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Bern Verwaltungsgericht 27.08.2025 200 2024 489

27 agosto 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,604 parole·~33 min·7

Riassunto

Verfügung vom 10. Juni 2024

Testo integrale

IV 200 2024 489 FRC/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. August 2025 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Juni 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, IV 200 2024 489 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im August 2017 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 3). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) führte daraufhin erwerbliche sowie medizinische Erhebungen durch und gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Eingliederungsberatung (act. II 28). Mit Verfügung vom 7. September 2018 verneinte die IVB einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 0 %. Zur Begründung legte sie dar, der Versicherten seien angepasste körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten ohne weitere Leistungsminderung zumutbar (act. II 49). Diese Verfügung blieb unangefochten. In der Folge absolvierte die Versicherte ein Aufbautraining (act. II 48, 61 S. 3 ff.) und begann mit einer Grundabklärung (act. II 58). Letztere wurde aus gesundheitlichen Gründen (geplante Operation am 25. Februar 2019) am 8. Februar 2019 abgebrochen (act. II 67; 72 S. 2 ff.) und mit Mitteilung vom 13. Februar 2019 wurden die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen (act. II 71). Nachdem die Versicherte am 22. Juli 2019 mitgeteilt hatte, dass es ihr besser gehe (act. II 73), sie zur Schadenminderung aufgefordert worden war (act. II 75) und am 9. September 2019 eine weitere Grundabklärung angetreten hatte (act. II 77), wurden mit Verfügung vom 16. Januar 2020 die beruflichen Massnahmen mangels Motivation und Engagement der Versicherten erneut abgeschlossen (act. II 93). Im Mai 2023 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenprobleme, Knieschmerzen, Fersenschmerzen, Schulterschmerzen, Schlafstörungen, psychische Störungen usw. erneut zum Leistungsbezug an (act. II 95). Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2023 stellte die IVB in Aussicht, auf das neuerliche Gesuch mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der Verhältnisse nicht einzutreten (act. II 99). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (act. II 100) und reichte diverse Arztberichte ein (act. II 100 S. 3 ff.). In der Folge teilte die IVB mit Schreiben vom 3. August 2023 mit, dass sie den Vorbescheid vom 22. Juni 2023 aufhebe. Zudem gab sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, IV 200 2024 489 - 3 der Versicherten Gelegenheit, bis am 31. August 2023 weitere medizinische Unterlagen einzureichen (act. II 102). Am 6. September 2023 hielt die IVB fest – ohne dass die Versicherte Unterlagen eingereicht hatte –, dass mit den bisher eingereichten Unterlagen eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft dargelegt worden sei und sie auf das neuerliche Gesuch eintrete (act. II 103). In der Folge tätigte die IVB erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und holte eine Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), datiert vom 7. Dezember 2023 (act. II 112 S. 5 ff.), ein. Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2023 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht und legte zur Begründung dar, der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten rechtskräftigen Verfügung nicht wesentlich geändert (act. II 113). Hiergegen erhob die Versicherte mit Hinweis auf weitere medizinische Berichte (act. II 119 S. 4 f. und S. 6) Einwand (act. II 117, 119 S. 1 f.). Nachdem die Versicherte am 20. und 28. März 2024 erneut Arztberichte eingereicht (act. II 120, 122) und mit Schreiben vom 2. April 2024 ergänzende materielle Ausführungen getätigt hatte (act. II 124), verneinte die IVB – nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 6. Mai 2024 (act. II 125 S. 3 ff.) – mit Verfügung vom 10. Juni 2024 einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie führte aus, es fehle eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes und es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 22 % (act. II 128). B. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 erhob die Versicherte, wie bereits im Vorbescheidverfahren vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Revisionsgesuch (Wiederanmeldung) vom 24. Mai 2023 einzutreten und die erforderlichen Abklärungen zu tätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, IV 200 2024 489 - 4 - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Am 22. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin nahm am 5. August 2024 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2024 Stellung und hielt am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, IV 200 2024 489 - 5 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Juni 2024 (act. II 128). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Soweit die Beschwerdeführerin das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 24. Mai 2023 (act. II 95) beantragt (vgl. Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2), verkennt sie, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. September 2023 (act. II 103) auf das neuerliche Gesuch eingetreten ist, in der Folge weitere Abklärungen veranlasst hat (act. II 104 ff.) und schliesslich auch nicht etwa einen Nichteintretensentscheid erlassen hat. Die Ausführungen in der Replik vom 22. Juli 2024, wonach der Beschwerdeführerin nie mitgeteilt worden sei, dass auf die Neuanmeldung eingetreten werde (S. 2), sind somit offensichtlich unzutreffend. Zwar stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 22. Juni 2023 (act. II 99) das Nichteintreten in Aussicht. Schliesslich verneinte sie aber mit der hier angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2024 (act. II 128) nach entsprechendem neuem Vorbescheid vom 12. Dezember 2023 (act. II 113) einen Rentenanspruch. Damit erledigte sie das neuerliche Gesuch – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 9 und S. 7 Ziff. 14; Replik S. 1 f.) – nicht durch einen Nichteintretensentscheid. Insoweit ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, IV 200 2024 489 - 6 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 6, 8C_145/2018 E. 5.1). 2.4 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, IV 200 2024 489 - 7 versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 2.5.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.5.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, IV 200 2024 489 - 8 haben (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.5.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Mai 2023 (act. II 95) eingetreten und hat den Leistungs- bzw. Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2024 (act. II 128) materiell geprüft (vgl. E. 1.2 hiervor). Vorliegend ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 7. September 2018 (act. II 49) und derjenigen vom 10. Juni 2024 (act. II 128) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. Bei der Rentenabweisung vom 7. September 2018 wurde festgehalten, der Beschwerdeführerin sei eine angepasste körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeit in wechselbelastender oder allenfalls vorwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10-15 Kilogramm ganztags und ohne weitere Leistungsminderung zumutbar (act. II 49 S. 1). Dabei stützte sich die IVB im Wesentlichen auf den Bericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, IV 200 2024 489 - 9 des RAD-Arztes Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1. Februar 2018 (act. II 24 S. 6), der mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine fortgeschrittene varusbetonte Gonarthrose links mehr als rechts bei Varusbeinachse und eine chronisch-venöse Insuffizienz beidseits diagnostizierte (act. II 24 S. 4). 3.2 Zur Entwicklung der gesundheitlichen Situation seit Erlass der Verfügung vom 7. September 2018 sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Im Bericht vom 7. Dezember 2023 führte der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die folgenden Diagnosen auf (act. II 112 S. 5 f.): 1. Gonalgie beidseits bei varusbetonter Gonarthrose - Status nach Tuberositasosteotomie und Implantation einer Femoro-Patellarprothese links am 25. Februar 2019 2. Rezidivierende lumboischialgiforme Beschwerden bei rezessaler Enge L4/5 und L5/S1 und muskulärer Dekonditionierung 3. Chronisch-venöse Insuffizienz beidseits Der in den vorliegenden neuen medizinischen Berichten dokumentierte Gesundheitszustand sei nachvollziehbar. Die Rückenbeschwerden, weswegen sich die Versicherte in ärztliche Behandlungen habe begeben müssen, gingen auf strukturelle degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule (LWS) zurück und bedingten eine verbleibende Minderbelastbarkeit, welche im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt werden müsse. Keine Veränderung ergebe sich aus den Beschwerdeangaben zu den Kniegelenken. Hierzu sei im Zumutbarkeitsprofil eine Minderbelastbarkeit bereits seit 2018 ausgewiesen. Eine Operation sei Anfang 2019 erfolgt. Hierzu seien keine Komplikationen berichtet worden. Bei anzunehmender Progredienz der Arthrose und akut zunehmenden Beschwerden sei gegebenenfalls mit weiteren Operationen zu rechnen. Inkonsistenzen zeigten sich bei der Gesuchstellung hinsichtlich der Angaben einer psychischen Störung und von Schulterschmerzen. Hierzu fänden sich keine spezialärztlichen Berichte, aus denen diesbezüglich ein relevantes Leiden hervorgehe. Aus dem Medikationsplan, welcher keine Verordnung über die Einnahme von Analgetika aufführe, lasse sich ebenso kein Leidensdruck dergestalt ableiten, dass eine leidensangepasste Tätigkeit nicht möglich wäre. Wesentliche Verän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, IV 200 2024 489 - 10 derungen seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid vom 7. September 2018 seien in den vorliegenden Berichten nicht ausgewiesen. Aufgrund der objektivierten degenerativen Veränderungen an der LWS seien jedoch rezidivierend auftretende Rückenbeschwerden gut nachvollziehbar. Eine angepasste Tätigkeit sei weiterhin in ganztägiger Präsenz möglich. Die Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule müsse im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils wie folgt berücksichtigt werden: Zumutbar seien körperlich leichte bis nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender oder allenfalls überwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10-15 Kilogramm ganztags über 8.5 Stunden ohne weitere Leistungsminderung (S. 6). Zu vermeiden seien anhaltende Zwangshaltungen des Oberkörpers wie z.B. längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Rotationen des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen, überwiegendes Stehen und Gehen, Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Springen, Steigen auf Leitern und Gerüste sowie häufiges Treppensteigen. Die Veränderung des Zumutbarkeitsprofils sei seit August 2022 zu berücksichtigen (S. 7). 3.2.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, teilte gestützt auf die im Januar 2024 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) des Knies rechts im Bericht vom 22. Januar 2024 mit, es habe sich eindeutig eine Femoropatellararthrose gezeigt. Seither habe keine Konsultation mehr stattgefunden. Bisher seien keine weiteren Anmeldungen für Konsultationen oder weitere Abklärungen erfolgt. Die Arbeitsfähigkeit ändere sich retrospektiv nicht wesentlich, wobei man natürlich eine genauere Evaluation zum gegenwärtigen Zeitpunkt machen müsste (act. II 119 S. 6). 3.2.3 Die Hausärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 23. Januar 2024 (act. II 119 S. 4 f.) an, prinzipiell hätten alle Bewegungsapparatsproblematiken Auswirkungen auf die körperlichen Arbeitstätigkeiten. Die geistige Arbeitsfähigkeit sei hierdurch nicht beeinträchtigt. Prinzipiell seien alle arthrotischen degenerativen Erkrankungen progredient. Die Schmerzsituation habe sich seit September

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, IV 200 2024 489 - 11 - 2018 verschlechtert. Seit ca. drei Monaten beklage die Beschwerdeführerin zunehmende Fersenschmerzen beidseits sowie Wadenschmerzen. Laborchemisch habe sich eine erhöhte Blutsenkung gezeigt. Dies sei hinweisend für ein polymyalgisches Syndrom. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nicht auf orale Steroide reagiert habe, habe sie die Beschwerdeführerin für weitere Abklärungen rheumatologisch zugewiesen (S. 4). 3.2.4 Im Bericht über die Konsultation vom 19. März 2024 im Spital H.________ (act. II 120 S. 2 ff.), wurden die folgenden Hauptdiagnosen aufgeführt (S. 2 f.): 1. Chronisches Schmerzsyndrom phänotyp Fibromyalgie, Erstmanifestation (EM) 2008, Differentialdiagnose (DD) rheumatoide Arthritis 2. Plantarfasziitis rechts mit Fersensporn, EM Juni 2023 3. Lumboradikuläre Schmerzen bei rezessaler Stenose L4/5 und L5/S1 4. Gonarthrose beidseits und Femoropatellar-Arthrose beidseits 5. Konstitutionelle Bandlaxizität 6. Arterielle Hypertonie, Nacht Palpitationen 7. Chronisch venöse Insuffizienz im Stadium C6EAP 8. Adipositas (BMI 28kg/m2) 9. Status nach Eisenmangel 10. Vitamin D Mangel Die Beschwerdeführerin sei wegen chronischer Polyarthralgien mit Verdacht auf Polymyalgia rheumatica überwiesen worden. Sie klage seit mehr als 15 Jahren über wechselnde Polyarthralgien, vor allem in den unteren Extremitäten und im Rücken. Gegenwärtig habe sie vor allem Schmerzen in beiden Knien und in der rechten Ferse. Seit ca. drei Monaten habe die Beschwerdeführerin starke und konstante Fersenschmerzen rechts. Anamnestisch sei ein Röntgenbild angefertigt worden, das eine Knochenbildung zeige. Die Polyarthralgien verschlimmerten sich bei Belastung und am Ende des Tages. Die Beschwerdeführerin habe keine signifikante Morgensteifigkeit (ca. 20 Minuten) und habe nie eine Gelenkschwellung oder ein Erythem gehabt. Die Beschwerdeführerin leide an weiteren Symptomen, insbesondere an Schlafstörungen und Asthenie. Die kardiopulmonale, abdominale, urogenitale, ophthalmologische und dermatologische Systemanamnese sei unauffällig. Anamnestisch und klinisch seien die Polyarthralgien im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms zu interpretieren. Es seien keine Hinweise auf eine entzündliche Erkrankung oder eine Kollagenose, bis auf erhöhte CRP-Werte (C-reaktives Protein) und BSR-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, IV 200 2024 489 - 12 - Werte (Blutsenkungsgeschwindigkeit), gefunden worden. Aus diesem Grund werde die Laboruntersuchung mit Bestimmung der Entzündungsparameter wiederholt. Zur Behandlung der Plantarfasziitis mit Fersensporn habe die Hausärztin bereits Einlagen und Etoricoxib verordnet. Zusätzlich werde Physiotherapie mit Dehnung der Faszie und ESWT (extrakorporaler Stosswellentherapie) verordnet (S. 3 f.). 3.2.5 Am 24. März 2024 (act. II 122 S. 2) diagnostizierte Dr. med. F.________ eine Gonarthrose rechts, einen Status nach KAS (Kniearthroskopie), Tuberositas-Osteotomie links und Implantation Femoro- Patellaprothese links am 25. Februar 2019 sowie einen Status nach Osteosynthesematerial-Entfernung Tuberositas links am 20. Dezember 2019. Die Beschwerdeführerin komme zur fünf-Jahres-Kontrolle nach femoropatellärer Teilprothese links und wegen der zunehmenden Gonarthrosebeschwerden auf der rechten Seite. Auf der linken Seite seien nach Angaben der Beschwerdeführerin wechselnd starke Beschwerden vor allem auf femorotibialer Höhe vorhanden. Diese seien aber noch nicht so stark einschränkend wie aktuell rechts. Konventionell radiologisch zeige sich eine korrekte Prothesenlage links bei femoropatellärer Teilprothese. Funktionell bestehe hier eigentlich ein gutes Knie ohne wesentliche Schmerzen bei der Aufund Absteigeprüfung auf eine hohe Stufe. Rechts liege eine bekannte femoropatelläre Gonarthrose mit deutlichen Druck- und Bewegungsschmerzen vor. Man werde wahrscheinlich mittelfristig das rechte Kniegelenk mittels Totalprothese ersetzen müssen. Auf der linken Seite sei wahrscheinlich noch etwas zuzuwarten, da die Beschwerdeführerin hier doch noch eine recht gute Gehfähigkeit habe. Später werde man dann wohl auch dort bei zunehmender femorotibialer Degeneration eine Prothese einsetzen müssen. 3.2.6 In der Stellungnahme vom 6. Mai 2024 (act. II 125 S. 3 ff.) legte der RAD-Arzt Dr. med. E.________ dar, die vorliegenden neu eingereichten Berichte bezögen sich einerseits auf die akute Verschlimmerung eines bekannten Beschwerdebildes beider Kniegelenke, andererseits auf eine neu aufgetretene symptomatische Plantarfasziitis. Letztere sei in den überwiegenden Fällen selbstlimitierend und konservativ zumeist gut behandelbar (Auswahl des Schuhwerks, Einlagen, Stosswelle, Dehnung). Eine dauer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, IV 200 2024 489 - 13 haft additive Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werde hierdurch nicht begründet. Die seit längerem bestehenden beidseitigen und zuletzt rechtsseitig zunehmenden Kniebeschwerden seien erwartungsgemäss auf ein vorhandenes degeneratives Geschehen zurückgeführt und eine symptomatische Behandlung mittels NSAR (nicht-steroidale Antirheumatikabehandlung) sei empfohlen worden. Der Orthopäde gehe davon aus, dass mittelfristig die Implantation einer Endoprothese notwendig sein könnte. Die Behandlungsempfehlungen seien in beiden Fällen lege artis erfolgt und aus den Berichten nachvollziehbar hergeleitet worden. Die aufgeführten Beschwerden bezögen sich auf die unteren Extremitäten, deren Minderbelastbarkeit im gültigen Zumutbarkeitsprofil bereits suffizient abgebildet worden seien. Insgesamt seien für den RAD aus den vorliegenden Unterlagen Veränderungen mit einer dauerhaft additiven qualitativen und quantitativen Auswirkung im Vergleich zur bislang bekannten medizinischen Situation ersichtlich (S. 5). Das beschriebene symptomatische Geschehen im Sinne der chronischen Polyarthralgie mit zunehmenden Arthrosebeschwerden beider Kniegelenke und der Verdachtsdiagnose einer Polymyalgia rheumatica wirke sich auf das bestehende positive und negative Leistungsbild dauerhaft aus und erfordere eine Anpassung des Zumutbarkeitsprofils. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten in ganztägiger Präsenz und einer Gewichtsbelastung von maximal 10 Kilogramm, in wechselbelastender oder allenfalls überwiegend sitzender Position, mit schmerzbedingt 20 % zusätzlicher Leistungsminderung bei vermehrtem Pausenbedarf und zur Einhaltung der Rückenhygiene. Im Weiteren listete Dr. med. E.________ dieselben zu vermeidenden körperlichen Bewegungen auf wie bereits im Bericht vom 7. Dezember 2023 (act. II 112 S. 7). Das neue Zumutbarkeitsprofil sei ab der Anhörung vom 23. Januar 2024, mit welcher objektiv dokumentierte Veränderungen der medizinischen Situation aufgeführt worden seien, gültig (S. 6). Die beschriebenen klinischen Befunde könnten zum Teil auch durch eine Dekonditionierung der Rumpf- und Beinmuskulatur erklärt werden, welche therapeutisch durch ein regelmässiges körperliches Training "adressiert" werden sollten (S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, IV 200 2024 489 - 14 - 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, IV 200 2024 489 - 15 vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.3.4 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2024 (act. II 128) massgeblich auf die Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vom 7. Dezember 2023 (act. II 112 S. 5 ff.) und vom 6. Mai 2024 (act. II 125 S. 3 ff.). Diese erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert solcher Aktenberichte gestellten Anforderungen. Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf erläuterte der RAD-Arzt die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit und dem Verlauf wurden nachvollziehbar begründet. Dass Dr. med. E.________ keine klinische Exploration durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden, konnte er sich aufgrund der vorhandenen umfassenden Unterlagen doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen (vgl. E. 3.3.4 hiervor). Aus einer persönlichen Untersuchung wären zudem keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Damit kommt den RAD-Berichten vom 7. Dezember 2023 und vom 6. Mai 2024 voller Beweiswert zu, sodass auf diese abzustellen ist. 3.4.2 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________ legte in der Stellungnahme vom 7. Dezember 2023 zunächst schlüssig dar, dass sich der Gesundheitszu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, IV 200 2024 489 - 16 stand seit der rechtskräftigen Verfügung vom 7. September 2018 nicht wesentlich verändert hat. Überzeugend führte er aus, dass sich aus den Beschwerdeangaben zu den Kniegelenken keine Veränderung ergibt und diesbezüglich eine Minderbelastbarkeit bereits seit 2018 ausgewiesen ist. Differenziert gab er zudem an, dass aufgrund der objektivierten degenerativen Veränderungen an der LWS rezidivierend auftretende Rückenbeschwerden gut nachvollziehbar sind und das Zumutbarkeitsprofil qualitativ dementsprechend angepasst werden muss, eine solche Tätigkeit jedoch weiterhin in ganztägiger Präsenz möglich ist (act. II 112 S. 6). In der Stellungnahme vom 6. Mai 2024 erläuterte er sodann nachvollziehbar, dass die neu aufgetretene symptomatische Plantarfasziitis in den überwiegenden Fällen selbstlimitierend und konservativ zumeist gut behandelbar ist, weshalb sich diese nicht dauerhaft additiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Auch in Bezug auf die seit längerem bestehenden beidseitigen und zuletzt rechtsseitig zunehmenden Kniebeschwerden führte er schlüssig aus, dass die daraus resultierende Minderbelastbarkeit im Zumutbarkeitsprofil vom 7. Dezember 2023 (act. II 112 S. 6 f.) bereits "suffizient abgebildet" worden ist (act. II 125 S. 5). Schliesslich legte er differenziert dar, dass sich das symptomatische Geschehen im Sinne der chronischen Polyarthralgie dauerhaft auf das bestehende positive und negative Leistungsbild auswirkt und das Zumutbarkeitsprofil dahingehend angepasst werden muss, dass der Beschwerdeführerin seit Januar 2024 nur noch körperlich leichte Tätigkeiten in ganztägiger Präsenz zumutbar sind, wobei insbesondere eine schmerzbedingt zusätzliche Leistungsminderung von 20 % zu berücksichtigen ist (act. II 125 S. 6). Die Beurteilungen von Dr. med. E.________ basieren auf den Berichten der behandelnden Ärzte, sind stringent begründet und überzeugen. Anhaltspunkt, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen würden, finden sich in den Akten nicht. Insbesondere liegen keine medizinischen Berichte vor, die auch nur geringe Zweifel an den überzeugenden Aktenbeurteilungen von Dr. med. E.________ vom 7. Dezember 2023 (act. II 112 S. 5 ff.) und vom 6. Mai 2024 (act. II 125 S. 3 ff.) zu wecken vermögen (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Aus den Berichten der behandelnden Ärzte geht zudem hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine Dekonditionierung der faszialen Elemente besteht – was Dr. med. E.________ auch in den RAD-Beurteilungen berücksichtigt hat (act. II 112 S. 6, 125 S. 5) – und eine schwierige psychosoziale Situation vorliegt (act.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, IV 200 2024 489 - 17 - II 97 S. 1, 106 S. 23, 119 S. 5, 120 S. 2), was jedoch aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich ist. Ferner zeigte die Beschwerdeführerin für die beruflichen Massnahmen kaum ein Engagement oder Motivation (vgl. u.a. act. II 89 S. 3 und S. 7). Von ihr wird schliesslich nichts Gegenteiliges vorgebracht. Insbesondere macht sie weder geltend, dass die gesundheitliche Situation medizinisch falsch gewürdigt worden wäre, noch hat sie entsprechende medizinische Berichte vorgelegt. 3.4.3 Die Aktenbeurteilungen von Dr. med. E.________ (act. II 112 S. 5 ff., 125 S. 3 ff.) bilden eine zuverlässige Grundlage für den zu beurteilenden medizinischen Sachverhalt. Dieser ist hinreichend abgeklärt und von weiteren Abklärungen sind zur Zeit keine neuen oder zusätzlichen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb weitere Beweiserhebungen – wie implizit beantragt (vgl. Beschwerde S. 2, Rechtsbegehrend Ziff. 2) – nicht erforderlich sind (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.4.4 Zusammenfassend folgt aus dem Dargelegten, dass der Beschwerdeführerin ab Januar 2024 nur noch angepasste körperlich leichte Tätigkeiten mit einer schmerzbedingten Leistungsminderung von 20 % ganztags zumutbar sind (act. II 125 S. 6). Damit haben sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit der leistungsabweisenden Verfügung revisionsrechtlich massgeblich verändert (vgl. E. 2.5.3 hiervor) und der Leistungsanspruch ist – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 5. August 2024 (vgl. S. 2; in den Gerichtsakten) – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.5.5 hiervor), wie dies in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2024 nach der erneuten RAD-Konsultation vom 6. Mai 2024 (act. II 125 S. 3 ff.) denn auch getan worden ist (act. II 128 S. 2). Ab Januar 2024 ist – entsprechend der angefochtenen Verfügung (act. II 128 S. 2) – eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, IV 200 2024 489 - 18 - 4. Was den Status anbelangt (Ausmass der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall; vgl. E. 2.3 hiervor), nahm die Beschwerdegegnerin wie bereits anlässlich der erstmaligen Beurteilung mit Verfügung vom 7. September 2018 (act. II 49) an, die Beschwerdeführerin wäre im hypothetischen Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig (act. II 128 S. 2). Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, um davon abzuweichen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik vom 22. Juli 2024 (vgl. S. 3) erübrigen sich daher weitere Abklärungen bezüglich des Status. Der Invaliditätsgrad ist anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.4 hiervor). 5. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Ausgehend von der Neuanmeldung zum Leistungsbezug im Mai 2023 (act. II 95) fällt der frühestmögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG grundsätzlich auf November 2023. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass eine wesentliche Änderung der medizinischen Situation – wie dargelegt (vgl. E. 3.4.4 hiervor) – erst ab Januar 2024 ausgewiesen ist. Ein Rentenanspruch kann folglich frühestens auf diesen Zeitpunkt hin entstehen. Dabei ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens ist in den Akten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 14. Dezember 2022 bis zum 15. Januar 2023 (act. II 100 S. 5) und vom 10. bis 31. Mai 2023 (act. II 97 S. 3) ausgewiesen. Daran ändert nichts, dass – wie bei der Neuanmeldung geltend gemacht worden war (act. II 95 S. 5 Ziff. 4.3) – die Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, IV 200 2024 489 - 19 rerin bereits vor dem 10. Mai 2023 seit längerer Zeit arbeitsunfähig gewesen sein soll und die Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 10. Mai 2023 formell bestätigt worden sei. Weiter erfolgte die Erstmanifestation der im Neuanmeldungsverfahren geltend gemachten gesundheitlichen Veränderungen (vgl. u.a. act. II 119 S. 4 f., 120 S. 2 ff., 122 S. 2) erst im Januar 2024 und ist das gestützt darauf angepasste Zumutbarkeitsprofil, insbesondere die schmerzbedingte zusätzliche Leistungsminderung von 20 %, erst ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen (act. II 125 S. 6). Weil die Beschwerde aber – wie nachfolgend dargelegt wird – selbst unter der Annahme eines erfüllten Wartejahres abzuweisen ist, braucht dies hier nicht abschliessend beurteilt zu werden. Folglich ist der Einkommensvergleich auf Januar 2024 hin vorzunehmen. 5.2 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.3 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen 5 % oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Art. 25 Abs. 3 IVV, so entspricht gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität 95 % dieses Zentralwertes. 5.4 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, IV 200 2024 489 - 20 tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 5.5 Ab dem 20. April 2009 war die Beschwerdeführerin als … tätig (act. II 19 S. 2 f. Ziff. 2.1 und 2.7). Diese Anstellung wurde ihr per Ende Januar 2018 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (act. II 43 S. 3). Damit kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie diese Tätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin ausführen würde. Die Beschwerdeführerin erzielte in der besagten Tätigkeit im Jahr 2016 einen Bruttolohn in der Höhe von Fr. 52'530.-- (act. II 8, 19 S. 10, 107 S. 2). Angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2024 ergibt dies einen Jahreslohn von Fr. 56'609.05 (Fr. 52'530.-- / 105.6 x 113.8 [Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, 2011-2024, Ziff. 10-33 {Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren}]). Zur Prüfung, ob die Beschwerdeführerin ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hat, hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2024 (act. II 128 S. 2) auf die LSE 2020 abgestellt. Es ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss immer die im Verfügungszeitpunkt in Bezug auf den Rentenbeginn aktuellsten veröffentlichten statistischen Daten zu verwenden sind (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses lag die LSE 2022 bereits vor (die entsprechend hier massgebende Tabelle TA1_tirage_skill_level wurde am 29. Mai 2024 publiziert; <www.bfs.admin.ch/asset/de/31606968>) und ist entsprechend anstelle der LSE 2020 anzuwenden. Danach erzielten Frauen im Jahr 2022 im Bereich der Herstellung von Nahrungsmitteln im hier massgebenden Kompetenzniveau 1 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'338.-- (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 10-11 [Herstellung von Nahrungsmitteln; Getränkeherstellung]). Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42.2 Stunden (vgl. Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, IV 200 2024 489 - 21 - Stunden pro Woche, Ziff. 10-12 [Herstellung von Nahrungsmittel und Tabakerzeugnissen]) und indexiert auf das Jahr 2024 (Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, 2011-2024, Ziff. 10-33 [Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren]) ergibt sich ein branchenüblicher Lohn im Bereich der Herstellung von Nahrungsmitteln von Fr. 57'075.70 (Fr. 4'338.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 42.2 Stunden / 109.5 x 113.8). Damit lag der effektiv bezogene Lohn in der Höhe von Fr. 56'609.05 nicht mehr als 5 % unterhalb des branchenüblichen Lohnes ([Fr. 57'075.70 ./. Fr. 56'609.05] / Fr. 57'075.70 x 100). Folglich findet – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. II 128 S. 2) – Art. 25 Abs. 3 IVV (vgl. E. 5.3 hiervor) hier keine Anwendung. Das massgebende Valideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 56'609.05. 5.6 Die Beschwerdeführerin verwertet ihre zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht, weshalb das Invalideneinkommen aufgrund statistischer Werte zu bestimmen ist (vgl. E. 5.4 hiervor). Dabei ist auf den Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022, Frauen, Kompetenzniveau 1, abzustellen, was unter Berücksichtigung einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit und indexiert auf das Jahr 2024 ein Invalideneinkommen von Fr. 45'622.50 ergibt (Fr. 4'367.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden [vgl. Totalwert der Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche] x 0.8 [20 % Leistungsminderung] / 109.4 x 114.2 [Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, 2011-2024, Total]). Schliesslich ist der seit dem 1. Januar 2024 vorzunehmende 10%ige Abzug vom anhand von statistischen Werten bestimmten Invalideneinkommen zu berücksichtigen (vgl. E. 5.4 hiervor), womit sich das Invalideneinkommen per Januar 2024 auf Fr. 41'060.25 (Fr. 45'622.50 x 0.9) beläuft. 5.7 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen von Fr. 56'609.05 (vgl. E. 5.5 hiervor) und Fr. 41'060.25 (vgl. E. 5.6 hiervor) resultiert eine Einkommenseinbusse in der Höhe von Fr. 15'548.80 und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 27 % ([Fr. 56'609.05 ./. Fr. 41'060.25] / Fr. 56'609.05 x 100; zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, IV 200 2024 489 - 22 - 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2024 (act. II 128) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. Fr. 500.-- sind dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 300.-- hat die Beschwerdeführerin noch zu entrichten. 7.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Fr. 500.-- werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen, die Restanz von Fr. 300.-- hat sie noch zu entrichten. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, IV 200 2024 489 - 23 - 4. Zu eröffnen (R): - B.________, Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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