hingegen die Rückforderung betreffend die im Dezember 2023 und Januar 2024 ausbezahlte Waisenrente (vgl. act. IIA 36, 43, 47 sowie Beschwerde). 1.3 Der im Streit liegende Betrag beträgt Fr. 784.-- (act. IIA 27, 36) und liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht prüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente. Der Anspruch auf die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 5 Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats und erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5). 2.1.2 Nach Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. 2.1.3 Die Ausbildung ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss beendet (Art. 49ter Abs. 1 AHVV). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: Übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten; Militär- oder Zivildienst von längstens fünf Monaten sowie gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens zwölf Monaten (Abs. 3). 2.1.4 Gemäss Rz. 3368.2 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlassenen Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2023, abrufbar unter: www.bsv.admin.ch; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125) befindet sich das Kind bei Abbruch der Ausbildung bis zu einer allfälligen Wiederaufnahme der Ausbildung nicht mehr in Ausbildung. Dies gilt auch für die Zeit zwischen einem Lehrabbruch und Beginn eines neuen Lehrverhältnisses. Die Zeitspanne zwischen der vorzeitigen Auflösung des alten und der Begründung eines neuen Lehrverhältnisses gilt jedoch dann nicht als rechtserhebliche Unterbrechung der Ausbildung, sofern die Suche https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19470240/index.html#a49ter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 6 nach einer neuen Lehrstelle unverzüglich an die Hand genommen wird (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 20. März 2014, 8C_916/2013, E. 3.4). 2.2 2.2.1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). 2.2.2 Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b). 2.3 2.3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.3.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.3.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 7 Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Die am TT. Juli 2003 geborene Beschwerdeführerin (vgl. act. IIA 25) hat im Juli 2021 das 18. Altersjahr vollendet, womit sie ab diesem Zeitpunkt lediglich noch insoweit Anspruch auf eine Waisenrente der AHV hat, als sie sich in einer Ausbildung befindet (vgl. E. 2.1.1 hiervor). In diesem Zusammenhang von den Parteien zu Recht nicht bestritten und gestützt auf die Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin am 1. August 2023 eine dreijährige Berufslehre als … EFZ (vgl. act. IIA 25) und damit eine Ausbildung i.S.v. Art. 25 Abs. 5 AHVG (vgl. E. 2.1.1 hiervor) antrat, wodurch sie ab dem 1. September 2023 eine Waisenrente der Beschwerdegegnerin in der Höhe von monatlich Fr. 784.-- bezog (vgl. act. IIA 27). Ebenso unbestritten und aktenmässig ausgewiesen ist, dass das Lehrverhältnis mit Aufhebungsvertrag vom 30. November 2023 rückwirkend per 31. Oktober 2023 aufgelöst (vgl. act. IIA 30), was von der Bildungs- und Kulturdirektion des Kanton Bern mit Schreiben vom 15. Februar 2024 bestätigt wurde (vgl. act. IIA 34 S. 2), und die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2023 eine Arbeitsstelle bei der E.________ AG antrat (vgl. act. IIA 47 S. 3 Ziff. 1.2). 3.2 Nachdem das Lehrverhältnis auf Wunsch der Beschwerdeführerin (vgl. act. IIA 30) mit Aufhebungsvertrag vom 30. November 2023 rückwirkend auf den 31. Oktober 2023 aufgelöst worden war (vgl. act. IIA 30, 34) und sich die Beschwerdeführerin – wie von ihr ausdrücklich erwähnt (vgl. act. IIA 40 S. 2) – nicht um eine neue Lehrstelle bemüht, sondern per 7. Dezember 2023 eine Anstellung ohne Ausbildung angetreten hatte (act. IIA 47 S. 3 Ziff. 1.2), lag kein bloss vorübergehender (gesundheitsbedingter) Unterbruch im Sinne von Art. 49ter Abs. 3 lit. c AHVV (vgl. auch Rz. 3373 RWL) vor. Vielmehr galt die Ausbildung gemäss Art. 49ter Abs. 2 AHVV per 31. Oktober 2023 als abgebrochen und damit als beendet. Damit erfüllte die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2023 gleichsam die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Waisenrente (Art. 25 Abs. 5 AHVG) nicht mehr. https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19470240/index.html#a49ter https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19470240/index.html#a49ter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 8 3.3 Daran ändert – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – nichts, dass die Beschwerdeführerin im November 2023 gleichwohl noch in ihrem ehemaligen Lehrbetrieb gearbeitet haben soll (vgl. hierzu Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2; Beschwerde). Denn aufgrund der Auflösung des Lehrvertrages per 31. Oktober 2023 war diese Arbeitstätigkeit nicht mehr vom Lehrarbeitsverhältnis abgedeckt und ist somit nicht als Ausbildung im Sinne der massgeblichen Bestimmungen (vgl. E. 2.1 hiervor) zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr als – wie bereits dargelegt – die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung nach Auflösung des Lehrverhältnisses nicht (beispielsweise in einem anderen Lehrbetrieb) ohne Verzögerung fortgesetzt oder sich um eine anderweitige berufliche Erstausbildung bemüht hat. Zu keinem anderen Schluss führt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im November 2023 noch die Berufsschule besuchte (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 4: Ausbildungsbestätigung der Berufsfachschule F.________ vom 11. März 2024). Die schulische Ausbildung des Lehrgangs „… EFZ“ an der Berufsfachschule F.________ umfasst einen Tag Berufsschule pro Woche (vgl. hierzu Informationen der Berufsfachschule F.________, abrufbar unter …, Rubrik: … EFZ) und erreicht damit – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt (vgl. act. IIA 47 S. 4 Ziff. 1.5) – den zeitlichen Mindestaufwand von 20 Stunden pro Woche nicht, um als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG qualifiziert zu werden (vgl. hierzu Rz. 3359 RWL; zum notwendigen Beweisgrad für den effektiven Ausbildungsaufwand vgl. Rz. 3360 RWL). 3.4 Nach dem Gesagten galt bzw. gilt die Ausbildung der Beschwerdeführerin mit Auflösung des Lehrverhältnisses per 31. Oktober 2023 als abgebrochen und folglich als beendet, womit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die (Weiter-)Ausrichtung der Waisenrente ab 1. November 2023 nicht mehr erfüllt waren. Die Ausrichtung der Waisenrente im hier streitigen Zeitraum (November 2023) ist damit unrechtmässig erfolgt. Über den Abbruch der Ausbildung per Ende Oktober 2023 informierte die Beschwerdeführerin bzw. ihre Beiständin die Beschwerdegegnerin – entgegen dem ausdrücklichen Hinweis in der leistungszusprechenden Verfügung vom 3. Mai 2023 (act. IIA 27), wonach jede anspruchsrelevante Änderung der Verhältnisse unverzüglich der zuständigen Ausgleichskasse zu melden ist – deutlich verspätet erstmals am 10. Januar 2024 (act. IIA 28). Insoweit http://www.bfsl.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 9 erweist sich die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistung zufolge Meldepflichtverletzung (vgl. E. 2.2 hiervor) als rechtens. Schliesslich erfolgte die Rückforderung mittels Verfügung vom 5. März 2024 (act. IIA 36) denn auch innerhalb der dreijährigen (relativen) Verwirkungsfrist seit Kenntnis des Rückforderungsanspruchs durch die Versicherungseinrichtung und innerhalb der fünfjährigen (absoluten) Verwirkungsfrist seit Auszahlung der Leistung (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 (act. IIA 47) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 10 3. Zu eröffnen (R): - Beiständin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse GastroSocial - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.